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BGH

Gericht: BGH

Dezember 1965 wird mit der Maßgabe zurückgev/iesen, daß die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen nur zur Zahlung von 24.551,73 DM nebst 9 5/4 $ Zinsen seit dem 29. Die von den Kunden ausgestellten Schecks wurden von der HGL bei ihren Bankverbindungen eingereicht und von diesen "Eingang Vorbehalten" gutgeschrieben. Insbesondere wurden bei der Beklagten Schecks eingereicht, die auf die Volksbank in Sd|^gezogen waren, wo ein anderer Angestellter der HGL ein Konto eröffnet hatte. oder andere Firmen als Zahlungsempfänger bezeichneten und auf den Überbringer gestellt waren, bei der Klägerin zu dem Einzug ein. Die Klägerin hat ferner bei Einreichung von Schecks durch die HOL auf das Konto R^^ jeweils bei der Beklagten angerufen und gefragt, ob der Scheck in Ordnung gehe. August 1957 hatte die HGL bei der Klägerin je einen von R^^auf das Konto bei der Beklagten gezogenen Scheck, der RHC als Zahlungsempfänger bezeichnete, über folgende Beträge eingereicht? Bei den Schecks zu 1) bis 5) hatte die Klägerin an den Einreichungstagen vormittags bei der Beklagten angefragt und jeweils von ScMHI^ die mit dem üblichen Vorbehalt versehene Auskunft erhalten, die Schecks gingen in Ordnung. Die Gesellschafter der HGL vrurden wegen des durch Scheckreiterei begangenen Betruges zu Gefängnisstrafen verurteilt und ScHHHP wurden freigesprochen. Bei richtiger Auskunft hätte sie Gutschriften für Schecks der HGL, die Die Beklagte hafte auch auf Schadensersatz, weil sie die bankübliche und auch ausdrücklich zugesagte telefonische oder telegrafische Benachrichtigung, falls der zur Einlösung übersandte Scheck nicht bezahlt werde, unterlassen habe. Ferner sei die Beklagte schadensersatzpflichtig, weil sie die Schecks auf Anfrage als in Ordnung bezeichnet habe, obwohl sie gewußt habe, daß das Konto für Scheckreitereien großen Stils mißbraucht wurde, die jederzeit zu Schäden der Einzugsbanken durch Gutschrift solcher Schecks und Verfügungen über die so entstandenen Guthaben führen konnten. Die Klägerin hat ihren Schaden nach dem Betrage der vier Schecks nebst Spesen von 169?22 DM berechnet und 9,3 $ Konkurs quote abgezogen. Die Haftung der Beklagten aus § 826 BGB entnimmt das Berufungsgericht dem von ihm festgestellten Sachverhalt, nach dem in Kenntnis des Umstandes, das Konto diene so gut wie ausschließlich den von der HGL durchgeführten Scheckreitereien, die Anfragen wegen der Schecks vom 23*9 24. Die Scheckreiterei, d.h. der planmäßige gegenseitige Austausch von Schecks, denen keine Warenumsätze oder Zahlungsverpflichtungen zugrundeliegen und die nur zu dem Zwecke einer verdeckten Kreditbeschaffung gegeben werden, ist nicht nur unerwünscht und erst in den letzten Jahren in Erscheinung getreten, wie die Revision meint. Geschieht dies in dem Bewußtsein, daß Scheckbeteiligte geschädigt werden können, weil jederzeit mit der Aufdeckung des Schecktausches und der Michteinlösung der laufenden Schecks zu rechnen ist, und wird dies in Kauf genommen, so haftet das Kreditinstitut nach § 826 BGB aus unerlaubter Handlung. (z.B. im Monat März in Höhe von 460 000 DM, Bä« II Bl. 342 GA), Das Berufungsgericht stellt ferner fest, daß SC0BHK wußte, das Konto sei sachlich ein Konto der HOL und R|^fc nur als Strohmann vorgeschoben. Das Berufungsgericht verwechselt nicht, wie die Revision meint, die ursprüngliche Annahme des die HOL wolle ein Konto errichten, mit der späteren Abrede, das Konto solle für Rfl^ als Kommissionär dienen. Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß erkannt hat, Rf||^sei nicht als Kommissionär tätig, sondern lediglich Prokurist der HOB. Zwar habe SoWEEtttB damals nicht alsbald erkannt, daß Scheckreiterei beabsichtigt war und insofern möge er das Opfer eines Täuschungsmanövers der HOL gewesen sein, aber später habe er auch hierüber Klarheit erlangt. Ein Widerspruch tritt im angefochtenen Urteil nicht in Erscheinung« Das Berufungsgericht konnte ohne Verstoß gegen § 286 ZPO zu der Überzeugung gelangen, aus der Art der über das Konto abgewickelten Scheckgeschäfte habe SoflHHHP den Mißbrauch des Kontos für Scheckreitereien erkannt. Der Umstand, daß auf den von der HGL ausgestellten Schecks, die zur Gutschrift auf das Konto 2^^ eingreicht wurden, dritte Begünstigte genannt waren, mag geringere Bedeutung haben, obschon die ständige Y/eitergabe von Schecks, die angeblich zu Zahlungen an andere Firmen dienen sollen, an den eigenen Prokuristen auffällig ist. Die weiteren vom Berufungsgericht angeführten Umstände, daß das Konto von der HGL für ihre ”internen Vorgänge” benutzt wurde und dies von ScflHHHBerkannt wurde, lassen keine Fehlbeurteilung erkennen. Sc^HBl durfte jedenfalls nicht Schecks auf das Konto als in Ordnung bezeichnen, weil die von ihm als solche erkannten Scheckmanipulationen der HGL die Gefahr begründeten, daß der Scheckring, wie er insbesondere aus den Gegenschecks auf das Konto bei der Volksbank in SflHV ersichtlich war, auf gedeckt und die eingereichten Schecks daraufhin nicht mehr eingelöst werden würden. Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß eine solche Schädigung beim Aufflicgen des Scheckrings bewußt in Kauf genommen hat. Die Revision kann auch nicht mit ihrer Rüge durchdringen, das Berufungsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dadurch vorletzt, daß es der Beklagten auf den Schriftsatz der Klägerin vom 4* Hovember 1965 keine Erklärungsfrist bewilligt hat, denn was die Beklagte, wäre ihr eine .Erklärungsfrist bewilligt worden, nach der Revisionsbegründung vorgetragen haben würde, ist nicht erheblich. Die Revision kann auch nicht eine Verletzung des § 254 BGB rügen, weil die Klägerin hätte merken müssen, daß Scheckreitereien Vorlagen. Die Beklagte hat bisher keinen Einwand des Mitverschuldens der Klägerin erhoben und nichts darüber vorgetragen, daß auch aus dem Geschäftsverkehr der HGB mit der Klägerin ersichtlich war, es würden Schecks und Gegenschecks ohne Warenumsätze nur zur Aus der Verbuchung zahlreicher Posten an einem Tag, auf die sich die Revision beruft, war für das Vorliegen von Scheckreitereien nichts zu entnehmen. Die große Zahl der R^^-Schecks ist allerdings der Klägerin auf gefallen und sie nahm sie zu dem Anlaß, eine Auskunft über R^^ bei der Beklagten einzuholen und wegen der Ordnungsmäßigkeit jedes einzelnen Schecks nachzufragen. Die Beklagte bezeichnete in der Auskunft R^^ als Kommi3e sionär, für den auf kreditorischer Bases ein Konto geführt werde, und bestätigte, daß die Schecks in Ordnung gingen. Da nichts darüber vorgetragen ist, die Klägerin habe ersehen können, daß die Einlösung nur mit Hilfe von Gegenschecks der HGL bewerkstelligt wurde, hatte die Klägerin keinen Anlaß, den Scheckein2Ug für die HOL einzustellen oder sie nicht über die Gutschriften verfügen zu lassen. Das Berufungsgericht ist hiernach zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin sei durch die bewußt falsche Erklärung Scfdie Schecks, die auf ein zu Scheckreitereien benutztes Konto gezogen waren, seien "in Ordnung", um die Beträge der ersten drei Schecks geschädigt, weil sie Verfügungen der HG1 in dieser Höhe über die einstweiligen, später stornierten Gutschriften zugolassen hat, für die von der HGL keine Deckung zu erlangen v/ar. Die Klägerin hat aber nicht den vollen Betrag der drei ersten Schecks (nebst der Unkosten hierfür) eingeklagt, sondern die Konkursquote mit 9?5 $ abgezogen. Es kann nicht ein Teil des auf ihn entfallendes Betrages der Klägerin zuge-sprochen werden, weil das Berufungsgericht die drei außerdem erhobenen Ansprüche in weiterem Umfange für begründet hält als die Klägerin selbst. Die Beklagte hat den Zinssatz in den Vorinstanzen nicht beanstandet und selbst angegeben, daß für das 1954 errichtete Konto Rupp ein Zinssatz von 9 1/2 Jo vereinbart war (Bd. I Bl. 206 GA).

Zitierte Normen: § 826 BGB § 286 ZPO § 254 BGB § 308 ZPO § 286 BGB
KontoBerufungsgerichtHGLKlägerinRevisionScheck

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II_ 2R 221/66	URTEIL	Verkuodel	am
27* Januar 1969 Heil,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der ^	____
Christian Günter S!
über 0
eGmbK, vertreten durch ihren Vorstand;
, Adam G(
und J3rnst 01
Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br.
gegen
 die	B^ÄAktiengeGellschaf	t
laGsung der DHHHB Bfl^AG, Sitz P	___
treten durch ihren Vorstand, bestehend aus Herman Br. Hans	Britz G^BHfc^Manfred 0. von
 Br. Hans	Br. KarTi®BBÄJ!einz
 Heinrich U^HTBr. Wilhelm
 Nieder ver-
Pranz
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br.
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Br. Korr, Liesecke, Br. Schulze und Dr. Schubath
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Dezember 1965 wird mit der Maßgabe zurückgev/iesen, daß die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen nur zur Zahlung von 24.551,73 DM nebst 9 5/4 $ Zinsen seit dem 29. Januar 1955 verurteilt wird.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/4 und die Beklagte 5/4 zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin stand mit der 11 und	GmbH"	in
 Igesellschaft für (im folgenden: HGL) und deren Tochterfirma, dem “RflHHBBt in	(im	folgenden:	RHC)	in	laufender	Geschäftsver-
bindung. Gesellschafter beider Gesellschaften waren die Kaufleute	und	Die	HGL	hatte	in
 eine Zweigniederlassung, bei der der Kaufmann als Prokurist tätig war.
Die HGL hatte infolge einer Krise auf dem Häutemarkt einen besonders großen Kreditbedarf. Als die bei der Klägerin und verschiedenen anderen Banken aufgenommenen Kredite erschöpft waren, gingen die Gesellschafter der HGL dazu über, im Zusammenwirken mit sieben ihrer Gerbereikunden sich weitere Kredite im Y/ege einer plangemäßen und ständig wachsenden sog. "Scheckreiterei" zu beschaffen.
Die HGL ließ sich von den beteiligten Kunden Scheckpakete geben und händigte ihnen entsprechende Gegenschecks aus.
Die Schecks und Gegenschecks wurden auf ungerade Summen in gleicher Gesamthöhe ausgestellt und sollten Warenumsätze Vortäuschen. Die von den Kunden ausgestellten Schecks wurden von der HGL bei ihren Bankverbindungen eingereicht und von diesen "Eingang Vorbehalten" gutgeschrieben. Über diese Gutschriften konnte die HGL alsbald verfügen. Die eingereichten Schecks wurden den bezogenen Banken übersandt, was 3 bis 5 Page in Anspruch nahm. Die beteiligten Kunden hatten inzwischen die Gegenschecks oder andere von den am Ringtausch beteiligten Firmen erhaltene Schecks dort eingereicht und dadurch Guthaben "Eingang Vorbehalten" geschaffen, aus denen die einzuziehenden Schecks abgedeckt wurden. Für die Zeit zwischen Scheckgutschrift und Belastung verschafften sich die Beteiligten auf diese Weise einen verdeckten Kredit, der durch ständige planmäßige, von der HGL bis auf die Uhrzeit der Scheckeinreichung gesteuerte Wiederholung der Manipulationen beliebig ausgedehnt werden konnte. Zur Ausweitung des Scheckringes bediente sich die HGL auch ihrer Angestellten. So veranlaßte sie den Prokuristen ihrer	Zweigniderlassung
 auf seinen Hamen bei der Beklagten (damals noch örts-sparkasse OflHI eGmbH) ein Konto eröffnen zu lassen.
Ihr Vorstandsmitglied BflHI erschien bei dem mit
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/
seit seiner Schulzeit bekannten Geschäftsführer der Beklagten	Zunächst	wurde die Eröffnung eines
 Kontos für die HGL erörtert.	hatte	Bedenken*
weil sich bei grundsätzlicher Führung des Kontos auf Guthabenbasis auch durch sog. Valutaüberschreitungen eine Kreditgewährung ergeben könnte, die nur an Mitglieder zulässig war, die in oder bei OtEKEKB ansässig sein mußten. Man einigte sich dahin, daß das Konto auf den Hamen	eröffnet werden sollte,	stellte den An-
trag auf Kontoeröffnung und gab die Unterschriftsproben.
Es wurde vereinbart, daß die HGL die Kontoauszüge erhalten sollte. Die Scheckbücher erhielt	die	Einreichungs-
formulare die HGL. Einige Scheckbücher gingen direkt an die HGL.	unters ehr leb die Schecks hefteweise (etwa
 wöchentlich ein Heft) blanco und übersandte sie an die HGL. Biese füllte sie mit ungeraden Beträgen, meist um 9000 DM, aus und reichte sie bei ihren Bankverbindungen, darunter der Klägerin, zu dem Einzug ein. Bei der Beklagten wurden diese Schecks durch Schecks der HGL oder der am
 Scheckring beteiligten Kunden abgedeckt. Insbesondere wurden bei der Beklagten Schecks eingereicht, die auf die Volksbank in Sd|^gezogen waren, wo ein anderer Angestellter der HGL ein Konto eröffnet hatte. tJber das Konto Hj^^bei der Beklagten liefen vom 29« Januar 1954 bis 30. August 1954 rund 5,4 Millionen DM Schecks. Der Gesamtumsatz der HGL mit den am Scheckring beteiligten Kunden betrug im Jahre 1954 (bis einschl. August) etwa 11 Millionen DM, wobei der reine Warenumsatz noch nicht 400 000 DM ausmachte.
Die Firma HGL reichte zahlreiche von	unter-
schriebene und von ihr ausgefüllte Schecks, die das RHC
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oder andere Firmen als Zahlungsempfänger bezeichneten und auf den Überbringer gestellt waren, bei der Klägerin zu dem Einzug ein. Die Klägerin erbat wegen dieser fortlaufenden Einreichungen von der Beklagten eine Auskunft über die 11 Firma	,	die "ohne unser Obligo” am
10. April 1954 erteilt wurde und dahin lautete, daß mit dem Firneninhaber	als dessen Geschäftszweig ’’Häute,
 Felle und Kommissionsgeschäft1’ bezeichnet wurden, noch nicht lange zusammengearbeitet werde, daß die auf dem Konto getätigten Umsätze sehr wesentlich seien und daß die Kontoführung auf kreditorischer Basis erfolge. Eine Verbindlichkeit von 10 bis 20 000 DM dürfte im Rahmen liegen.
Die Klägerin hat ferner bei Einreichung von Schecks durch die HOL auf das Konto R^^ jeweils bei der Beklagten angerufen und gefragt, ob der Scheck in Ordnung gehe. Biese Anfragen wiederholten sich zuletzt fast täglich. Sie wurden stets bejaht und die Schecks wurden eingelöst. Die Klägerin schrieb die Scheckbeträge bei Einreichung jeweils ’’Eingang Vorbehalten” gut und ließt die HOL über das Guthaben verfügen.
Am 23.» 24.5 26. und 27. August 1957 hatte die HGL bei der Klägerin je einen von R^^auf das Konto bei der Beklagten gezogenen Scheck, der RHC als Zahlungsempfänger bezeichnete, über folgende Beträge eingereicht?
1)	9	181,26	BM
2)	8	254,32	BM
3)	9	269,20	BM
4)	9	354,67	BM.
Bei den Schecks zu 1) bis 5) hatte die Klägerin an den Einreichungstagen vormittags bei der Beklagten angefragt und jeweils von ScMHI^ die mit dem üblichen Vorbehalt versehene Auskunft erhalten, die Schecks gingen in Ordnung. Bei dem vierten Scheck ist eine Deckungsrückfrage nicht feststellbar. Die Schecks zu 1) und 2) kamen am 1. September an die Klägerin zurück mit dem Vermerk: ’’Vorgelegt und nicht bezahlt am 26. August 1954”, die Schecks zu 3) und 4) kamen mit dem Vermerk zurück: nAm 31. August 1954 vorgelegt und nicht bezahlt”. Die Schecks zu 1) bis 3) hatte die Klägerin am Einreichungs tag der HOL gutgebracht. Der Scheck zu 4) wurde nicht gutgeschrieben. Die Klägerin ließ Verfügungen über das Guthaben am 26. August in Höhe von 15 000 DM, am 27. August 1954 in Höhe von 5000 DM und am 27. und 28. August in Höhe von je 10 000 DM zu.
Der Scheckring war Ende August 1954 aufgedeckt worden. Am 17. September 1954 wurde über das Vermögen der HGL und des BHC das Konkursverfahren eröffnet. Die Konkursquote betrug 9>5 Die Klägerin fiel mit etwa 98 000 DM aus.
Die Gesellschafter der HGL vrurden wegen des durch Scheckreiterei begangenen Betruges zu Gefängnisstrafen verurteilt
 und ScHHHP wurden freigesprochen.
Die Klägerin hat von der Beklagten Schadensersatz wegen der Nichteinlösung der vier Schecks verlangt. Sie hat ihre Ansprüche darauf gestützt, daß die Beklagte in der Auskunft vom 10. April 1954 bewußt unrichtig angegeben habe,	sei	Inhaber	einer	Pirma	und	Kommissionär.	Wahrer
 Inhaber des Kontos sei die HGL gewesen. Außerdem sei das Konto nicht auf Guthabenbasis geführt worden. Bei richtiger Auskunft hätte sie Gutschriften für Schecks der HGL, die
 
auf das Konto R^^ gezogen waren, abgelehnt. Die Beklagte hafte auch auf Schadensersatz, weil sie die bankübliche und auch ausdrücklich zugesagte telefonische oder telegrafische Benachrichtigung, falls der zur Einlösung übersandte Scheck nicht bezahlt werde, unterlassen habe. Sie hätte bei solcher Nachricht die Verfügung über die Gutschriften in Höhe von 40 000 DM ab 26. August 1954 nicht mehr zugelassen. Ferner sei die Beklagte schadensersatzpflichtig, weil sie die Schecks auf Anfrage als in Ordnung bezeichnet habe, obwohl sie gewußt habe, daß das Konto
 für Scheckreitereien großen Stils mißbraucht wurde, die jederzeit zu Schäden der Einzugsbanken durch Gutschrift solcher Schecks und Verfügungen über die so entstandenen Guthaben führen konnten.
Die Klägerin hat ihren Schaden nach dem Betrage der vier Schecks nebst Spesen von 169?22 DM berechnet und 9,3 $ Konkurs quote abgezogen. Sie hat demgemäß die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 32.859?40 DM nebst 9 3/4 Zinsen seit dem 1. September 1954 an sie beantragt.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat bestritten, daß die Auskunft über RJ^^ unrichtig erteilt sei.	sei	Inhaber	des	Kontos	gewesen,	und	sie	habe
 ihn als Konmisoionär ansehen können. Das Konto habe auch als kreditorisehes bezeichnet werden können. Die Schecks seien mit Recht als in Ordnung erklärt worden. Es habe am 26. August 1954 ein Guthaben aus gutgeschriebenen Schecks bestanden, das infolge nachträglicher Nichteinlösung von Schecks habe storniert werden müssen. Die telefonische Benachrichtigung von der Nichteinlösung der vier Schecks sei nicht zugesagt und nicht banküblich gewesen. Die Scheckreitereien über das Konto	seien	ihr	erst	nach	der Er-
öffnung des Konkurses bekannt geworden.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 26.858,70 DM (wegen des Rechenfehlers S. 42 BU richtig: 26.848,70 DM) an die Klägerin verurteilt. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten wegen unrichtiger Auskunftserteilung am 10. April 1954 und hält die Ersatzpflicht der Beklagten wegen pflichtwidriger Unterlassung der sofortigen telefonischen Mitteilung, daß die Schecks vom 23*, 24* und 26. August 1954 nicht eingelöst seien, in Höhe eines 'Teilbetrages von 11.704,78 DM für gegeben. Es gelangt aber zur Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Beträge der drei ersten Schecks (zuzüglich Spesen) in Höhe von 26.838,70 DM (richtig 26.848,70 DM; S< 27, 42 BU) gemäß §^826.BGB. Die ReV -vision greift die grundsätzliche Auffassung des Berufungsgerichts vergeblich an.
Die Haftung der Beklagten aus § 826 BGB entnimmt das Berufungsgericht dem von ihm festgestellten Sachverhalt, nach dem	in Kenntnis des Umstandes, das Konto
 diene so gut wie ausschließlich den von der HGL durchgeführten Scheckreitereien, die Anfragen wegen der Schecks vom 23*9 24. und 26. August 1954 dahin beantwortete, sie gingen in Ordnung. Schallmeyer habe die Möglichkeit einer Schädigung Dritter ins Auge gefaßt und gebilligt.
 
Gegen die rechtliche Beurteilung dieses Verhaltens als einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Klägerin Bestehen keine Bedenken. Die Scheckreiterei, d.h. der planmäßige gegenseitige Austausch von Schecks, denen keine Warenumsätze oder Zahlungsverpflichtungen zugrundeliegen und die nur zu dem Zwecke einer verdeckten Kreditbeschaffung gegeben werden, ist nicht nur unerwünscht und erst in den letzten Jahren in Erscheinung getreten, wie die Revision meint. Sie stellt sich als ein Mißbrauch der Einrichtung des für Zahlungsvorgänge bestimmten Schecks und als eine Gefährdung der gutgläubig mit dem Einzug solcher Schecks befaßten Kreditinstitute dar. Die mit ihr verfolgten Zwecke der verschleierten Kreditbeschaffung sind sittenwidrig und die Scheckbegebungsverträge nichtig (BGH WM I960, 1381). Ein Kreditinstitut, das eine solche Scheckreiterei erkennt und duldet, indem es ein solchen Zwecken dienendes Konto führt und die auf das Konto gezogenen Schecks als in Ordnung bezeichnet, verstößt ebenfalls gegen die guten Sitten. Geschieht dies in dem Bewußtsein, daß Scheckbeteiligte geschädigt werden können, weil jederzeit mit der Aufdeckung des Schecktausches und der Michteinlösung der laufenden Schecks zu rechnen ist, und wird dies in Kauf genommen, so haftet das Kreditinstitut nach § 826 BGB aus unerlaubter Handlung.
Die Revision vermag auch die Feststellungen des Berufungsgerichts ,	habe bei Erteilung der Auskünfte im August "die Funktion des Kontos	als	Aus-
gangspunkt für Scheckreitereien klar erkannt und dabei auch die Schädigung Dritter ins Auge gefaßt und gebilligt", nicht als verfahrensrechtlich fehlerhaft getroffen zu entkräften. Das Berufungsgericht bezeichnet als das v/ichtigste
 
Indiz für die Kenntnis von Sc^HHHI^ von der wahren Lage? daß die Umsätze auf dem Konto	bis zu mehreren
100 000 UM pro Monat anwuchsen und daß es dafür keine “normale Erklärung“ gab. Uieser Umsatz beruhte, wie
 durch die fast täglichen Deckungsanfragen immer der gleichen Kreditinstitute wußte, auf der Einreichung von Schecks, die wiederum Deckung fanden durch andere Schecks, die insbesondere in großem Umfang auf ein Konto bei der Volksbank in	gezogen	wurden
(z.B. im Monat März in Höhe von 460 000 DM, Bä« II Bl. 342 GA), Das Berufungsgericht stellt ferner fest, daß SC0BHK wußte, das Konto	sei	sachlich	ein
 Konto der HOL und R|^fc nur als Strohmann vorgeschoben.
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Feststellung unterliegt nicht den von der Revision
 gerügten Bedenken. Das Berufungsgericht verwechselt nicht, wie die Revision meint, die ursprüngliche Annahme des
 die HOL wolle ein Konto errichten, mit der späteren Abrede, das Konto solle für Rfl^ als Kommissionär dienen. Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß	erkannt hat, Rf||^sei nicht als
 Kommissionär tätig, sondern lediglich Prokurist der HOB. Zwar habe SoWEEtttB damals nicht alsbald erkannt, daß Scheckreiterei beabsichtigt war und insofern möge er das Opfer eines Täuschungsmanövers der HOL gewesen sein, aber später habe er auch hierüber Klarheit erlangt. Ein Widerspruch tritt im angefochtenen Urteil nicht in Erscheinung« Das Berufungsgericht konnte ohne Verstoß gegen § 286 ZPO zu der Überzeugung gelangen, aus der Art der über das Konto abgewickelten Scheckgeschäfte habe SoflHHHP den Mißbrauch des Kontos für Scheckreitereien erkannt. Das Berufungsgericht konnte unbedenklich aus der Patsache, daß $c|^HHHHMwußte, das Konto diene
 
dem "internen Finanzierungsverkehr der HGL” in Verbindung mit dem ständig zunehmenden Scheckverkehr über dieses Konto, bei dem als Deckung Schecks der HOL auf andere Konten verwendet wurden, den Schluß ziehen, Scl^lB habe als versierter Bankfachmann jedenfalls im August 1954 gemerkt, daß Scheckreitereien im größten Umfang Vorlagen. Mit normalen Warenumsätzen konnten solche Scheckbewegungen zwischen denselben Beteiligten nach dem Umfang der von ihnen betriebenen Unternehmen nicht erklärt werden. Der Umstand, daß auf den von der HGL ausgestellten Schecks, die zur Gutschrift auf das Konto 2^^ eingreicht wurden, dritte Begünstigte genannt waren, mag geringere Bedeutung haben, obschon die ständige Y/eitergabe von Schecks, die angeblich zu Zahlungen an andere Firmen dienen sollen, an den eigenen Prokuristen auffällig ist. Die weiteren vom Berufungsgericht angeführten Umstände, daß das Konto von der HGL für ihre ”internen Vorgänge” benutzt wurde und dies von ScflHHHBerkannt wurde, lassen keine Fehlbeurteilung erkennen. Die HG3j erschien, wie das Berufungsgericht ausführt, als die maßgebliche Kontoinhaberin, die für die Deckung der erheblichen Kontoüberziehungen zu sorgen hatte, wobei diese Anschaffungen sich als "Reit-schecks” darstellten, was ScHHHIB nac^ &en einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verborgen blieb. Das Konto ist unstreitig von der Beklagten nicht gekündigt worden. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß Scmm, nachdem er einmal in die Manipulationen der HGXr verstrickt war, keinerlei Möglichkeit sah, sich daraus mit eigener Kraft ohne Schaden für die Beklagte zu befreien. Sc^HBl durfte jedenfalls nicht Schecks auf das Konto	als in Ordnung bezeichnen,
 weil die von ihm als solche erkannten Scheckmanipulationen
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der HGL die Gefahr begründeten, daß der Scheckring, wie er insbesondere aus den Gegenschecks auf das Konto bei der Volksbank in SflHV ersichtlich war, auf gedeckt und die eingereichten Schecks daraufhin nicht mehr eingelöst werden würden. Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß	eine	solche	Schädigung
 beim Aufflicgen des Scheckrings bewußt in Kauf genommen hat.
Das Berufungsgericht hat auch keinen wesentlichen Sachvortrag der Beklagten übersehen. Es mag sein, daß Kretschmer den Banken gegenüber	als Kommissionär
 bezeichnet hat und daß auch der 2euge	hei	solchen
 Äußerungen dabei war. Maßgebend ist, ob ScflHIHBl die wahre Sachlage erkannt hat und das hat das Berufungsgericht einwandfrei festgestellt.
Die Revision kann auch nicht mit ihrer Rüge durchdringen, das Berufungsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dadurch vorletzt, daß es der Beklagten auf den Schriftsatz der Klägerin vom 4* Hovember 1965 keine Erklärungsfrist bewilligt hat, denn was die Beklagte, wäre ihr eine .Erklärungsfrist bewilligt worden, nach der Revisionsbegründung vorgetragen haben würde, ist nicht erheblich.
Die Revision kann auch nicht eine Verletzung des § 254 BGB rügen, weil die Klägerin hätte merken müssen, daß Scheckreitereien Vorlagen. Die Beklagte hat bisher keinen Einwand des Mitverschuldens der Klägerin erhoben und nichts darüber vorgetragen, daß auch aus dem Geschäftsverkehr der HGB mit der Klägerin ersichtlich war, es würden Schecks und Gegenschecks ohne Warenumsätze nur zur
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verdeckten Kreditbeschaffung ausgetauscht. Wird angenommen, daß ein Mitverschulden von Amts wegen zu prüfen ist, so war jedenfalls eine Minderung der Haftung der Beklagten aus § 254 BGB zu verneinen. Aus der Verbuchung zahlreicher Posten an einem Tag, auf die sich die Revision beruft, war für das Vorliegen von Scheckreitereien nichts zu entnehmen. Die große Zahl der R^^-Schecks ist allerdings der Klägerin auf gefallen und sie nahm sie zu dem Anlaß, eine Auskunft über R^^ bei der Beklagten einzuholen und wegen der Ordnungsmäßigkeit jedes einzelnen Schecks nachzufragen. Die Beklagte bezeichnete in der Auskunft R^^ als Kommi3e sionär, für den auf kreditorischer Bases ein Konto geführt werde, und bestätigte, daß die Schecks in Ordnung gingen. Die Schecks wurden auch laufend eingelöst. Da nichts darüber vorgetragen ist, die Klägerin habe ersehen können, daß die Einlösung nur mit Hilfe von Gegenschecks der HGL bewerkstelligt wurde, hatte die Klägerin keinen Anlaß, den Scheckein2Ug für die HOL einzustellen oder sie nicht über die Gutschriften verfügen zu lassen.
Das Berufungsgericht ist hiernach zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin sei durch die bewußt falsche Erklärung Scfdie Schecks, die auf ein zu Scheckreitereien benutztes Konto gezogen waren, seien "in Ordnung", um die Beträge der ersten drei Schecks geschädigt, weil sie Verfügungen der HG1 in dieser Höhe über die einstweiligen, später stornierten Gutschriften zugolassen hat, für die von der HGL keine Deckung zu erlangen v/ar.
Die Klägerin hat aber nicht den vollen Betrag der drei ersten Schecks (nebst der Unkosten hierfür) eingeklagt, sondern die Konkursquote mit 9?5 $ abgezogen. Das
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 Berufungsgericht hält das nicht für notwendig, v/eil die Ausschüttung nur eine einheitliche, erheblich höhere Forderung, nicht aber einzelne Posten betreffe. Ob dem zu folgen ist, kann offen bleiben. Jedenfalls kann die Beklagte nicht zur Zahlung der ganzen Beträge der drei Schecks verurteilt werden. Das Berufungsgericht spricht damit der Klägerin etwas zu, was sie nicht beantragt hatte (§ 308 Abs. 1 ZPO). Der wegen des vierten Schecks gestellte Antrag betrifft einen selbständigen Anspruch, der für unbegründet erachtet wurde. Es kann nicht ein Teil des auf ihn entfallendes Betrages der Klägerin zuge-sprochen werden, weil das Berufungsgericht die drei außerdem erhobenen Ansprüche in weiterem Umfange für begründet hält als die Klägerin selbst. Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen ohne Rüge zu beachten (BOH LM ZPO § 308 Nr. 7).
Es können also nur die um die Konkursquote gekürzten Beträge der drei Schecks (riebst den entsprechenden Unkosten von 143,92 DM) mit 24.33*>78 DM zuerkannt werden.
Sw.
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Gegen die Zubilligung eines Zinssatzes von 9 5/4 c/o als Verzugsschaden (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB) bestehen nach Sachlage keine Bedenken. Die Beklagte hat den Zinssatz in den Vorinstanzen nicht beanstandet und selbst angegeben, daß für das 1954 errichtete Konto Rupp ein Zinssatz von 9 1/2 Jo vereinbart war (Bd. I Bl. 206 GA).
Dr. Kuhn	Dr.	Nörr	Li es	ecke
 Dr. Schulze
 Br. Sehubath