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BGH

Gericht: BGH

Rechtssatzs Die Abtretung des Anspruchs des Treugebers gegen den bisherigen Treuhänder auf Übertragung eines Geschäftsanteils auf einen neuen freuhänder bedarf nicht der Form des § 15 . Tatbestands Die im Jahre 1929 errichtete* im Handelsregister des Amtsgerichts in Gelsenkirchen unter HEB pp eingetragene Volkshaus PppPPp|^P GmbH wurde am 6« Mai 1936 auf Antrag des Eegierungspräsidenten in gelöscht, weil sie ein Wirt Schaft sunt emehmen der KPD gewesen und deshalb von der Auflösung der KPD mitbetroffen sei« Die Gesellschaft war im Grundbuch von PHIHl ala Eigentümerin des Grundstücks Band P Blatt 1274 eingetragen* Der Begierungspräsident bezeichnete dieses Grundstück als mit der Auflösung der Gesellschaft herrenlos geworden* Die Stadt pppppBpi erwarb es durch Zuschlagsbeschluß vom 27* März 1942. Her Kläger behauptet: Hie Kreisgruppe der KPH habe, hinter beiden Gesellschaftsgründungen gestanden» Sie habe das Volkshaus gebaut und wiederaufgebaut und auch die Stammeinlagen geleistet« Her Ehemann der Beklagten sei, wie auch andere Gesellschafter, auf Grund mündlicher Absprache Treuhänder der KPH gewesen. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers und behauptet» beide Gesellschaften seien gegen den Willen der KFD gegründet und das Volkshaus ohne finanzielle Hilfe der KBD gebaut und wiederaufgebaut worden« Die Gründung beider Gesellschaften und der Bau und Wiederaufbau des Volkshauses hätten auf eigener Initiative von Mitgliedern der KFD beruht« Da« Geld sei durch Sammlungen und Kredite aufgebracht worden« Deshalb sei der Bau sogar als ein Korruptionsbau, der mit bürgerlichen Mitteln finanziert worden sei, bezeichnet worden« Die Beklagte vertritt den Standpunkt, daß ein Treuhandoder Geschäftsbesorgungsvertrag der Form des § 15 Abs 4 GmbHG bedürfe, und macht geltend, daß sie mangels Einhaltung dieser Form keinesfalls zur Übertragung des begehrten Geschäftsanteils verpflichtet sei« gruppe der KFD ein Treuhandverhältnis vereinbart sei, mehr als iron der gegenteiligen Behauptung der Beklagten zu halten sei« Es nimmt dazu aber nicht abschließend Stellung und hält eine Erweiterung der landgerichtlichen Beweisaufnahme für entbehrlich, weil die treuhänderische Verpflichtung zur Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils 1*) Bach § 15 Abs 4 GmbHG bedarf nur die Ver-einbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird, der gerichtlichen oder notariellen Form* Die Verpflichtung zur Übertragung eines Geschäftsanteils ist dagegen formfrei, soweit sie auf Gesetz beruht oder sich nur mittelbar aus einem Vertrage ergibt* dessen wesentlicher Inhalt nicht die Abtretungsverpflichtung ist» Der Form des § 15 Abs 4 GmbHG unterliegen nur Verträge, die die Verpflichtung zur Übertragung eines Geschäftsanteils zu dem Inhalt haben» Verträge, aus denen sich die Verpflichtung zur Übertragung eines Geschäftsanteils von Gesetzes wegen (z-B* aus § 667 BGB) oder als mittelbare Folge des Vertrages ergibt, fallen nicht unter die Formvorschrift-Wer als Beauftragter, Treuhänder oder Geschäftsbesorger für einen anderen an der .Gründung einer GmbH teilnimmt, ist zwar nach Durchführung der Geschäftsbesorgung oder nach Beendigung des Treuhandverhältnisses zur Abtretung eines Geschäftsanteils verpflichtet, aber diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Gesetz oder bloB als mittelbare Folge aus dem auf die Beteiligung an der GmbH- . Der Umstand, daß die KPD Kreisgruppe ein nicht rechtsfähiger Verein ist und sich daher nicht an der Gründung einer GmhH beteiligen kann, ist unerheblich» Denn das hindert nicht, daß seine Mitglieder als Gesamthänder Rechte auf einen Geschäftsanteil aus einem Auftrag oder einem (Treuhand- oder Geschäftsbesorgungs* Verhältnis erlangen» 2») Die Vollmacht des Kreissekretariats beinhaltet, daß der Kläger an Stelle des Ehemanns der Beklagten zu dem (Treuhänder eingesetzt ist und daß er berechtigt sein soll, den Geschäftsanteil im eigenen Namen herauszuverlangen und über ihn im eigenen Namen frei zu verfügen» Ihre uneingeschränkt te Zulassung ermöglicht aber den formlosen Handel mit Geschäftsanteilen« Das zu verhindern ist der Zweck der Formvorschrift» Gleichwohl nimmt die herrschende Ansicht mit unterschiedlicher Begründung: an, daß die Abtretung des Anspruchs auf Übertragung eines Geschäftsanteils nicht der Form des § 15 Abs 3 GmbHG bedürfe (RGZ 80, 103; Schilling in Hachenburg GmbHG § 15 Anm 15 a; Scholz, GmbHG § 15 Anm 30 c; Vogel, GmbHG § 15 Anm 5 a.A.; Der vorliegende Fall erfordert keine Stellungnahme zu dieser Rechtsfrage» Denn hier dient die Abtretung des Anspruchs auf Übertragung des Geschäftsanteils dazu« den Geschäftsanteil in die Hände des Klägers zu bringen, der ihn treuhänderisch für die XPD-Kreisgruppe innehaben und verwalten soll» Wird der Treuhänder eines GmbH-Anteils durch einen anderen ausgewechselt, so dient die damit verbundene Abtretung des Mindestens deshalb bedurfte die in der Einsetzung des Klägers zu dem Treuhänder liegende Abtretung des Anspruchs der KFD-Kreisgruppe nicht der ge- b) Dieses Rechtsgeschäft würde allerdings nichtig sein, wenn die dem Kläger zugleich erteilte Vollmacht, nach erfolgreich durchgeführter Klage frei über den erlangten Geschäftsanteil zu verfügen, wegen Nichtbeachtung der Form des § 15 GmbHG nichtig wäre Und die Nichtigkeit dieses Teiles der Berechtigung des Klägers kundung, da sie den Kläger namentlich als Bevollmächtigten nennt und, insoweit unter Befreiung von seiner Treuhand-Verpflichtung, ermächtigt, über den Geschäftsanteil so su verfügen, als oh er uneingeschränkt Eigentümer und nicht Treuhänder wäre» Eine solche Urkunde kann nicht weitergegeben werden, sie ermöglicht keinen freien Handel mit dem umstrittenen Geschäftsanteil (BGHZ 13, 49) • Will der Kläger von dem ihm erteilten Hecht zur Übertragung des Geschäftsanteils Gebrauch machen, so muß er dabei die Form des § 15 Abs 3 GmbHG beachten« Auch durch die «Vollmacht” droht daher keine Umgehung dieser Bestimmung« Es durfte daher weder die Aktivlegitimation des Klägers noch die Schlüssigkeit seines Klagevortrags verneint werden« Es. war vielmehr zu prüfen, ob die Behauptung des Klägers, daß zwischen der Kreisgruppe der KPD und dem Ehemann der Beklagten mündlich ein Treuhand- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis vereinbart worden sei, richtig ist oder nicht« Bas Berufungsurteil war daher aufzuheben, damit das Berufungsgericht Gelegenheit bekommt, den Sachvortrag auf seine tatsächliche Hichtigkeit hin zu untersuchen«

Zitierte Normen: § 15 GmbHG § 667 BGB § 15 GmbHG § 313 BGB § 15 GmbHG § 319 BGB
GmbHGGesellschaftRechtVolkshausTreuhänderGmbHGeschäftsanteilsBrKlägerGeschäftsanteil

Volltext der Entscheidung

eesetiv'. ; QfflUHG § 15 Atm 3
Rechtssatzs Die Abtretung des Anspruchs des Treugebers gegen den bisherigen Treuhänder auf Übertragung eines Geschäftsanteils auf einen neuen freuhänder bedarf nicht der Form des § 15 . Abs 3 ömbHG« .	.	-
Aktenzeichens II 2R 222/54
Urteil vom 17. Hovember 1955 - 18 Essen
 OlrfJ Hamm
II 2B 222/54

)
Verkündet
 am XT« November 1955
Jodas, Justizangestellter,
 ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Redakt eure
ißt To
 Klägers» Berufungs- und Revisionsklägers,
 Pr ozeßbevollmächt igter: Recht sanwalt
 gegen
die Witwe Elise K
in	K
geh« R(
Beklagt e, Berufungsund Revisionsbeklagte
-Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br«
hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10« Hovember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Ganter und der Bundesrichter Br«Beibrück, Br« Haidinger, Br» Fischer und Br» Kuhn für Recht erkannt?
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hämm vom 24» September 1954 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen» das auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat»
Von Rechts wegen
P5P^:
-2-
o
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Tatbestands
 Die im Jahre 1929 errichtete* im Handelsregister des Amtsgerichts in Gelsenkirchen unter HEB pp eingetragene Volkshaus PppPPp|^P GmbH wurde am 6« Mai 1936 auf Antrag des Eegierungspräsidenten in gelöscht, weil sie ein Wirt Schaft sunt emehmen der KPD gewesen und deshalb von der Auflösung der KPD mitbetroffen sei« Die Gesellschaft war im Grundbuch von PHIHl ala Eigentümerin des Grundstücks Band P Blatt 1274 eingetragen* Der Begierungspräsident bezeichnete dieses Grundstück als mit der Auflösung der Gesellschaft herrenlos geworden* Die Stadt pppppBpi erwarb es durch Zuschlagsbeschluß vom 27* März 1942.
Am 17. März 1947 wurde eine neue Volkshaus Gpp »GmbH gegründet* Sie wurde am 31* Mai 1947 unter pp 726 ins Handelsregister des Amtsgerichts in Gelsenkirchen eingetragen. Durch Beschluß der Wiedergutmachungskammer des Bandgerichts in Essen vom 3. April 1930 wurde festgestellt9 daß diese Gesellschaft die Rechtsnachfolgerin der auf Grund Gesetzes vom 9.10*1934 gelöschten Volkshausp^Jpppp^ GmbH sei» Durch Beschluß derselben Wiedergutmachungskammer vom 16. Juni 1950 wurde festgestellt* daß die neue GmbH Eigentümerin des inzwischen nach Band p Blatt Ifr 1829 tungeschriebenen Grundstücks sei und die Stadtgemeine pppppp ihr das Grundstück zurückzuerstatten habe. Am 3* Februar 1951 ist die Gesellschaft als Eigentümerin des inzwischen nach Band p Blatt Nr 2112 umgeschriebenen Grundstücks eingetragen worden*
Das Volkshaus wurde im Kriege zerstört. Es ist in-
zwischen wiederaufgebaut.
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Die neue GmbH wurde mit einem Stammkapital von 30,000 BM gegründeto Her Ehemann der Beklagten, der nicht Gesellschafter der aufgelösten Gesellschaft war, war an der neuen Gründung beteiligt und übernahm eine Stammeinlage von 21,000 BH« Has Stammkapital wurde auf 30,000 DM umgestellto Her Ehemann der Beklagten ist verstorben und von ihr allein beerbt worden« Hie Beklagte hat mehrere Teilabtretungen vorgenommen und besitzt noch einen Geschäftsanteil von 6,600 DM»
Her Kläger behauptet: Hie Kreisgruppe der KPH habe, hinter beiden Gesellschaftsgründungen gestanden» Sie habe das Volkshaus gebaut und wiederaufgebaut und auch die Stammeinlagen geleistet« Her Ehemann der Beklagten sei, wie auch andere Gesellschafter, auf Grund mündlicher Absprache Treuhänder der KPH gewesen. Infolge seines Todes sei das Treuhandverhältnis erloschen.
Durch einstimmigen Beschluß der Mitgliederversammlung des Kreises	der KPH vom 15» März 1934
vmrde der Kläger beauftragt und bevollmächtigt, die Hechte dieser Kreisgruppe aus den zwischen ihr und den Gesellschaftern der Volkshaus	bestehenden	Ver
 trägen im eigenen Hamen gerichtlich geltend zu machen und insbesondere die Abtretung des Geschäftsanteils der Beklagten an sich selbst zu verlangen« Zugleich wurde der Kläger ermächtigt, diesen Geschäftsanteil treuhänderisch für den Kreis	der	2U verwalten und dar-
über im eigenen Hamen zu verfügen« Er besitzt auch eine gleichlautende Vollmacht des Sekretariats der Kreisorganisation flHHHBbder KPH,
Her Kläger hat demzufolge beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihren Geschäftsanteil von 6,6.00 HM an der *
*
Volkshaus	GmbH	an	ihn	zu übertragen«
Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers und behauptet» beide Gesellschaften seien gegen den Willen der KFD gegründet und das Volkshaus ohne finanzielle Hilfe der KBD gebaut und wiederaufgebaut worden« Die Gründung beider Gesellschaften und der Bau und Wiederaufbau des Volkshauses hätten auf eigener Initiative von Mitgliedern der KFD beruht« Da« Geld sei durch Sammlungen und Kredite aufgebracht worden« Deshalb sei der Bau sogar als ein Korruptionsbau, der mit bürgerlichen Mitteln finanziert worden sei, bezeichnet worden« Die Beklagte vertritt den Standpunkt, daß ein Treuhandoder Geschäftsbesorgungsvertrag der Form des § 15 Abs 4 GmbHG bedürfe, und macht geltend, daß sie mangels Einhaltung dieser Form keinesfalls zur Übertragung des begehrten Geschäftsanteils verpflichtet sei«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg« Mit der Revision verfolgt er den Klageantrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet«
Ent sehe idungsgrltnde g
Das Berufungsgericht stellt Erwägungen darüber an, ob von der Behauptung des Klägers, daß zwischen dem Ehemann der Beklagten und der	Kreis-
gruppe der KFD ein Treuhandverhältnis vereinbart sei, mehr als iron der gegenteiligen Behauptung der Beklagten zu halten sei« Es nimmt dazu aber nicht abschließend Stellung und hält eine Erweiterung der landgerichtlichen Beweisaufnahme für entbehrlich, weil die treuhänderische Verpflichtung zur Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils
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der Form des § 15 Abs 4 GmbHG bedUrfe und die vom Kläger behauptete Abmachung unstreitig nicht gerichtlich oder notariell beurkundet worden sei* Überdies sei der Kläger nicht aktiv legitimiert, da auch die ihm erteilte Vollmacht und Ermächtigung der Form des § 15 Abs 4 GmbHG bedurft habe, dieser Form aber entbehre und darum nichtig sei»
Beide Gründe tragen das Urteil nicht*
1*) Bach § 15 Abs 4 GmbHG bedarf nur die Ver-einbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird, der gerichtlichen oder notariellen Form* Die Verpflichtung zur Übertragung eines Geschäftsanteils ist dagegen formfrei, soweit sie auf Gesetz beruht oder sich nur mittelbar aus einem Vertrage ergibt* dessen wesentlicher Inhalt nicht die Abtretungsverpflichtung ist» Der Form des § 15 Abs 4 GmbHG unterliegen nur Verträge, die die Verpflichtung zur Übertragung eines Geschäftsanteils zu dem Inhalt haben» Verträge, aus denen sich die Verpflichtung zur Übertragung eines Geschäftsanteils von Gesetzes wegen (z-B* aus § 667 BGB) oder als mittelbare Folge des Vertrages ergibt, fallen nicht unter die Formvorschrift-Wer als Beauftragter, Treuhänder oder Geschäftsbesorger für einen anderen an der .Gründung einer GmbH teilnimmt, ist zwar nach Durchführung der Geschäftsbesorgung oder nach Beendigung des Treuhandverhältnisses zur Abtretung eines Geschäftsanteils verpflichtet, aber diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Gesetz oder bloB als mittelbare Folge aus dem auf die Beteiligung an der GmbH- . Gründung gerichteten Treuhandvertrage * Solche Verträge sind formfrei (RGZ 124, 375? Scholz GmbHG § 15 Anm 28; . Baumbaeh-Hueck GmbHG § 15 Anm 4 ©? Brodmann > GmbHG. § 15 Anm 5 b; Schilling in Hachenburg GmbHG § 15 Anm 16; Vogel. GmbHG

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§ 15 Anm 7)o Insoweit liegt es nicht anders als zu § 313 BGB (RGZ 54, 78/79? RG JW 1937, 1306; 1927, 1409; OGH JR 1949, 381)»
Der Umstand, daß die KPD Kreisgruppe ein nicht rechtsfähiger Verein ist und sich daher nicht an der Gründung einer GmhH beteiligen kann, ist unerheblich» Denn das hindert nicht, daß seine Mitglieder als Gesamthänder Rechte auf einen Geschäftsanteil aus einem Auftrag oder einem (Treuhand- oder Geschäftsbesorgungs* Verhältnis erlangen»
2») Die Vollmacht des Kreissekretariats
 beinhaltet, daß der Kläger an Stelle des Ehemanns der Beklagten zu dem (Treuhänder eingesetzt ist und daß er berechtigt sein soll, den Geschäftsanteil im eigenen Namen herauszuverlangen und über ihn im eigenen Namen frei zu verfügen»
Der Inhaber eines Hechts kann einen anderen ermächtigten, dieses Recht, ohne es ihm zu übertragen, im eigenen Namen geltend zu machen, und eine solche Hinziehungsberechtigung berechtigt zur Klage, wenn ihr Inhaber ein eigenes rechtliches Interesse an der Verfolgung des Rechts hat fRGZ 170, 191 m»w»Nachw»; OGHZ 1, 335;
BGH Bind-Möhr Nr 1 zu § 185 BGB). Um eine solche Klageermächtigung geht es hier nicht» Der Kläger stützt seine Klage auf eine materiell-rechtliche Grundlage, nämlich darauf, daß nun er (Treuhänder der KFD-Kreisgruppe m^sei; er macht damit geltend, daß ihm der Anspruch der KPD-Kreisgruppe	aus ihrem Rechtsverhält-
nis zu dem Ehemann der Beklagten abgetreten sei»
a) Die Abtretung des Anspruchs auf Übertragung eines Geschäftsanteils wird von dem Wortlaut des § 15
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Abs 3 GmbHG unzweifelhaft nicht erfaßt. Ihre uneingeschränkt te Zulassung ermöglicht aber den formlosen Handel mit Geschäftsanteilen« Das zu verhindern ist der Zweck der Formvorschrift» Gleichwohl nimmt die herrschende Ansicht mit unterschiedlicher Begründung: an, daß die Abtretung des Anspruchs auf Übertragung eines Geschäftsanteils nicht der Form des § 15 Abs 3 GmbHG bedürfe (RGZ 80, 103; Schilling in Hachenburg GmbHG § 15 Anm 15 a; Scholz,
 GmbHG § 15 Anm 30 c; Vogel, GmbHG § 15 Anm 5 a.A.; Baum-bach-Hueck« GmbHG § 15 Anm 4 C und die bei Schilling Genannten). Der vorliegende Fall erfordert keine Stellungnahme zu dieser Rechtsfrage» Denn hier dient die Abtretung des Anspruchs auf Übertragung des Geschäftsanteils dazu« den Geschäftsanteil in die Hände des Klägers zu bringen, der ihn treuhänderisch für die XPD-Kreisgruppe innehaben und verwalten soll» Wird der Treuhänder eines GmbH-Anteils durch einen anderen ausgewechselt, so dient die damit verbundene Abtretung des
%
Anspruchs auf Übertragung des Geschäftsanteils nicht dazu, den formlosen Handel mit Geschäftsanteilen zu ermöglichen. Mindestens deshalb bedurfte die in der Einsetzung des Klägers zu dem Treuhänder liegende Abtretung des Anspruchs der KFD-Kreisgruppe	nicht der ge-
richtlichen oder notariellen Beurkundung»
b) Dieses Rechtsgeschäft würde allerdings nichtig sein, wenn die dem Kläger zugleich erteilte Vollmacht, nach erfolgreich durchgeführter Klage frei über den erlangten Geschäftsanteil zu verfügen, wegen Nichtbeachtung der Form des § 15 GmbHG nichtig wäre Und die
 Nichtigkeit dieses Teiles der Berechtigung des Klägers
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gemäß § 319 BGB die Nichtigkeit seiner Einsetzung zu dem Treuhänder zur Folge hätte. Aber auch diese «Vollmacht11 bedurfte nicht der gerichtlichen oder notariellen Beur-

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kundung, da sie den Kläger namentlich als Bevollmächtigten nennt und, insoweit unter Befreiung von seiner Treuhand-Verpflichtung, ermächtigt, über den Geschäftsanteil so su verfügen, als oh er uneingeschränkt Eigentümer und nicht Treuhänder wäre» Eine solche Urkunde kann nicht weitergegeben werden, sie ermöglicht keinen freien Handel mit dem umstrittenen Geschäftsanteil (BGHZ 13, 49) • Will der Kläger von dem ihm erteilten Hecht zur Übertragung des Geschäftsanteils Gebrauch machen, so muß er dabei die Form des § 15 Abs 3 GmbHG beachten« Auch durch die «Vollmacht” droht daher keine Umgehung dieser Bestimmung«
Es durfte daher weder die Aktivlegitimation des Klägers noch die Schlüssigkeit seines Klagevortrags verneint werden« Es. war vielmehr zu prüfen, ob die Behauptung des Klägers, daß zwischen der Kreisgruppe
 der KPD und dem Ehemann der Beklagten mündlich ein Treuhand- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis vereinbart worden sei, richtig ist oder nicht« Bas Berufungsurteil war daher aufzuheben, damit das Berufungsgericht Gelegenheit bekommt, den Sachvortrag auf seine tatsächliche Hichtigkeit hin zu untersuchen«
Bie Entscheidung über die Kosten der Hevisions-
instanz war dem Berufungsgericht vorzubehalten, da sie vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt«
Br« Canter	Dr*	Delbrück	Dr«	Haidinger
 Dr* lischer	Dr* Kuhn
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