ly) Wird ein 'Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft hei seinem Tode von 3 Miterben beerbt und steht nach dem Ge-seilschaftsvertrag jedem dieser 3 Miterben beim Tode ihres Erblassers der Eintritt in-die Gesellschaft frei, so werden die Miterben auf Grund ihres Erbrechts automatisch mit je einem Drittel Anteil des Gesellschaftsanteils ihres Erblassers Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft - 2c) Ist dagegen in einem solchen Pall nur einem bestimmten Miterben der Eintritt in die Gesellschaft durch den Gesellschaf tsvertrag gestattet, so wird dieser mit dem ihm zugefallenen Dritte], Anteil des Gesellschaftsanteils seines Erblassers Gesellschafter, während die beiden übrigen Miterben einen Abfindungsanspruch nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages gegen die Gesellschaft in Höhe eines zwei Drittel Anteils des Gesellschaftsanteils ihres Erblassers erhalten/ Io Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß die Mutter der Parteien nach dem Tode des Vaters Gesellschafterin der beiden offenen Handelsgesellschaften nichtauf Grund' eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden geworden sein kann,. II, Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Parteien beim Abschluß des Vergleichs vom 5 = April 1950 von der Annahme ausgegangen seien, daß die Mutter der Parteien Alleinerbin ihres Ehemannes und damit allein und ausschließlich an den beiden offenen Handelsgesellschaften beteiligt gewesen sei. 1„-} Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen seitens des Berufungsgerichts ist es nicht möglich, die Unwirksamkeit des Vergleichs vom 5* April 1950 schon daraus herzuleiten, daß der Beklagte als gesetzlicher Miterbe seines Vaters neben den anderen gesetzlichen Erben jedenfalls zu 3/8 an dem sonstigen Nachlaß - also abgesehen von der gesellschaftlichen Beteiligung des Vaters an den beiden offenen Handelsgesellschaften - beteiligt worden ist und daß daher schon die beim Vergleichsabschiuß vorliegende Unkenntnis dieser Beteiligung die Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 BGB zur Folge haben muß» Denn die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nichts darüber, Bei dieser Sachlage ist der erkennende Senat genötigt, zu der vom Berufungsgericht erörterten Frage Stellung zu nehmen, in welcher Weise sich die gesetzliche Erbfolge nach dem Tode des Vaters auf die gesellschaftliche Beteiligung an den beiden offenen Handelsgesellschaften ausgewirkt hat und welche rechtlichen Folgerungen sich hieraus für die Rechtsstellung des Beklagten ergeben- 2,) Zu diesem Punkt legt das Berufungsgericht dar, daß die im Gesellschaftsvertrag getroffene Regelung nicht zur Folge gehabt habe, daß mit dem Tode des Vaters der Parteien seine Ehefrau ohne weiteres seine Nachfolge in der Gesellschaft erlangt habe, und zwar deshalb nicht, weil sie nicht Alleinerbin geworden war. Durch den Tod des Vaters der Parteien sei ein Ausscheiden dieses Gesellschafter aus der Gesellschaft eingetreten,, mit der Folge, daß für den Erblasser und damit für die Erbengemeinschaft der in § 738 BGB geregelte Abschichtungsanspruch zur Entstehung gelangt sei,, Demgemäß sei der Beklagte an den Gesellschaftsanteilen als Miterbe vermögensmäßig in Höhe von 3/8 des Absohichtungsanspruchs beteiligtgewesen.., Dieser Abschichtungsanspruch habe durch den Gesellschaftsvertrag aiLlein nicht ausgeschlossen werden können,, Sie sind, darüber hinaus auch unklar9 weil sie nicht erkennen lassen, welches rechtliche Schicksal die beiden Gesellschaften nach dem Tode des Vaters der Parteien erlitten haben,, Entscheidend ist zunächst die Frage, ob ;mit dem Tode des Vaters die Mutter der Parteien in ihrer Eigenschaft als Miterbin auf Grund der geseilschaftsvertraglichen Regelung Gesellschafterin geworden ist oder nicht„ Ein.Abschichtungsanspruch für die Erbengemeinschaft gemäß § 738 BGB - ein solcher für den Erblasser scheidet von vornherein aus - könnte nur zur Entstehung gelangt sein, wenn ein Nachfolger für den Vater in die Gesellschaften nicht eingetreten war und wenn die Gesellschaften von den übrigen Gesellschaftern allein' fortgeführt worden wären. 4») Da nach den Ausführungen unter I» die Mutter der Parteien nicht auf Grund eines Vertrages unter Lebenden Gesellschafterin geworden sein kann» besteht hier nur die Möglichkeit 5 daß sie eine solche Stellung in ihrer Eigenschaft als Miterbin erlangt hat» anteils ist nur gegeben, wenn und soweit sie in dem Gesellschaftsvertrag vorgesehen und zugelassen ist (Siebert, Ge-selischaftsvertrag und Erbrecht bei der offenen Handelsgesellschaft S 19/20)= Ist das im Einzelfall geschehen und damit der Gesellschaftsanteil vererblich, so regelt sich die Nachfolge in einer Personalhandelsgesellschaft grundsätzlich auch nach erbrechtlichen Gesichtspunkten» Der Nachfolger wird mit dem Tode des bisherigen Gesellschafters automatisch an dessen Stelle Gesellschafter, und zwar auf Grund seines Erbrechts, nachdem der Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit einer Erbfolge durch eine dahingehende Bestimmung eröffnet hat■(Düringer-Hachenburg-Flechtheim Komm HGB § 139 Bern 5? b) Nicht ganz so einfach erweisen sich die Verhält" nisse, 'wenn der verstorbene Gesellschafter von mehreren Erben beerbt wird; diq nach dem Gesellschaftsvertrag neben einander als Nachfolger ihres Erblassers in die Gesellschaft eintreten dürfen» In diesem Fall ist der Gesellscha anteil des Verstorbenen zwar ebenfalls vererblich; so daß gegen die Erbfolge dieser einzelnen Miterben aus gesell-schaftsrechtlichen Gründen auch grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Die eigentliche Schwierigkeit für die Erbfolge nach einem verstorbenen Gesellschafter ergibt sich dann,, wenn - wie im vorliegenden Fall - mehrere’ Miterben den Verstorbenen beerben und nur einer von diesen als Nachfolger des Verstorbenen im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist. nem Erbanteil entsprechenden Teil des Gesellschaftsanteils des Verstorbenen erhält und mit diesem Teil automatisch Gesellschafter wird= In dem zweiten Pall werden die Miterben nicht Gesellschafter* sie erhalten vielmehr als Erbengemeinschaft einen schuldrechtlichen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft,, dessen Höhe sich nach der gesell-schaftsvertraglichen Regelung richtet. Was für diese beiden Palle einzeln gilt, muß entsprechend gelten, wenn diese beiden Tatbestände wie hier, miteinander gemischt auftreten0 Der Miterbe, der als Gesellschafter-Nachfolger zugelassen ist, erhält lcraft seines Erbrechts nur einen Teil des Gesellschaftsanteils seines Erblassers, während die Miterben,'die als Gesellschafter- • Nachfolger nicht zugelassen sind, zur gesamten Hand einen Abfindungsanspruch nach Maßgabe der gesellschaftsvertraglichen Regelung, und zv/ar unter Berücksichtigung der ihnen sustehenden Erbteile, gegen die Gesellschaft, erhalten (RGZ 170, IO65 171, 360; Hueck, DNotZ 1952, 554,“ Diebisch ZHR 116, 152; unklar RG DR 1941, 1086$ unrichtig Düringer-Hachenturg-Flechtheim § 139 Bern 15)= Beides erscheint als zwangsläufige Folge der erbrechtlichen Stellung der einzelnen Miterben= Denn ihr Rechtserwerb vollzieht sich nach erbrechtlichen Gesichtspunkten; der gesellschaftsrechtlichen Regelung kommt dabei nur !die Bedeutung zu, daß sie die Art des Rechtserwerbs - Rechtsnachfolge als Gesellschafter oder Abfindungsanspruch - bestimmte 6c) Es wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum die Möglichkeit anerkannt, daß im Gesellschaftsvertrag für den Pall des Todes eines Gesellschafters ein Abfindungsanspruch für die Erben des verstorbenen Gesellschafters ausgeschlossen .wird (RGZ 145, 289; 171, 350; Schlegelberger-Gessler § 138 Bern 26; Buchwald ZivA 154, 24; Diebisch ZHR 116, 152; vgl auch Hueck DNotZ 1952, 554)= Daß es sich mmääim kann nicht zugegeben werden« sofern nur diese 'Regelung für alle Gesellschafter gilt (Buchwald aaO und JurRdsch 1955, 173)o Eine solche Regelung kann auch nicht als ein unzulässiger Eingriff in die Bestimmungen des Erbrechts angesehen werden, denn sie führt nicht zu einer Änderung der Bestimmungen über die Erbfolge, sondern hat lediglich zur Folge, daß beim Tode eines Gesellschafters ein Abfindungs-anspruch gegen'die Gesellschaft nicht zur Entstehung gelangt» Lie Befugnis, eine solche Regelung im Gesellschafts-vertrag im Interesse des Gesellschaftsunternehmens zu treffen, muß den Gesellschaftern zugebilligt werden., Hieraus folgt des weiteren, daß für einen Fall der vorliegenden Art, in dem von mehreren Miterben nur ein bestimmter miterbe als Nachfolger des verstorbenen Gesellschafters in die Gesellschaft eintritt, im Gesellschaftsvertrag auch vorgesehen werden kann, daß die übrigen Miterben einen Abfindungsanspruch nicht erhalten sollen» Denn wenn ein Ab-findungsanspruch im Gesellschaftsvertrag für alle Miterben ausgeschlossen werden kann« so muß auch die Möglichkeit eines solchen Ausschlusses gegenüber denjenigen Miterben anerkannt werden, die nach dem Gesellschaftsvertrag nicht Gesellschafter-Nachfolger werden sollen (RGZ 171, 350;: Liebisch ZHR 116, 152)« Die unmittelbare Folge eines solchen .Ausschlusses ist nun freilich nicht« wie im Schrifttum teilweise angenommen wird (vgl etwa Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft § 28 II 2 c und DNotZ 1952 554? ähnlich wohl auch RG DR 1941, 1086), daß dann der Gesellschaf ter-Miterbe den ganzen Gesellschaftsanteil seines Erblassers erhält» Das ist deshalb ausgeschlossen, weil der Gesellschafter-Miterbe insoweit nur das und nur so viel erlangen kann, wie ihm auf Grund seines Erbrechts su-steht, her Gesellschaftsvertrag kann in einem solchen Pall für den Miterben bei seinem automatischen Eintritt in die Gesellschaft nicht ein selbständiger Erwerbsgrund sein, her Gesellschaftsvertrag ist ein Vertrag unter Lebenden und kann dem Gesellschafter-Nachfolger nur Rechte zuweisen, wenn insoweit der Erblasser zu seinen Lebzeiten und sein Nachfolger bindende Verpflichtungen eingegangen waren (vgl dazu oben unter I, )' In einem Pali der vorliegenden Art dagegen, in dem ein solcher bindender Vertrag zynischen Erblasser -und Nachfolger nicht geschlossen war, kann durch den Gesellschaftsvertrag dem Gesellschafter-Miterben in aeiner Stellung als Erben nur das zugewendet werden, was ihm auf Grund seines Erbrechts zufällt, hagegen ist es aus Rechtsgründen möglich, daß durch den Gesellschaftsvertrag eine vertragliche Verpflichtung der übrigen Gesellschafter dahin begründet v/ird, daß sie den ihnen beim Tode des einen Gesellschafters zugewachsenen Teil seines Gesellschaftsanteils auf den in die Gesellschaft automatisch eingetretenen Gesellschafter-Miterben übertragen, und zwar dergestalt, daß der Gesellschafter-Miterbe auf diesem Wege einen Gesellschaftsanteil in:gleicher Höhe wie sein Erblasser erhält., weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Ausschluß des Abfindungsanspruchs gegenüber den Miterben, die nicht Gesellschafter 'geworden sind, nicht ohne eine ausdrückliche Bestimmung im Gesellschaftsvertrag dazu führen soll, den übrigen Gesellschaftern eine Verstärkung ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung zu'verschaffen, 'Insoweit liegt hier die Sachlage anders, wie wenn beim Tode eines Gesellschafters die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern allein fortgeführt werden soll und die Erben des Verstorbenen einen Abfindüngsanspruch nicht erhalten sollen, ■ 3c) Bei einer solchen Regelung der gesellschaftsvertraglichen Verhältnisse besteht demgemäß ein enger Zusammenhang zwischen dem Ausschluß des Abfindungsanspruchs gegenüber den Miterben, die nicht Gesellschafter geworden sind, und dem Anspruch des Gesellschafter-Miterben gegenüber den anderen GesellLschaftern, ihm den Gesellschaftsanteil seines Erblassers im alten Umfang wieder einzuräumen. Er nötigt, wenn der Erblasser nicht durch eine Verfügung von.Todes wegen eine abweichende Regelung getroffen hat, zu der Folgerung, daß den Mit-erben-Gesellschafter im Verhältnis zu seinen Miterben eine entsprechende Ausgleichspflicht trifft (im Ergebnis ebenso Diebisch ZHR 116, 150: vgl auch RG DR 1941, 1086: RGZ 170, 104)o Denn ohne eine entsprechende Verfügung von Todes wegen soll ein Miterbe gegenüber dem anderen Miterben nicht mehr erhalten, als seinem Anteil an der Erbseha.fi entspricht c her Tatsache, daß der Gesellschafter-Miterbe in einem Eali der hier in Betracht kommenden Art im Ergebnis den gesamten Gesellschaftsanteil auf Grund einer gesell“ schaftsvertraglichen Verpflichtung der übrigen Gesellschafter sum Teil von diesen erhält, kann angesichts des engen Zusammenhangs dieser Regelung mit der Erbfolge keine selbständige Bedeutung beigemessen werden, 9c) Aus dieser rechtlichen Beurteilung ergibt sich, daß die Parteien beim Tode ihres Vaters - je nachdem wie die geseilschaftsvertragliche Regelung bei den beiden Gesellschaften gewesen ist - entweder einen unmittelbaren Abfindungsanspruch gegen die beiden Gesellschaften oder einen Ausgleichsanspruch gegen die Mutter in Höhe von je 5/8 des Wertes des Gesellschaftsanteils ihres Vaters erlang'; haben. Sie haben somit beim Abschluß des Vergleichs einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der den Tatsachen nicht entsprach« Da die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts über die Vorstellungen der Parteien beim Abschluß des Vergleichs in rechtlich einwandfreier Weise dahin geht, daß die Parteien den Vergleich lediglich in der Annahme geschlossen haben, daß sich die gegenseitigen Rechte der Parteien ausschließlich nach dem Testament der Mutter als Alleinerbin des Vaters bestimmten, und da sich diese Vorstellung nach der Feststellung, daß das Testament d^s Vaters nichtig gewesen war, in ihrem entscheidenden Punkt als falsch erwiesen hat, muß auch nach der vorstehend dargelegten rechtlichen Beurteilung die Nichtigkeit des Vergleichs nach § 779 BGB angenommen werden«
Für das Nachschlagewerk' ] Für die Amtliche Sammlung Gesetzs HGB § 139, BGB § 1922 Rechtssatz s ly) Wird ein 'Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft hei seinem Tode von 3 Miterben beerbt und steht nach dem Ge-seilschaftsvertrag jedem dieser 3 Miterben beim Tode ihres Erblassers der Eintritt in-die Gesellschaft frei, so werden die Miterben auf Grund ihres Erbrechts automatisch mit je einem Drittel Anteil des Gesellschaftsanteils ihres Erblassers Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft - 2c) Ist dagegen in einem solchen Pall nur einem bestimmten Miterben der Eintritt in die Gesellschaft durch den Gesellschaf tsvertrag gestattet, so wird dieser mit dem ihm zugefallenen Dritte], Anteil des Gesellschaftsanteils seines Erblassers Gesellschafter, während die beiden übrigen Miterben einen Abfindungsanspruch nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages gegen die Gesellschaft in Höhe eines zwei Drittel Anteils des Gesellschaftsanteils ihres Erblassers erhalten/ 3o) Der Abfindungsansprucb der beiden als Gesellschafter nicht zugelassenen Miterben -kann durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden. In diesem Fall sind die übrigen Gesellschafter regelmäßig verpflichtet, durch Vertrag \mter lebenden dem eingetretenen Miterben-Gesellschafter'Vinen Gesellschaftsanteil In dem Umfang einzuräumen, wie ihr \ler Verstorbene bei seinen Lebzeiten gehabt hat, während "der " eingetretene Miterben-Geselischafter dann seinen übrj^en Miterben gegenüber zu einem entsprechenden Ausgleich verpflichtet ist. Aktenzeichen:; II ZR 222/55 Urteil des BGH vom 22» November 1956 - ^ Münster ^ OLG Hamm /) II ZR 222/55 'L Verkündet am 22c November 1956 Noll„ Justizangestellter, als Urkundsb eamter der Geschäftsstelle -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der II- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Iß November 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr,- Selowsky, Dr; Delbrück, Dr= Rischer, Ir» Kuhn und Ir, Haager für Recht erkannt:? Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 9- Februar 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesenc Im N a m b. n des Volkes In dem Rechtsstreit der Ehefrau des Kaufmanns Pau Marietheres gebe WMB, in Klägerin und Revisionsklägerin., -■Prozeßbevollmächtigtein Rechtsanwalt gegen den Bauunternehmer Franz W in B Beklagter und Revisionsbeklagter, Von Rechts wegen Tatbestand^ j Die Parteien sind*Geschwister„ Ihr Vater war Mitglied \.ron zwei offenen Handelsgesellschaften« In den Verträgen dieser beiden Gesellschaften war übereinstimmend festgelegt, daß der Tod eines der Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge habe. Weiter war bestimmt;, daß jeder Gesellschafter berechtigt sei, ein leibliches h.,_nd oder se^ne .liheirau durch letztwiilige Verfügung zu seinem Nachfolger in der Gesellschaft' zu berufen, und daß ohne eine solche Bestimmung die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern mit der Witwe des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt werde, Schließlich enthielt der Ver— tiag e.Lne Bestimmung« wonach die m die Gesellschaft ein— getretene Witwe unter gewissen Voraussetzungen-das Recht habe, als ihren Nachfolger eines ihrer Kinder zu bestimmen, I Am 28, Dezember 1945 verstarb der Vater der Parteien, Er hatte mit. der Mutter der Parteien ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in welchem sich die Eltern ge-genseitig zu Erben eingesetzt hatten. Diese Erbschaft hat die Mutter der Parteien angetreten,, Bei ihrem Tode (28, März 1948) hinterließ sie ein Testament« In diesem hatte sie ihre Tochter (die Klägerin) zur Alleinerbin eingesetzt-Ihr wurde zugleich die Verpflichtung auferlegt, dem Beklagten die Anteile an den beiden offenen Handelsgesellschaften gegen Zahlung eines dem Neubauwert von 8/5 des Doppelwohn— liauses Bü.^HP Straße entsprechenden Betrages in vier Jahresraten zu übertragen. Die Klägerin kam in der Folgezeit dieser Übertragungspflicht nach. Anschließend stritten sich die Parteien über die Berechnung des für die Belassung der Geschäftsanteile zu zahlenden Betrages« Dieser Streit wurde durch einen Vergleich vom 5« April 1950 beigelegt. In.diesem Vergleich verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung von weiteren 48c943>57 DM nebst Zinsen ’3- in vier Jahresraten sowie zur Zahlung von 20,000 DM im Jahre 1954 ohne Zinsenc Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte sei im. Jahre 1952 mit der Leistung der ihm nach dem Vergleich obliegenden Zahlung in Rückstand geratene. Sie hat gegen den Beklagten' einen Zahlungs- .und Vollstreckungsbefehl über 5<-082 DM nebst Zinsen erwirkt. Sie hat, nachdem der Beklagte gegen den Vollstreckungsbefehl rechtzeitig Einspruch eingelegt hatte, mit 'der Klage den Antrag gestellt, den Volistreckungsbefehl aufrechtzuerhalten. Der Beklagte ist in der ersten Instanz namentlich den Ausführungen der Klägerin, wonach er in Leistungsverzug geraten sei, entgegengetreten. Das Landgericht hat den Volistreckungsbefehl aufgehoben und den Beklagten zur Zahlung von 3,082 DM nebst Zinsen verurteilt. In der Berufungsinstanz stellte sich heraus, daß das gemeinschaftliche Testament der Eltern der Parteien unwirksam gewesen war, weil es nicht eigenhändig, sondern mit einer Schreibmaschine geschrieben worden war. Der auf die Mutter als Alleinerbin ausgestellte Erbschein wurde deshalb eingezogen und ein neuer Erbschein ausgestellt,, nach dem der Vater der Parteien fon seiner Ehefrau zu 1/4 und von den Parteien zu je 3/8 beerbt worden ist. Auf Grund dieses neuen Sachverhalts ist der Beklagte der Ansicht, daß nunmehr die Grundlage für den Vergleich vom 5» April. 1950 entfallen und dieser daher gemäß § 779 BGB nichtig sei. Die Klägerin ist dieser Ansicht entgegengetretenj sie ist der Meinung, daß die Mutter auf Grund der gesellschaftsvertraglichen Regelung nach dem Tode des Vaters alleinige Inhaberin der Gesellschaftsanteile geworden sei, da hierfür die erbrechtliche Regelung nach dem Tode des Vaters ohne Bede'utung gewesen sei. Das habe zur Folge, daß .die ursprüng- • lieh fehlerhafte Beurteilung der Erbfolge nach dem Vater auf den Abschluß des Vergleichs keinen Einfluß gehabt habe= i Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen,, Müder Revision., die Vorn Berufungsgericht zugelassen worden ist, erstrebt-die Klägerin die Wiederherstellung- des erstinstanzlichen Urteils, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittbü En t s c ha i d ungsgrü nd e_L Io Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß die Mutter der Parteien nach dem Tode des Vaters Gesellschafterin der beiden offenen Handelsgesellschaften nichtauf Grund' eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden geworden sein kann,. Eine solche Annahme scheitert einmal daran, daß der. Vater nicht bei Lebzeiten eine ihn bindende Verpflichtung gegenüber seiner Ehefrau eingegangen .isti Eine dahingehende Annahme scheitert ferner daran, daß sich auch die Mutte der Parteien ihrerseits nicht bei- Lebzeiten ihres Ehemanne' verpflichtet hat, nach dessen Tod in die beiden Gesellschaften als Gesellschafterin einzutreten. Die Übernahme einer solchen Verpflichtung wäre ebenfalls notwendig gewesen, weil niemand allein durch einen Vertrag unter den Gesellschaftern gehalten sein kann, in eine bestehende Gesellschaft als Gesellschafter zu einem bestimmten Zeitpunk einzutreten. II, Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Parteien beim Abschluß des Vergleichs vom 5 = April 1950 von der Annahme ausgegangen seien, daß die Mutter der Parteien Alleinerbin ihres Ehemannes und damit allein und ausschließlich an den beiden offenen Handelsgesellschaften beteiligt gewesen sei. Sie hätten demgemäß weiterhin angenommen, daß sich beim Tode der Mutter ihre gegenseitigen Rechte ausschließlich nach dem Testament der Mutter als Alleinerbin des Vaters bestimmten-, Diese beiden Annahmen hätten sich nunmehr als falsch erwiesen, da .dem Beklagten als gesetz- liciiem Erben seines Vaters ein Miterbenrecht an dem Abschichtungsanspruch zustehe 1„-} Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen seitens des Berufungsgerichts ist es nicht möglich, die Unwirksamkeit des Vergleichs vom 5* April 1950 schon daraus herzuleiten, daß der Beklagte als gesetzlicher Miterbe seines Vaters neben den anderen gesetzlichen Erben jedenfalls zu 3/8 an dem sonstigen Nachlaß - also abgesehen von der gesellschaftlichen Beteiligung des Vaters an den beiden offenen Handelsgesellschaften - beteiligt worden ist und daß daher schon die beim Vergleichsabschiuß vorliegende Unkenntnis dieser Beteiligung die Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 BGB zur Folge haben muß» Denn die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nichts darüber, .daß der Vater bei seinem Tode außer seinen gesellschaf Glichen Beteiligungen anderes - nennenswertes - Vermögen hinterlassen habe und daß die Annahme der Parteien,, daß der Beklagte an einem solchen Teil des väterlichen Vermögens nicht als Erbe beteiligt sei, Grundlage für den Abschluß des Vergleichs gewesen sei, ' Bei dieser Sachlage ist der erkennende Senat genötigt, zu der vom Berufungsgericht erörterten Frage Stellung zu nehmen, in welcher Weise sich die gesetzliche Erbfolge nach dem Tode des Vaters auf die gesellschaftliche Beteiligung an den beiden offenen Handelsgesellschaften ausgewirkt hat und welche rechtlichen Folgerungen sich hieraus für die Rechtsstellung des Beklagten ergeben- 2,) Zu diesem Punkt legt das Berufungsgericht dar, daß die im Gesellschaftsvertrag getroffene Regelung nicht zur Folge gehabt habe, daß mit dem Tode des Vaters der Parteien seine Ehefrau ohne weiteres seine Nachfolge in der Gesellschaft erlangt habe, und zwar deshalb nicht, weil sie nicht Alleinerbin geworden war. Durch den Tod des Vaters der Parteien sei ein Ausscheiden dieses Gesellschafter aus der Gesellschaft eingetreten,, mit der Folge, daß für den Erblasser und damit für die Erbengemeinschaft der in § 738 BGB geregelte Abschichtungsanspruch zur Entstehung gelangt sei,, Demgemäß sei der Beklagte an den Gesellschaftsanteilen als Miterbe vermögensmäßig in Höhe von 3/8 des Absohichtungsanspruchs beteiligtgewesen.., Dieser Abschichtungsanspruch habe durch den Gesellschaftsvertrag aiLlein nicht ausgeschlossen werden können,, Diese Ausführungen greift die Revision an. Sie meint,, daß durch den Gesellschaftsvertrag die Nachfolge nach dem Gesellschafter im Fall seines Todes unmittelbar geregelt werden könne und daß dann ein Fall, der die Entstehung eines Abfindungsanspruchs auslösen könnte, gar nicht eintrete, 3o) Die gesellschaftsrechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts sind - das ist der Revision ohne weiteres zuzugeben - rechtlich nicht einwandfrei«». Sie sind, darüber hinaus auch unklar9 weil sie nicht erkennen lassen, welches rechtliche Schicksal die beiden Gesellschaften nach dem Tode des Vaters der Parteien erlitten haben,, Entscheidend ist zunächst die Frage, ob ;mit dem Tode des Vaters die Mutter der Parteien in ihrer Eigenschaft als Miterbin auf Grund der geseilschaftsvertraglichen Regelung Gesellschafterin geworden ist oder nicht„ Ein.Abschichtungsanspruch für die Erbengemeinschaft gemäß § 738 BGB - ein solcher für den Erblasser scheidet von vornherein aus - könnte nur zur Entstehung gelangt sein, wenn ein Nachfolger für den Vater in die Gesellschaften nicht eingetreten war und wenn die Gesellschaften von den übrigen Gesellschaftern allein' fortgeführt worden wären. Auch könnte in einem solchen Fall von einer Beteiligung der einzelnen Miterben an den Gesellschaftsanteilen in Höhe von bestimmten Bruchteilen des Ab- Schichtungsanspruchs nicht gesprochen werden» Der Abschichtungsanspruch ist ein rein schuldrechtlicher Anspruch gegen die offene Handelsgesellschaft., der die Annahme einer Beteiligung an der Gesellschaft oder die Annahme eines Portbestehens des Gesellschaftsanteils insoweit zwingend ausschließt, 4») Da nach den Ausführungen unter I» die Mutter der Parteien nicht auf Grund eines Vertrages unter Lebenden Gesellschafterin geworden sein kann» besteht hier nur die Möglichkeit 5 daß sie eine solche Stellung in ihrer Eigenschaft als Miterbin erlangt hat» a) Bei der Prüfung dieser Präge ist davon auszuge-hens daß der Anteil eines Gesellschafters an einer offenen Handelsgesellschaft grundsätzlich unübertragbar und unvererblich ist.. Die Vererblichkeit eines solchen Gesellschafts- ! anteils ist nur gegeben, wenn und soweit sie in dem Gesellschaftsvertrag vorgesehen und zugelassen ist (Siebert, Ge-selischaftsvertrag und Erbrecht bei der offenen Handelsgesellschaft S 19/20)= Ist das im Einzelfall geschehen und damit der Gesellschaftsanteil vererblich, so regelt sich die Nachfolge in einer Personalhandelsgesellschaft grundsätzlich auch nach erbrechtlichen Gesichtspunkten» Der Nachfolger wird mit dem Tode des bisherigen Gesellschafters automatisch an dessen Stelle Gesellschafter, und zwar auf Grund seines Erbrechts, nachdem der Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit einer Erbfolge durch eine dahingehende Bestimmung eröffnet hat■(Düringer-Hachenburg-Flechtheim Komm HGB § 139 Bern 5? Schlegelberger-Gessler Komm HGB § 139 Bern .21? Staudinger-Boehmer Komm BGB 11„ Aufl § 1922 Bern 162; Hueck DNotZ 1952, 554? Siebert ^,a0; Diebisch ZHR 116, 130 ff). Dabei unterscheidet sich die'Rechtslage hier im grundsätzlichen durch nichts gegenüber derjenigen, wie sie bei der Erbfolge ganz allgemein gegeben ist. Handelt es sich mmasaa ^■8- bei dem Erben des verstorbenen Gesellschafters um einen Alleinerben.; der .als Nachfolger des Verstorbenen auch im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist; so bereitet die Durchführung dieser Erbfolge auch keine wesentlichen rechblichen Schwierigkeiten!, Der Alleinerbe wird mit dem Tode des bisherigen Gesellschafters automatisch an dessen Stelle Gesellschafter in der offenen Handelsgesellschaft= b) Nicht ganz so einfach erweisen sich die Verhält" nisse, 'wenn der verstorbene Gesellschafter von mehreren Erben beerbt wird; diq nach dem Gesellschaftsvertrag neben einander als Nachfolger ihres Erblassers in die Gesellschaft eintreten dürfen» In diesem Fall ist der Gesellscha anteil des Verstorbenen zwar ebenfalls vererblich; so daß gegen die Erbfolge dieser einzelnen Miterben aus gesell-schaftsrechtlichen Gründen auch grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Dabei zeigt sich hier bei der Durchführung der Erbfolge eine rechtliche Schwierigkeit; die durch die Besonderheiten des Erbrechts einerseits und die Besonderheiten des Gesellschaftsrechts andererseits bedingt sind. Nach dem geltenden Erbrecht fällt mehreren Erben der Nachlaß in Perm der Erbengemeinschaft zu; sie sind zur ge" samten Hand an dem Nachlaß, nicht aber zu Bruchteilen an den einzelnen Nachlaßgegenständen beteiligt,. Diese erbrechtliche Regelung verträgt sich nicht mit den gesell-schaftsrechtlichen Gegebenheiten bei einer offenen Handels geseilschaft. Bei ihr kann mit Rücksicht darauf, daß sie in der Regel eine persönlichkeitsbezogene Arbeitsgemeinschaft' und stets eine persönlichkeitsbezogene Haftungsgemeinschaf'1;. ist, eine Erbengemeinschaft nicht Mitglied sein (RG DR 1943? 1224; Düringer-Hachenburg-FIeehtheim Komm HGB § 139 Bern 15; Weipert RGRK HGB § 139 Bern 2p; Diebisch ZHR 116; 134 f? u.a*; vgl dazu auch RG DR 1943? 1228; Buchwald ZivA 154? 26 Aron 10), Bei dieser Rechtslage würde eine uneingeschränkte Anwendung erbrechtlicher und gesell- -9' schaftsrechtlicher Grundsätze dazu führen, daß mehrere Eroen trotz der vom Gesellschaftsvertrag vorgesehenen und zugelassenen Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils diesen im Wege der Erbfolge nicht erwerben könnten. Es ist verständlich, daß die Rechtsprechung und die überwiegende Ansicht im Schrifttum diese Folgerung für unannehmbar erklärt haben (RG DR 1943, 1224? Düringer-Hachenburg-Flecht-heim aaO? Weipert aaO? Schlegelberger-Gessler § 139 Bern 25? Hueck, Recht der offenen Handelsgesellschaft § 28 II, 2a;' zweifelnd Siebert NJW 1955, 810) -, Denn es kann an diesem Grunde die gesellschaftsvertraglich zugeiassene Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils nicht scheitern. Angesichts der Besonderheiten der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse, die nur eine Sondernachfolge der einzelnen Miterben in den geteilten Gesellschaftsanteil ihres Erblassers zulassen und die von'der allgemein gefaßten erbrechtlichen Regelung einer Gesamtnachfolge in Form der Erbengemeinschaft nicht berücksichtigt worden sind, liegt - auch hier in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und der überwiegenden Ansicht des Schrifttums - die Annahme nahe, daß hier zugunsten der zugelas-senen Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils die allgemein gefaßte erbrechtliche Regelung einer Gesamtnachfolge in Form der Erbengemeinschaft zurücktreten muß,.. Das bedeutet, daß bei mehreren Miterben, die nach den gesell-schaftsvertraglichen Bestimmungen als Nachfolger ihres Erblassers nebeneinander in die Gesellschaft eintreten dürfen, hinsichtlich des Gesellschaftsanteils des Verstorbenen von vornherein eine Sonderrechtsnachfolge eintritt, daß also die Miterben diesen Gesellschaftsanteil entsprechend ihrer Beteiligung am Nachlaß unmittelbar geteilt erwerben und demgemäß mit dem Tode ihres Erblassers automatisch Gesellschafter nach Maßgabe ihres so erworbenen Gesellschaftsanteils werden. Bei dieser rechtlichen Beurtei- « ; r-IO lung vollzieht sich die Nachfolge mehrerer als Gesellschafter zugelassener Miterben in einer offenen Handelsgesellschaft demgemäß grundsätzlich auch nicht anders;, wie wenn ein als Gesellschafter zugelassener Alleinerbe die Nachfolge seines Erblassers antritt. 5.-.) Die eigentliche Schwierigkeit für die Erbfolge nach einem verstorbenen Gesellschafter ergibt sich dann,, wenn - wie im vorliegenden Fall - mehrere’ Miterben den Verstorbenen beerben und nur einer von diesen als Nachfolger des Verstorbenen im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist. In diesem Fall ist zunächst wiederum an die gesell-schaftsvertragliche Regelung anzuknüpfen,, Sie, und nicht das Erbrecht, ist allein dafür maßgeblich, wer von den Miterben Gesellschafter werden kann, für wen also der- Gesellschaftsanteil vererblich . istDas bedeutet, daß diejenigen Miterben, die in dem Gesellschaftsvertrag als Nachfolger-Gesellschafter nicht vorgesehen sind, auch nicht auf Grund ihrer Erbfolge Gesellschafter werden können,, Dagegen steht aus gesellschaftsrechtlichen Gründen dem Eintritt des als Gesellschafter zugelassenen Miterben nichts entgegen., Bei ihm erhebt sich lediglich die Frage, oh seine Eigenschaft als Miterbe ausreichend ist, daß er die t volle oder wenigstens eine teilweise Nachfolge des Erblassers in der Gesellschaft antreten kann. Diese Frage ist im wesentlichen eine solche erbrechtlicher Art, weil es zunächst auf seine erbrechtliche Stellung als Miterbe ankommt- Die Beantwortung dieser Frage ist möglich, wenn man Hierbei die Fälle berücksichtigt, in denen die Miterben entweder sämtlich als Gesellschafter zugelassen oder beim Fortbestand der Gesellschaft sämtlich als Gesellschafter ausgeschlossen sind. In dem ersten Fall führt die Erbfo3-ge dazu, daß jeder Miterbe kraft seines Erbrechts einen sei"" nem Erbanteil entsprechenden Teil des Gesellschaftsanteils des Verstorbenen erhält und mit diesem Teil automatisch Gesellschafter wird= In dem zweiten Pall werden die Miterben nicht Gesellschafter* sie erhalten vielmehr als Erbengemeinschaft einen schuldrechtlichen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft,, dessen Höhe sich nach der gesell-schaftsvertraglichen Regelung richtet. Was für diese beiden Palle einzeln gilt, muß entsprechend gelten, wenn diese beiden Tatbestände wie hier, miteinander gemischt auftreten0 Der Miterbe, der als Gesellschafter-Nachfolger zugelassen ist, erhält lcraft seines Erbrechts nur einen Teil des Gesellschaftsanteils seines Erblassers, während die Miterben,'die als Gesellschafter- • Nachfolger nicht zugelassen sind, zur gesamten Hand einen Abfindungsanspruch nach Maßgabe der gesellschaftsvertraglichen Regelung, und zv/ar unter Berücksichtigung der ihnen sustehenden Erbteile, gegen die Gesellschaft, erhalten (RGZ 170, IO65 171, 360; Hueck, DNotZ 1952, 554,“ Diebisch ZHR 116, 152; unklar RG DR 1941, 1086$ unrichtig Düringer-Hachenturg-Flechtheim § 139 Bern 15)= Beides erscheint als zwangsläufige Folge der erbrechtlichen Stellung der einzelnen Miterben= Denn ihr Rechtserwerb vollzieht sich nach erbrechtlichen Gesichtspunkten; der gesellschaftsrechtlichen Regelung kommt dabei nur !die Bedeutung zu, daß sie die Art des Rechtserwerbs - Rechtsnachfolge als Gesellschafter oder Abfindungsanspruch - bestimmte 6c) Es wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum die Möglichkeit anerkannt, daß im Gesellschaftsvertrag für den Pall des Todes eines Gesellschafters ein Abfindungsanspruch für die Erben des verstorbenen Gesellschafters ausgeschlossen .wird (RGZ 145, 289; 171, 350; Schlegelberger-Gessler § 138 Bern 26; Buchwald ZivA 154, 24; Diebisch ZHR 116, 152; vgl auch Hueck DNotZ 1952, 554)= Daß es sich mmääim -12- bei einer solchen Regelung um eine Schenkung handele« die schon bei Lebzeiten des Erblassers vollzogen sein muß, damit nicht die Vorschrift des § 2301 BGB zur Anwendung gelangt (so Siebert, Gesellschaftsvertrag und Erbrecht bei der offenen Handelsgesellschaft 1954 S 10/11). kann nicht zugegeben werden« sofern nur diese 'Regelung für alle Gesellschafter gilt (Buchwald aaO und JurRdsch 1955, 173)o Eine solche Regelung kann auch nicht als ein unzulässiger Eingriff in die Bestimmungen des Erbrechts angesehen werden, denn sie führt nicht zu einer Änderung der Bestimmungen über die Erbfolge, sondern hat lediglich zur Folge, daß beim Tode eines Gesellschafters ein Abfindungs-anspruch gegen'die Gesellschaft nicht zur Entstehung gelangt» Lie Befugnis, eine solche Regelung im Gesellschafts-vertrag im Interesse des Gesellschaftsunternehmens zu treffen, muß den Gesellschaftern zugebilligt werden., Hieraus folgt des weiteren, daß für einen Fall der vorliegenden Art, in dem von mehreren Miterben nur ein bestimmter miterbe als Nachfolger des verstorbenen Gesellschafters in die Gesellschaft eintritt, im Gesellschaftsvertrag auch vorgesehen werden kann, daß die übrigen Miterben einen Abfindungsanspruch nicht erhalten sollen» Denn wenn ein Ab-findungsanspruch im Gesellschaftsvertrag für alle Miterben ausgeschlossen werden kann« so muß auch die Möglichkeit eines solchen Ausschlusses gegenüber denjenigen Miterben anerkannt werden, die nach dem Gesellschaftsvertrag nicht Gesellschafter-Nachfolger werden sollen (RGZ 171, 350;: Liebisch ZHR 116, 152)« Die unmittelbare Folge eines solchen .Ausschlusses ist nun freilich nicht« wie im Schrifttum teilweise angenommen wird (vgl etwa Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft § 28 II 2 c und DNotZ 1952 554? ähnlich wohl auch RG DR 1941, 1086), daß dann der Gesellschaf ter-Miterbe den ganzen Gesellschaftsanteil seines Erblassers erhält» Das ist deshalb ausgeschlossen, weil der Gesellschafter-Miterbe insoweit nur das und nur so viel erlangen kann, wie ihm auf Grund seines Erbrechts su-steht, her Gesellschaftsvertrag kann in einem solchen Pall für den Miterben bei seinem automatischen Eintritt in die Gesellschaft nicht ein selbständiger Erwerbsgrund sein, her Gesellschaftsvertrag ist ein Vertrag unter Lebenden und kann dem Gesellschafter-Nachfolger nur Rechte zuweisen, wenn insoweit der Erblasser zu seinen Lebzeiten und sein Nachfolger bindende Verpflichtungen eingegangen waren (vgl dazu oben unter I, )' In einem Pali der vorliegenden Art dagegen, in dem ein solcher bindender Vertrag zynischen Erblasser -und Nachfolger nicht geschlossen war, kann durch den Gesellschaftsvertrag dem Gesellschafter-Miterben in aeiner Stellung als Erben nur das zugewendet werden, was ihm auf Grund seines Erbrechts zufällt, hagegen ist es aus Rechtsgründen möglich, daß durch den Gesellschaftsvertrag eine vertragliche Verpflichtung der übrigen Gesellschafter dahin begründet v/ird, daß sie den ihnen beim Tode des einen Gesellschafters zugewachsenen Teil seines Gesellschaftsanteils auf den in die Gesellschaft automatisch eingetretenen Gesellschafter-Miterben übertragen, und zwar dergestalt, daß der Gesellschafter-Miterbe auf diesem Wege einen Gesellschaftsanteil in:gleicher Höhe wie sein Erblasser erhält., To) her vorliegende Pall nötigt nicht zu einer Stellungnahme zu der Präge, welche rechtlichen Gesichtspunkte bei .'der Auslegung eines Gesellschaftsvertrages in Betracht kommen, wenn es sich darum handelt, ob der Gesellschaftsvertrag den gesetzlichen Abfindungsanspruch der Miterben, die nicht Gesellschafter geworden sind, ausgeschlossen hat, Wäre ein solcher Ausschluß im vorliegenden Pall zu bejahen - das Berufungsgericht hat eine Auslegung der insoweit gleichlautenden beiden Gesellschaftsverträge zu diesem Punkt nicht vorgenommen - so müßte mangels abweichender -14- ausdrücklicher Bestimmungen zugleich auch angenommen werden, daß die "beiden anderen Gesellschafteer verpflichtet gewesen sind., der als Miterbin in die Gesellschaft eingetretenen Mutter der Parteien einen Gesellschaftsanteil in dem Umfang einzuräumen, wie ihn ihr Ehemann zu seinen Lebzeiten gehabt hatte. Diese Annahme ist deshalb gerechtfertigt. weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Ausschluß des Abfindungsanspruchs gegenüber den Miterben, die nicht Gesellschafter 'geworden sind, nicht ohne eine ausdrückliche Bestimmung im Gesellschaftsvertrag dazu führen soll, den übrigen Gesellschaftern eine Verstärkung ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung zu'verschaffen, 'Insoweit liegt hier die Sachlage anders, wie wenn beim Tode eines Gesellschafters die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern allein fortgeführt werden soll und die Erben des Verstorbenen einen Abfindüngsanspruch nicht erhalten sollen, ■ 3c) Bei einer solchen Regelung der gesellschaftsvertraglichen Verhältnisse besteht demgemäß ein enger Zusammenhang zwischen dem Ausschluß des Abfindungsanspruchs gegenüber den Miterben, die nicht Gesellschafter geworden sind, und dem Anspruch des Gesellschafter-Miterben gegenüber den anderen GesellLschaftern, ihm den Gesellschaftsanteil seines Erblassers im alten Umfang wieder einzuräumen. Dieser enge Zusammenhang kann unter Berücksichtigung von Treu und Glauben auf das Verhältnis unter den Miterben nicht ohne Einfluß bleiben. Er nötigt, wenn der Erblasser nicht durch eine Verfügung von.Todes wegen eine abweichende Regelung getroffen hat, zu der Folgerung, daß den Mit-erben-Gesellschafter im Verhältnis zu seinen Miterben eine entsprechende Ausgleichspflicht trifft (im Ergebnis ebenso Diebisch ZHR 116, 150: vgl auch RG DR 1941, 1086: RGZ 170, 104)o Denn ohne eine entsprechende Verfügung von Todes wegen soll ein Miterbe gegenüber dem anderen Miterben nicht mehr erhalten, als seinem Anteil an der Erbseha.fi entspricht c her Tatsache, daß der Gesellschafter-Miterbe in einem Eali der hier in Betracht kommenden Art im Ergebnis den gesamten Gesellschaftsanteil auf Grund einer gesell“ schaftsvertraglichen Verpflichtung der übrigen Gesellschafter sum Teil von diesen erhält, kann angesichts des engen Zusammenhangs dieser Regelung mit der Erbfolge keine selbständige Bedeutung beigemessen werden, 9c) Aus dieser rechtlichen Beurteilung ergibt sich, daß die Parteien beim Tode ihres Vaters - je nachdem wie die geseilschaftsvertragliche Regelung bei den beiden Gesellschaften gewesen ist - entweder einen unmittelbaren Abfindungsanspruch gegen die beiden Gesellschaften oder einen Ausgleichsanspruch gegen die Mutter in Höhe von je 5/8 des Wertes des Gesellschaftsanteils ihres Vaters erlang'; haben. Dieser Rechtslagd sind sich die Parteien beim Abschluß des Vergleichs nicht bewußt gewesen., Sie sind damals davon ausgegangen, daß ihre Mutter Alleinerbin des Vaters und deshalb auch ohne weiteres seine Nachfolgerin in den beiden Gesellschaften geworden sei. Sie haben somit beim Abschluß des Vergleichs einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der den Tatsachen nicht entsprach« Da die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts über die Vorstellungen der Parteien beim Abschluß des Vergleichs in rechtlich einwandfreier Weise dahin geht, daß die Parteien den Vergleich lediglich in der Annahme geschlossen haben, daß sich die gegenseitigen Rechte der Parteien ausschließlich nach dem Testament der Mutter als Alleinerbin des Vaters bestimmten, und da sich diese Vorstellung nach der Feststellung, daß das Testament d^s Vaters nichtig gewesen war, in ihrem entscheidenden Punkt als falsch erwiesen hat, muß auch nach der vorstehend dargelegten rechtlichen Beurteilung die Nichtigkeit des Vergleichs nach § 779 BGB angenommen werden« Somit erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis als richtig,, so daß die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen, ist* Dr„ Selowsky Ir« Delbrück pr= Bischer Dm Kuhn Dm Haager