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BGH · II ZR 222/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 222/04

Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
GoetteRechtsstreitZPOKlägerZivilsenatRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 222/04
vom 14. November 2005 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 13. August 2004 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. September 1977 (BAGE 29, 294 ff.) entschieden.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 40.646,64 €
Strohn
 Caliebe
Goette
 Kraemer
Gehrlein