Sie legte mit ihren Kunden einen Grundpreis und einen sog» Lletallteuerungszuschlag fest» Mit diesen Zuschlägen sollten ohne irgendwelche kalkulatorischen Zuschläge lediglich die Metallpreiserhöhungen, ausgeglichen werden, die gegenüber einem feststehenden Grundpreis eintraten» Im Hinblick auf diese Berechnungsart vereinbarten die Parteien in § 2 des Vertretervertrages, daß der Kläger bei Geschäftsabschlüssen mit alten Kunden seine 3 $ige Provision nur aus dem Grundpreis erhalten solle und der Metallteuerungszuschlag nicht provisionspflichtig sei» Während der Vertragsdauer ging die Beklagte im steigenden Umfang dazu über, ihren Kunden nur noch einen einheitlichen Preis zu berechnen. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte, wie sie es weiterhin getan hat, auch in diesen Fällen dem Kläger die Provision nur aus den Grundpreisen entrichten müsse, die in diesem einheitlich berechneten Preis enthalten sind, oder ob sie die Provision nach dem vollen Endpreis gewähren müsse» zu berücksichtigen, daß die Beklagte bei Vertragsschluß den Metallteuerungszuschlag teilweise noch in ihrer Rechnung gesondert eingesetzt habe» Deshalb müsse man bei der Vertragsauslegung davon ausgehen, daß die Einschränkung der Provisionspflicht bei Geschäften mit alten Kunden sich auf solche Metallteuerungszu-schläge beziehen solle, die in den Kundenrechnungen neben dem Grundpreis besonders ausgewiesen seien» Diese Auslegung verstößt entgegen der Auffassung der Revision keinesfalls gegen einen eindeutigen Sprachgebrauch» Der Vertrag enthält vielmehr keine klare Regelung über die Abrechnung zwischen den Parteien, so daß das Berufungsgericht mit Recht die gesamten Umstände zur Auslegung heranziehen konnte. Die Revision meint des weiteren, die Auslegung des Berufungsgerichts, das allein auf die Tatsache der gesonderten Berechnung von Grundpreis und Metallteuerungszuschlag abstelle und dahingestellt lasse, was unter Grundpreis zu verstehen sei, könne schon deshalb nicht richtig sein, weil der Kläger es mit Recht hätte beanstanden können, wenn die Beklagte den Kunden gegenüber etwa einen niedrigeren Grundpreis und einen höheren Metallteuerungszuschlag berechnet und so willkürlich seine Provision gekürzt hätte» Es ist richtig; daß der Kläger, wie er es übrigens mit Schriftsatz vom 14» November 1956 getan hat, ein solches Vorgehen nicht hätte anerkennen müssen» Für diesen Fall wäre es allerdings erheblich gewesen, nach welchem Stichtag und nach welchen sonstigen Voraussetzungen der Grundpreis zu berechnen war» Diese Erwägung besagt jedoch nichts für die Auffassung der Revision, daß der Metallteuerungszuschlag auch dann für die Provisionsberechnung unberücksichtigt bleiben müsse, wenn er in den Rechnungen nicht gesondert aufgeführt war. Für eine Verwirkung ist nichts vorgetragen, insbesondere hat die Beklagte in der Tatsacheninstanz nicht geltend gemacht, sie habe sich darauf eingestellt, daß der Kläger für die Metallteuerungszuschläge keine Provision mehr fordern werde. die Gießereien könnten sich bei langfristigen Aufträgen nicht vorher mit der gesamten benötigten Metallmenge eindecken,, Die von ihnen verarbeiteten Legierungen unterlägen sehr erheblichen Preisschwankungen, Deshalb müßten die Gießereien ihren Abnehmern die "gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Grundpreis eingetretenen Metallverteuerungen in Form eines Zuschlages in Rechnung stellen" (vgl, Auskunft des Gesamtverbandes Deutscher Metallgießereien vom 3c Januar 1956), Sollten die Parteien bei ihrer Vereinbarung eine derartige Gleitklausel, die mit den Kunden vereinbart wurde, zugrunde gelegt haben, dann sprächediese Tatsache allerdings für die Richtigkeit der Auffassung des Klägers, daß nur solche Metallteuerungszuschläge bei der Berechnung seiner Provision nicht zu berücksichtigen seien, die in den Rechnungen gesondert ausgewiesen seien, denn diese Preisgleitklauseln finden üblicherweise in den Rechnungen ihren Niederschlage Anders wäre es, wenn, wie die Beklagte zu dem ersten Mal in der Berufungsinstanz eindeutig vorgetragen hat.(Schriftsatz vom 19. In diese Richtung weisen die Schreiben des Klägers vom 29« Mai 1954 und 17, Juli 1954, die das Berufungsgericht nicht gewürdigt hat. Verstanden die Parteien unter Grundpreis den im Jahre 1950 geltenden Preis, der demnach für die Vertragsschlüsse während der Vertretertätigkeit des Klägers nur noch einen Rechnungsfaktor bildete, dann liegt es nahe, daß, wofür die erwähnten Schreiben ebenfalls sprechen, zwischen Grundpreis und Metallteuerungszuschlag nicht auf das äußere Merkmal abgestellt werden sollte, ob die Preise in den Rechnungen getrennt aufgeführt wurden, sondern vielmehr, soweit es sich um alte Kunden handelte, auf die interne betriebliche Kalkulation der Beklagten, und daß die Beklagte dann keine Provision aus der gesamten nicht aufgeteilten Rechnungssumme zahlen sollte, wenn es sich nur äußerlich um einen Einheitspreis handelte, der intern getrennt nach Grundpreis und MetallteuerungsZuschlag in der bisherigen 7/eise ebenso berechnet wurde,als wären diese Rechnungsposten in der Kundenrechnung in Erscheinung getreten» Wenn die Unterscheidung zwischen Grundpreis und Metallteuerungs Zuschlag einen sachlichen Sinn hatte, dann konnte diese Unterscheidung nicht dadurch verlorengehen, daß nach außen hin die Preise nicht mehr aufgeteilt wurden. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, daß zur Zeit des Vertragsschlusses der Metallteuerungszuschlag zu dem Teil nur innerbetrieblich errechnet wurde und in den Kundenrechnungen nicht zu dem Ausdruck kam. Das Berufungsgericht meint, es genüge schon für die Rechtfertigung der Auffassung des Klägers, daß zu dem Teil damals eine gesonderte Berechnung vorgenommen worden sei. Hiergegen spricht vielmehr die im Teilurteil festgehaltene Äußerung des Klägers, er habe Verständnis für eine Provisionskürzung, wenn die Beklagte die Metallteuerungszuschläge als durchlaufende Posten in ihrer Kalkulation verwende« Ebenso spricht das vom Berufungsgericht nicht gewürdigte Schreiben des Klägers vom 29» Mai 1954 dafür, daß zur Zeit des Vertragsschlusses auch für die nicht gesondert berechneten Metallteuerungszuschläge keine Provision gewährt wurde, denn der Kläger führt darin aus, daß die Metallteuerungszuschläge damals teils offen auf den Rechnungen in Erscheinung traten, "zu dem Teil nicht, da solche den Kundenwünschen entsprechen sollten".
Oll '■ i II ZR 222/51 Verkündet am 15c Juni 1959 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle -Prozeßbevollmächtigters ^gjr^mwalt hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15* Juni 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Rischer, Br« Haager, Lieseclce und Br. Reinicke für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des lc Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 25c November 1957 aufgehoben. Bie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Beklagten und Revisionsklägerin, •Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen den Handelsvertreter Eduard T 0, Ha: E weg Kläger und Revisionsbeklagten, Von Rechts wegen -2- I i, Tatbestands Der Kläger war vom L Juli 1952 bis 30« Juni 1955 als Handelsvertreter der Beklagten, einer Leichtmetallgießerei, tätig» Die Beklagte berechnete ihre Lieferungen zu dem Teil wie folgt. Sie legte mit ihren Kunden einen Grundpreis und einen sog» Lletallteuerungszuschlag fest» Mit diesen Zuschlägen sollten ohne irgendwelche kalkulatorischen Zuschläge lediglich die Metallpreiserhöhungen, ausgeglichen werden, die gegenüber einem feststehenden Grundpreis eintraten» Im Hinblick auf diese Berechnungsart vereinbarten die Parteien in § 2 des Vertretervertrages, daß der Kläger bei Geschäftsabschlüssen mit alten Kunden seine 3 $ige Provision nur aus dem Grundpreis erhalten solle und der Metallteuerungszuschlag nicht provisionspflichtig sei» Während der Vertragsdauer ging die Beklagte im steigenden Umfang dazu über, ihren Kunden nur noch einen einheitlichen Preis zu berechnen. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte, wie sie es weiterhin getan hat, auch in diesen Fällen dem Kläger die Provision nur aus den Grundpreisen entrichten müsse, die in diesem einheitlich berechneten Preis enthalten sind, oder ob sie die Provision nach dem vollen Endpreis gewähren müsse» Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte könne die Provision nur insoweit kürzen, als die Metallteuerungszti-schläge in den Kundenrechnungen tatsächlich ausgewiesen seien. Er hat beantragt, die Beklagte zur Rechnungslegung darüber zu verurteilen, welche Geschäfte sie mit ihm in der* 7/eise abgerechnet habe, daß sie bei der Provisionsberechnung einen in der Rechnung der Kunden als' solchen nicht gesondert ausgeworfenen Metallteuerungszuschlag abgezogen habe, ferner die Beklagte zur Zahlung der sich nach dieser neuen Abrechnung noch geschuldeten Provision zu verurteilen» -3~ Die Beklagte macht geltend? die Metallteuerungszuschläge lägen noch heute ihrer innerbetrieblichen Kalkulation zugrunde. Sie weise die am 1. Jamiar 1950 geltenden Grundpreise und die Metallteuerungszuschläge in ihrer Rechnung nur deshalb nicht aus? weil ihre Kunden in der Zwischenzeit die Angabe von Einheitspreisen gefordert hätten. Rach ihrer Auffassung ändere sich dadurch nichts an dem Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat durch rechtskräftiges Urteil die Beklagte zur Abrechnung nach dem Klageantrag verurteilt. In dem Schlußurteil hat es auf Grund der inzwischen erfolgten Abrechnung die Beklagte zur Zahlung von 9»900,08 DM nebst 5 fo Zinsen verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten? mit der sie die Klagabweisung erstrebt, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt. Entscheidungsgründe % 1. ) Der Kläger hat seine Ansprüche im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO verfolgt. Die Verurteilung zur Rechnungslegung schafft keine Rechtskraft hinsichtlich des Klagegrundes (Stein-Jonas-Schönke? ZPO § 254 Anm. III; 4)o Daher hat das Berufungsgericht zu Recht in dem Schlußurteil erneut geprüft? ob die Beklagte nur in den Fällen., in denen sie den Grundpreis und den MetallteuerungsZuschlag in den Kundenrechnungen gesondert ausgewiesen hat. die Provision lediglich nach dem Grundpreis berechnen durfte; oder ob es für das interne Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien unerheblich war., wie die Kundenrechnung lautete. 2. ) Das Berufungsgericht verweist in dem angefochtenen Schlußurteil auf die Gründe des Teilurteils. Dort hat es ausgeführt, es sei von untergeordneter Bedeutung, was entweder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder in Abweichung von dem Sprachgebrauch nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien beim Abschluß des Vertrages unter den Begriffen "Grundpreis” und "Metallteuerungszuschlag" zu verstehen sei» Es komme vielmehr entscheidend darauf an, wo und wie diese Begriffe in den Beziehungen zwischen Unternehmer, Kunden und Handelsvertreter in Erscheinung getreten seien oder in Erscheinung hätten treten sollen- Nach dem Gesetz sei-grundsätzlich die Provision von dem Entgelt zu berechnen, das der Kunde dem Unternehmer zu bezahlen habeEs sei ferner u» a. zu berücksichtigen, daß die Beklagte bei Vertragsschluß den Metallteuerungszuschlag teilweise noch in ihrer Rechnung gesondert eingesetzt habe» Deshalb müsse man bei der Vertragsauslegung davon ausgehen, daß die Einschränkung der Provisionspflicht bei Geschäften mit alten Kunden sich auf solche Metallteuerungszu-schläge beziehen solle, die in den Kundenrechnungen neben dem Grundpreis besonders ausgewiesen seien» Diese Auslegung verstößt entgegen der Auffassung der Revision keinesfalls gegen einen eindeutigen Sprachgebrauch» Der Vertrag enthält vielmehr keine klare Regelung über die Abrechnung zwischen den Parteien, so daß das Berufungsgericht mit Recht die gesamten Umstände zur Auslegung heranziehen konnte. Die Revision meint des weiteren, die Auslegung des Berufungsgerichts, das allein auf die Tatsache der gesonderten Berechnung von Grundpreis und Metallteuerungszuschlag abstelle und dahingestellt lasse, was unter Grundpreis zu verstehen sei, könne schon deshalb nicht richtig sein, weil der Kläger es mit Recht hätte beanstanden können, wenn die Beklagte den Kunden gegenüber etwa einen niedrigeren Grundpreis und einen höheren Metallteuerungszuschlag berechnet und so willkürlich seine Provision gekürzt hätte» -5- Es ist richtig; daß der Kläger, wie er es übrigens mit Schriftsatz vom 14» November 1956 getan hat, ein solches Vorgehen nicht hätte anerkennen müssen» Für diesen Fall wäre es allerdings erheblich gewesen, nach welchem Stichtag und nach welchen sonstigen Voraussetzungen der Grundpreis zu berechnen war» Diese Erwägung besagt jedoch nichts für die Auffassung der Revision, daß der Metallteuerungszuschlag auch dann für die Provisionsberechnung unberücksichtigt bleiben müsse, wenn er in den Rechnungen nicht gesondert aufgeführt war. ' Nach dem Teilurteil hat der Kläger zu dem ersten Mal nach fast zweijähriger Vertragsdauer die streitige Frage der Provisionskürzung aufgeworfen. Da die Abrechnungen sehr unübersichtlich gewesen seien, läßt sich daraus nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht schließen, daß er mit dem Abrechnungsverfahren der Beklagten einverstanden gewesen sei. Soweit das Berufungsgericht damit zu dem Ausdruck bringen wollte, daß die Ansprüche des Klägers nicht verwirkt sind, ist dem zuzustimmen. Für eine Verwirkung ist nichts vorgetragen, insbesondere hat die Beklagte in der Tatsacheninstanz nicht geltend gemacht, sie habe sich darauf eingestellt, daß der Kläger für die Metallteuerungszuschläge keine Provision mehr fordern werde. 3.) Dagegen mußte das Urteil aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht es nicht dahingestellt lassen durfte, was die Parteien.unter Grundpreis und Metallteuerung sZuschlag verstanden haben. Es ist nicht klargestellt, ob, wie es bei Preisgleitklauseln üblich ist, mit dem Metallteueruögszuschlag nur der Unterschied zwischen dem Metallpreis zur Zeit des Vertragsschlusses und zur Zeit der Lieferung ausgeglichen werden sollte. Für diese Auffassung spricht die anfängliche Ausführung der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 17.10.55)» Sie hatte dort vorge- tragen.; die Gießereien könnten sich bei langfristigen Aufträgen nicht vorher mit der gesamten benötigten Metallmenge eindecken,, Die von ihnen verarbeiteten Legierungen unterlägen sehr erheblichen Preisschwankungen, Deshalb müßten die Gießereien ihren Abnehmern die "gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Grundpreis eingetretenen Metallverteuerungen in Form eines Zuschlages in Rechnung stellen" (vgl, Auskunft des Gesamtverbandes Deutscher Metallgießereien vom 3c Januar 1956), Sollten die Parteien bei ihrer Vereinbarung eine derartige Gleitklausel, die mit den Kunden vereinbart wurde, zugrunde gelegt haben, dann sprächediese Tatsache allerdings für die Richtigkeit der Auffassung des Klägers, daß nur solche Metallteuerungszuschläge bei der Berechnung seiner Provision nicht zu berücksichtigen seien, die in den Rechnungen gesondert ausgewiesen seien, denn diese Preisgleitklauseln finden üblicherweise in den Rechnungen ihren Niederschlage Anders wäre es, wenn, wie die Beklagte zu dem ersten Mal in der Berufungsinstanz eindeutig vorgetragen hat.(Schriftsatz vom 19. Juni 1956), die Parteien unter Grundpreis den am L Januar 1950 gültigen Preis verstanden hätten. In diese Richtung weisen die Schreiben des Klägers vom 29« Mai 1954 und 17, Juli 1954, die das Berufungsgericht nicht gewürdigt hat. Dort führt er aus, die Parteien hätten die Provision beschränkt, weil die Metallteuerungszuschläge nur die tatsächlichen Mehrkosten des Materials, die durch die damalige Unsicherheit auf dem Metallmarkt bedingt waren, decken sollten. Da aber mit den Kunden inzwischen "neue Sffektivpreise" festgelegt worden seien, erfolgten alle derzeitigen Lieferungen, vielleicht noch mit einer oder zwei Ausnahmen, gegen echte kalkulierte Preise, so daß es Grundpreise im damaligen Sinn nicht mehr gebe, mithin auch keine Metallteuerungs-zuschläge. In dem Schreiben vom 17. Juli 1954 erklärte er, er habe auf Provision aus den Metallteuerungszuschlä- gen verzichtet, weil er angenommen habe, daß die Beklagte "rechnungsmäßig eine Provision auf die MetallteuerungsZuschläge nicht unterbringen konnte".. Sie seien jedoch inzwischen in Wegfall geraten» Die Beklagte habe ihre Effektivpreise gegenüber den früheren Grundpreisen zuzüglich der Metallteuerungszuschläge erheblich senken können» Verstanden die Parteien unter Grundpreis den im Jahre 1950 geltenden Preis, der demnach für die Vertragsschlüsse während der Vertretertätigkeit des Klägers nur noch einen Rechnungsfaktor bildete, dann liegt es nahe, daß, wofür die erwähnten Schreiben ebenfalls sprechen, zwischen Grundpreis und Metallteuerungszuschlag nicht auf das äußere Merkmal abgestellt werden sollte, ob die Preise in den Rechnungen getrennt aufgeführt wurden, sondern vielmehr, soweit es sich um alte Kunden handelte, auf die interne betriebliche Kalkulation der Beklagten, und daß die Beklagte dann keine Provision aus der gesamten nicht aufgeteilten Rechnungssumme zahlen sollte, wenn es sich nur äußerlich um einen Einheitspreis handelte, der intern getrennt nach Grundpreis und MetallteuerungsZuschlag in der bisherigen 7/eise ebenso berechnet wurde,als wären diese Rechnungsposten in der Kundenrechnung in Erscheinung getreten» Wenn die Unterscheidung zwischen Grundpreis und Metallteuerungs Zuschlag einen sachlichen Sinn hatte, dann konnte diese Unterscheidung nicht dadurch verlorengehen, daß nach außen hin die Preise nicht mehr aufgeteilt wurden. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, daß zur Zeit des Vertragsschlusses der Metallteuerungszuschlag zu dem Teil nur innerbetrieblich errechnet wurde und in den Kundenrechnungen nicht zu dem Ausdruck kam. Das Berufungsgericht meint, es genüge schon für die Rechtfertigung der Auffassung des Klägers, daß zu dem Teil damals eine gesonderte Berechnung vorgenommen worden sei. Diese Schlußfolgerung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn schon zu jenem Zeitpunkt keine Kürzung der Provision mehr stattgefunden hätte, -8- soweit ein einheitlicher Preis berechnet wurde» Bas hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt.. Hiergegen spricht vielmehr die im Teilurteil festgehaltene Äußerung des Klägers, er habe Verständnis für eine Provisionskürzung, wenn die Beklagte die Metallteuerungszuschläge als durchlaufende Posten in ihrer Kalkulation verwende« Ebenso spricht das vom Berufungsgericht nicht gewürdigte Schreiben des Klägers vom 29» Mai 1954 dafür, daß zur Zeit des Vertragsschlusses auch für die nicht gesondert berechneten Metallteuerungszuschläge keine Provision gewährt wurde, denn der Kläger führt darin aus, daß die Metallteuerungszuschläge damals teils offen auf den Rechnungen in Erscheinung traten, "zu dem Teil nicht, da solche den Kundenwünschen entsprechen sollten". Unter diesen Gesichtspunkten wird das Berufungsgericht den Sachverhalt erneut zu prüfen haben. Baher war das Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsinstanz zurückzuverweisen. Br.Haidinger Br.Bischer Br.Haager Biesecke Br.Reiniclce