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BGH · II ZR 222/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 222/08

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. 1 Der Beklagte war Alleingesellschafter und -geschäftsführer der klagenden GmbH, die damals noch unter A. Oktober 2005 für 75.000,00 € einen Anspruch auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens und trat die Forderung unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises ab. führt: Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG. Die Inanspruchnahme des Beklagten als früheren Geschäftsführer der Klägerin scheitert allerdings nicht daran, dass der neue Alleingesellschafter der Klägerin, M. Die Klägerin hat aber keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 40.000,00 €. 9 a) Ein Schadensersatzanspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG scheidet schon deshalb aus, weil der Beklagte zu dem Zeitpunkt, als er die Überweisung an sich veranlasst hat, Alleingesellschafter der Klägerin war. dadurch nicht gegen gesetzliche Pflichten - etwa aus §§ 30, 64 GmbHG - verstößt, muss er die Weisung befolgen und haftet der Gesellschaft demgemäß nicht aus § 43 Abs. 2 GmbHG auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens (BGHZ31, 258, 278). übertragen, war also zu dem Zeitpunkt, als er die Überweisung an sich veranlasste, noch Alleingesellschafter der Klägerin. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass mit dem Darlehen Eigenkapital ersetzt worden wäre, so dass die Teilrückzahlung gegen ein aus der entsprechenden Anwendung des § 30 Abs. 1 GmbHG folgendes - und dem Gesellschafterwillen vorgehendes - Auszahlungsverbot verstoßen hätte. Denn die Zahlung der 40.000,00 € an den Beklagten ist nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. 15 a) Der Beklagte hat auf den Darlehensrückzahlungsanspruch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht - teilweise - verzichtet. Für einen Verzicht hätte es eines Erlassvertrages zwischen dem Beklagten und der Klägerin bedurft. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass ein derartiger Erlassvertrag zustande gekommen ist. 16 Ein etwa im Rahmen der Verträge des Beklagten mit dem Anteilserwer- Insoweit wäre nur ein Verzicht im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter in Betracht gekommen, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht möglich ist (BGFIZ 126, 261, 266). Es hat gemeint, die Absprache zwischen dem Beklagten und M.sei auf einen Teilverzicht "hinausgelaufen". 18 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Aus- Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (Sen.Urt. v. Weder der Anteils- noch der Forderungskaufvertrag zwischen dem Beklagten und M.enthalten Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich verpflichten wollte, seinen Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die Klägerin, soweit er ihn nicht abgetreten hat, nicht geltend zu machen. musste - auch wenn er die ursprüngliche Höhe des Darlehens nicht gekannt haben sollte - davon ausgehen, dass ihm ein Anspruch i.H.v.200.000,00 Oktober 2006 mangels Kündigung noch nicht fällig war, begründet ebenfalls keinen Zahlungsanspruch der Klägerin aus § 812 BGB. März 2007 - VII ZR 268/05, NJW2007, 1947, Tz. 31). Die Klägerin hat auch keinen ihr von M.abgetretenen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 40.000,00 €. Dabei kann offen bleiben, ob - wie das Landgericht gemeint hat - die von der Klägerin behauptete Abtretung wirksam bestritten und nicht unter Beweis gestellt ist. Außerdem ist ihm der Geschäftsanteil des Beklagten verkauft worden, den er ebenfalls erhalten hat. Dass eine weitergehende Darlehensforderung des Beklagten nicht bestehen und - zeitgleich mit dem Abschluss des Anteils- und Forderungskaufvertrages - aus Gesellschaftsmitteln erfüllt werden würde, ist ihm weder zugesichert worden noch verstand sich das von selbst.

Zitierte Normen: § 43 GmbHG § 561 ZPO § 812 BGB
GmbHGBerufungsgerichtAnspruchDarlehenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
II ZR 222/08
Verkündet am:
26. Oktober 2009 Stoll
 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ja
 GmbHG § 43 Abs. 1, 2; BGB § 133 B, 157 C, 397
a)	Eine Verfügung eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH über das Vermögen der Gesellschaft kann nur dann eine Schadensersatzpflicht nach § 43 Abs. 2 GmbHG auslösen, wenn der Geschäftsführer damit gegen ein Verbot verstößt, das - wie § 30 oder § 64 GmbHG - durch eine Weisung der Gesellschafterversammlung nicht außer Kraft gesetzt werden kann.
b)	Ein Verzicht durch Vertrag zu Gunsten Dritter ist nicht möglich.
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08 - KG
LG Berlin
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Löffler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. August 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2007 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Der	Beklagte war Alleingesellschafter und -geschäftsführer der klagenden GmbH, die damals noch unter A.	GmbH	firmierte.	Er
 veräußerte am 28. Oktober 2005 seinen Geschäftsanteil mit Wirkung zu dem
-3-
2. Januar 2006 an I. M.	Außerdem verkaufte er ihm am 28. Oktober
2005 unter dem Datum 26. Oktober 2005 für 75.000,00 € einen Anspruch auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens und trat die Forderung unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises ab. Der Kaufpreis sollte ebenfalls am 2. Januar 2006 fällig werden. In dem Kaufund Abtretungsvertrag heißt es: "Der Veräußerer hat der ... GmbH ... ein Darlehen gewährt, das mit Stichtag zu dem 26. Oktober 2005 i.H.v. 200.000,00 € valutiert."
2	Tatsächlich	valutierte	das	Darlehen am 26. Oktober 2005 zu mehr als
240.000,00 €. Der Beklagte hatte eine Überweisung i.H.v. 40.000,00 € an sich veranlasst, die als Verwendungszweck die Angabe "Rückführung Gesellschafterdarlehen" enthielt und von der Bank am 28. Oktober 2005 ausgeführt wurde.
3	Die	Klägerin	verlangt	-	soweit	im	Revisionsverfahren	noch	von	Interes-
se - Rückzahlung der 40.000,00 € und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr insoweit stattgegeben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidunqsaründe:
4	Die	Revision	des	Beklagten	führt zur Wiederherstellung des landgericht-
lichen Urteils.
5	I.	Das	Berufungsgericht	hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
führt: Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG. Der Beklagte habe pflichtwidrig gehandelt, indem er
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mit der Rückzahlung der 40.000,00 € eine nicht fällige Schuld erfüllt habe. Das Darlehen habe nur mit einer dreimonatigen Frist gekündigt werden können. Eine Kündigung sei nicht erfolgt. Der durch diese Pflichtverletzung verursachte Schaden belaufe sich auf 40.000,00 €. Die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und M. beinhalte nämlich einen Teilverzicht, der auch die ausgekehrten 40.000,00 € erfasst hätte.
6	II. Das hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.
7	1. Die Inanspruchnahme des Beklagten als früheren Geschäftsführer der Klägerin scheitert allerdings nicht daran, dass der neue Alleingesellschafter der Klägerin, M. , keinen förmlichen Beschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG gefasst hat. Es genügt, wenn er als Alleingesellschafter und zugleich Geschäftsführer den Anspruch geltend macht. Eine Beschlussniederschrift nach § 48 Abs. 3 GmbHG zu fordern, wäre bei dieser Sachlage eine nutzlose Förmelei (vgl. Sen.Urt. v. 9. Dezember 1996 - II ZR 240/95, DStR 1997, 252 m. Anm. Goette).
8	2. Die Klägerin hat aber keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 40.000,00 €.
9	a) Ein Schadensersatzanspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG scheidet schon deshalb aus, weil der Beklagte zu dem Zeitpunkt, als er die Überweisung an sich veranlasst hat, Alleingesellschafter der Klägerin war.
10	An einer Pflichtverletzung i.S. des §43 Abs. 1 GmbHG fehlt es grundsätzlich dann, wenn die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer zu dem - später beanstandeten - Verhalten anweist. Soweit der Geschäftsführer
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dadurch nicht gegen gesetzliche Pflichten - etwa aus §§ 30, 64 GmbHG - verstößt, muss er die Weisung befolgen und haftet der Gesellschaft demgemäß nicht aus § 43 Abs. 2 GmbHG auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens (BGHZ31, 258, 278).
11	Diese	Grundsätze gelten erst Recht, wenn die Gesellschaft nur einen
 Gesellschafter hat.
12	Danach	kommt eine Haftung des Beklagten aus §43 Abs. 2 GmbHG
nicht in Betracht. Der Beklagte hat seinen Geschäftsanteil erst mit Wirkung zu dem 2. Januar 2006 auf M. übertragen, war also zu dem Zeitpunkt, als er die Überweisung an sich veranlasste, noch Alleingesellschafter der Klägerin. Die Teilrückzahlung des Darlehens verstieß auch nicht gegen eine gesetzliche Verhaltenspflicht. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass mit dem Darlehen Eigenkapital ersetzt worden wäre, so dass die Teilrückzahlung gegen ein aus der entsprechenden Anwendung des § 30 Abs. 1 GmbHG folgendes - und dem Gesellschafterwillen vorgehendes - Auszahlungsverbot verstoßen hätte. Ohne Erfolg rügt die Revisionserwiderung, das Berufungsgericht habe insoweit beweisbewehrten Vortrag der Klägerin außer Acht gelassen. Die Klägerin hatte lediglich - angesichts der Zahlung von 75.000,00 € für die abgetretene Forderung schon im Ansatz nicht ohne weiteres nachvollziehbar - vorgetragen, sie sei finanziell ausgezehrt und durch hohe Verlustvorträge wirtschaftlich überschuldet gewesen. Diesem Vortrag brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung der Voraussetzungen einer Krise i.S. des § 32 a Abs. 1 GmbHG a.F.
III. Das angefochtene Urteil ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig (§ 561 ZPO).
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14	1.	Die	Klägerin	hat keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung
 gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Denn die Zahlung der 40.000,00 € an den Beklagten ist nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Vielmehr lag ihr ein wirksamer Darlehensvertrag zugrunde.
15	a)	Der	Beklagte	hat auf den Darlehensrückzahlungsanspruch entgegen
 der Auffassung des Berufungsgerichts nicht - teilweise - verzichtet. Für einen Verzicht hätte es eines Erlassvertrages zwischen dem Beklagten und der Klägerin bedurft. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass ein derartiger Erlassvertrag zustande gekommen ist.
16	Ein	etwa	im	Rahmen	der	Verträge	des	Beklagten	mit	dem	Anteilserwer-
ber M. erklärter Verzicht würde nicht zu dem Erlöschen des Darlehensrückzahlungsanspruchs führen. Denn M.	konnte	zu	diesem	Zeitpunkt nicht
 über die Forderung der Klägerin verfügen. Insoweit wäre nur ein Verzicht im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter in Betracht gekommen, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht möglich ist (BGFIZ 126, 261, 266). Wirksam wäre nur eine Absprache, durch die für den Dritten - hier die Klägerin - ein Anspruch gegen den Gläubiger - hier den Beklagten - begründet wird, dass dieser seinen Anspruch nicht geltend mache (BGFI, Urt. v. 18. September 1957-VZR 209/55, ZZP71,412; BGHZ 126, 261,266).
17	Das	Berufungsgericht	hat	indes	eine	derartige	Vereinbarung nicht frei
 von Rechtsfehlern festgestellt. Es hat gemeint, die Absprache zwischen dem Beklagten und M. sei auf einen Teilverzicht "hinausgelaufen". Dagegen wehrt sich die Revision mit Erfolg.
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18	Nach	der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Aus-
legung einer Individualvereinbarung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (Sen.Urt. v. 3. April 2000 - IIZR 194/98, WM 2000, 1195; Sen.Urt. v. 16. März 2009 - II ZR 68/08, ZIP 2009, 880, Tz. 12). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört, dass in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigten ist und dass bei der Auslegung die beiderseitigen Interessen gebührend zu beachten sind. Dabei sind an die Annahme eines Verzichts - oder einer vergleichbaren Abrede - strenge Anforderungen zu stellen. Das Angebot auf Abschluss eines solchen Vertrages muss unmissverständlich erklärt werden (BGH, Urt. v. 21. November 2006 - VI ZR 76/06, NJW2007, 368, Tz. 9, m.w.Nachw.).
19	Gegen	diese Auslegungsgrundsätze hat das Berufungsgericht versto-
ßen. Weder der Anteils- noch der Forderungskaufvertrag zwischen dem Beklagten und M. enthalten Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich verpflichten wollte, seinen Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die Klägerin, soweit er ihn nicht abgetreten hat, nicht geltend zu machen. Aus der maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers M. war das Angebot des Beklagten, ihm eine Forderung auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens abzutreten, das noch mit 200.000,00 € valutierte, eindeutig. M. musste - auch wenn er die ursprüngliche Höhe des Darlehens nicht gekannt haben sollte - davon ausgehen, dass ihm ein Anspruch i.H.v. 200.000,00 € gegen Zahlung von 75.000,00 € abgetreten werden sollte. Keinesfalls durfte er annehmen, der Darlehensrückzahlungsanspruch sei tatsächlich höher und der Beklagte wolle sich
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verpflichten, diesen höheren Teil nicht geltend zu machen. Für eine solche Auslegung bieten weder der Wortlaut der Erklärung noch die Interessen läge der Parteien einen Anhaltspunkt.
20	b) Dass der Darlehensrückzahlungsanspruch am 28. Oktober 2006 mangels Kündigung noch nicht fällig war, begründet ebenfalls keinen Zahlungsanspruch der Klägerin aus § 812 BGB. Das ergibt sich aus § 813 Abs. 2 BGB. Danach ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn eine noch nicht fällige Forderung vorzeitig erfüllt wird (vgl. BGH, Urt. v. 22. März 2007 - VII ZR 268/05, NJW2007, 1947, Tz. 31).
21	2. Die	Klägerin hat auch keinen ihr von M. abgetretenen Anspruch
 gegen den Beklagten auf Zahlung von 40.000,00 €. Dabei kann offen	bleiben,
 ob - wie das Landgericht gemeint hat - die von der Klägerin behauptete Abtretung wirksam bestritten und nicht unter Beweis gestellt ist. Denn jedenfalls hatte M. keinen auf Ersatz der 40.000,00 € gerichteten Anspruch - etwa aus § 439, § 437	Nr. 1, § 434 Abs. 1, 3, § 453 Abs. 1 BGB.
22	M.	ist eine Forderung des Beklagten i.H.v. 200.000,00 €	verkauft
 worden, die er auch erhalten hat. Außerdem ist ihm der Geschäftsanteil des Beklagten verkauft worden, den er ebenfalls erhalten hat. Dass eine weitergehende Darlehensforderung des Beklagten nicht bestehen und - zeitgleich mit dem Abschluss des Anteils- und Forderungskaufvertrages - aus Gesellschaftsmitteln erfüllt werden würde, ist ihm weder zugesichert worden noch verstand sich das von selbst.
23	IV. Damit hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten.
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24	V.	Der	Senat	kann	in	der Sache selbst entscheiden, da weitere tatsächli-
che Feststellungen nicht zu erwarten sind.
Goette
 Strohn
Caliebe
 Reichart
Löffler
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 30.05.2007 -80 93/07 -KG, Entscheidung vom 04.08.2008 - 26 U 125/07 -