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BGH · II ZR 221/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 221/07

1 Der zulässige Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gemäß § 566 ZPO ist nicht begründet, weil keiner der im Gesetz (§ 566 Abs.4 Satz 1 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach dem der Senat dieses Rechtsmittel zulassen darf.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die aufgeworfene Frage, ob und inwieweit eine GmbH, die ein Krankenhaus betreibt, mit Ansprüchen aus Notfallbehandlungen gegen die Ansprüche der Einzugsstelle auf Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung aufrechnen kann, ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Das Landgericht hat verkannt, dass eine konkludente Aufrechnungserklärung fehlt, weil für die Klägerin nach der ausdrücklichen Erklärung der GmbH, gegen den Anspruch auf die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung aufrechnen zu wollen, allein aus der unterlassenen Abführung auch der Arbeitnehmeranteile an der Sozialversicherung mehrere Monate später kein Aufrechnungswille erkennbar war. Die im Widerspruch zu dem vorhergehenden Prozessverhalten erklärte Aufrechnung der Beklagten mit ihr abgetretenen Ansprüchen der GmbH aus so genannten "Notfallbehandlungen" scheitert schon an § 393 BGB.

Zitierte Normen: § 566 ZPO § 393 BGB
AufrechnungSozialversicherungAbführungGießenGmbHAnspruchgründenZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 221/07
vom 22. September 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher
 beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 17. August 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der zulässige Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gemäß § 566
ZPO ist nicht begründet, weil keiner der im Gesetz (§ 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach dem der Senat dieses Rechtsmittel zulassen darf. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die aufgeworfene Frage, ob und inwieweit eine GmbH, die ein Krankenhaus betreibt, mit Ansprüchen aus Notfallbehandlungen gegen die Ansprüche der Einzugsstelle auf Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung aufrechnen kann, ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Die Fachklinik B.	GmbH hat
 nicht gegen die Ansprüche auf Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, sondern nur gegen die Ansprüche auf Leistung der Arbeitgeberbeiträge die Aufrechnung erklärt. Das Landgericht hat verkannt, dass eine konkludente Aufrechnungserklärung fehlt, weil für die Klägerin nach der ausdrücklichen Erklärung der GmbH, gegen den Anspruch auf die Arbeitgeberbeiträge zur
 Sozialversicherung aufrechnen zu wollen, allein aus der unterlassenen Abführung auch der Arbeitnehmeranteile an der Sozialversicherung mehrere Monate später kein Aufrechnungswille erkennbar war. Die im Widerspruch zu dem vorhergehenden Prozessverhalten erklärte Aufrechnung der Beklagten mit ihr abgetretenen Ansprüchen der GmbH aus so genannten "Notfallbehandlungen" scheitert schon an § 393 BGB.
Goette
 Kraemer
Caliebe
 Reichart
Drescher
 Vorinstanz:
LG Gießen, Entscheidung vom 17.08.2007 -30 552/03 -