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BGH · II ZR 222/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 222/66

' Die HGL hatte infolge einer Krise auf dem rfäute-märkt einen besonders großen Kreditbedarf» Als die bei :der Klägerin und anderen Banken aufgenommenen Kredite erschöpft waren, gingen die Gesellschafter der HGL dazu über, im Zusammenwirken mit sieben ihrer Gerbereikunden sich weitere Kredite im Wege einer plangemäßen und ständig wachsenden sog. Zur Ausweitung des Scheckringes bediente sich die HGL auch ihrer Angestellten» So veranlaßte sie den Prokuristen ihra Zweigniederlassung R^^^auf seinen Namen bei der Beklagten (damals noch,"Ortssparkasse ein Konto eröffnen zu lassen» Der Geschäftsführer der HGL erschien bei dem mit Rupp seit seiner Schulzeit Die Klägerin hat ferner bei Einreichung von Schecks durch die HGL auf das Konto jeweils bei der Beklagten angerufen und gefragt, ob der Scheck in Ordnung gehe« Diese Anfragen wurden stets bejahend beantwortet und die Scheck eingelöst. Die Scheckreitereien über das Konto R^^ seien ihr erst nach der Eröffnung des Konkurses bekannt geworden» Die Beklagte hat ferner behauptet, habe auf die Forderung der Klägerin 3°000 DM bezahlt» Die Haftung der Beklagten aus § 826 BGB entnimmt das Berufungsgericht dem von ihm festgestellten Sachverhalt, nach dem ScflMB) in Kenntnis des Umstandes, das Konto diene so gut wie ausschließlich den von der HGL durchgeführten Scheckreitereien, die Anfragen wegen der drei Schecks im August 1954 dahin beantwortete, sie gingen in Ordnung* ScfllHHIV habe die Möglichkeit einer Schädigung Dritter ins Auge gefaßt und gebilligt* gebungsverträge nichtig (BGH WM I960, 1381)» Ein Kreditinstitut, das eine solche Scheckreiterei erkennt und duldet, indem es ein solchen Zwecken dienendes Konto führt und die auf das Konto gezogenen Schecks als in Ordnung bezeichnet, verstößt ebenfalls gegen die guten Sitten» Geschieht dies in dem Bewußtsein, daß Scheckbeteiligte geschädigt werden können, weil jederzeit mit der Aufdeckung des Scheckaustausches und der Nichteinlösung der laufenden Schecks zu rechnen ist, und wird dies in Kauf genommen, so haftet das Kreditinstitut nach § 826 BGB aus unerlaubter Handlung» stellung unterliegt nicht den von der Revision gorüg— ten Bedenken,, Das Berufungsgericht verwechselt nicht, wie die Revision meint, die ursprüngliche Annahme des ScHIB, die HGL wolle ein Konto, errichten, mit der spateren Abrede, das Konto solle für a-^° Kommissionär dienen« Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß bcflBB erkannt hat, RH^sei nicht als Korn-missionär tätig, sondern lediglich Prokurist der KGL« Zwar habe nicht alsbald gemerkt, daß Scheckreiterei beabsichtigt war und insofern möge er das Opfer eines Täuschungsmanövers der HGL gewesen sein, aber später habe er auch hierüber Klarheit erlangt« Ein Widerspruch tritt im angefochtenen Urteil nicht in Erscheinung Das Berufungsgericht konnte ohne Verstoß gegen § 286 EP0 zu der Überzeugung gelangen, aus der Art der über das Konto abgewickelten Scheckgeschäfte habe ScHHBliP den Mißbrauch des Kontos für Scheckreitereien erkannt« Das Berufungsgericht konnte unbedenklich aus der Tatsache, daß BcdBHBi wußte, das Konto diene dem ’’internen Finanzverkehr der KGL”, in Verbindung mit dem ständig zunehmenden Scheckverkehr über dieses Konto, bei dem als Deckung Schecks der HGL auf andere Konten verwendet wurden, den Schluß ziehen, habe als versierter Bankfachmann jedenfalls im August 1954 gemerkt, daß Scheckreitereien im größten Umfang vor-lageno Mit normalen Warenumsätzen konnten solche Scheckbewegungen zwischen denselben Beteiligten nach dem Umfang der von ihnen betriebenen Unternehmen nicht erklärt worden» Der Umstand, daß auf den von der HGL ausgestellten Schecks, die zur Gutschrift auf das Konto eingereicht .wurden, dritte Begünstigte genannt waren, mag geringere Bedeutung haben, obschon die ständige Weitergabe von Schecks, die angeblich zur Zahlung an andere Firmen dienen sollen, an den eigenen Prokuristen auffällig ist» Die weiteren vom Berufungsgericht angeführten Umstände, daß das Konto von der HGL für ihre "internen Vorgänge" benutzt wurde und dies von erkannt wurde, lassen keine Fehlbe- wandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verborgen blieb» Das Konto ist unstreitig von der Beklagten nicht gekündigt worden» Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß Sc^HIIR nachdem er einmal in die Manipulationen der KGL verstrickt war, keinerlei Möglichkeit sah, sich daraus mit eigener Kraft ohne Schaden für die Beklagte zu befreien» durfte jedenfalls nicht Schecks auf das Konto als in Ordnung bezeichnen, weil die von ihm als solche erkannten Scheckmanipulationen der HGL die Gefahr be- gründeten, daß der Schekckring, v/ie er insbesondere aus den Gegensehecks auf das Konto bei der Volksbank in S®BBHPersichtlich v/ar, aufgedeckt würde und die eingereichten Schecks daraufhin nicht mehr eingelöst werden würden, fas Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß ScfllHHP eine solche Schädigung beim Auffliegen des Seheckringes bewußt in Kauf genommen hat. Die Revision kann auch nicht mit ihrer Rüge durchdringen, das Berufungsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, daß es der Beklagten auf den Schriftsatz der Klägerin vom 4. Die Revision kann auch nicht eine Verletzung des § 254 BGB rügen, weil die Klägerin hätte merken müssen, daß Scheckreitereien Vorlagen, fie Beklagte hat bisher keinen Einwand des Mitverschuldens der Klägerin erhoben und auch nichts darüber vorgetragen, daß auch aus dem Geschäftsverkehr der HGL mit der Klägerin ersichtlich war, cs würden Schecks und Gegenschecks ohne Warenum- Die große Zahl der R^^-Schecks ist allerdings der Klägerin aufgefallen und sie nahm sie zu dem Anlaß, eine Auskunft über bei der Beklagten einzu- holen und wegen der Ordnungsmäßigkeit jedes einzelnen Schecks nachzufragen6 Die Beklagte bezeichnete in der Auskunft als Kommissionär, für den ein kreditorisches Konto geführt werde, und bestätigte, daß die Schecks in Ordnung gingen. Die Schecks wurden auch laufend eingelöst Da nichts darüber vorgetragen ist, die Klägerin habe ersehen können, daß die Einlösung nur mit Hilfe von Gegenschecks der HG! Das Berufungsgericht ist hiernach zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin sei durch die bewußt fal~ sehe Erklärung ScMBB^ die Schecks, die auf ein zu Scheckreitereien benutztes Konto gezogen waren, seien "in Ordnung”, um die Beträge der drei Schecks geschädigt, Die Klägerin hat aber nicht den vollen Betrag der drei Schecks eingeklagt, sondern eine Konkursquote von 9, 3 abgezogen und Verurteilung der Beklagten in Hohe von 23*974,78 DM beantragt«, Das Berufungsgericht hält den Abzug der Konkursquote nicht für notwendig, weil die Ausschüttung nur eine einheitliche, erheblich höhere Forderung nicht aber einzelne Posten betreffe«, Ob dem zu folgen ist, kann offen bleiben. als Verzugssehaden (§§ 286 Abs, 1, 288 Abs» 2 BGB) bestehen nach Sachlage keine Bedenken» Die Beklagte hat den Zinssatz in den Vorinstanzen nicht beanstandet und selbst angegeben, daß für das 1954 errichtete Konto ein Zinssatz von 91/2# vereinbart war»

Zitierte Normen: § 826 BGB § 308 ZPO § 286 BGB
KontoBerufungsgerichtHGLKlägerinRevisionScheck

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 222/66	URTEIL
Verkündet am
27o Januar 1969 Heil,
 Justishauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	BMW	cGmbH,	gesetzlich	veitrctendurch	ihren
 Vorstand: Christian GünterAdam Ernst	R^i^	,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 die	ag,
 in Ijm^^H^gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand; WalterH^Blfc.« Alfred	Br«
Br. Hane^judwig hfliHBlB Gerhard	Richard	WM
Roll	Diplom-Kaufmann	Max	W(
- Prozeßbevollralichtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27« Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ir. Kuhn und der Bundesrichter Dr. Nörr, Lieseeke, Dr. Schulze und Dr« Schubath
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 6„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Dezember 1965 wird mit der Maßgabe zurtickgewiesen, daß die Beklagte nur zur Zahlung von 20.974,76 DM nebst 9 3/4 $ Zinsen seit dem 29« Januar 1955 verurteilt wird.
Von den Kosten der Revisionsinstanz hat die Beklagte 7/8 und die Klägerin 1/8 zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin stand mit der	Seilschaft für
 und L^^J GmbH” in K|^^(im folgenden: HOL) und deren Tochterfirma, dem	in
(in folgenden: RHC) in laufender Geschäftsverbindung« Gesellschafter beider Gesellschaften waren die Kaufleute
 und	Die	HGL	hatte	in	Mfl^eine Zweig-
niederlassung, bei der der Kaufmann R^^als Prokurist tätig war.
 
' Die HGL hatte infolge einer Krise auf dem rfäute-märkt einen besonders großen Kreditbedarf» Als die bei :der Klägerin und anderen Banken aufgenommenen Kredite erschöpft waren, gingen die Gesellschafter der HGL dazu über, im Zusammenwirken mit sieben ihrer Gerbereikunden sich weitere Kredite im Wege einer plangemäßen und ständig wachsenden sog. "Scheckreiterei” zu beschaffen» Die - HGL ließ sich von den beteiligten Kunden Scheckpakete geben und händigte ihnen entsprechende Gegenschecks aus. Die Schecks und Gegenschecks wurden auf ungerade Summen in gleicher Gesamthöhe ausgestellt und sollten Warenumsätze vortäuschen» Die von den Kunden ausgestellten Schecks wurden von der HGL bei ihren Bankverbindungen eingereicht und von diesen "Hingang Vorbehalten" gutgeschrieben» Die oingereichten Schecks wurden den bezogenen Banken übersandt,.was 3 bis 5 Tage in Anspruch nahm» Die beteiligten Kunden hatten inzwischen die Gegenschecks oder andere von den am Ringtausch beteiligten Firmen erhaltene Schecks dort eingereicht und dadurch Guthaben "Hingang Vorbehalten” geschaffen, aus denen die einzuziehenden Schecks abgedeckt wurden» Für die Zeit zwischen Scheckgutschrift und Belastung verschafften sich die Beteiligten auf diese Weise einen verdeckten Kredit, der durch die planmäßige, von der HGL bis auf die Dhrzeit der Scheckeinreichungen gesteuerte Wiederholung der Manipulationen beliebig ausgedehnt werden konnte. Zur Ausweitung des Scheckringes bediente sich die HGL auch ihrer Angestellten» So veranlaßte sie den Prokuristen ihra Zweigniederlassung R^^^auf seinen Namen bei der Beklagten (damals noch,"Ortssparkasse	ein
 Konto eröffnen zu lassen» Der Geschäftsführer der HGL erschien bei dem mit Rupp seit seiner Schulzeit
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bekannten Vorstandsmitglied der Beklagten 3cBIB|   Zunächst v/urde die Eröffnung eines Kontos für die HGL
grundsätzlicher Führung des Kontos auf Guthabenbasis auch durch sog« Valutaüberschreitungen eine Kreditgewährung ergeben, könnte, die nur an Mitglieder zulässig
 auf Kontoeröffnung und gab die Unterschriftsproben» Es v/urde vereinbart, daß die HGL die Kontoauszüge erhalten sollte» Die Scheckbücher erhielt	die	Einreichungs-
formulare für Schecks die HGL» Einige Scheckbücher gingen direkt an die HGL»	unterschrieb	die	Schecks	hefte-
weise (etwa wöchentlich ein Heft} blanco und übersandte sie an die HGL» Biese füllte sie mit ungeraden Beträgen, meist um 9o000 DM,, aus und reichte sie bei ihren Bankverbindungen darunter der Klägerin, zu dem Einzug ein» Bei der Beklagten wurden diese Schecks durch Scheck der HGL oder der am Scheckring beteiligten Firmen, die diese zu dem Einzug auf das Konto	eingereicht	hatten,	abgedeckt» Insbesondere
 wurden bei der Beklagten Schecks eingereicht, die auf die Volksbank in SMÜ^^gezogen waren, wo ein anderer Angestellter der HGL ein Konto eröffnet hatte» Über das Konto E|^Pbei der Beklagten liefen vom 29« Januar 1954 bis zu dem 30• August 1954 rund 5,4 Mill» DM Schecks» Der Gesamtumsatz der HGL mit den am Scheckring beteiligten Kunden betrug im Jahre 1954 (bis einschl» August) etwa 11 Mill» DM, Wobei reine Warenumsätze noch nicht 400»000 DM ausmachten»
Die Firma HGL reichte zahlreiche von	unter-
schriebene und von ihr ausgefüllte Schecks, die das RHC oder andere Firmen als Zahlungsempfänger bezeichneten und
 erörtert» Sc
 hatte Bedenken, weil sich bei
 war, die in oder bei 0^|| ansässig sein mußten»
Man einigte sich dahin, daß das Konto auf den Namen eröffnet werden sollte»	stellte	den	Antrag
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auf den Überbringer gestellt waren, bei der Klägerin zu dem Einzug einc Die Klägerin erbat y/egen dieser fortlaufenden Einreichungen, die sie der HG-L sofort gutbrachte, von der Beklagten eine Auskunft über die "Firma Heinrich die am 7» April 1954 "ohne unser Obligo" erteilt wurde und dahin lautete, daß mit dem Firmeninhaber	als	dessen
 Geschäftszweig "Häute, Felle und Kommissionsgeschäft" bezeichnet wurden, noch nicht lange susammengearbeitet werde, daß die auf dem Konto getätigten Umsätze sehr wesentlich seien und daß die Kontoführung auf kreditorischer Basis erfolgeo Eino Verbindlichkeit von 10»000 DM dürfte im Rahmen liegen.
Die Klägerin hat ferner bei Einreichung von Schecks durch die HGL auf das Konto	jeweils bei der Beklagten
 angerufen und gefragt, ob der Scheck in Ordnung gehe« Diese Anfragen wurden stets bejahend beantwortet und die Scheck eingelöst. Am 21., 23« und 26. August 1954 hatte die HOL bei der Klägerin je einen von R^^ ausgestellten Scheck über folgende Beträge:
1)	9.161,23	DM
2)	7»985362 DM
3)	9»286,62 DM
eingereicht. Die Anfrage, ob die Schecks in Ordnung gingen, wurde unter dem üblichen Vorbehalt bejaht und die Schecks "Eingang Vorbehalten" gutgeschrieben. Die Beklagte hat die drei Schecks, die am Bachmittag des 26. August 1954 bei ihr vorkamen, nicht eingelöst und mit dem Vermerk: "Scheck vorgelegt und nicht bezahlt" an die Klägerin zurückgesandt o Eine telefonische Benachrichtigung der Klägerin erfolgte nicht. Die Klägerin ließ, bevor sie die Schecks
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zurückerhalten hatte, Verfügungen über die gutgeschriebenen Scheckbeträge zu, die von der HGL nicht zurückerlangt werden konnten.,
Der Scheckring war Ende August 1954 aufgedeckt worden» An 17° September 1954 wurde.über das Vermögen der HGL und des RHG das Konkursverfahren eröffnet» Die Konkursquote betrug 9»3 $° Die Klägerin fiel mit etwa 92o000 DM aus» Die Gesellschafter der HGL wurden wegen Betruges (Scheckreiterei) zu Gefängnisstrafen verurteilt»
und ScflHHHV wurden freigesprochen»
Die Klägerin hat ihren Schaden nach dem Betrage der drei Schecks (= 26»433,05 DM) berechnet und 9?3 % Konkurcquote abgezogen. Sie hat demgemäß die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 23• 974,78 .DM nebst 9 3/4 fo Zinsen seit dem 1. September 1954 an sie beantragt.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt» Sie hat bestritten, daß die Auskunft über	unrichtig erteilt sei.	sei	Inhaber	des Kontos gewesen, und sie
 habe ihn als Kommissionär ansehen können. Das Konto habe auch als kreditorisches bezeichnet werden können» Die Schecks seien mit Recht als in Ordnung erklärt worden»
Es habe am 26» August 1954 ein Guthaben aus gutgeschriebenen Schecks bestanden, das infolge nachträglicher Nichteinlösung von Schecks habe storniert werden müssen. Die telefonische Benachrichtigung von der Nichteinlösung der eingereichten Schecks sei nicht zugesagt und nicht banküblich gewesen. Die Scheckreitereien über das Konto R^^ seien ihr erst nach der Eröffnung des Konkurses bekannt geworden» Die Beklagte hat ferner behauptet, habe auf die Forderung der Klägerin 3°000 DM bezahlt»
 
Das Landgericht' hat die Klage abgewiesen* Das Oberlandesgericht hat die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung von 23»433,05 DM verurteilte Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weitero Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen*
Entscheidu ng sgründe:
Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten wegen unrichtiger Auskunftserteilung am 7« August 1954 und hält die Ersatzpflicht der Beklagten wegen pflichtwidriger Unterlassung der sofortigen Mitteilung, daß die Schecks von 21*, 23« und 26» August 1954 nicht eingelöst würden, nur in Höhe eines Teilbetrages von 9®286,62 DM für gegebene Es gelangt aber zur Bejahung der Ersatzpflicht der Beklagten wegen des ganzen durch die Nichteinlösung der drei Schecks entstandenen Schadens auf Grund des § 826 BGB* Die Revision greift diese grundsätzliche Auffassung des Berufungsgerichts vergeblich an«
Die Haftung der Beklagten aus § 826 BGB entnimmt das Berufungsgericht dem von ihm festgestellten Sachverhalt, nach dem ScflMB) in Kenntnis des Umstandes, das Konto diene so gut wie ausschließlich den von der HGL durchgeführten Scheckreitereien, die Anfragen wegen der drei Schecks im August 1954 dahin beantwortete, sie gingen in Ordnung* ScfllHHIV habe die Möglichkeit einer Schädigung Dritter ins Auge gefaßt und gebilligt*
/
 
Gegen die rechtliche Beurteilung dieses Verhaltens als einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Klägerin bestehen keine Bedenken» Die Scheckreitereien, d» ho der planmäßige gegenseitige Austausch von Schecks, denen keine Warenumsätze oder Zahlungsverpflichtungen zugrundeliegen und die nur zu dem Zwecke einer verdeckten Kreditbeschaffung gegeben werden, ist nicht nur unerwünscht und erst in den letzten Jahren in Erscheinung getreten, wie die Revision meint» Sie stellt sich als ein Mißbrauch der Einrichtung des für Zahlungsvorgänge bestimmten Schecks und als eine Gefährdung der gutgläubig mit dem Einzug solcher Schecks befaßten Kreditinstitute dar» Die mit ihr verfolgten Zwecke der verschleierten
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gebungsverträge nichtig (BGH WM I960, 1381)» Ein Kreditinstitut, das eine solche Scheckreiterei erkennt und duldet, indem es ein solchen Zwecken dienendes Konto führt und die auf das Konto gezogenen Schecks als in Ordnung bezeichnet, verstößt ebenfalls gegen die guten Sitten» Geschieht dies in dem Bewußtsein, daß Scheckbeteiligte geschädigt werden können, weil jederzeit mit der Aufdeckung des Scheckaustausches und der Nichteinlösung der laufenden Schecks zu rechnen ist, und wird dies in Kauf genommen, so haftet das Kreditinstitut nach § 826 BGB aus unerlaubter Handlung»
Die Revision vermag auch die Feststellungen des Berufungsgerichts,	habe bei Erteilung der Aus-
künfte im August "die Funktion des Kontos Rd^als Ausgangspunkt für Scheckreitereien klar erkannt und dabei auch die Schädigung Dritter ins Auge gefaßt und gebilligt" nicht als verfahrensrechtlich fehlerhaft getroffen zu entkräften» Das Berufungsgericht bezeichnet es als das
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wichtigste Indiz für die Kenntnis von ScflHHM von der wahren Lage* daß . die Umsätze auf dem Konto R^^ bis zu mehreren 100 »000 DM pro Monat anv/uchsen und daß es dafür. "Keine normale Erklärung’* gab» Dieser Umsatz beruhte-, wie	durch	die fast täglichen Deckungs-
anfragen immer der gleichen Kreditinstitute wußte, auf der Einreichung von Schecks, die wiederum Deckung fanden durch andere Schecks, die iiisbesondere im großen Umfang auf ein Konto bei der Volksbank in SflHIBge-zogen, wurden (z» Bo im Monat März in Höhe von 46O0OOO Das Berufungsgericht stellt ferner fest, daß Sc( wußte, das Konto R^^ sei sachlich ein Konto der HOL und Rflft nur als Strohmann vorgeschoben« Diese Fest-
stellung unterliegt nicht den von der Revision gorüg— ten Bedenken,, Das Berufungsgericht verwechselt nicht, wie die Revision meint, die ursprüngliche Annahme des ScHIB, die HGL wolle ein Konto, errichten, mit der spateren Abrede, das Konto solle für	a-^°	Kommissionär
 dienen« Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß bcflBB erkannt hat, RH^sei nicht als Korn-missionär tätig, sondern lediglich Prokurist der KGL«
Zwar habe	nicht alsbald gemerkt, daß
 Scheckreiterei beabsichtigt war und insofern möge er das Opfer eines Täuschungsmanövers der HGL gewesen sein, aber später habe er auch hierüber Klarheit erlangt« Ein Widerspruch tritt im angefochtenen Urteil nicht in Erscheinung Das Berufungsgericht konnte ohne Verstoß gegen § 286 EP0 zu der Überzeugung gelangen, aus der Art der über das Konto abgewickelten Scheckgeschäfte habe ScHHBliP den Mißbrauch des Kontos für Scheckreitereien erkannt«
Das Berufungsgericht konnte unbedenklich aus der Tatsache, daß BcdBHBi wußte, das Konto diene dem ’’internen Finanzverkehr der KGL”, in Verbindung mit dem
 ständig zunehmenden Scheckverkehr über dieses Konto, bei dem als Deckung Schecks der HGL auf andere Konten verwendet wurden, den Schluß ziehen,	habe
 als versierter Bankfachmann jedenfalls im August 1954 gemerkt, daß Scheckreitereien im größten Umfang vor-lageno Mit normalen Warenumsätzen konnten solche Scheckbewegungen zwischen denselben Beteiligten nach dem Umfang der von ihnen betriebenen Unternehmen nicht erklärt worden» Der Umstand, daß auf den von der HGL ausgestellten Schecks, die zur Gutschrift auf das Konto eingereicht .wurden, dritte Begünstigte genannt waren, mag geringere Bedeutung haben, obschon die ständige Weitergabe von Schecks, die angeblich zur Zahlung an andere Firmen dienen sollen, an den eigenen Prokuristen auffällig ist» Die weiteren vom Berufungsgericht angeführten Umstände, daß das Konto	von
 der HGL für ihre "internen Vorgänge" benutzt wurde und dies von	erkannt	wurde, lassen keine Fehlbe-
urteilung erkennen» Die HGL erschien, wie das Berufungsgericht ausführt, als die maßgebliche Kontoinhaberin, die für die Deckung der erheblichen Kontoüberziehungen zü sorgen hatte, wobei diese Anschaffungen sich als "Peitschecks" darstellten, was	nach den ein-
wandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verborgen blieb» Das Konto ist unstreitig von der Beklagten nicht gekündigt worden» Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß Sc^HIIR nachdem er einmal in die Manipulationen der KGL verstrickt war, keinerlei Möglichkeit sah, sich daraus mit eigener Kraft ohne Schaden für die Beklagte zu befreien» durfte jedenfalls nicht Schecks auf das Konto als in Ordnung bezeichnen, weil die von ihm als solche erkannten Scheckmanipulationen der HGL die Gefahr be-
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gründeten, daß der Schekckring, v/ie er insbesondere aus den Gegensehecks auf das Konto bei der Volksbank in S®BBHPersichtlich v/ar, aufgedeckt würde und die eingereichten Schecks daraufhin nicht mehr eingelöst werden würden, fas Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß ScfllHHP eine solche Schädigung beim Auffliegen des Seheckringes bewußt in Kauf genommen hat.
fas Berufungsgericht hat auch keinen wesentlichen Sachvortrag der Beklagten übersehen. Es mag sein, daß Kretschmer den Banken gegenüber	als Kommissionär
 bezeichnet hat, und daß auch der Zeuge	bei	sol-
chen Äußerungen dabei war. Maßgebend ist, daß Sc^HP-die wahre Sachlage erkannt hat und das hat das Berufungsgericht einwandfrei festgestellt.
Die Revision kann auch nicht mit ihrer Rüge durchdringen, das Berufungsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, daß es der Beklagten auf den Schriftsatz der Klägerin vom 4. November 1965 keine Erklärungsfrist bewilligt hat, denn was die Beklagte, wäre ihr eine Erklärungsfrist bewilligt worden, nach der Revisionsbegründung vorgetragen haben würde, ist nicht erheblich.
Die Revision kann auch nicht eine Verletzung des § 254 BGB rügen, weil die Klägerin hätte merken müssen, daß Scheckreitereien Vorlagen, fie Beklagte hat bisher keinen Einwand des Mitverschuldens der Klägerin erhoben und auch nichts darüber vorgetragen, daß auch aus dem Geschäftsverkehr der HGL mit der Klägerin ersichtlich war, cs würden Schecks und Gegenschecks ohne Warenum-
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sätze nur zu verdeckter Kreditbeschaffung ausgetausehto Wird angenommen, daß ein Mitverschulden von Amts wegen zu prüfen ist, so war jedenfalls eine Minderung der Haftung der Beklagten gemäß § 254 BGB nach dem vorgetrage-nen Sachverhalt zu verneinen. Aus der Verbuchung zahl-reicher Posten an einem lag, auf die sich die Revision beruft, war für das Vorliegen von Scheckreitereien nichts zu entnehmen. Die große Zahl der R^^-Schecks ist allerdings der Klägerin aufgefallen und sie nahm sie zu dem Anlaß, eine Auskunft über	bei	der Beklagten einzu-
holen und wegen der Ordnungsmäßigkeit jedes einzelnen Schecks nachzufragen6 Die Beklagte bezeichnete	in
 der Auskunft als Kommissionär, für den ein kreditorisches
 Konto geführt werde, und bestätigte, daß die Schecks in Ordnung gingen. Die Schecks wurden auch laufend eingelöst Da nichts darüber vorgetragen ist, die Klägerin habe ersehen können, daß die Einlösung nur mit Hilfe von Gegenschecks der HG! bewerkstelligt wurde, hatte die Klägerin keinen Anlaß, den Scheekeinzug für die HGB einzustellen oder diese nicht über die Gutschriften verfügen zu lassen Wie die gegen die Beklagte erhobenen Ansprüche zeigen, wurden auch die R^^-Schecks von der HGB nicht sämtlich über die Klägerin geleitet, sondern diese bediente sich wohlweislich einer ganzen Reihe von Kreditinstituten, um die RflÄ-Schecks einziehen zu lassen.
Das Berufungsgericht ist hiernach zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin sei durch die bewußt fal~ sehe Erklärung ScMBB^ die Schecks, die auf ein zu Scheckreitereien benutztes Konto gezogen waren, seien "in Ordnung”, um die Beträge der drei Schecks geschädigt,
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weil sie Verfügungen der HGL in dieser Hohe über die einstweiligen, später stornierten Gutschriften zugelassen hat, für die von der HGL keine Deckung zu erlangen war»
Die Klägerin hat aber nicht den vollen Betrag der drei Schecks eingeklagt, sondern eine Konkursquote von 9, 3 abgezogen und Verurteilung der Beklagten in Hohe von 23*974,78 DM beantragt«, Das Berufungsgericht hält den Abzug der Konkursquote nicht für notwendig, weil die Ausschüttung nur eine einheitliche, erheblich höhere Forderung nicht aber einzelne Posten betreffe«, Ob dem zu folgen ist, kann offen bleiben. Jedenfalls kann die
 Beklagte nicht zur Zahlung von mehr als 23*974,78 DM verurteilt werden. Das Berufungsgericht würde sonst der Klägerin etwas zusprechen, was sie nicht beantragt hat (§ 308 Abs. 1 ZPO). Bin Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen ohne Rüge zu beachten (BGH LM ZPO § 308 Kr. 7)» Da das Berufungsgericht in Höhe von 3*000 DM wegen der behaupteten Zahlung R^^s auf den Schaden der Klägerin den Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif erachtet, konnte das Teilurteil eine Verurteilung der Beklagten nur in Höhe von 20.974,78 DM aussprechen.
14	-
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Gegen die Zubilligung eines Zinssatzes von 9	5/4	#
als Verzugssehaden (§§ 286 Abs, 1, 288 Abs» 2 BGB) bestehen nach Sachlage keine Bedenken» Die Beklagte hat den Zinssatz in den Vorinstanzen nicht beanstandet und selbst angegeben, daß für das 1954 errichtete Konto ein Zinssatz von 91/2# vereinbart war»
Br» Kuhn	Br Nörr	Liesecke
 Br= Schulze
 Br» Schubath