Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17 ° November 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kuhn, Br* Norr, Br. Bukow, Br. Schulze und Fleck für Recht erkannt: Ber Vater des Beklagten betrieb zunächst allein und von 1946 an zusammen mit seinem Sohn Paulfried, dem Ehemann der Klägerin und Bruder des Beklagten, eine chemi-graphische Kunstanstalt in BdHl. Nachdem der Ehemann der Klägerin 1956 verstorben war, führte sein Vater das Geschäft wieder als Alleininhaber» Bie Klägerin erhielt nach einer Vereinbarung vom 14* Februar/24« März 1958 als stille Teilhaberin 25 $ des Gewinns ohne Verlustbe-teiligung. Es wäre uns deshalb recht, wenn Dein Kapitalkonto in etwa dieser Höhe in der Firma verbleiben könnte, damit wir auch in Zeiten der Hot eine kleine Rücklage haben, auf die wir für Dich zurückgreifen können." Das Berufungsgericht meint: Das Abkommen enthalte keine Bestimmung darüber, daß diese Zahlungen dem Guthaben'der Klägerin entnommen oder mit ihm verrechnet werden dürften Der Erörterung über die Aufrechterhaltung des Kontos mit einem Betrage von 7.401,9B DM könne nicht entnommen werden, daß der Beklagte das Recht haben sollte, das Konto der Klägerin bei einem Verlust mit den monatlichen Zahlungen zu belasten. habe das Guthaben der Klägerin erhalten bleiben und auch bei einem vorübergehenden geschäftlichen Verlust nicht mit ihren Bezügen verrechnet werden sollen* Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe es bei der Auslegung des Abkommens nur auf den Wortlaut einer einzelnen Bestimmung abgestellt, anstatt den Vertragsinhalt und die vertraglichen Beziehungen der Barte ien in ihrer Gesamtheit zu würdigen* Gerade der Beklagte hat sich bei seiner abwelohenden Auslegung des Vertrags allein auf den Wortlaut der im 5* Absatz niedergelegten Abrede über das sogenannte Kapitalkonto der Klägerin gestützt, ohne zu berücksichtigen, daß einige Absätze weiter ausdrücklich geregelt ist, was bei einer wesentlichen Verschlechterung der Ertragslage geschehen solle* Wenn das Berufungsgericht diese Regelung als maßgebend für die hier zu entscheidende Streitfrage angesehen hat, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Demgegenüber kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen, die vom Berufungsgericht herangezogene Bestimmung, wonach bei wesentlich verschlechterter Geschäftslage neu beraten werden solle, betreffe lediglich den Ball, daß kein ausreichender Gewinn erzielt werde, wogegen die Erage, wie bei geschäftlichen Verlusten und damit uin Zeiten der Rot” verfahren werden solle, ausschließlich in Absatz 5 des Vertrages geregelt sei, und zwar dahin, daß dann auf das Kapitalkonto der Klägerin zurückgegriffen werden dürfe* Die Revision sucht damit Allerdings hat das Berufungsgericht offengelassen, pb mit den "Zeiten der Hot" nur eine persönliche Notlage der Klägerin oder eine Notlage für den Pall gemeint sei, daß der Geschäftsinhaber^ wegen ungenügender Erträge um eine Beratung über die Herabsetzung seiner monatlichen Zahlungen bitten müsse. Aber selbst wenn man es mit der Revision nach der Passung des Abs« 5 Satz 4 für ausgeschlossen hält, die Worte "in Zeiten der Not" allein auf die Klägerin zu beziehen, folgt daraus noch nicht zwingend die Richtigkeit der vom Beklagten vertretenen Auslegung« Die Bestimmung hat auch dann einen vernünftigen Sinn, wenn man die vom Berufungsgericht gleichfalls ins Auge gefaßte Möglichkeit zugrunde legt und annimmt, das Kapitalguthaben der Klägerin sei als eine letzte Rücklage für den Fall gedacht, daß die monatlichen Bezüge der Klägerin wegen anhaltend schlechter Geschäftslage durch Vereinbarung gemäß Abs.12 des Vertrages bis auf einen Betrag gekürzt werden müßten, der für den Lebensunterhalt der Klägerin nicht mehr ausreichte. Überdies läßt sich der Standpunkt der Revision, "Zeiten der Not" seien für den Betrieb des Beklagten schon dann gekommen, wenn er auch nur in einem einzigen Jahr mit Verlust abschließt, mit dem Gebot einer wirtschaftlich sinnvollen, den Interessen beider £eile gerecht werdenden Vertragsauslegung schlecht vereinbaren. Wäre die von der Revision vertretene Vertragsauslegung richtig, so müßte die Klägerin ihr Kapitalguthaben schon bei einem einjährigen Verlust, ohne Rücksicht auf das Ergebnis der davor und danach liegenden Geschäftsjahre? Auch durch einen noch so hohen Gewinn in den folgenden Jahren würde das Konto nicht wieder aufgefüllt werden, da die Klägerin in dem Abkommen vom 11o Januar 1959.
BUNDESGERICHTSHOF
2009 024
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 222/64
URTEIL
Verkündet am
17 o November 1966
Hell,
Jusjiizobersekretär als Drkunasbeamter
der Geschäftsstelle
ln dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Joachim t? unter der Firma Br. Siegfried Ti Kunstanstalt,
itraße
, Chemigraphische
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte
Rechtsanwälte Prof, und Br.
gegen
die Witwe Marlies 1 (Rhein),
- Prozeßbevollmächtigter
- M
Straße
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br.
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Ber II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17 ° November 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kuhn, Br* Norr, Br. Bukow, Br. Schulze und Fleck
für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das am 15« Juli 1964 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Ber Vater des Beklagten betrieb zunächst allein und von 1946 an zusammen mit seinem Sohn Paulfried, dem Ehemann der Klägerin und Bruder des Beklagten, eine chemi-graphische Kunstanstalt in BdHl. Nachdem der Ehemann der Klägerin 1956 verstorben war, führte sein Vater das Geschäft wieder als Alleininhaber» Bie Klägerin erhielt nach einer Vereinbarung vom 14* Februar/24« März 1958 als stille Teilhaberin 25 $ des Gewinns ohne Verlustbe-teiligung.
Nach dem Tode des Inhabers im August 1958 ging der Betrieb zunächst im Erbgang auf den Beklagten und seinen Bruder Theodor und später im Wege der Erbauseinandersetzung auf den Beklagten allein über. Bie Rechte der Klägerin wurden in einem brieflichen Abkommen vom
X
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11. Januar 1959 neu geregelt. Danach sollte die Klägerin von ihrem mit 14.401,98 DM angegebenen "Kapitalkonto"
7.000 DM abrufen dürfen. Über das dann nooh verbleibende Guthaben von 7.401,93 DM ist in dem Brief (Abs. 5 Satz 3 und 4) folgendes gesagt:
"Dieser Betrag entspricht etwa der Summe, die wir Dir durch unsere monatlichen Zahlungen im laufe eines Jahres leisten. Es wäre uns deshalb recht, wenn Dein Kapitalkonto in etwa dieser Höhe in der Firma verbleiben könnte, damit wir auch in Zeiten der Hot eine kleine Rücklage haben, auf die wir für Dich zurückgreifen können."
Es folgen Einzelheiten über die Versteuerung der Einkünfte der Klägerin und anschließend die Feststellung, mit dieser Regelung werde mit Wirkung vom 1. September 1958 an die Vereinbarung vom 14. Februar 1958 aufgehoben. Dann heißt es weiter (Abs. 11 bis 13):
"Mit dem 1. September 1958 erhältst Du von der Firma monatlich DM 600,— für Deinen Lebensunterhalt, die durch Dich zu~versteuem sind.
Wir gehen dabei von der derzeitigen Geschäftslage aus. Sollte sich diese, was Gott verhüten möge, einmal so ändern, daß keine oder nur völlig ungenügende Erträge erwirtschaftet werden können, so müssen wir uns dann familiär zusammensetzen und uns neu beraten.
Die monatlichen Überweisungen durch die Firma enden mit Deiner Wiederverheiratung oder Deinem {Code. In diesen Fällen steht dann jedoch Dir oder Deinen Erben das auf dem Kapitalkonto befindliche Cir. Guthaben zur Auszahlung in einer für die Firma tragbaren Weise zur Verfügung."
Im Jahre 1961 erlitt der Beklagte nach seiner Behauptung einen Verlust von 17.658,44 DM. Das nahm er zu dem Anlaß, die in demselben Jahr an die Klägerin geleisteten Zahlungen in Höhe von 7.200 DM von ihrem mit 7.259,29 DM angegebenen Guthaben abzusetzen.
Die Klägerin hält dies nach dem Abkommen vom 11. Januar 1959 für ungerechtfertigt. Sie hat beantragt festzustellen, daß der Beklagte nicht berechtigt sei, das zu ihren Gunsten bestehende "Darlehenskonto” mit den Rentenauszahiungsbeträgen für 1961 in Höhe von insgesamt 7.200 DM zu belasten.
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben„ Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsstunde;
Das Abkommen vom 11. Januar 1959 hat die bis dahin der Klägerin zustehende Gewinnbeteiligung von 25 $ durch gleichbleibende Zahlungen von monatlich 600 DM ersetzt. Das Berufungsgericht meint: Das Abkommen enthalte keine Bestimmung darüber, daß diese Zahlungen dem Guthaben'der Klägerin entnommen oder mit ihm verrechnet werden dürften Der Erörterung über die Aufrechterhaltung des Kontos mit einem Betrage von 7.401,9B DM könne nicht entnommen werden, daß der Beklagte das Recht haben sollte, das Konto der Klägerin bei einem Verlust mit den monatlichen Zahlungen zu belasten. Das Abkommen gehe erst an der Stelle, wo es die B0züge der Klägerin festlege, auf die Folgen einer Verschlechterung der Geschäftslage ein und sehe für diesen Pall vor, daß bei ausbleibenden oder völlig ungenügenden Erträgen über eine Reuregelung beraten werden solle; eine solche Neuregelung sei nicht erfolgt und von den Parteien auch nicht für notwendig gehalten worden Im Anschluß an diese Bestimmung werde das Recht der Klage rin odex' ihrer Erben erörtert, bei ihrer Wiederverheiratung oder ihrem fod über das Guthaben zu verfügen. Also
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habe das Guthaben der Klägerin erhalten bleiben und auch bei einem vorübergehenden geschäftlichen Verlust nicht mit ihren Bezügen verrechnet werden sollen*
Diese Vertragsauslegung ist möglich* Sie verstößt weder gegen anerkannte Auslegungsregeln, noch läßt sie wesentlichen Auslegungsstoff außer acht*
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe es bei der Auslegung des Abkommens nur auf den Wortlaut einer einzelnen Bestimmung abgestellt, anstatt den Vertragsinhalt und die vertraglichen Beziehungen der Barte ien in ihrer Gesamtheit zu würdigen* Gerade der Beklagte hat sich bei seiner abwelohenden Auslegung des Vertrags allein auf den Wortlaut der im 5* Absatz niedergelegten Abrede über das sogenannte Kapitalkonto der Klägerin gestützt, ohne zu berücksichtigen, daß einige Absätze weiter ausdrücklich geregelt ist, was bei einer wesentlichen Verschlechterung der Ertragslage geschehen solle* Wenn das Berufungsgericht diese Regelung als maßgebend für die hier zu entscheidende Streitfrage angesehen hat, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden*
Demgegenüber kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen, die vom Berufungsgericht herangezogene Bestimmung, wonach bei wesentlich verschlechterter Geschäftslage neu beraten werden solle, betreffe lediglich den Ball, daß kein ausreichender Gewinn erzielt werde, wogegen die Erage, wie bei geschäftlichen Verlusten und damit uin Zeiten der Rot” verfahren werden solle, ausschließlich in Absatz 5 des Vertrages geregelt sei, und zwar dahin, daß dann auf das Kapitalkonto der Klägerin zurückgegriffen werden dürfe* Die Revision sucht damit
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die eigene Ansicht vom Inhalt des Abkommens an die Stelle der dem Berufungsgericht zukommenden Würdigung zu setzen.
Allerdings hat das Berufungsgericht offengelassen, pb mit den "Zeiten der Hot" nur eine persönliche Notlage der Klägerin oder eine Notlage für den Pall gemeint sei, daß der Geschäftsinhaber^ wegen ungenügender Erträge um eine Beratung über die Herabsetzung seiner monatlichen Zahlungen bitten müsse. Aber selbst wenn man es mit der Revision nach der Passung des Abs« 5 Satz 4 für ausgeschlossen hält, die Worte "in Zeiten der Not" allein auf die Klägerin zu beziehen, folgt daraus noch nicht zwingend die Richtigkeit der vom Beklagten vertretenen Auslegung« Die Bestimmung hat auch dann einen vernünftigen Sinn, wenn man die vom Berufungsgericht gleichfalls ins Auge gefaßte Möglichkeit zugrunde legt und annimmt, das Kapitalguthaben der Klägerin sei als eine letzte Rücklage für den Fall gedacht, daß die monatlichen Bezüge der Klägerin wegen anhaltend schlechter Geschäftslage durch Vereinbarung gemäß Abs. 12 des Vertrages bis auf einen Betrag gekürzt werden müßten, der für den Lebensunterhalt der Klägerin nicht mehr ausreichte.
Überdies läßt sich der Standpunkt der Revision, "Zeiten der Not" seien für den Betrieb des Beklagten schon dann gekommen, wenn er auch nur in einem einzigen Jahr mit Verlust abschließt, mit dem Gebot einer wirtschaftlich sinnvollen, den Interessen beider £eile gerecht werdenden Vertragsauslegung schlecht vereinbaren. Ob ein Unternehmen notleidend ist, kann nicht allein nach dem Ergebnis eines einzelnen G-eschäftsjahres beurteilt werden. Wäre die von der Revision vertretene Vertragsauslegung richtig, so müßte die Klägerin ihr Kapitalguthaben schon bei einem einjährigen Verlust, ohne Rücksicht auf das Ergebnis der
davor und danach liegenden Geschäftsjahre? ein für allemal einbüßen. Auch durch einen noch so hohen Gewinn in den folgenden Jahren würde das Konto nicht wieder aufgefüllt werden, da die Klägerin in dem Abkommen vom 11o Januar 1959. auf die ihr bis dahin zustehende Gewinnbeteiligung zugunsten fester Bezüge verzichtet hat. Damit entfiele auch die im Vertrag vorgesehene Auszahlung des Guthabens an die Klägerin oder ihre Erben im Palle ihrer Wiederverheiratung oder ihres Codes. Daß die Vertragschließenden ein solches Ergebnis gewollt hätten, ist in dem Vertrag jedenfalls nicht so eindeutig zu dem Ausdruck gekommen, daß diese Auslegung als die einzig mögliche anzusehen und deshalb die Auslegung des Berufungsgerichts rechtlich angreifbar wäre.
Damit erweist sich die Revision als unbegründet. Sie ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZK) zurückzuweisen.
Dr. Kuhn Dr. Nörr Dr, Bukow
Dr. Schulze Fleck