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BGH · II ZR 222/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 222/63

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, über die von ihr als Vertreterin der Firma & Co. für diese vereinnahmten Beträge Rechnung zu legen und das sich hieraus ergebende Guthaben nebst Zinsen an sie zu zahlen. Dagegen, daB die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche im eigenen Kamen verfolgt, bestehen keine Bedenken; denn der Zeuge Fdft und die Klägerin haben - wie das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Zeugen festgestellt hat - bei der Auseinandersetzung ihrer Gesellschaft etwaiger Ansprüche gegen.die Beklagte der Klägerin zugewiesen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, Partner des von der Beklagten unter dem 1. Juni 1957 geschlossenen Vertrages habe nach der Vorstellung aller Beteiligten entgegen dem Wortlaut der Vertragsurkunde nicht die Firma & sondern die aus der Klägerin und bestehende Gesellschaft werden sollen. 2. Daraus, daßi/P^m^ den Vertrag nur geschlossen hat, v/eil die aus ihm und der Klägerin bestehende Gesellschaft ihren Zweck auf andere Weise nicht erreichen konnte, hat das Berufungsgericht - was die Revision verkennt -lediglich Schlüsse auf die Willensrichtung des Zeugen gezogen. 3. hat nicht nur ausgeö&gt, die Klägerin und er seien es gewesen, die den Vertrag mit der Beklagten geschlossen hätten. Er hat vielmehr hinzugefügt, die Beklagte habe das von vornherein gewußt und 3ich in der Folgezeit demgemäß verhalten, und das Berufungsgericht ist seiner Aussage auch insoweit gefolgt. Es durfte deshalb auf Grund dieser Aussage entgegen der Ansicht der Revision durchaus feststeilen, die Beklagte habe nicht mit der Firma GrflP & F^^, sondern mit der Klägerin und dem Zeugen kontrahieren wollen. Folgt man aber dieser Aussage, dann ist ohne Bedeutung, ob sich die Beklagte nach dem Wortlaut der Vertragsurkunde und dem vorherigen Verhalten des Zeugen auch hätte vorstellen können, Vertragspartner werde die Firma Auch soweit das Berufungsgericht aus dem Verhalten der Beklagten während der Vertragodauer auf ihre Vorstellung bei Vertragsabschluß geschlossen hat, Vertragspartner der Klägerin und des Zeugen zu werden, lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Hechtsfehler erkennen. Hier greift die Revision nur die Feststellung des Berufungsgerichts an, die Beklagte habe sich selbst auf Briefköpfen im innerdeutschen Verkehr ausdrücklich als Vertreter der Firma & Co. bezeichnet und habe sich im Verkehr mit Italien mit der.gleichen Bezeichnung abgefunden. In der Sache selbst hat das Berufungsgericht angenommen« die Beklagte sei auf Grund des Vertrages vom 1. Dezember 1957 u.a. ausgeführt, die Beklagte sei zwar der Verpflichtung aus § >84 Abs. 2 HGB für die einzelnen Kommissionsgeschäfte offenbar jeweils nachgekommen; ihre Verpflichtung aus § 259 Abs. 1 BGB habe jedoch weiter gereicht und sei dahin gegangen, der Firma P^BHI & Co. auch eine geordnete'Gegenüberstellung aller mit der Kommissionärtätigkeit verbundenen Einnahmen und Ausgaben zu geben und jeden Posten mit seinem Einzelbetrag auszuweisen. § 259 Abs. 1 BGB hätte die Beklagte auch für die Zeit bis zu dem 31* Dezember 1957 mehr tun müssen, als sie tatsächlich getan hat. Dezember 1965)* Wie sich aus den Darlegungen des Berufungsgerichts und dem von ihm in Bezug genommenen Vorbringen der Klägerin ergibt, hat die Beklagte jedoch auch vor dem 31- Dezember 1957 für kein Geschäft ordnungsgemäß Rechenschaft abgelegt. Dabei kann unentschieden bleiben, was das Berufungsgericht im einzelnen mit dem Hinweis hat sagen wollen, die Beklagte sei bis dahin ihrer Verpflichtung aus § 384 Abs. 2 HGB für die einzelnen Kommissionsgeschäfte offenbar jeweils nachgekommen; demos fehlt mindestens die Aufgliederung der auf die einzelnen Geschäfte entfallenden Ausgaben und eine Abrechnung über die Geldeingänge. 2. Hat aber die Beklagte der Klägerin noch Uber alle Geschäfte Rechenschaft abzulegen - für die Zeit nach dem 31*Dezember 1957 bestreitet auch die Revision diese 1 Verpflichtung nicht -, dann war die Klägerin entgegen der

Zitierte Normen: § 259 BGB § 384 HGB § 259 BGB § 384 HGB § 97 ZPO
GeschäftGesellschaftFirmaBerufungsgerichtZeugeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 222/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
13. Dezember 1965 Scho rin, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma 3rnst L Großhandel, M
, Obst- und GeraUseimport-, Großmarkthölle,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
die Firma Leonida Italien,
9
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mUndliche Verhandlung vom 15. Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundeo-richter Dr. Körr, Liesecke, Dr. Schulze und Stimpel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, an Verkündungs Statt zugestellt am 1. Juli 1963, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von -Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 1. Juni 1957 schloß die Beklagte mit einer von dem Kaufmann	vertretenen	Gesellschaft	einen	Vertrag.
Darin übertrug diese Gesellschaft den Absatz der von ihr aus Italien nach Deutschland einzuführenden i$rzeugnisse der Beklagten, und zwar in der Weise, daß die Beklagte gegen eine feste monatliche Vergütung und Spesenersatz diese Er-zeugnisse vornehmlich kommissionsweise veräußern sollte. Seit dem 30, April 1958 ist das Vertragsverhältnis aufgelbst.
Einen Monat vor dem Vertragsabschluß hatten Pieretto und die Klägerin eine offene Handelsgesellschaft unter der Firma P^H^^ & Co. zu dem Zweck errichtet, Obst und Gartenbauerzeugnisse aus Italien in die Bundesrepublik zu bringen und hier Großhandel damit zu treiben. Jedoch
 
geheiterte die Durchführung solcher Geschäfte daran, daß P^PHft keine Aufenthaltsgenehmigung als selbständiger Gewerbetreibender in München erhielt. Die Klägerin behauptet,	habe am 1. Juni 1937 den Vertrag mit
 der Beklagten deshalb geschlossen, um nunmehr den Gesellschaftszweck auf andere Weise zu erreichen. Partnerin dieses Vertrages sei nicht die in der Urkunde fälschlich genannte Firma	G^P	&	F^JP	in Padua, sondern die
 Firma	&	Co.	in	München	gewesen.	Die falsche Be-*
Zeichnung beruhe auf einem Irrtum des beurkundenden Rechtsanwalts und sei bei Vertragsabschluß von den Beteiligten - P|0HP ist der deutschen Sprache nicht mächtig - übersehen worden. Die Beklagte habe gewußt, daß in Wirklichkeit die Gesellschaft	&	Co.	ihre Vertragspartnerin
 habe werden sollen, habe das auch gebilligt und sich in der Folgezeit demgemäß verhalten.
Des weiteren behauptet die Klägerin, nach dem 30.April 1958 hätten sie und Pieretto ihr Gesellschaftsverhältnis auseinandergesetzt, wobei alle gegen die Beklagte etwa noch bestehenden Ansprüche ihr zugewiesen worden seien.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, über die von ihr als Vertreterin der Firma & Co. für diese vereinnahmten Beträge Rechnung zu legen und das sich hieraus ergebende Guthaben nebst Zinsen an sie zu zahlen.
Die Beklagte hat um Klagäbweisung geboten und insbesondere geltend gemacht, der Vertrag sei tatsächlich mit der in ihm genannten Firma geschlossen worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
 
Das Berufungsgericht hat dem Antrag auf Rechnungslegung entsprochen und die Sache zur Verhandlung und jänt-scheidung über den Zahlungsanspruch an das Landgericht zurückvcrwiesen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter.
Entscheidimgsgründe:
I.	Dagegen, daB die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche im eigenen Kamen verfolgt, bestehen keine Bedenken; denn der Zeuge Fdft und die Klägerin haben - wie das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Zeugen festgestellt hat - bei der Auseinandersetzung ihrer Gesellschaft etwaiger Ansprüche gegen.die Beklagte der Klägerin zugewiesen.
II.	Das Berufungsgericht hat ausgeführt, Partner des von der Beklagten unter dem 1. Juni 1957 geschlossenen Vertrages habe nach der Vorstellung aller Beteiligten entgegen dem Wortlaut der Vertragsurkunde nicht die Firma &	sondern	die	aus der Klägerin und
 bestehende Gesellschaft werden sollen. Das ergebe sich aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen und aus dem Verhalten der Beklagten bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses. Demgemäß enthalte die Vertragsurkunde eine falsche Bezeichnung des Vertragspartners, die jedoch unschädlich sei.
 
Biese Barlegungen lassen keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen. Bie von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet.
1.	Entgegen der Ansicht der Revision hat das Beru-
fungsgericht nicht nur auf die Vorstellung und die Absicht der Klägerin und des Zeugen	sondern	auch	auf	die
 der Beklagten abgestellt.
2.	Daraus, daßi/P^m^ den Vertrag nur geschlossen hat, v/eil die aus ihm und der Klägerin bestehende Gesellschaft ihren Zweck auf andere Weise nicht erreichen konnte, hat das Berufungsgericht - was die Revision verkennt -lediglich Schlüsse auf die Willensrichtung des Zeugen
 gezogen. Babei ist dem Berufungsgericht kein Rechtsfehler unterlaufen.
3.	hat	nicht	nur	ausgeö&gt, die Klägerin
 und er seien es gewesen, die den Vertrag mit der Beklagten geschlossen hätten. Er hat vielmehr hinzugefügt, die Beklagte habe das von vornherein gewußt und 3ich in der Folgezeit demgemäß verhalten, und das Berufungsgericht ist seiner Aussage auch insoweit gefolgt. Es durfte deshalb auf Grund dieser Aussage entgegen der Ansicht der Revision durchaus feststeilen, die Beklagte habe nicht mit der Firma	GrflP & F^^, sondern mit der Klägerin
 und dem Zeugen	kontrahieren	wollen.
4.	Zu Unrecht erblickt die Revision einen Widerspruch zwischen einzelnen Bekundungen des Zeugen bei seiner Vernehmung am 25. Oktober I960. Denn diese Bekundungen bringen, wenngleich sie in ihrer Formulierung voneinander abweichen, übereinstimmend zu dem Ausdruck, Ver-
 
tragspartner der Beklagten hätten die Klägerin und der Zeuge in ihrem gesellschaftlichen Zusammenschluß werden wollen und auch nach der Vorstellung der Beklagten werden sollen. Die Aussage des Zeugen ist deshalb frei von Widerspruch.
Folgt man aber dieser Aussage, dann ist ohne Bedeutung, ob sich die Beklagte nach dem Wortlaut der Vertragsurkunde und dem vorherigen Verhalten des Zeugen auch hätte vorstellen können, Vertragspartner werde die Firma
&	die	den Zeugen, die Klägerin oder eine aus
 beiden bestehende Gesellschaft nur im Innenverhältnis beteiligen werde.
5.	Auch soweit das Berufungsgericht aus dem Verhalten der Beklagten während der Vertragodauer auf ihre Vorstellung bei Vertragsabschluß geschlossen hat, Vertragspartner der Klägerin und des Zeugen	zu werden,
 lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Hechtsfehler erkennen.
Hier greift die Revision nur die Feststellung des Berufungsgerichts an, die Beklagte habe sich selbst auf Briefköpfen im innerdeutschen Verkehr ausdrücklich als Vertreter der Firma	&	Co. bezeichnet und habe
 sich im Verkehr mit Italien mit der.gleichen Bezeichnung abgefunden. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe mit dieser Feststellung § 286 ZPO verletzt, weil die Beklagte in der Berufungserwiderung vorgotragen habe,
P^Hfc habe sich gegen ihren Widerspruch die Briefköpfe drucken lassen, die sie selbst im übrigen nie verwendet habe.
 
Indes ist auch dieser Angriff unbegründet. Das ergibt sich aus der vom Berufungsgericht auch insoweit für glaubwürdig gehaltenen Bekundung des Zeugen	vom 29. Juni 1961.
III.	In der Sache selbst hat das Berufungsgericht angenommen« die Beklagte sei auf Grund des Vertrages vom 1. Juni 1957 als Kommissionärin nach § 584 Abs. 2 HGB,
§ 259 Abs. 1 BGB zur Rechnungslegung verpflichtet.
Auch dagegen wendet 3ich die Revision ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1957 u.a. ausgeführt, die Beklagte sei zwar der Verpflichtung aus § >84 Abs. 2 HGB für die einzelnen Kommissionsgeschäfte offenbar jeweils nachgekommen; ihre Verpflichtung aus § 259 Abs. 1 BGB habe jedoch weiter gereicht und sei dahin gegangen, der Firma P^BHI & Co. auch eine geordnete'Gegenüberstellung aller mit der Kommissionärtätigkeit verbundenen Einnahmen und Ausgaben zu geben und jeden Posten mit seinem Einzelbetrag auszuweisen.
Damit hat das Berufungsgericht - darin ist der Revision allerdings zuzustimmen - das Verhältnis von § >84 Abs. 2 HGB zu § 259 Abs. 1 BGB verkannt. Die Vorschrift des § 259 Abo. 1 BGB begründet keinen selbständigen Rechen-schaftsanspruch. Sie bestimmt nicht, wer verpflichtet ist, Rechnung zu legen, sondern nur, wie die Rechnung - also auch die des Kommissionärs nach § 384 Abs. 2 HGB - zu legen ist.
 
Auf diesem Rechtsfehler beruht jedoch das Berufungs-urteil nicht; denn nach § 384 Abo* 2 HOB i.Verb.m. § 259 Abs. 1 BGB hätte die Beklagte auch für die Zeit bis zu dem 31* Dezember 1957 mehr tun müssen, als sie tatsächlich getan hat. Der Kommissionär, der laufend für einen Kommittenten tätig ist und Uber jedes einzelne Geschäft ordnungsgemäß Rechenschaft ablegt, braucht zwar nicht zusätzlich dem Kommittenten nach Beendigung des Kommiasionsverhältnis-ses oder nach Ablauf gewisser Zeitabschnitte eine die geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen oder Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen (vgl. das Urteil des erkennenden Senats II ZR 238/63 vom 6. Dezember 1965)* Wie sich aus den Darlegungen des Berufungsgerichts und dem von ihm in Bezug genommenen Vorbringen der Klägerin ergibt, hat die Beklagte jedoch auch vor dem 31- Dezember 1957 für kein Geschäft ordnungsgemäß Rechenschaft abgelegt. Dabei kann unentschieden bleiben, was das Berufungsgericht im einzelnen mit dem Hinweis hat sagen wollen, die Beklagte sei bis dahin ihrer Verpflichtung aus § 384 Abs. 2 HGB für die einzelnen Kommissionsgeschäfte offenbar jeweils nachgekommen; demos fehlt mindestens die Aufgliederung der auf die einzelnen Geschäfte entfallenden Ausgaben und eine Abrechnung über die Geldeingänge. Dieser Abrechnung bedurfte es, weil die Beklagte unstreitig teilweise auf Kredit verkauft hat, und die Aufgliederung der Ausgaben war erforderlich, weil die Beklagte unter Einsatz ihrer Betriebsmittel unstreitig auch eigene Geschäfte betrieben hat*
2. Hat aber die Beklagte der Klägerin noch Uber alle Geschäfte Rechenschaft abzulegen - für die Zeit nach dem 31*Dezember 1957 bestreitet auch die Revision diese 1 Verpflichtung nicht -, dann war die Klägerin entgegen der
 
Ansicht der Revision nicht genötigt, in ihrem Antrag alle -unstreitig gelieferten - Waren, Uber deren Veräußerung sie Rechenschaft fordert, einzeln anzuführen. Vielmehr kann sie Rechnungslegung in der umfassenden Weise verlangen, in der sie sie tatsächlich begehrt.
IV.	Rach alledem ist die Revision unbegründet und muß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Dr.Fischer Bundesrichtor Dr.Körr	liesecke
 ist ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.
Ir. Fischer
I)r
Schulze
 Stimpel