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BGH · II ZR 221/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 221/58

-Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br, hat der II- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Juni I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Fischer, Br. Haager, Liesecke und Br. Reinicke für Recht erkannt: Die Beklagte schloß durch Vermittlung des Klägers einen Lizenzvertrag mit der G®H~ Filmverleih GmbH gegen Zahlung von 15.000 DM, die am 24. Von dem sich daraus er-gebenden Restbetrag erhielt die Beklagte auf Weisung des Bundesministers des Innern 80 # = 22.000 DM, der Gestalter des Der Kläger fordert aus der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Gesellschaft auch die Hälfte der Prämie, die sich nach einverständlicher Abführung eines Teilbetrages an einen Vermittler auf 15*000 DM berechnet. Sie führt aus, die Prämie stehe nur dem Hersteller zu, der, wie es für sie zutreffe, in dem Vorspann des Films ausdrücklich als Produzent ausgewiesen sei« Die Zweckbestimmung der Prämie schließe eine Beteiligung des Klägers aus. Die Prämie diene der Finanzierung neuer Filmvorhaben und stehe deshalb nur dem Hersteller zu, der schon einmal bewiesen habe, daß er mit der Schaffung kulturell wertvoller Filme ein wirtschaftliches Risiko auf sich zu nehmen bereit sei. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Parteien hätten, wie sich auch aus der nachträglich angefertigten Urkunde vom !5o September/9c Oktober 195$ ergebe, einen auf die gemeinsame Herstellung eines Films Über das Oktoberfest gerichteten Gesellschaftsvertrag geschlossen. Diese zutreffende Ansicht entspricht auch dem Standpunkt der Beklagten, die in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen hatte, die Parteien hätten ein Goproduktionsverhältnis und damit eine bürgerlichrechtliche Gesellschaft vereinbart' (Berufungsbegründung -vom 22. V/ürde es sich, wie bei manchen anderen Prämien für Wirtschaft-] liehe und künstlerische Leistungen, um eine Anerkennung rein persönlicher künstlerischer Leistungen handeln, so wäre es auc] worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, nicht recht verständlich, daß dem Gestalter eines Films, der in weit höhe-| rem Maße als der Produzent an der künstlerischen Gestaltung des Films mitwirkt, nach Ziff.8 des Erlasses vom 30« April Dies ist jedoch unerheblich, denn selbst dann, wenn daraus die Produzenteneigenschaft des Klägers nicht zu ersehen wäre - der Bundesminister des Innern hat ihn offensichtlich nicht als Produzenten betrachtet -, steht dies seinem gesellschaftsrechtlichen Anspruch auf Beteiligung an der Prämie nicht entgegen. Bei der erwähnten Bezeichnung handelt es sich, wie auch die Auskunft des Bundesministers %des Innern vom 12. April 1956), so ist nicht ersichtlich, warum die öffentlichrechtliche Regelung Uber die Gewährung der Prämie es verbieten soll, daß ein Copro-öuzent, der im Sinzelfall nicht nach außen hin aufgetreten ist, auf Grund interner Vereinbarung mit dem im Vorspann allein genannten Produzenten an der Prämie beteiligt sein soll. Das in Ziff.5 des genannten Erlasses ausgesprochene Verbot der Übertragung der Prämie an Dritte steht der Beteili gung des Klägers nicht entgegen, da es sich nur darum handeln kann, eine Übertragung vom Hersteller auf andere Beteiligte zu verbieten, also nicht einer internen Vereinbarung entgegen stehen kann, daß außer dem nach außen auftretenden Hersteller noch ein weiterer Hersteller berücksichtigt wird» Entscheidend ist daher, ob der Kläger Coproduzent gewesen ist. Wie dem Zusammenhang des Berufungsurteils zu entnehmen ist, hat das Berufungsgeiächt in Übereinstimmung mit dem Landgericht diese Vereinbarung dahin ausgelegt, daß unter Verkaufserlös alle Überschüsse verstanden werden, die sich aus der Herstellung des Films ergaben. Es handelt sich dabei entgegen der Ansicht der Revision nicht um eine unzulässige Vertragsergänzung, die zu einer Vertrageänderung zu dem Nachteil der Beklagten führt, denn es ist nicht ersichtlich, daß sich das Berufungsgericht zu dem im Vertrag zu dem Ausdruck gebrachten Parteiwillen in V/iderspruch setzt (BGHZ 9, 273)» Es hat vielmehr die Bedeutung des Wortes Verkaufserlös im Rahmen der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung ermittelt und dabei insbesondere den Umstand verwertet, daß die Beklagte noch nach Erteilung des ersten Filrapreises über 10»000 DM in verschiedenen Schreiben an den Kläger und an dessen Zessio-narin selbst davon ausgegangen sei, daß sie die Prämie zu den Erlösen aus dem Film rechne« 3o Das Berufungsgericht hat sich auch ausführlich mit dem Umfang der Mitwirkung des Klägers auseinandergesetzt und ist dabei unter gegenseitiger Abwägung der von beiden Parteien erbrachten Leistungen zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beitrag der Beklagten den des Klägers nicht nennenswert übersteige» Bei der Vereinbarung der Coproduktion habe den Parteien, wie dies bei den meisten Gelegenheitsgesellschaften dieser Art der Fall sei, eine Aufgabenteilung und gegenseitige Unterstützung vorgeschwebt, ohne daß sie Einzelheiten hätten festlegen wollen» Der Kläger habe, danach die von ihm zu erwartenden Leistungen erbracht, so daß ihm 30 $ des Überschusses zuständen. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen» Insbesondere kommt es bei der Art der Mitwirkung des Klägers, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht darauf an, ob der Kläger am zweiten Drehtag abgereist ist» Daher war da* Beweisangebot auf Einvernahme der Zeugin SffllBI darüber, daß der Kläger abgereist sei, unerheblich. Mit dem Vorbringen der Beklagten, sie habe allein die künstlerische Leistung erbracht, hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt, so daß die Rüge, die die Revision wegen Nichtberücksichtigung dieses Vortrages erhoben hat, unbegründet ist» 4* Die Beklagte hatte ferner behauptet, der Gesellschaftsvertrag sei nur unter der Voraussetzung geschlossen worden, daß, wie der Kläger bei den Vertragsverhandlungen Zwar hat das Berufungsgericht dieses Vorbringen als so offensichtlich unglaubwürdig erachtet, daß es auch nicht durch das Zeugnis der Ehefrau des Beklagten, der Zeugin bewiesen werden könnte« Ob hierin eine unzulässige Vorwegnahm e der Beweiswürdigung liegt, kann dahingestellt bleiben, denn das Berufungsgericht hat in einer Hilfserwägung die Richtigkeit dieses Vortrages unterstellt, hat aber ausge-führt, daß angesichts der vertraglichen Bestimmung, wonach mündliche Nebenabreden nicht getroffen worden seien, die spätere Weglassung eines so wichtigen Punktes in dem schriftlichen Vertrag nur so verstanden werden könne, daß sie nicht Vertragsbestandteil sein solle und für den Entschluß des Beklagten, den Vertrag äbzu^chließen, ohne bestimmende Bedeutung gewesen sei.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ProduzentfilmenBerufungsgerichtParteiKlägerPrämieFilm

Volltext der Entscheidung

II ZR 221/58
2122 089
Verkündet am 9o Juni I960
Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Robert S
der G(HI|B-Film Produktion Br Alleininhaber Br. Robert S
!5tr.
Beklagten und Revisionsklägerin,
-Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 Freiherr von
 gegen
dei^^ilmhersteller Hans-Bieter S c
qflBstraöe 9,
Kläger und Revisionsbeklagten,
-Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br,
 hat der II- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Juni I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Fischer, Br. Haager, Liesecke und Br. Reinicke für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 24. Juli 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Parteien hatten im Jahre 1955 vereinbart, gemeinsam einen Cinemascope-Kultur-Film über das Oktoberfeet in München herzuatellen. Sie errichteten später über die vereinbarte Zusammenarbeit eine privatschriftliche Urkunde vom 15* September/^« Oktober 1955* Der Film wurde am 1« Oktober 1955 in wenigen Tagen gedreht«, Die vorgesehenen Herstellungskosten von 12o000 DM wurden etwas Überschritten. Der Vorspann des Films lautet:
«Auf geht’s«
Ein Film von H. Dieter S Geschrieben und besprochen von Just So Aufgenommen von Gerd von Gestaltet Ferdinand Ein Cinepanoramie-Film in EflH^P-Color Der OflB- Fi Improduktion Dr. Bobert S
Die Beklagte schloß durch Vermittlung des Klägers einen Lizenzvertrag mit der G®H~ Filmverleih GmbH gegen Zahlung von 15.000 DM, die am 24. Hovember 1955 eingingen. Ferner schloß sie am 18. Januar 1956 einen ebenfalls vom Kläger vermittelten Lizenzvertrag mit der Republic-Pictures, USA, gegen eine Vergütung von 5*000 US-Dollar. Außerdem bezahlte die Firma Löwenbräu, München, am 24. Dezember 1955 eine Prämie von 3.000 DM.
Am 5. Hovember 1955 erhielt der Film von der Filmbewertungs-stelle Wiesbaden das Prädikat «wertvoll«. Am 6. Februar 1956 wurde dem Film eine Kulturfilmprämie von 10.000 DM zuerkannt.
Am 4. Juli 1956 teilte der Bundesminister des Innern der Beklagten im Rahmen des Bundesfilmpreises 1956 für den Film eine Prämie von 25*000 DM zuzüglich 12.500 DM für farbliche Ausgestaltung zu, jedoch unter Anrechnung der bereits gezahlten Kulturfilmprämie von 10.000 DM. Von dem sich daraus er-gebenden Restbetrag erhielt die Beklagte auf Weisung des Bundesministers des Innern 80 # = 22.000 DM, der Gestalter des
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Films, Xhittl, 20 # = 5»500 DM. Die Beklagte hat lediglich die Lizenzeinnahmen mit dem Kläger hälftig geteilt* Die Prämien beansprucht sie für sich allein.
Der Kläger fordert aus der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Gesellschaft auch die Hälfte der Prämie, die sich nach einverständlicher Abführung eines Teilbetrages an einen Vermittler auf 15*000 DM berechnet. Er beantragt dementsprechend die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages.
Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Sie führt aus, die Prämie stehe nur dem Hersteller zu, der, wie es für sie zutreffe, in dem Vorspann des Films ausdrücklich als Produzent ausgewiesen sei« Die Zweckbestimmung der Prämie schließe eine Beteiligung des Klägers aus. Die Prämie diene der Finanzierung neuer Filmvorhaben und stehe deshalb nur dem Hersteller zu, der schon einmal bewiesen habe, daß er mit der Schaffung kulturell wertvoller Filme ein wirtschaftliches Risiko auf sich zu nehmen bereit sei. In dem Geseilschaftsvertrag zwischen den Parteien sei auch nur die Verteilung der Verkaufserlöse, jedoch nicht die Verteilung der davon in ihrem Wesen verschiedenen Prämien vereinbart worden. Der Kläger, habe zudem seine Pflicht, gleiche Mfinanzielle und arbeitsmäßige Beiträge ” zu dem Film zu liefern, nicht erfüllt. Außerdem habe er der Wahrheit zuwider bei der Eingehung des Gesellschaftsverhältnisses vorgespiegelt, er habe die Verleihung zu erheblich höheren Gegenleistungen gesichert, als sie in Wirklichkeit von den Verleihfirmen erbracht worden seien.
Landgericht und Oberlandesgericht haben nach Klageantrag verurteilt. Mit der Revision'erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.
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Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Parteien hätten, wie sich auch aus der nachträglich angefertigten Urkunde vom !5o September/9c Oktober 195$ ergebe, einen auf die gemeinsame Herstellung eines Films Über das Oktoberfest gerichteten Gesellschaftsvertrag geschlossen. Diese zutreffende Ansicht entspricht auch dem Standpunkt der Beklagten, die in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen hatte, die Parteien hätten ein Goproduktionsverhältnis und damit eine bürgerlichrechtliche Gesellschaft vereinbart' (Berufungsbegründung -vom 22. Mai 1958 Bl. 3 GA 47)« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht die Aufgabe eines Produzenten im wesentlichen einmal in der reiflichen Überlegung, welchen Gegenstand er filmisch gestalten soll', ferner in der wirtschaftlichen Sicherung seines Filmvorhabens und schließlich in der organisatorischen Durchführung seines Entschlusses. Diese Aufgaben seien auf beide Gesellschafter aufgeteilt gewesen. Der Kläger sei der 11 Initiator" des Films gewesen, er habe dazu die Idee gebracht, ferner durch seine geschäftlichen Beziehungen eine ziemlich sichere Aussicht auf gewinnbringende Auswertung des Films durch zwei führende Verleihunternehmen.
Er habe mindestens anfänglich an den Dreharbeiten mitgewirkt, sei bei der Aufnahme einiger Tonbänder sowie gelegentlich beim Schnitt anwesend gewesen, habe die Kamera beschafft, für die Gruppierung der Musik im HBB-Zelt gesorgt» an den Verhandlungen mit der	teilgenommen,	die	Verhand-
lungen mit der GÜ^Filmverleih GmbH und der Republic Pictures maßgeblich geführt, die Einlagerung des Films bei dem Riva-Kopierwerk und die Anfertigung des Titelvorspanns veranlaßt und Abmachungen mit den am Film Mitwirkenden getroffen.
Zugunsten der Beklagten hat das Berufungsgericht unterstellt, daß es sich um eine Innengesellschaft gehandelt habe.

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bei der nur die Beklagte nach außen hin aufgetreten sei. Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, es habe sich bei der geschilderten Tätigkeit des Klägers um die Erfüllung der Aufgaben eines Produzenten gehandelt, begegnet keinen Bedenken. Nach dem Schreiben des Bundesministers des Innern vom 4. Juli 1956 (Beiakten Landgericht München I HKO 47/56 Bl. 35) wurde die Bundesprämie der	Produktion
 Br. Robert	(Beklagte)	erteilt. Nach Ansicht der Be-
klagten handelt es sich um eine Anerkennung einer persönlichen Leistung, die daher nicht zu dem Vermögen gehöre, auf das die Mitgeseilschafter Anspruch hätten. Biss ergebe sich auch aus Ziff« 15 des Erlasses über die Vergebung von Prämien an die Preisträger des Bundesfilmpreises 1956 vom 30. April 1956 (GMB1 1956, 259), wo festgelegt sei, daß Prämien dem Preisträger zuständen und daß sie nicht an Dritte übertragen werden könnten. Das Berufungsgericht hat demgegenüber dargelegt, diese Umstände ständen der Beteiligung des Klägers an der Pilmprämie nicht entgegen. Die Revision bittet um Nachprüfung dieser Auffassung. Diese Nachprüfung führt zu dem Ergebnis, daß den Ausführungen des Berufungsgerichts im vollen Umfang beizutreten ist.
Die den Filmherstellern gewährten Prämien können auch einer juristischen Person zugeteilt werden. Wie das Berufungs-; gericht daraus zutreffend folgert, werden sie somit nicht für künstlerische. Leistungen einer natürlichen Person ausgeworfen, sondern sie stellen eine Anerkennung für die jedem Filmhersteller eigentümliche Aufgabe unter der Voraussetzung dar, daß] der Film gewissen künstlerischen Anforderungen entspricht. V/ürde es sich, wie bei manchen anderen Prämien für Wirtschaft-] liehe und künstlerische Leistungen, um eine Anerkennung rein persönlicher künstlerischer Leistungen handeln, so wäre es auc] worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, nicht recht verständlich, daß dem Gestalter eines Films, der in weit höhe-| rem Maße als der Produzent an der künstlerischen Gestaltung des Films mitwirkt, nach Ziff. 8 des Erlasses vom 30« April
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1956 nur 20 der Prämien zustehen. Demnach bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß ein Filrapreis auch einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die sich aus mehreren Goproduzenten zusammensetzt, erteilt werden kann. Ist dies aber der Fall? dann kann es keinen Unterschied bedeuten, ob es sich um eine Außen- oder eine Innengesellschaft handelt•
Zwar soll nach dem Zuteilungsschreiben des Bundesministers des Innern vom 4. Juli 1956 der Produzent die Filmprämie erhalten. Der Erlaß des Bundesministers des Innern vom 25. März 1954 über Auszeichnungen bester Jahresleistungen im deutschen Filmschaffen (GMB1 1954, 185) bestimmt, daß als Inhaber der Funktionen, die auszuzeichnen sind (Produzent, Regisseur, Drehbuchautor usw«), die im Vorspann des Films bezeichnten Personen gelten. Der Vorspann des Films lautet;
»Auf geht’s»
Bin Film von H. Dieter S Geschrieben und besprochen von Just Sc Aufgenommen von Gerd von Gestaltet Ferdinand
 Bin Ginepanoramic-Film in BflHB^Oolor der oflHH-Filmproduktion Dr. Robert
 Es mag als zweifelhaft erscheinen, ob der in seinem gesamten Zusammenhang unklar gehaltene Vorspann auch den Kläger als Produzenten ausweist. Dies ist jedoch unerheblich, denn selbst dann, wenn daraus die Produzenteneigenschaft des Klägers nicht zu ersehen wäre - der Bundesminister des Innern hat ihn offensichtlich nicht als Produzenten betrachtet -, steht dies seinem gesellschaftsrechtlichen Anspruch auf Beteiligung an der Prämie nicht entgegen. Bei der erwähnten Bezeichnung handelt es sich, wie auch die Auskunft des Bundesministers %des Innern vom 12. Oktober 1956 (Beiakten Bl. 25) ergibt, um eine Regelung, die dem Bundesminister des Innern
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die Zuteilung eines Filmpreises ermöglicht, ohne daß er auf die' internen Verhältnisse zwischen mehreren Herstellern einzugehen braucht« Soll die Filmprämie an den Produzenten grundsätzlich der Finanzierung neuer Filmvorhaben dienen (Ziff« 14 des Erlasses vom 30. April 1956), so ist nicht ersichtlich, warum die öffentlichrechtliche Regelung Uber die Gewährung der Prämie es verbieten soll, daß ein Copro-öuzent, der im Sinzelfall nicht nach außen hin aufgetreten ist, auf Grund interner Vereinbarung mit dem im Vorspann allein genannten Produzenten an der Prämie beteiligt sein soll. Das in Ziff. 5 des genannten Erlasses ausgesprochene Verbot der Übertragung der Prämie an Dritte steht der Beteili gung des Klägers nicht entgegen, da es sich nur darum handeln kann, eine Übertragung vom Hersteller auf andere Beteiligte zu verbieten, also nicht einer internen Vereinbarung entgegen stehen kann, daß außer dem nach außen auftretenden Hersteller noch ein weiterer Hersteller berücksichtigt wird» Entscheidend ist daher, ob der Kläger Coproduzent gewesen ist. Dies ist nach den tatsächlichst. Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision in diesem Zusammenbang nicht angegriffen werden, der Fall.
2. Die Parteien hatten in ihrer Vereinbarung vom 15. September 1955/9* Oktober 1955 niedergelegt {Ziff. 8), nach Abdeckung der Produktionskosten solle der Verkaufserlös aus dem Inland und dem Ausland zu je 50 # zwischen den beiden Partnern aufgeteilt werden. Wie dem Zusammenhang des Berufungsurteils zu entnehmen ist, hat das Berufungsgeiächt in Übereinstimmung mit dem Landgericht diese Vereinbarung dahin ausgelegt, daß unter Verkaufserlös alle Überschüsse verstanden werden, die sich aus der Herstellung des Films ergaben. Es handelt sich dabei entgegen der Ansicht der Revision nicht um eine unzulässige Vertragsergänzung, die zu einer Vertrageänderung zu dem Nachteil der Beklagten führt, denn es ist nicht ersichtlich, daß sich das Berufungsgericht
 zu dem im Vertrag zu dem Ausdruck gebrachten Parteiwillen in V/iderspruch setzt (BGHZ 9, 273)» Es hat vielmehr die Bedeutung des Wortes Verkaufserlös im Rahmen der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung ermittelt und dabei insbesondere den Umstand verwertet, daß die Beklagte noch nach Erteilung des ersten Filrapreises über 10»000 DM in verschiedenen Schreiben an den Kläger und an dessen Zessio-narin selbst davon ausgegangen sei, daß sie die Prämie zu den Erlösen aus dem Film rechne«
3o Das Berufungsgericht hat sich auch ausführlich mit dem Umfang der Mitwirkung des Klägers auseinandergesetzt und ist dabei unter gegenseitiger Abwägung der von beiden Parteien erbrachten Leistungen zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beitrag der Beklagten den des Klägers nicht nennenswert übersteige» Bei der Vereinbarung der Coproduktion habe den Parteien, wie dies bei den meisten Gelegenheitsgesellschaften dieser Art der Fall sei, eine Aufgabenteilung und gegenseitige Unterstützung vorgeschwebt, ohne daß sie Einzelheiten hätten festlegen wollen» Der Kläger habe, danach die von ihm zu erwartenden Leistungen erbracht, so daß ihm 30 $ des Überschusses zuständen. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen» Insbesondere kommt es bei der Art der Mitwirkung des Klägers, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht darauf an, ob der Kläger am zweiten Drehtag abgereist ist» Daher war da* Beweisangebot auf Einvernahme der Zeugin SffllBI darüber, daß der Kläger abgereist sei, unerheblich. Mit dem Vorbringen der Beklagten, sie habe allein die künstlerische Leistung erbracht, hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt, so daß die Rüge, die die Revision wegen Nichtberücksichtigung dieses Vortrages erhoben hat, unbegründet ist»
4* Die Beklagte hatte ferner behauptet, der Gesellschaftsvertrag sei nur unter der Voraussetzung geschlossen worden, daß, wie der Kläger bei den Vertragsverhandlungen
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zugesichert habe, die
 Filmverleih GmbH 20-000 HM und
 die Republic Pictures 20<,000 US-Dollar für den (noch nicht hergestellten) Film bezahlen würden. Die Revision rügt, das
 Beklagte zu dem Beweis für diese Behauptung berufen habe, nicht gehört. Auf dieses Beweisangebot kam es jedoch nicht an.
Zwar hat das Berufungsgericht dieses Vorbringen als so offensichtlich unglaubwürdig erachtet, daß es auch nicht durch das Zeugnis der Ehefrau des Beklagten, der Zeugin bewiesen werden könnte« Ob hierin eine unzulässige Vorwegnahm e der Beweiswürdigung liegt, kann dahingestellt bleiben, denn das Berufungsgericht hat in einer Hilfserwägung die Richtigkeit dieses Vortrages unterstellt, hat aber ausge-führt, daß angesichts der vertraglichen Bestimmung, wonach mündliche Nebenabreden nicht getroffen worden seien, die spätere Weglassung eines so wichtigen Punktes in dem schriftlichen Vertrag nur so verstanden werden könne, daß sie nicht Vertragsbestandteil sein solle und für den Entschluß des Beklagten, den Vertrag äbzu^chließen, ohne bestimmende Bedeutung gewesen sei. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkenne. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr.Nastelski Dr.Fischer Dr.Kuhn Dr.Haager	Biesecke
 Berufungsgericht habe die Zeugin
 auf die sich die