Per Schuldner einer Forderung kann die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann gegen den Kläger des Vorprozesses erheben, wenn dieser die Forderung an einen Dritten abgetreten hat oder die Forderung aus andern Gründen im Wore der Sonderrechtsnachfolge auf einen Dritten übergegangen ist. 1« Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, der Schuldner einer rechtskräftigen Forderung könne die Nichtigkeitsklage grundsätzlich auch dann gegen den Kläger des Vorprozesses richten, wenn die Forderung nach Einreichung der im Vorprozoß erhobenen Klage auf einen (Sonder-) Rechtsnachfolger übergegangon sei« Dieser Auffassung, von der das Berufungsgericht allerdings Ausnahmen zugelassen hat (vgl. Die Frage, ob die Nichtigkeitsklage gegen den Kläger des Vorprozesses oder dessen (Sonder-) Rechtsnachfolger zu erheben ist, ist vom Reichsgericht verschieden beantwortet worden. hat das Reichsgericht dort ausgeführt, rechne nicht mit der Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens und treffe für diesen Fall schwerlich besondere Maßnahmen zur Sicherung seiner Rechte; er bliebe daher, wenn die Nichtigkeitsklage gegen den Kläger des Vorprozesses zu erheben wäre? Andererseits sprächen sehr beachtliche praktische Erwägungen dagegen, den Abtretungsempfänger als richtigen Beklagten anzusehen» Wenn eine Forderung in Teilbeträgen an verschiedene Erwerber abgetreten oder für eine Reihe von Gläubigern gepfändet und diesen überwiesen werde, so müsse gegen die einzelnen Erwerber geklagt werden, anstatt daß der Wiederaufnahmekläger seine Rechte gegenüber der Partei wobrnehmen könne, die beim Erlaß des angefochtenen Urteils sein Gegner gewesen sei» Der Wiederaufnahmekläger werde auch häufig von den einzelnen Forderungsübertragungen keine Kenntnis haben und sich eine solche auch nur schwer beschaffen können» Weitere Schwierigkeiten könnten sich ergeben, wenn die Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit der Forderungsabtretungen in Frage kämen oder Sicherungsabtre-tungon oder stille Abtretungen vorlägen» All dem sei vorge-bc-ugt, wenn nicht der Abtretungsempfänger, sondern der Abtretende als der richtige Beklagte angesehen werde und damit der Streitgegner von vornherein ebenso einfach wie eindeutig bestimmt sei» Eine solche Lösung sei rechtspolitisch geboten; sie entspreche allein den praktischen Be- ob der Kläger die Nichtigkeitsklage gegen den Kläger des Vorprozesses erheben kann« Nur diese Frage ist im vorliegenden Rechtsstreit? von Bedeutung«, Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Kläger die Nichtigkeitsklage gegen den Kläger des Vorprozesses erheben muß oder ob er sie auch gegen dessen Rechtsnachfolger richten kann und ob er hierzu gegebenenfalls stets (Hollwig, System des deutschen Zivilprozeßrechts, 1» Teil So 866) oder jedenfalls dann berechtigt ist? Rach § 265 ZPO hat die Abtretung einer rechtshängigen Forderung keinen Einfluß auf den Rechtsstreite Diese Bestimmung dient dem Schutz des Schuldners« Ihr liegt, wie das Reichsgericht (RGZ 20, 422) ausgeführt hat, eine sehr erhebliche Rücksichtnahme auf das Interesse des Prozeßgegners der über das Prozeßobjekt verfügenden Partei zugrunde; durch eine solche Verfügung soll die prozessuale Lage des Prozeßgegncrs nicht zu dessen Nachteil verändert) der Rechtsstreit vielmehr zwischen den alten Parteien fortgeführt werden. Das Gesetz hat also den Schuldner geschützt und eine Gefährdung der Interessen des Rechtsnachfolgers des Gläubigers in Kauf genommen, wenn die Forderung während des Rechtsstreits abgetreten wird und es sich um die Frage handelt; welchen Einfluß die Abtretung der Forderung auf den schwebenden Prozeß hat. Auf Grund dieser, dem § 265 ZPO zugrunde liegenden, Wertung muß der Schuldner auch dann geschützt werden, wenn es darum geht, gegen wen clcr Schuldner einer rechtskräftigen Forderung den außerordentlichen Rcchtsbehelf der Nichtigkeitsklage richten soll; auch hier darf die prozessuale Lage des Schuldners durch den Eintritt der Rechtsnachfolge nicht zu seinem Nachteil verschlechtert und muß gegebenenfalls in Kauf genommen werden, daß die Interessen des Rechtsnachfolgers des Gläubigers gefährdet werden. Der Rechtsnachfolger wird auch dadurch, daß das Wiederaufnahmeverfahren zwischen den Parteien des früheren Rechtsstreits geführt wird, nicht, jedenfalls nicht wesentlich mehr gefährdet als dadurch, daß der schwebende Prozeß zwischen den alten Parteien fort-geführt wird- hie Auffassung, daß der Schuldner die Nichtig-kcitsklage gegen den Kläger des Vorprozesses erheben kann, ist auch im Schrifttum herrschend (Baumbach ZPO 25. 2c Der Schuldner kann die Nichtigkeitsklage gegen den Kläger des früheren Rechtsstreits erheben, ohne daß es darauf ankommt, ob die Rechtsnachfolge während des früheren Rechtsstreites oder erst nach dessen rechtskräftiger Erledigung eingetreten ist. Das Reichsgericht hatte allerdings in den Urteilen RGZ 168, 225 und RGZ 168, 257 - im Gegensatz zu RGZ 57# 285 - die Fälle zu entscheiden, in denen die Forderung während des früheren Rechtsstreits abgetreten war; es hatte demgemäß auch ausgeführt, die Nichtigkeitsklage müsse jedenfalls in diesen Fällen gegen den früheren Kläger gerichtet werden. Die Gründe, die für diese Ansicht bei Abtretung der Forderung wöhrend des Rechtsstreits sprechen, sind aber auch dann maßgebend, wenn die Forderung nach rechtskräftiger Erledigung des Vorprozesses abgetreten wird oder nach diesem Zeitpunkt eine Rechtsnachfolge aus einem anderen Grunde eintritt. Die prozessuale Lage des Schuldners soll, auch im Hinblick auf die Erhebung der Nichtigkeitsklage, durch die Abtretung der Forderung oder eine anderweite Rechtsnachfolge nicht verschlechtert werden, wenn die Forderung nach Erhebung der Klage abgetreten wird oder nach diesem Zeitpunkt eine Rechtsnachfolge aus einem Bas Berufungsgericht hat von der Regel, daß der Schuldner die Nichtigkeitsklage gegen den Kläger des Vor-proeesses richten kann, eine Ausnahme gemacht, wenn, wie im vorliegenden Fall, der im Vorprozeß erwirkte Titel auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben sei; in diesem Falle könne die Nichtigkeitsklage nur gegen Rechtsnachfolger erhoben werden» Biese Auffassung des Berufungsgerichts hält jedoch, wie die Revision zutreffend dargelegt hat, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. baren Urteils clem Rechtsnachfolger erteilt» so wird gleichwohl der Rechtsstreit in der nächsten Instanz zwischen den alten Parteien geführt; daß die materielle Rechtsänderung eine formelle Bestätigung gefunden hat» ist unerhebliche Der Schuldner kann auch nach der Umschreibung der Vollstreckungsklausel ein schutzwürdiges Interesse daran haben, die Nich-ci gkeitsklago gegen den Kläger des Vorprozesses zu richten., aufgehoben werden» wenn der Schuldner Einwendungen nach § 732 ZPO oder die Vollstreckungsklauselgegenklage gemäß § 768 ZPO erhebt« Es kann auch zwischen dem alten und dem neuen Gläubiger oder zwischen mehreren neuen Gläubigern Streit über die Berechtigung der Umschreibung bestehen, und dieser Streit kann zur Edge haben, daß der Rechtsnachfolger» auf den die Klausel umgeschrieben ist,, nicht Inhaber des auf ihn umgeschriebenen (Titels bleibt» Der Schuldner kann also nach alledem auch dann ein Interesse daran haben» die Nichtigkeitsklage gegen den Kläger des Vorprozesses zu erheben, wenn der im Vorprozeß erwirkte Titel auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben ist» Ob der Schuldner im einzelnen Eall ein derartiges Interesse'hat» ist unerheblich» Die Rechtssicherheit und der Schutz des Schuldners erfordern, daß die Erage» gegen wen die (innerhalb kurzer Erist zu erhebende) Nichtigkeitsklage gerichtet werden kann, von vornherein und ein für alle Mal feststeht«
Hachschlagewerks. ja Amtliche Sammlung? ja.1.1 ZPO §§ 578, 265 Per Schuldner einer Forderung kann die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann gegen den Kläger des Vorprozesses erheben, wenn dieser die Forderung an einen Dritten abgetreten hat oder die Forderung aus andern Gründen im Wore der Sonderrechtsnachfolge auf einen Dritten übergegangen ist. Hierbei ist unerheblich, ob die Hechtsnachfolge während des Vorprozesses oder nach dessen rechtskräftiger Erledigung eingetreten ist. Es spielt auch koine Rolle, ob dem Rechtsnachfolger eine vollstreckbare Ausfertigung des im Vorprozeß ergangenen Urteils erteilt worden ist. OLG Bamberg BGH Urt, v. 19. Februar 1959 - II ZR 222/58 - LG Coburg II ZR 222.58 Verkündet am 19« Februar 1959 Hoffmeister., Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Oswald S c in MfB vertreten durch Rechtsanwalt Dr® NeflB^straße Q/WK&9 als Vormund , latz n MI Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Br«, f gegen die Firma SchflMP, Inhaber G®F® Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Dr* hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19® Februar 1959 unter Mitwirkung des Scnatspräsidenben Dr, Nastelski und der Bundesrichter Br® Heidingor, Br® Kuhn, Br® Nörr und Br® Reinicke für Recht erkanntg Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des 3® Zivilsenates des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 27® Juni 1958 und das Urteil der 1® Zivilkammer des Landgerichts in Coburg vom 10. Januar 1958 aufgehoben® Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Coburg zurückverwiesen« Von Rechts wegen ... 2 •• Tatbestand, g Die Beklagte, Ausstellerin und Inhaberin zweier Wechsel, hatte am 16* September 1949 ein Versäumnisurteil im Wechselprozeß vor dem Landgericht Coburg erwirkt, durch das der Kläger, der diese Wechsel am 1* August 1949 akzeptiert hatte, zur Zahlung der Wochselsumme von insgesamt 3000 DM und der Rückprovision in Höhe von 10 DM nebst Zinsen verurteilt worden war* Der Kläger ist der Ansicht, er sei, als der Prozeß stattgefunden habe, geisteskrank und damit nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen» Er hat deshalb die Nichtigkeitsklage erhoben und beantragt, das vom Landgericht Coburg erlassene Versäumiiisurteil aufzuheben und die Beklagte mit der damals erhobenen Wechselklage abzuweisen» Die Beklagte hat um Abweisung der Nichtigkeitsklage gebeten» Sie ist der Auffassung, der Kläger könne diese Klage nicht gegen sie erheben« Er müsse sie vielmehr gegen den Freistaat Bayern richten, weil dieser nach Rechtskraft des Versäurois-urteils die Bürgschaft für die Wechselverbindlichkeiten des Klägers übernommen und die Verpflichtung aus der Bürgschaft erfüllt habe, so daß die Forderung aus den Wechseln auf ihn übergegangen sei» Sie, die Beklagte, habe daher das Versäumnisurteil dem Freistaat Bayern ausgehändigt und dieser habe auch den Titel auf sich umschreiben lassen» Die Beklagte bestreitet im übrigen, daß der Kläger geisteskrank gewesen sei, eis er die Wechsel mit seinem Akzept versehen habe und der Rechtsstreit über die Wechsel geführt worden sei» Das Landgericht hat die Klage als unzulässig verworfen? es ist der Ansicht, die Nichtigkeitsklage hätte nicht gegen die Beklagte erhoben werden können, weil die Wechsel- forderungen auf den Freistaat Bayern übergegangen seien« Bas Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, begehrt der Kläger Aufhebung des Berufungsurteils und Zurück-Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht« I. 1« Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, der Schuldner einer rechtskräftigen Forderung könne die Nichtigkeitsklage grundsätzlich auch dann gegen den Kläger des Vorprozesses richten, wenn die Forderung nach Einreichung der im Vorprozoß erhobenen Klage auf einen (Sonder-) Rechtsnachfolger übergegangon sei« Dieser Auffassung, von der das Berufungsgericht allerdings Ausnahmen zugelassen hat (vgl. hierüber die Ausführungen unter II), ist zuzustimmen„ Die Frage, ob die Nichtigkeitsklage gegen den Kläger des Vorprozesses oder dessen (Sonder-) Rechtsnachfolger zu erheben ist, ist vom Reichsgericht verschieden beantwortet worden. In einem älteren Urteil hat das Reichigcriclit (RGZ 57? 285 ff) entschieden, nur der Rechtsnachfolger sei für die Nichtigkeitsklage passiv legitimiert. Der Erwerber einer Urteilsforderung? hat das Reichsgericht dort ausgeführt, rechne nicht mit der Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens und treffe für diesen Fall schwerlich besondere Maßnahmen zur Sicherung seiner Rechte; er bliebe daher, wenn die Nichtigkeitsklage gegen den Kläger des Vorprozesses zu erheben wäre? in vielen Fällen von der Erbe- - 4- - bung dar Nichtigkeitsklage ohne Kenntnis und würde dadurch erheblich geschädigt„ In späteren Entscheidungen (RGZ 168, 255 ff| BG-2 168, 257 ff) hat das Reichsgericht jedoch die Auffassung vertreten, die Nichtigkeitsklage müsse gegen den Kläger des früheren Rechtsstreits gerichtet werden» Das Reichsgericht hat in diesen Entscheidungen dargelegt, es bestehe stets die Gefahr, daß eine Forderung übertragen werde, ohne daß der Abtretungsempfänger Kenntnis von einem über die Forderung geführten Rechtsstreit erhalte; diese Gefahr sei vom Gesetz bewußt in Kauf genommen worden» Habe der Rechtsnachfolger aber Kenntnis von einem früheren Rechtsstreit, so müsse er mit der Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens rechnen. Andererseits sprächen sehr beachtliche praktische Erwägungen dagegen, den Abtretungsempfänger als richtigen Beklagten anzusehen» Wenn eine Forderung in Teilbeträgen an verschiedene Erwerber abgetreten oder für eine Reihe von Gläubigern gepfändet und diesen überwiesen werde, so müsse gegen die einzelnen Erwerber geklagt werden, anstatt daß der Wiederaufnahmekläger seine Rechte gegenüber der Partei wobrnehmen könne, die beim Erlaß des angefochtenen Urteils sein Gegner gewesen sei» Der Wiederaufnahmekläger werde auch häufig von den einzelnen Forderungsübertragungen keine Kenntnis haben und sich eine solche auch nur schwer beschaffen können» Weitere Schwierigkeiten könnten sich ergeben, wenn die Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit der Forderungsabtretungen in Frage kämen oder Sicherungsabtre-tungon oder stille Abtretungen vorlägen» All dem sei vorge-bc-ugt, wenn nicht der Abtretungsempfänger, sondern der Abtretende als der richtige Beklagte angesehen werde und damit der Streitgegner von vornherein ebenso einfach wie eindeutig bestimmt sei» Eine solche Lösung sei rechtspolitisch geboten; sie entspreche allein den praktischen Be- ~ 5 - dürfnissen« Sie sei auch mit dem Gesetz durchaus vereinbar, Tas Wiederaufnahmeverfahren sei zwar ein außerordentlicher Rechtshchelfo Sr habe aber wegen seines engen Zusammenhanges mit den Rechtsmitteln eine diesen stark angenäherte Ausgestaltung erfahren» Das zeige sich insbesondere in den Anforderungen? die an den Inhalt einer Wiederaufnahmeklage gestellt würden.und die den Anforderungen einer Rechtsmittelschrift gleichkämen? zeige sich weiter in den für das Aufnahmeverfahren vorgesehenen Fristen, die den Rechtsmit-teifristen angeglichen seien? und auch in der Regelung der Zuständigkeit0 Wenn auch das Wiederaufnahmeverfahren im Gegensatz zu den Rechtsmitteln ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren voraussetze? so wirke es doch wie ein Rechtsmittels die Hauptsache werde? soweit sie vom Anfechtungsgrund betroffen sei? von neuem verhandelt, nachdem die angefochtene Entscheidung beseitigt worden sei«. Die erneute Verhandlung müsse daher zwischen den Parteien des Vorprozesses stattfinden« Der erkennende Sena'D schließt sich diesen Ausführungen an? soweit sie die Frage betreffen? ob der Kläger die Nichtigkeitsklage gegen den Kläger des Vorprozesses erheben kann« Nur diese Frage ist im vorliegenden Rechtsstreit? in dem die Klage gegen den Kläger des Vorprozeisses erhoben worden ist? von Bedeutung«, Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Kläger die Nichtigkeitsklage gegen den Kläger des Vorprozesses erheben muß oder ob er sie auch gegen dessen Rechtsnachfolger richten kann und ob er hierzu gegebenenfalls stets (Hollwig, System des deutschen Zivilprozeßrechts, 1» Teil So 866) oder jedenfalls dann berechtigt ist? wenn dar frühere Kläger und sein Rechtsnachfolger damit einverstanden sind (Pagenstecher, Zeitschrift der Akademie für deutsches Recht 1943? 168)«, Per Senat schließt sich der in RGZ 168, 225 ff und 257 ff vertretenen Auffassung des Reichsgerichts aus den Gründen an, die in diesen Entscheidungen dargelegt sind. Rach § 265 ZPO hat die Abtretung einer rechtshängigen Forderung keinen Einfluß auf den Rechtsstreite Diese Bestimmung dient dem Schutz des Schuldners« Ihr liegt, wie das Reichsgericht (RGZ 20, 422) ausgeführt hat, eine sehr erhebliche Rücksichtnahme auf das Interesse des Prozeßgegners der über das Prozeßobjekt verfügenden Partei zugrunde; durch eine solche Verfügung soll die prozessuale Lage des Prozeßgegncrs nicht zu dessen Nachteil verändert) der Rechtsstreit vielmehr zwischen den alten Parteien fortgeführt werden. Das Gesetz hat also den Schuldner geschützt und eine Gefährdung der Interessen des Rechtsnachfolgers des Gläubigers in Kauf genommen, wenn die Forderung während des Rechtsstreits abgetreten wird und es sich um die Frage handelt; welchen Einfluß die Abtretung der Forderung auf den schwebenden Prozeß hat. Auf Grund dieser, dem § 265 ZPO zugrunde liegenden, Wertung muß der Schuldner auch dann geschützt werden, wenn es darum geht, gegen wen clcr Schuldner einer rechtskräftigen Forderung den außerordentlichen Rcchtsbehelf der Nichtigkeitsklage richten soll; auch hier darf die prozessuale Lage des Schuldners durch den Eintritt der Rechtsnachfolge nicht zu seinem Nachteil verschlechtert und muß gegebenenfalls in Kauf genommen werden, daß die Interessen des Rechtsnachfolgers des Gläubigers gefährdet werden. Der Rechtsnachfolger wird auch dadurch, daß das Wiederaufnahmeverfahren zwischen den Parteien des früheren Rechtsstreits geführt wird, nicht, ... 7 - jedenfalls nicht wesentlich mehr gefährdet als dadurch, daß der schwebende Prozeß zwischen den alten Parteien fort-geführt wird- hie Auffassung, daß der Schuldner die Nichtig-kcitsklage gegen den Kläger des Vorprozesses erheben kann, ist auch im Schrifttum herrschend (Baumbach ZPO 25. Aufl. § 578 Anm. 1 Bf Hellwig aaO S. 866; Pagenstecher aaO S» 166 ff; Rosenberg,. Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Auflo S, 749? Stein/Jonas/Schönke, ZPO, 18. Aufl. § 578 Anm-, II; Wieczorek, ZPO, § 578 Anm, C II b 2; Kurzer Gruchot 65, 48 ff). 2c Der Schuldner kann die Nichtigkeitsklage gegen den Kläger des früheren Rechtsstreits erheben, ohne daß es darauf ankommt, ob die Rechtsnachfolge während des früheren Rechtsstreites oder erst nach dessen rechtskräftiger Erledigung eingetreten ist. Das Reichsgericht hatte allerdings in den Urteilen RGZ 168, 225 und RGZ 168, 257 - im Gegensatz zu RGZ 57# 285 - die Fälle zu entscheiden, in denen die Forderung während des früheren Rechtsstreits abgetreten war; es hatte demgemäß auch ausgeführt, die Nichtigkeitsklage müsse jedenfalls in diesen Fällen gegen den früheren Kläger gerichtet werden. Die Gründe, die für diese Ansicht bei Abtretung der Forderung wöhrend des Rechtsstreits sprechen, sind aber auch dann maßgebend, wenn die Forderung nach rechtskräftiger Erledigung des Vorprozesses abgetreten wird oder nach diesem Zeitpunkt eine Rechtsnachfolge aus einem anderen Grunde eintritt. Die prozessuale Lage des Schuldners soll, auch im Hinblick auf die Erhebung der Nichtigkeitsklage, durch die Abtretung der Forderung oder eine anderweite Rechtsnachfolge nicht verschlechtert werden, wenn die Forderung nach Erhebung der Klage abgetreten wird oder nach diesem Zeitpunkt eine Rechtsnachfolge aus einem anderen Grunde eintritt. Ob die Forderung, was die Erhebung der Nichtigkeitsklage angeht, während des früheren Rechtsstreits oder nach dessen rechtskräftiger Erledigung auf einen Rechtsnachfolger übergeht, berührt die Interessen der Beteiligten nicht» Der Schuldner ist in beiden Fällen in gleicher Weise schutzwürdig, und für die Belange des Rechtsnachfolgers spielt der Unterschied ebenfalls keine Rollec Es wird daher euch in der Rechtslehre die Auffas-sung vertreten, daß die beiden Fälle gleich zu behandeln seien (Hellwig, Wesen und subjektive Begrenzung der Rechtskraft, So 180 ff; Pagenstecher aaO S- 166; Wurzer aaO 65, 52)o II. Bas Berufungsgericht hat von der Regel, daß der Schuldner die Nichtigkeitsklage gegen den Kläger des Vor-proeesses richten kann, eine Ausnahme gemacht, wenn, wie im vorliegenden Fall, der im Vorprozeß erwirkte Titel auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben sei; in diesem Falle könne die Nichtigkeitsklage nur gegen Rechtsnachfolger erhoben werden» Biese Auffassung des Berufungsgerichts hält jedoch, wie die Revision zutreffend dargelegt hat, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bas Berufungsgericht führt auss werde der Titel auf den Rechtsnachfolger umgesehrieben, so habe die materielle Rcchtsänderung eine formelle Bestätigung gefunden» Aus dieser Erwägung ergibt sich aber nicht, daß die Nichtigkeitsklage nunmehr gegen den Rechtsnachfolger erhoben werden müßte. Tritt der Kläger eine Forderung während des Rechtsstreits ab und wird die Klausel des vorläufig vollstreck- ~ 9 - baren Urteils clem Rechtsnachfolger erteilt» so wird gleichwohl der Rechtsstreit in der nächsten Instanz zwischen den alten Parteien geführt; daß die materielle Rechtsänderung eine formelle Bestätigung gefunden hat» ist unerhebliche Der Schuldner kann auch nach der Umschreibung der Vollstreckungsklausel ein schutzwürdiges Interesse daran haben, die Nich-ci gkeitsklago gegen den Kläger des Vorprozesses zu richten., Der Schuldner braucht von der Umschreibung keine Kenntnis zu haben. Müßte er erst Ermittlungen anstellen, so könnte dies dazu führen, daß er die Prist versäumte» innerhalb deren er die Nichtigkeitsklage erheben muß. Die Forderung kann auch nur teilweise abgetreten oder gepfändet» sie kann an mehrere Gläubiger abgetreten oder von verschiedenen Gläubigern gepfändet worden sein. Dem Schuldner kann in diesem Pall daran gelegen sein» nur eine Person verklagen zu müssen. Das Berufungsgericht meint» diese Fälle würden bei einer Sonder-Rechtsnachfolge nicht allzu häufig sein. Es kann dahingestellt bleiben» ob dies zutrifft; entscheidend ist, daß diese Fälle Vorkommen. Das Berufungsgericht meint weiter, der Kläger müsse jedenfalls die Nachteile in Kauf nehmen» die mit einer Klageerhebung gegen mehrere Personen verbunden seien. Der Schuldner braucht diese Nachteile aber nicht zu tragen, wenn die Klausel nicht umgeschrieben ist»' und es besteht kein innerer Grund, für die Auffassung, er müsse die Nachteile auf sich nehmen; wenn die Klausel umgeschrieben worden ist; die Umschreibung der Klausel berührt die Interessenlage der Beteiligten nicht. Der Schuldner mag, auch gegen den früheren Kläger vergehen wollen., damit dieser nicht in einem Wiederaufnahmeverfahren als Zeuge vernommen werden kann. Schließlich stellt die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auch keinen endgültigen Zustand dar. Die Vollstreckungsklausel kann -10- aufgehoben werden» wenn der Schuldner Einwendungen nach § 732 ZPO oder die Vollstreckungsklauselgegenklage gemäß § 768 ZPO erhebt« Es kann auch zwischen dem alten und dem neuen Gläubiger oder zwischen mehreren neuen Gläubigern Streit über die Berechtigung der Umschreibung bestehen, und dieser Streit kann zur Edge haben, daß der Rechtsnachfolger» auf den die Klausel umgeschrieben ist,, nicht Inhaber des auf ihn umgeschriebenen (Titels bleibt» Der Schuldner kann also nach alledem auch dann ein Interesse daran haben» die Nichtigkeitsklage gegen den Kläger des Vorprozesses zu erheben, wenn der im Vorprozeß erwirkte Titel auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben ist» Ob der Schuldner im einzelnen Eall ein derartiges Interesse'hat» ist unerheblich» Die Rechtssicherheit und der Schutz des Schuldners erfordern, daß die Erage» gegen wen die (innerhalb kurzer Erist zu erhebende) Nichtigkeitsklage gerichtet werden kann, von vornherein und ein für alle Mal feststeht« Das Berufungsurteil beruht somit auf rechtsirrigen Erwägungen, Es mußte daher aufgehoben werden» Da das Berufungsgericht die Berufung gegen ein Urteil zurückgewiesen hat,.das die Klage aus prozessualen Gründen (Rosenberg, ZPO» 7. Auflo S. 750 unter IV 1) als unzulässig verworfen hat, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, en - 11 das Landgericht zurückzuverweisen (§ 558 Abs, 1 Nr, 2 ZPO; BGHZ 14? 14? Baum'bach/Lautorbach ZPO 25- A'ufl- § 558 Annu 3 B) -> BroNastelski Dr„Haidinger Da:«Kuhn Dr,Nörr Dr ; Hcinickc-