Juni 1953 sei nicht zustande gekommen, weil Fikuritz dem Beklagten zu 2) die erhöhte Vergütung erst für das Geschäftsjahr 1953 und nicht, wie in der Vertragsurkunde niedergolegt, bereits für 1952 zugestanden habe, über ein Kündigungsrecht des Beklagten zu 2) gar nicht gesprochen worden sei und der Beklagte zu 2) die Vertragsurkunde Herrn aur Unterschrift untergeschoben habe« Die Klägerin hat den Vertrag vom 15« Juni 1953 mit Schreiben vom 16* Dezember 1953 wegen Irrtums über den Vertragsin- 1) persönlich geschlossenen Vertrag vom 5o Pebruar 1951 dahin aus, daß er entgegen seinem Wortlaut nicht mit der alleinigen Gesellschafterin der Klägerin, also der GmbH, sondern mit der Klägerin geschlossen worden sei und daß der Beklagte zu 2) bei diesem VertragsSchluß nicht die *mm «bH, sondern die Klägerin vertreten habe. ten durch den Beklagten zu 2) als ihren Geschäftsführer, aufgeführt ist, so kann kein Rechtsverstoß darin liegen, daß das Berufungsgericht den Änderungsvertrag vom 5* Februar 1951, dessen Kopf ebenso lautet, ebenfalls als für die Klägerin geschlossen, das Handeln des Beklagten zu 2) aber nicht als ein Handeln für den alleinigen Gesellschafter der Klägerin, sondern als ein Handeln für die Klägerin selbst angesehen hat» Ist davon auszugehen, daß der Änderungsvertrag vom 5o Februar 1951 nicht von dem alleinigen Gesellschafter der Klägerin für diese, sondern von dem Beklagten zu 2) als Geschäftsführer der Klägerin abgeschlossen worden ist, so stellt sich die Frage, ob der Beklagte zu 2) berechtigt war, den Anstellungsvertrag seines Hitgeschäftsführers durch einen Vertrag mit diesem zu anderno Hach § 46 Ziff.5 GmbHG unterliegt die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern der Bestimmung der Gesellschafter* Diese Befugnis umfaßt auch die Regelung des Dienstverhältnisses, falls das Anstellungsverhältnis zusammen mit der Bestellung zu dem Vorstandsmitglied oder mit der Abberufung aus dem Amt geordnet wird* Alsdann bildet 210) den Standpunkt vertreten, daß ein Gesellschafter sowohl bei seiner Wahl zu dem Geschäftsführer wie bei der Festsetzung seines Gehalts und seiner Pension vom Stimmrecht nicht ausgeschlossen ist« Soweit es dagegen um die Änderung des Dienstvertrages eines bereits bestellten Geschäftsführers geht, sind, falls diese Aufgabe satzungsmäßig nicht den Gesellschaftern übertragen ist und die Gesellschaft keinen Aufsichtsrat hat, gemäß § 35 GmbHG die Geschäftsführer zur Vertretung der Gesellschaft berufen (Baumbach/Hueck GmbHG § 46 An. 6 B), Denn § 46 Ziff.5 GmbHG betrifft an sich nur die Begründung und Aufhebung der Organstellung (Brodmann GmbHG § 46 Anm» 6 a) und ist in den Fällen, in denen allein das Anstellungsverhältnis und nicht zugleich das Organverhältnis geändert wird, auch nicht entsprechend anwendbar. Im Innenverhältnis hätte die Vertretungsmacht der Geschäftsführer der Klägerin von der Zustimmung des Kaufmanns Pikuritz abhängig gemacht werden können (vgl« § 37 GmbHG)* Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht, die Klägerin habe in den Tatsacheninstanzen behauptet, daß die Vertretungsbefugnis der Beklagten in dieser Weise beschränkt worden sei, und beanstandet, daß dieser Vortrag übergangen worden sei« Es braucht nicht entschieden zu werden, oh mit den Verträgen vom 5- Februar 1951 eine Steuerhinterziehung begangen worden ist* Ein Vertrag, mit dem eine Steuerhinterziehung verbunden ist, ist nach § 134 BOB nur dann nichtig, wenn die Steuerhinterziehung der alleinige oder der Hauptzweck des Geschäfts ist (BGHZ 14, 25, 30/31,* RG BR 1942, 40 m*w«NachWo)* Daran fehlt es bei den Verträgen vom 5c Februar 1951, da ein feil des Gehaltseinkommens des Beklagten zu 2) in gewerbliches Einkommen umgewandelt wurde, um es insoweit steuerfrei als 7 d-Gelder verwenden zu können, und dies nur durch eine Verkürzung der Lohnsteuer möglich war* Selbst wenn damit eine Steuerhinterziehung verbunden war, so sind darum die Verträge vom 5, Februar 1951 nicht nichtig* ausgesetzto Außerdem seien .die Provisionen für die Firma au^ &ru*id fingierter Rechnungen verbucht und dadurch für die Klägerin die Gefahr der Verwerfung ihrer Buchführung und der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen herauf beschworen worden* Es kann unentschieden bleiben, ob das Gründe für die Anwendung des § 138 BGB sind* Denn , die Klägerin handelt rechtsmißbräuchlich, wenn sie sich auf bloße Gefährdungen beruft, nachdem, wie der Beklagte zu 1) unwidersprochen vorgetragen hat, die Verträge vom 5« Februar 1951 dem zuständigen Finanzamt yorgelegt worden Soweit der Geschäftsführer einer GmbH zu deren Vertretung bei der Änderung des Anstellungsvertrages eines Mitgeschäftsftlhrers berufen ist, reicht seine Vertretungs-macht so weit wie die eines satzungsmäßig vorgesehenen Aufsichtsrats, Aufbesserungen des Anstellungsvertrages können darum nicht schon deshalb beanstandet werden, weil sie die Gesellschaft im gleichen Ausmaß etwas kosten oder benachteiligen« Geht der für die Gesellschaft handelnde Geschäftsführer über das kaufmännischen Grundsätzen entsprechende Liaß hinaus, so macht er sich Schadens ersatzpflichtig (§43 Abs« 1 GmbHG)« gütungen, die der Beklagte zu 1) als Gehalt und unter sei- • ner Firma als Provision erhalten sollte, zusammen nicht ;( höher als die ihm im Aiistellungsvertrage vom 29« Dezember 1950 zugestandenen Bezüge sein sollten« Verschlechtert wurde die Stellung der Klägerin insofern, als die vertragliche Bindung des Beklagten zu 1) gelockert wurde« Bas Be- ;• rufungsgericht legt den Anstellungsvertrag vom 29 <> Dezem- v ber 1950 dahin aus, daß schon die Rücksicht auf andere v ir auf v/ichtige Gründe beschränkten Kündigungsrechts gegen das Hecht zu befristeter Kündigung sei keine so erhebliche Änderung des Anstellungsvertrages, daß darum die Verträge vom 5* Februar 1951 als sittenwidrig angesehen werden könnten.» Die Revision hat durchaus Recht, daß zwischen dem Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde und dem Recht zur befristeten Kündigung grundsätzlich ein erheblicher Unterschied bestehto Aber das hat das Berufungsgericht auch nicht verkanntp Fs hat vielmehr als eine Besonderheit des vorliegenden Falles berücksichtigt, daß die im Anstellungsvertrag vorgesehene Kündigungsmöglichkeit schon unter verhältnismäßig leichten Bedingungen ausgeübt werden konnteo Biese Beurteilung liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist' aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. schlechter^ Außerdem ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin ein besonderes Interesse an der ursprünglich vereinbarten langen Bauer des Anstellungsvertrages hatte, da der Beklagte zu 1) Fachmann auf dem Gebiet des Reishandels ist» Aber alle diese Umstände setzen, auch zusammengeiiomraen, die Verträge vom 5« Februar 1951 nicht, dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit aus, sondern fallen durchaus in den Rahmen, der einem ordentlichen Kaufmann, Geschäftsführer oder Aufsichtsrat gelassen ist«. Die Behauptung der Klägerin, die Beklagten hätten diese Verträge hinter dem Rücken von ?JHHHBund gegen dessen 7,111 en abgeschlossen, hat das Berufungsgericht für daß beide oder einer von ihnen die Vertragsänderung mit ifHB besprechen würde» Die Gewinnbeteiligung des Beklagten zu 1) sei auch unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Verträge vom 5» Pebruar 1951 offen ausgewiesen worden» Wie sich aus der von unterschriebenen Aktennotiz vom 13«» Juni 1955 ergebe? daß der Beklagte zu 1) nach ,rder heutigen Besprechung mit dem Gesellschafter und den Geschäftsführern” für seine Tätigkeit im Jahre 1952 ohne Präjudiz für die Zukunft annähernd die gleiche Vergärung erhalten soll wie für das Jahr 1951 und daß deshalb der sich ,flaut Vertrag ergebende Betrag einmalig für 1952 um 10»630 BM” auf insgesamt 36»000 BM erhöht werden soll» Selbst wenn auf Grund der von der Revision erhobenen prozessualen Rügen davon auszugehen wäre? so ist doch nicht darüber hinwegzukommen, daß die Beklagten die Verträge vom 5» Pebruar 1951 offen gehandhabt und entgegen der Behauptung der Klägerin nicht verheimlicht haben» Barum kann auch in der Art des Zustandekommens dieser Verträge keine Sittenwidrigkeit gefunden werden» Gewiß hätten die Beklagten die Kündigungsbestimmung nicht ohne Rücksprache mit dem wirtschaftlichen Inhaber der Klägerin? erkannt und in Kauf genommen« Soweit damit der Nachteil gemeint ist, der der Klägerin durch die vertragliche Änderung der Kündigungsbestimmung entstehen konnte, kann der Revision deshalb nicht gefolgt werden, weil jeder Besserstellung eines Vorstandsmitglieds oder Geschäftsführers eine Schl echt erst ellung der Gesellschaft entspricht und dies dem für die Gesellschaft handelnden Organ dann nicht vorgeworfen werden kann, wenn die Vertragsänderung den Leistungen des Begünstigten, der Lauer seiner Zugehörigkeit zu dem Betrieb, dem wirtschaftlichen Aufschwung des Unternehmens Rechnung trägt oder sonst im Rahmen des kaufmännisch Vertretbaren liegt« Soweit die Revision aber steuerliche Rachteile im Auge hat, kann nach Lage des Falles deshalb nicht auf die bloße Möglichkeit einer Schädigung abgestellt werden, weil die Beklagten unwidersprochen vorgetragen haben, daß das zuständige Finanzamt nach Vorlage der Verträge vom 5* Februar 1951 erklärt habe, steuerlich seien keine Anstände zu erheben, und ‘daß eine inzwischen bei der Klägerin vorgenommene Betriebsprüfung zu keiner Beanstandung geführt habe« Dezember 1933 die Behauptung der Klägerin für widerlegt, der Beklagte zu 2) habe die Unterschrift erschlichen* Baß der Vertrag, wie die Revision meint, ungewöhnliche Bedingungen enthält, zwingt nicht zu dem Schluß, daß der Beklagte zu 2) das Schriftstück Herrn zur Unterschrift untergeschoben haben müsse. Die Grund satze über den Beweis des ersten Anscheins kommen entgegen der Ansicht der Revision nicht in Betracht, da es weder dem typischen Geschehensablauf noch der Lebenserfahrung entspricht, daß eine ungewöhnliche Bedingungen deckende Unterschrift erschlichen ist. ausgesagt hat, daß der.Inhalt der Urkunde vom 15 o Juni 1953 dem mit Herrn P|mm mündlich Besprochenen entspricht» Diese Feststellung schließt sowohl eine Anfechtung wegen Irrtums über den Inhalt der Erklärung wie eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aus» Die Rüge der Revision, vor Vernehmung des Beklagten zu 2) hätte der Klägerin gemäß § 139 ZPO Gelegenheit zu dem Beweisantritt gegeben werden müssen, wäre nur beachtlich, wenn die Klägerin behaupten könnte, daß sie diese Gelegenheit nicht gehabt habe? Das Berufungsurteil enthält auch keinen Rechtsfehler, soweit es ausführt, für die auf Irrtum über die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beklagten zu 2) gestützte Anfechtung fehle es am Anfechtungsgrunde» Denn es hat ohne Rechtsverstoß nicht für erwiesen erachtet, daß der Beklagte zu 2) bei Abschluß der Verträge vom 5» Februar 1951 und vom 15» Juni 1953 in einer Weise vorgegangen sei, die ihn als unzuverlässig oder als unehrlich abstempelten»
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060
für das Faehsohlagewerfc: f **
Ficht für die Amtliche Sammlung ,!
Gesetz* GmbHG §§ 35, 46 Ziff. 5 Heehtssatzt
Die Entscheidung über eine Änderung des Dienst-vertrages eines Geschäftsführers fällt in den Aufgabenbereich aer Mitgeschäftsführer,
Aktenzeichens II ZB 222/56 »
Urteil des BGH vom 17» April 1958 J* m Berlin
II. EG Berlin
Verkündet
an 17o April 1958
Braun? Justizobersekretür
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m Hamen des Vo-Ikes
In dem Rechtsstreit derBMMARiMBHI Gmb H, B
vertreten durch ihren Geschäftsführer S
Klägerin y Berufungs- und Revi sionsklägerin,
-Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt Prof«, Br*
gegen
1« den Kaufmann Alexander jt
, B{
2o den Geschäftsführer Walter
SfHIHVsir, gfc
Beklagte, Berufungen und Revis ionsb eklagt e,
-Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt- Br«.
hat der II«. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Veiiiandlung vom 17« April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Hastelski und der Bundesrichter Br, Haidinger, Br«, bischer, Br«. Kuhn und Br, Reinicke für Recht erkannt §
Bie Revision gegen das Urteil des 10, Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6«, Juni 1956 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen *
Von Rechts wegen
-2-
Tatbestands
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mbH, deren alleiniger Gesellschafter die Bichard S GmbH ist
Alleiniger Gesellschafter der S00HI GmbH ist der Kaufmann Walter &eT Generalbevollmächtigter sowohl
ten waren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer
Her Anstellungsvertrag des Beklagten zu 1) vom 29» Dezember 1950 wurde durch zwei Verträge vom 5* Februar 1951 ersetzt« Der eine wurde "zwischen der SfHI GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Walter - das ist der Beklagte zu 2) -^und dem Beklagten zu 1) geschlossen, der andere zwischen der Klägerin, vertreten durch* den Beklagten zu 2), und der vom Beklagten zu 1) betriebenen Firma Alexander In äen ersteren
dieser beiden Verträge wurde die zugunsten des Beklagten zu 1) vereinbarte Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grunde durch die Kündbarkeit des Vertrages mit einmonatiger Prist ersetzt und die' Abrede über die Vergütung geändert« In dem anderen Vertrage vom 5« Februar 1951 wurde der Firma Verkauf der Produkte der
Klägerin übertragen und dafür eine Provision zugestanden« Sowohl die ArbeiteVergütung des Beklagten zu 1) wie die Provision der Firma sollte von Jahr zu Jahr
festgelegt werden, jedoch nach einem vom Beklagten zu 2) Unterzeichneten Schreiben der Klägerin vom 4« Februar 1951 die dem Beklagten zu 1) im Anstellungsvertrage vom 29o Dezember 1950 zugesagten Bezüge nicht überschreiten«
Durch Vertrag vom 15« Juni 1953 wurde der Anstel-lungsvertrag, den der Beklagte zu 2) mit der Klägerin hatte, geändert« Dieser ^nderungsyertrag wurde von PflHHi namens
der Klägerin wie der S
GmbH ist« Die beiden Beklag-
der Klägerin, der Beklagte zu 2) auch alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der S GmbH«
~3
der Klägerin mit er schrieben* In diesem Vertrage wurden dem Beklagten zu 2) eine höhere Vergütung (7 1/2 fo Beteiligung am Beingewinn) und das Hecht zugestanden, den Vertrag mit dreimonatiger Frist zu dem Jahresschluß zu kündigen«
Die Klägerin hält die Verträge vom 5o Februar 1951 und 15v Juni 1953 für unwirksam« Sie ist der Ansicht, der mit dem Beklagten zu 1) persönlich abgeschlossene Vertrag vom 5- Februar 1951 sei für sie deshalb nicht verbindlich geworden, weil der Beklagte zu 2) bei Eingehung dieses Vertrages für die GmbH und nicht für sie, die Klägerin,
gehandelt habe« Im übrigen habe der Beklagte zu 2) bei diesem Vertrage auch gar nicht für die Klägerin auftreten können, da der Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers, nur durch Gesellschafterbeschluß und nicht durch einen Geschäftsführer geändert werden könne« Die Klägerin hält beide Verträge vom 5* Februar 1951 außerdem für sittenwidrig, weil beide Beklagten dabei im bewußten und gewollten Zusammenwirken zu dem Schaden und ohne Wissen von gehandelt hätten« Sie halt diese beiden Verträge auch nach § 134 BGB für nichtig, weil in ihnen ein Teil der Arbeitseinkünfte des Beklagten zu 1) in gewerbliche Einnahmen seiner Firma worden sei, um sie
als 7 d-Gelder steuerfrei verwenden zu können, und hierin eine Hinterziehung von Lohnsteuern liege« Der Vertrag vom 15. Juni 1953 sei nicht zustande gekommen, weil Fikuritz dem Beklagten zu 2) die erhöhte Vergütung erst für das Geschäftsjahr 1953 und nicht, wie in der Vertragsurkunde niedergolegt, bereits für 1952 zugestanden habe, über ein Kündigungsrecht des Beklagten zu 2) gar nicht gesprochen worden sei und der Beklagte zu 2) die Vertragsurkunde Herrn aur Unterschrift untergeschoben habe« Die
Klägerin hat den Vertrag vom 15« Juni 1953 mit Schreiben vom 16* Dezember 1953 wegen Irrtums über den Vertragsin-
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halt angefochtene
Sie hat behauptet, die Beklagten hätten auf Grund der erörterten Verträge von ihr zuviel gezahlt erhalten, und nimmt sie mit den Klageanträgen zu 1 und 4 auf Zahlung gewisser Beträge in Ansprüche Insoweit ist der Hechtsstreit noch heim Landgericht anhängig<>
Im übrigen hat sie beantragt, festzustellen, daß die beiden Verträge vom 5« Hebruar 1951 und der Vertrag vom 15o Juni 1953 unwirksam seien«,
Insoweit hat das Landgericht die Klage durch feil-urteil abgewiesen* Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg» Hit der Revision verfolgt sie ihre Reststellungs-anträge weiter, während die Beklagten um Zurückweisung der Revision gebeten haben*
4
Rat scheidungsgründes
1.
Las Berufungsgericht legt den mit dem Beklagten zu
1) persönlich geschlossenen Vertrag vom 5o Pebruar 1951 dahin aus, daß er entgegen seinem Wortlaut nicht mit der alleinigen Gesellschafterin der Klägerin, also der GmbH, sondern mit der Klägerin geschlossen worden sei und daß der Beklagte zu 2) bei diesem VertragsSchluß nicht die *mm «bH, sondern die Klägerin vertreten habe. Lie Revision hält das für ausgeschlossen, weil der Beklagte zu
2) im Hamen der SMBHI GmbH auf getreten und die Urkunde so klar sei, daß sie einer Auslegung nicht zugänglich sei* Sie tibersieht hierbei, daß es der Sache nach um einen Vertrag mit. der Klägerin und nicht tarn einen Vertrag mit der 3fMM| GmbH ging. Ler Vertrag betrifft das Anstellungsver*
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hältnis des Beklagten au 1) zur Klägerin* Schon der Anstellungsvertrag vom 29c Dezember 1950 wurde formell zwischen der Sudhoff GmbH und dem Beklagten zu 1) geschlossen« Wenn auch die hierbei nicht als Vertreterin
der Klägerin gehandelt hat, so hat die Klägerin doch nicht in Zweifel gezogen, ihrerseits der Vertragspartner des Beklagten zu 1) gewesen zu sein« Davon geht auch die Klage aus. Wenn aber der Anstellungsvertrag vom 29» Dezember 1950 als im Hamen der Klägerin geschlossen anzusehen ist, obwohl als Vertragspartner die GmbH, vertre-
ten durch den Beklagten zu 2) als ihren Geschäftsführer, aufgeführt ist, so kann kein Rechtsverstoß darin liegen, daß das Berufungsgericht den Änderungsvertrag vom 5* Februar 1951, dessen Kopf ebenso lautet, ebenfalls als für die Klägerin geschlossen, das Handeln des Beklagten zu 2) aber nicht als ein Handeln für den alleinigen Gesellschafter der Klägerin, sondern als ein Handeln für die Klägerin selbst angesehen hat»
II c
Ist davon auszugehen, daß der Änderungsvertrag vom 5o Februar 1951 nicht von dem alleinigen Gesellschafter der Klägerin für diese, sondern von dem Beklagten zu 2) als Geschäftsführer der Klägerin abgeschlossen worden ist, so stellt sich die Frage, ob der Beklagte zu 2) berechtigt war, den Anstellungsvertrag seines Hitgeschäftsführers durch einen Vertrag mit diesem zu anderno
Hach § 46 Ziff. 5 GmbHG unterliegt die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern der Bestimmung der Gesellschafter* Diese Befugnis umfaßt auch die Regelung des Dienstverhältnisses, falls das Anstellungsverhältnis zusammen mit der Bestellung zu dem Vorstandsmitglied oder mit der Abberufung aus dem Amt geordnet wird* Alsdann bildet
♦
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der das Organverhältnis betreffende Rechtsakt mit der Regelung des Dienstverhältnisses eine Einheit, so daß es gerechtfertigt ist, die Vorschrift des § 46 Ziff«, 5 GmbHG, die an sich nur die Begründung und Beendigung des Organverhältnisses betrifft, auf die Gestaltung des Anstellungsverhältnisses entsprechend ansuwenden (RG HRR 1933, 849 m.WoHachw.) * Deshalb hat auch der Senat in seinem Urteil vom 29c9*55 (BGHZ 18, 205? 210) den Standpunkt vertreten, daß ein Gesellschafter sowohl bei seiner Wahl zu dem Geschäftsführer wie bei der Festsetzung seines Gehalts und seiner Pension vom Stimmrecht nicht ausgeschlossen ist« Soweit es dagegen um die Änderung des Dienstvertrages eines bereits bestellten Geschäftsführers geht, sind, falls diese Aufgabe satzungsmäßig nicht den Gesellschaftern übertragen ist und die Gesellschaft keinen Aufsichtsrat hat, gemäß § 35 GmbHG die Geschäftsführer zur Vertretung der Gesellschaft berufen (Baumbach/Hueck GmbHG § 46 Anm. 6 B), Denn § 46 Ziff. 5 GmbHG betrifft an sich nur die Begründung und Aufhebung der Organstellung (Brodmann GmbHG § 46 Anm» 6 a) und ist in den Fällen, in denen allein das Anstellungsverhältnis und nicht zugleich das Organverhältnis geändert wird, auch nicht entsprechend anwendbar. Es mag zweifelhaft sein, ob die vertragliche Lösung des Dienstverhältnisses in den Vertretungsbereich der Geschäftsführer fällt (bejahend KG JW 1933, 1842; verneinend Schilling in Hachenburg GmbHG § 38 Anm. 2), da dieser Rechtsvorgang wohl in aller Regel zugleich die Beendigung der Organstellung zur Folge haben wird. Rieht richtig ist es aber, wenn Schilling (aaO § 35 Anm. 40 ff) Anstellung und Bestellung stets als eine Einheit ansieht und deshalb beide Rechtsakte denselben Vorschriften unterwerfen will. Das Anstellungsverhältnis kann geändert werden, ohne daß davon unmittelbar die Organstellung berührt , wird. Weil beide Rechtsverhältnisse einander nicht bedingen, sondern vielmehr ein ganz verschiedenes Rechtsschick-
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sal haben können, kann § 46 Ziffo 5 GmbHG nicht auf jede Änderung des Dienstvertrages, sondern nur auf solche das Austellungsverhältnis betreffenden Rechtsakte ausgedehnt werden, die zusammen mit der Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers vorgenommen werden» Es bedarf keiner Entscheidung, ob zu einer Änderung des Anstellungsverhältnisses, die die Organstellung nicht unmittelbar berührt, ein Notgeschäftsführer bestellt werden muß oder die Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft berufen sind, falls durch den Ausfall des beteiligten Geschäftsführers nicht genügend vertretungsberechtigte Geschäftsführer übrigbleibeno Denn der Beklagte zu 2) war zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt«,
Daß unter Umstanden kein Geschäftsführer da ist, der dem berechtigten Wunsche nach Änderung eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages Rechnung tragen könnte, ist kein Grund, die Änderung eines solchen Vertrages ohne dahingehende satzungsmäßige Bestimmung in die Hand der Gesellschafter zu legen» Denn dasselbe Problem stellt sich für andere Verträge der GmbH, an deren Vornahme ein Geschäftsführer wegen seiner eigenen Beteiligung oder der eines nahen Angehörigen nach dem § 181 BGB oder dem entsprechend anwendbaren § 80 AktG ausgeschlossen ist«
III.
Im Innenverhältnis hätte die Vertretungsmacht der Geschäftsführer der Klägerin von der Zustimmung des Kaufmanns Pikuritz abhängig gemacht werden können (vgl« § 37 GmbHG)* Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht, die Klägerin habe in den Tatsacheninstanzen behauptet, daß die Vertretungsbefugnis der Beklagten in dieser Weise beschränkt worden sei, und beanstandet, daß dieser Vortrag übergangen worden sei«
Aus dem Tatbestand des Berufungsurteils und den Prozeß-
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akten läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß eine solche Behauptung aufgestellt und unter Beweis gestellt worden l st o
IV r
Es braucht nicht entschieden zu werden, oh mit den Verträgen vom 5- Februar 1951 eine Steuerhinterziehung begangen worden ist* Ein Vertrag, mit dem eine Steuerhinterziehung verbunden ist, ist nach § 134 BOB nur dann nichtig, wenn die Steuerhinterziehung der alleinige oder der Hauptzweck des Geschäfts ist (BGHZ 14, 25, 30/31,* RG BR 1942, 40 m*w«NachWo)* Daran fehlt es bei den Verträgen vom 5c Februar 1951, da ein feil des Gehaltseinkommens des Beklagten zu 2) in gewerbliches Einkommen umgewandelt wurde, um es insoweit steuerfrei als 7 d-Gelder verwenden zu können, und dies nur durch eine Verkürzung der Lohnsteuer möglich war* Selbst wenn damit eine Steuerhinterziehung verbunden war, so sind darum die Verträge vom 5, Februar 1951 nicht nichtig*
Run hat die Klägerin allerdings geltend gemacht, die Auszahlung von Gehalt als Provision habe die Klägerin der Gefahr der Haftung für nichteinbehaltene Lohnsteuer
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ausgesetzto Außerdem seien .die Provisionen für die Firma au^ &ru*id fingierter Rechnungen verbucht und dadurch für die Klägerin die Gefahr der Verwerfung ihrer Buchführung und der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen herauf beschworen worden* Es kann unentschieden bleiben, ob das Gründe für die Anwendung des § 138 BGB sind* Denn , die Klägerin handelt rechtsmißbräuchlich, wenn sie sich auf bloße Gefährdungen beruft, nachdem, wie der Beklagte zu 1) unwidersprochen vorgetragen hat, die Verträge vom 5« Februar 1951 dem zuständigen Finanzamt yorgelegt worden
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sind und das Finanzamt die Behandlung der Lohnsteuerfrage für richtig Befunden und eine von ihm yorgenommene Betriebsprüfung weder zur Verwerfung des Buehwerks der Klägerin noch zu einer Schätzung oder Hacherhebung geführt hat„
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Soweit der Geschäftsführer einer GmbH zu deren Vertretung bei der Änderung des Anstellungsvertrages eines Mitgeschäftsftlhrers berufen ist, reicht seine Vertretungs-macht so weit wie die eines satzungsmäßig vorgesehenen Aufsichtsrats, Aufbesserungen des Anstellungsvertrages können darum nicht schon deshalb beanstandet werden, weil sie die Gesellschaft im gleichen Ausmaß etwas kosten oder benachteiligen« Geht der für die Gesellschaft handelnde Geschäftsführer über das kaufmännischen Grundsätzen entsprechende Liaß hinaus, so macht er sich Schadens ersatzpflichtig (§43 Abs« 1 GmbHG)«
Prüft man unter diesem Gesichtspunkt die Verträge vom 5* Februar 1951, so ist der Feststellungsantrag zu 2 unbegründet« Bas Berufungsgericht stellt fest, daß der Inhalt des Schreibens vom 4« Februar 1951 Vertragsgegenstand geworden ist« 3s ist deshalb davon auszugehen, daß die Ver- ;
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gütungen, die der Beklagte zu 1) als Gehalt und unter sei- • ner Firma als Provision erhalten sollte, zusammen nicht ;( höher als die ihm im Aiistellungsvertrage vom 29« Dezember 1950 zugestandenen Bezüge sein sollten« Verschlechtert wurde die Stellung der Klägerin insofern, als die vertragliche Bindung des Beklagten zu 1) gelockert wurde« Bas Be- ;• rufungsgericht legt den Anstellungsvertrag vom 29 <> Dezem- v ber 1950 dahin aus, daß schon die Rücksicht auf andere v
geschäftliche Betätigungen ein wichtiger Grund für den £
Beklagten zu 1) sein sollte, sich aus dem Anstellungsverhältnis zu lösen« Bs meint deshalb, die Auswechslung des
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auf v/ichtige Gründe beschränkten Kündigungsrechts gegen das Hecht zu befristeter Kündigung sei keine so erhebliche Änderung des Anstellungsvertrages, daß darum die Verträge vom 5* Februar 1951 als sittenwidrig angesehen werden könnten.» Die Revision hat durchaus Recht, daß zwischen dem Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde und dem Recht zur befristeten Kündigung grundsätzlich ein erheblicher Unterschied bestehto Aber das hat das Berufungsgericht auch nicht verkanntp Fs hat vielmehr als eine Besonderheit des vorliegenden Falles berücksichtigt, daß die im Anstellungsvertrag vorgesehene Kündigungsmöglichkeit schon unter verhältnismäßig leichten Bedingungen ausgeübt werden konnteo Biese Beurteilung liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist' aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Rach dem Anstellungsvertrage vom 29 * Dezember 1950 sollte der Beklagte zu 1) bei einer von ihm aus wichtigem Grunde ausgesprochenen Kündigung noch für die Bauer von ‘ zwei Jahren eine bestimmte Tantieme vom Reingewinn erhalten» Biese Regelung wurde in dem Änderungsvertrag für das dort vereinbarte Recht zu befristeter Kündigung übernommen» Auch insoweit wurde die Rechtsstellung der Klägerin gegenüber dem Anstellungsvertrage vom 29» Dezember 1950 ver- . schlechter^ Außerdem ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin ein besonderes Interesse an der ursprünglich vereinbarten langen Bauer des Anstellungsvertrages hatte, da der Beklagte zu 1) Fachmann auf dem Gebiet des Reishandels ist» Aber alle diese Umstände setzen, auch zusammengeiiomraen, die Verträge vom 5« Februar 1951 nicht, dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit aus, sondern fallen durchaus in den Rahmen, der einem ordentlichen Kaufmann, Geschäftsführer oder Aufsichtsrat gelassen ist«.
Die Behauptung der Klägerin, die Beklagten hätten diese Verträge hinter dem Rücken von ?JHHHBund gegen dessen 7,111 en abgeschlossen, hat das Berufungsgericht für
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nicht bewiesen erachtet» Is hat insoweit berücksichtigt, daß die Beklagten die Verträge sowohl dem Rechtsberater der Klägerin? Rechtsanwalt wie dem Bücherrevisor von (Heinrich IflHV vorgelegt haben und
damit rechnen mußten? daß beide oder einer von ihnen die Vertragsänderung mit ifHB besprechen würde» Die Gewinnbeteiligung des Beklagten zu 1) sei auch unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Verträge vom 5» Pebruar 1951 offen ausgewiesen worden» Wie sich aus der von
unterschriebenen Aktennotiz vom 13«» Juni 1955 ergebe? habe FdHHI mindestens zu diesem Zeitpunkt von der Änderung des Anstellungsvertrages Kenntnis gehabt» Biese Notiz
ist mit uBetr»$ Vertrag mit Herrn R|
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überschrieben? sie arbeitet mit einem anderen Prozentsatz als der Anstellungsvertrag für die Gewinnbeteiligung des Beklagten zu 1) und hebt hervor? daß der Beklagte zu 1) nach ,rder heutigen Besprechung mit dem Gesellschafter und den Geschäftsführern” für seine Tätigkeit im Jahre 1952 ohne Präjudiz für die Zukunft annähernd die gleiche Vergärung erhalten soll wie für das Jahr 1951 und daß deshalb der sich ,flaut Vertrag ergebende Betrag einmalig für 1952 um 10»630 BM” auf insgesamt 36»000 BM erhöht werden soll» Selbst wenn auf Grund der von der Revision erhobenen prozessualen Rügen davon auszugehen wäre? ?f|HH|habe mit den Beklagten nicht über die Vertragsänderung gesprochen und diese auch am 13» Juni 1953 nicht erkannt? so ist doch nicht darüber hinwegzukommen, daß die Beklagten die Verträge vom 5» Pebruar 1951 offen gehandhabt und entgegen der Behauptung der Klägerin nicht verheimlicht haben» Barum kann auch in der Art des Zustandekommens dieser Verträge keine Sittenwidrigkeit gefunden werden» Gewiß hätten die Beklagten die Kündigungsbestimmung nicht ohne Rücksprache mit dem wirtschaftlichen Inhaber der Klägerin? also mit Herrn pMHj ändern sollen» Aber daß sie dies*
unterließen, macht die Verträge vom 5* Februar 1951 nicht so anstößig, daß sie aus diesem Grunde als nichtig angesehen werden müßten*
Der Vorwurf der Untreue (§ 266 StGB) trifft die Beklagten entgegen der Ansicht der Revision nicht* Die Beklagten haben sich beim Abschluß der Verträge vom 5* Februar 1951 im Rahmen dessen gehalten* was ein ordentlicher Geschäftsmann tun kann* Als Geschäftsführer der Klägerin hatten sie sich im Rahmen ihrer Verantwortung selbst zu entscheiden, was für die Klägerin vertretbar sei, und hatten nicht Y/eisungen oder auch nur die Stellungnahme von Herrn sinzuholen* Wenn ein selbständiges
Handeln der Geschäftsführer ausschließen wollte, so durfte er sich für die Aufgaben der Klägerin nicht einer GmbH bedienen, und soweit er dem Handeln der Geschäftsführer nur einen engeren als den'gesetzlich vorgesehenen Spielraum lassen wollte, mußte er in die Satzung Beschränkungen auf-nehmen* Die Klägerin geht selbst davon aus, daß es der Zweck der Verträge vom 5« Februar 1951 war, es dem Beklagten zu 1) über seinen gewerblichen Betrieb hinweg zu ermöglichen, einen Teil seines Verdienstes steuerfrei einem Schiff sbauunternehmen zuzuführen, an dem F0HHI maßgebend beteiligt ist* Der Beklagte zu 1) hat diese Absicht auch verwirklicht* Diese dem Interesse von PikuritZ dienende Handlungsweise kann zwar nicht als Entgelt oder Gegenleistung für seine gegenüber der Klägerin vorgenommene Besserstellung im Kundigungsrecht gewertet werden; dessen bedarf es aber auch nicht, um die sich im Rahmen des Vertretbaren haltende Verbesserung des Kündigungsrechts als gerechtfertigt anzusehen*
Die Revision sucht die Annahme der Untreue oder sonstigen Sittenwidrigkeit noch damit zu begründen, die Beklagten hätten eine Schädigung der Klägerin als möglich
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erkannt und in Kauf genommen« Soweit damit der Nachteil gemeint ist, der der Klägerin durch die vertragliche Änderung der Kündigungsbestimmung entstehen konnte, kann der Revision deshalb nicht gefolgt werden, weil jeder Besserstellung eines Vorstandsmitglieds oder Geschäftsführers eine Schl echt erst ellung der Gesellschaft entspricht und dies dem für die Gesellschaft handelnden Organ dann nicht vorgeworfen werden kann, wenn die Vertragsänderung den Leistungen des Begünstigten, der Lauer seiner Zugehörigkeit zu dem Betrieb, dem wirtschaftlichen Aufschwung des Unternehmens Rechnung trägt oder sonst im Rahmen des kaufmännisch Vertretbaren liegt« Soweit die Revision aber steuerliche Rachteile im Auge hat, kann nach Lage des Falles deshalb nicht auf die bloße Möglichkeit einer Schädigung abgestellt werden, weil die Beklagten unwidersprochen vorgetragen haben, daß das zuständige Finanzamt nach Vorlage der Verträge vom 5* Februar 1951 erklärt habe, steuerlich seien keine Anstände zu erheben, und ‘daß eine inzwischen bei der Klägerin vorgenommene Betriebsprüfung zu keiner Beanstandung geführt habe«
Der Vertrag zwischen der Klägerin und der Firma
nicht zu dem Schein geschlossen, sondern um den Y/eg zur Anwendung des § 7 d EStG freizu demachen« Auch sonstige Kichtigkeitsgründe haften diesem Vertrage nicht an«
Der Feststellungsantrag zu 2 ist daher zu Recht abgewiesen worden«
VI«
Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages vom 15» Juni 1953 ist ebenfalls unbegründet«
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bat diesen Vertrag als Generalbevollmächtig ter der Klägerin unterzeichnet. Da die Echtheit der Unterschrift feststeht, sind Abgabe und Echtheit der Unterzeichneten Erklärung zu vermuten (§ 440 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hält auf Grund der Aussage und des
Schreibens Pf^HBRvom 16. Dezember 1933 die Behauptung der Klägerin für widerlegt, der Beklagte zu 2) habe die Unterschrift erschlichen* Baß der Vertrag, wie die Revision meint, ungewöhnliche Bedingungen enthält, zwingt nicht zu dem Schluß, daß der Beklagte zu 2) das Schriftstück Herrn zur Unterschrift untergeschoben haben müsse. Das Berufungsgericht hat vielmehr auf Grund der Aussage I
festgestellt, daß der Beklagte zu 2) die Vertragsurkunde ganz offen zur Unterschrift vorgelegt habe. Die Grund satze über den Beweis des ersten Anscheins kommen entgegen der Ansicht der Revision nicht in Betracht, da es weder dem typischen Geschehensablauf noch der Lebenserfahrung entspricht, daß eine ungewöhnliche Bedingungen deckende Unterschrift erschlichen ist. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die Klägerin nicht darüber befragt worden ist, ob sie Herrn dessen Stellungnahme zur Be-
weisaufnahme sie auf S, 8 ihres Schriftsatzes vom 21. Dezember 1955 wörtlich wiedergab, nicht als Zeugen benennen wolle. Die Klägerin war anwaltlich vertreten, und einem sorgfältig handelnden Anwalt konnte nicht entgehen, daß die Benennung von a^s Beugen unterblieben war.
Der Erlaß des Beweisbeschlusses vom 6. Juni 1956? durch den die persönliche Vernehmung des Beklagten zu 2) angeordnet wurde, legte dem Anwalt der Klägerin die Prüfung nahe, warum nicht vernommen werden sollte. Wenn
die Nichtbenennung dieses Zeugen nicht beabsichtigt war, so mußte die Anstellung dieser Überlegung die Unterlassung eines Beweisantritt© für die Eigene Darstellung aufdecken. Unter diesen Umständen kann dem Berufungsgericht keine Verletzung des § 139 ZPO nachgesagt werden.
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Das Berufungsgericht hat dem Beklagten zu 2) geglaubt, wenn er. ausgesagt hat, daß der.Inhalt der Urkunde vom 15 o Juni 1953 dem mit Herrn P|mm mündlich Besprochenen entspricht» Diese Feststellung schließt sowohl eine Anfechtung wegen Irrtums über den Inhalt der Erklärung wie eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aus» Die Rüge der Revision, vor Vernehmung des Beklagten zu 2) hätte der Klägerin gemäß § 139 ZPO Gelegenheit zu dem Beweisantritt gegeben werden müssen, wäre nur beachtlich, wenn die Klägerin behaupten könnte, daß sie diese Gelegenheit nicht gehabt habe? etwa weil ihr das rechtliche Gehör versagt worden sei» Daran fehlt es jedoch» Soweit die Revision ausführt, zwischen der Aussage Langfeld und der Aussage des Beklagten zu 2) beständen Widersprüche, die zu einer anderen tatsächlichen Beurteilung führen müßten, handelt es sich um einen unzulässigen Angriff gegen die tatsächliche Würdigung und nicht um die Beanstandung einer Rechtsverletzung o Insbesondere brauchte sich das Berufungsgericht nicht mit allen Einzelheiten dieser beiden Aussagen auseinanderzusetzen, sondern durfte sich von dem Eindruck der beiden Bekundungen im ganzen leiten lassen»
Das Berufungsurteil enthält auch keinen Rechtsfehler, soweit es ausführt, für die auf Irrtum über die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beklagten zu 2) gestützte Anfechtung fehle es am Anfechtungsgrunde» Denn es hat ohne Rechtsverstoß nicht für erwiesen erachtet, daß der Beklagte zu 2) bei Abschluß der Verträge vom 5» Februar 1951 und vom 15» Juni 1953 in einer Weise vorgegangen sei, die ihn als unzuverlässig oder als unehrlich abstempelten»
Die Revision war daher in allen Punkten unbegründet»
Sie war darum mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen,
Pr» Hastelski Pr. Haidinger Pr* Fischer
Pro Kuhn
Pro Reinicke