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BGH · IX ZR 221/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 221/64

Der lie Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26 o September 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Fischer und der Bundesrichter Dr* Kuhn, Dr<> Nörr, Dr„ Bukow und Dx'oSchulze für Recht erkannt: Die Revision gegen das an Verkündungs Statt den Parteien am 27o November 1963 zugestellte Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird auf Kosten der Beklagten zurüekge-wieseno Von Rechts wegen Tatbestand; Die Beklagte war früher eine offene Handelsgesellschaft o Der RechtsVorgänger der jetzigen Kläger, nachfolgend Kläger genannt, und sein Bruder waren die alleinigen gleichberechtigten Gesellschafter dieser Gesellschaft0 Durch Vergleich vom h August 1958 ist der Kläger unter Umwandlung der Beklagten in eine Kommanditgesellschaft Kommanditist geworden und hat sich von der Geschäftsführung zurückgezogeno In dem Vergleich heißt es unter anderems Der Bruder des Klägers verpflichte sich, an diesen für dessen Lebensdauer monatlich lo5G0 DM netto zu zahlen; der Kläger habe Anspruch auf Erhöhung dieses Monatsbetrages, falls der Gewinn eines Geschäftsjahres 42„000 DM übersteige; in Klägers, der weiterhin Geschäftsführer geblieben sei, diesem gegenüber eine gewisse Vorzugsstellung einnehmen sollen0 Dem entspreche es, daß, wie in der Berufungsinstanz unstreitig geworden sei, nach dem Vergleich vom lc August 1958 bei einem Jahresgewinn von 420000 DM 18*000 DM an den Kläger und 24*000 DM an seinen Bruder hätten fließen sollen, und daß mit dem Wort 11 Übergewinn” der Betrag gemeint gewesen sei, der über die Summe von 42 o 000 DM hinausgeheo Hach diesem unstreitigen Inhalt des Vergleichs sollte also der Bruder des Klägers, ehe der Kläger an dem Mehrgewinn beteiligt wurde, nicht 42*000 DM, sondern nur 24*000 DM erhalteno Daher ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die im Jahre I960 als Aufwand verbuchten 24*250 DM dem Jahresgewinn von 38*721,66 DM hinzuzurechnen sind und daß demgemäß auf den Kläger ein Mehrgewinn von 10o485,83 DM entfällt* In einem Vergleich vom 5» Mai 1961 hat sich zwar die Beklagte mit dem Kläger dahin geeinigt, daß dieser zur Abgeltung der auf seine Hettobezüge entfallenden Steuern jährlich weitere 2o250 DM erhalteo Dadufch hat sich das Zahlenverhältnis 24*000 DM zu 18o000 DM geändert* Die Parteien und der Bruder des Klägers haben das jedoch nicht zu dem Anlaß genommen, den Gesamtbetrag von 42*000 DM zu erhöhen* Deshalb hindert auch der Vergleich vom 5* Mai 1961 den

ZahlungvergleichenKlägerBruderRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 221/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
26o September 1966 Schorm,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma Lorenz S	KG*, Spenglerei und
 Lachdeckerei 9 NflHK RflHHBstrfll vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Hans
 Beklagten und Revisionsklägerin; ~ Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Dre
1
die Hausfrau Paula
S
str,
 gebe S
9
2 * den Spenglermeister Albert
 als Erben Albert
)str<4| am 23
April 1965 verstorbenen Kaufmanns
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Freiherr von
u
 
Der lie Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26 o September 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Fischer und der Bundesrichter Dr* Kuhn, Dr<> Nörr, Dr„ Bukow und Dx'oSchulze
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das an Verkündungs Statt den Parteien am 27o November 1963 zugestellte Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird auf Kosten der Beklagten zurüekge-wieseno
 Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Beklagte war früher eine offene Handelsgesellschaft o Der RechtsVorgänger der jetzigen Kläger, nachfolgend Kläger genannt, und sein Bruder waren die alleinigen gleichberechtigten Gesellschafter dieser Gesellschaft0 Durch Vergleich vom h August 1958 ist der Kläger unter Umwandlung der Beklagten in eine Kommanditgesellschaft Kommanditist geworden und hat sich von der Geschäftsführung zurückgezogeno
 In dem Vergleich heißt es unter anderems Der Bruder des Klägers verpflichte sich, an diesen für dessen Lebensdauer monatlich lo5G0 DM netto zu zahlen; der Kläger habe Anspruch auf Erhöhung dieses Monatsbetrages, falls der Gewinn eines Geschäftsjahres 42„000 DM übersteige; in
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diesem Palle seien er und sein Bruder an dem Mehrgewinn je zur Hälfte beteiligt0
Der Kläger macht seinen Mehrgewinn für I960 geltende Die Beklagte hat in diesem Geschäftsjahr auch die Zahlungen an den Kläger mit insgesamt 17°750 DM sowie eine Rückstellung von 6 o 500 DM für etwaige Steuererstattungsan-sprüche des Klägers als Aufwand verbucht und einen Gewinn von 38o721,66 DM ausgewiesen«, Der Kläger ist der Ansicht, die an ihn gezahlten Beträge und die Rücklage, insgesamt 24°250 DM, müßten den 380721,66 DM hinzugerechnet werden, weil sich die ihm zugesagten Zahlungen als Gewinnausschüt*-tungen darsteilten* Danach ergebe sich ein Jahresgewinn von 62*971,66 DM, mithin ein Mehrgewinn von 20*971,66 DM und damit für ihn selbst ein zusätzlicher Anspruch von 10*435,83 DM* Diesen Betrag nebst Zinsen verlangt er mit der vorliegenden Klage*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Beru-
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils° Während des Revisionsverfahrens ist der Kläger verstorbeh und von seiner Ehefrau und seinem Sohni beerbt worden* Diese bitten um Zurückweisung der Revision*
Das Berufungsgericht hat u*a* ausgeführt, der Kläger habe durch die Zusage fester Zahlungen dafür entschädigt werden sollen, daß er jeden Einfluß auf die Geschäftsführung aufgegeben habe« Andererseits- habe der Bruder des
 
Klägers, der weiterhin Geschäftsführer geblieben sei, diesem gegenüber eine gewisse Vorzugsstellung einnehmen sollen0 Dem entspreche es, daß, wie in der Berufungsinstanz unstreitig geworden sei, nach dem Vergleich vom lc August 1958 bei einem Jahresgewinn von 420000 DM 18*000 DM an den Kläger und 24*000 DM an seinen Bruder hätten fließen sollen, und daß mit dem Wort 11 Übergewinn” der Betrag gemeint gewesen sei, der über die Summe von 42 o 000 DM hinausgeheo
 Hach diesem unstreitigen Inhalt des Vergleichs sollte also der Bruder des Klägers, ehe der Kläger an dem Mehrgewinn beteiligt wurde, nicht 42*000 DM, sondern nur 24*000 DM erhalteno Daher ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die im Jahre I960 als Aufwand verbuchten 24*250 DM dem Jahresgewinn von 38*721,66 DM hinzuzurechnen sind und daß demgemäß auf den Kläger ein Mehrgewinn von 10o485,83 DM entfällt*
Auf die weiteren Darlegungen des Berufungsgerichts, in denen dieses zu der Rechtsnatur der dem Kläger versprochenen Zahlungen Stellung nimmt und zu demselben Ergebnis gelangt, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an*
Die von der Revision insoweit erhobenen Angriffe sind mithin gegenstandslos e
In einem Vergleich vom 5» Mai 1961 hat sich zwar die Beklagte mit dem Kläger dahin geeinigt, daß dieser zur Abgeltung der auf seine Hettobezüge entfallenden Steuern jährlich weitere 2o250 DM erhalteo Dadufch hat sich das Zahlenverhältnis 24*000 DM zu 18o000 DM geändert* Die Parteien und der Bruder des Klägers haben das jedoch nicht zu dem Anlaß genommen, den Gesamtbetrag von 42*000 DM zu erhöhen* Deshalb hindert auch der Vergleich vom 5* Mai 1961 den
 
Kläger nicht, die im Jahre I960 als Aufwand verbuchten 24o250 DH dem ausgewiesenen Jahresgewinn in voller Höhe hinzuzurechnen0
Nach alledem ist die Revision unbegründet und muß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs» 1 ZPO zurückgewiesen werden0
too Fischer	to »Kuhn	tooNörr	Dr 0 Bukova	Dr 0 Schulze