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BGH · II ZR 220/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 220/78

Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs diente ein von den Architekten im eigenen Namen bei der Bank für GflHHBl geführtes Baukonto, über das jeder von ihnen allein verfügen konnte und auf das die den Klägern bewilligten Baukredite ausgezahlt wurden. Der Beklagte macht in erster Linie geltend, Auftraggeber der Architektengemeinschaft und damit Inhaber eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs seien nicht die Kläger persönlich, sondern eine aus seinem Bruder sowie dem Kläger zu 1) und der Ehefrau des Architekten LflH bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewesen, die das Grundstück habe bebauen wollen. Hilfsweise wendet er ein, zu den beanstandeten Verfügungen über das Baukonto berechtigt gewesen zu sein: Der Archti-tektengemeinschaft hätten Honorarforderungen und seinem Bruder habe ein Rückzahlungsanspruch gegen die Kläger aus Darlehen zugestanden. 1. Das Berufungsgericht nimmt an, Auftraggeber der Architektengemeinschaft sei nicht, wie ursprünglich vorgesehen, die von dem Kläger zu 1), dem Bruder des Gesellschaft, sondern seien die beiden Kläger geworden, so daß etwaige Ansprüche aus ungerechtfertigten Abhebungen den Klägern persönlich zustünden. Das Berufungsgericht begründet diese Annahme unter anderem damit, daß der nur schriftlich geschlossene Gesellschaftsvertrag, weil er die Einbringung des Baugrundstücks zu dem Gegenstand gehabt habe, formnichtig gewesen und deshalb die Gesellschaft, nachdem die Kläger das Grundstück selbst hätten bebauen wollen, als Vertragspartnerin der Architekten nicht mehr in Betracht gekommen sei. Ob dem - was die Revision in Zweifel zieht - in allen Punkten gefolgt werden könnte, braucht nicht entschieden zu werden; denn nach der rechtlich einwandfreien, auf Hilfstatsachen gestützten Feststellung des Berufungsgerichts ist jedenfalls die Gesellschaft nicht vollzogen und der Architektenauftrag deshalb auch nicht von dieser, sondern von den Klägern persönlich erteilt worden. 2. Das Berufungsgericht führt aus: Die Architektengemeinschaft habe das Baukonto bei der Bank für CflHV- als Treuhänderin der Kläger geführt und nur Beklagten und der Ehefrau des Architekten LI Da die Kläger nicht Zahlung an sich selbst, sondern Wiedereinzahlung auf das (nicht von ihnen selbst verwaltete) Baukonto verlangen, ist davon auszugehen, daß die Beträge, die der Beklagte entnommen hat, dafür bestimmt sind und benötigt werden, um noch bestehende Verpflichtungen der Kläger aus dem Bauvorhaben IJHBstr. Schon deshalb kann der Beklagte aus Honorarforderungen der Architektengemeinschaft für andere Bauvorhaben sowie aus einer angeblichen Überweisung von 40.000 DM auf ein Anderkonto des Notars Netzband, die ein Grundstück in betroffen haben soll (vgl. Zu den Forderungen, die der Beklagte aus dem Baukonto nicht hätte befriedigen dürfen, gehört aber auch der etwaige Anspruch seines Bruders gegen die Kläger aus Darlehen oder ungerechtfertigter Bereicherung. Selbst wenn die Kläger tatsächlich die geltend gemachten Beträge erhalten haben, ist nichts dafür vorgetragen, daß das Treuhandkonto auch für die Erstattung dieser Beträge bestimmt war oder nach Erledigung der bestimmungsgemäßen Zahlungen dafür noch ausgereicht hätte. hat das Berufungsgericht der Aussage des Architekten •LflB entnommen, aus dem Baukonto hätten auch die Honorarforderungen beglichen werden sollen, die Kläger hätten sich aber mit einer Entnahme insoweit nur für den Fall einverstanden erklärt, daß sie von beabsichtigten Abhebungen zuvor unterrichtet würden. Davon abgesehen hätte sich eine etwaige Einwilligung in die Entnahme von Honorar - so hat das Berufungsgericht des weiteren erwogen - allenfalls auf diejenigen Fälle bezogen, in denen der Beklagte im Einverständnis mit Luft gehandelt haben würde; denn die Honoraransprüche hätten beiden gemeinschaftlich zugestanden. Allerdings mag - entgegen den von der Revision erhobenen Bedenken - mit dem Berufungsgericht der Aussage des Architekten LWKt zu entnehmen sein, die Gemeinschaft habe ihr eigenes Honorar nur mit Zustimmung der Kläger abheben dürfen. Dem Wiedereinzahlungsbegehren würde sie nämlich entgegenhalten können, die Kläger hätten von Anfang an der Entnahme zustimmen müssen, seien auch jetzt noch dazu verpflichtet und verlangten darum etwas, das sie sofort zurückgewähren müßten. Dabei wäre auch unerheblich, daß nur der Beklagte Geld entnommen hat, denn da Architekt USB ihm Alleinverfügungsbefugnis über das Baukonto eingeräumt hatte, könnte er schon aus diesem Grunde den Klägern gegenüber nicht geltend machen, das Honorar wäre nur an ihn und den Beklagten gemeinschaftlich zu leisten gewesen, er muß es vielmehr als eine Entnahme der Architektengemeinschaft gegen sich gelten lassen. In Übereinstimmung mit den Parteien - und darum ohne die Notwendigkeit zu eigener Prüfung - ist das Berufungsgericht allerdings in anderem Zusammenhang davon ausgegangen, daß der Beklagte im April 1975 aus der Architektengemeinschaft ausgeschieden ist und etwaige Ansprüche dieser früheren Gesellschaft seitdem allein dem Architekten LflB als "Geschäftsübernehmer" zustehen. Alles das nimmt dem Beklagten aber nicht das Recht, geltend zu machen, die Kläger verlangten etwas von ihm, was sie von der Gesellschaft und jetzt dem Übernehmer des Gesellschaftsvermögens L^H wegen ihrer Zustimmungspflicht nicht verlangen könnten; denn eine Verfügung über Gesellschaftsvermögen liegt darin nicht. Oktober 1974 GA Bl. 36 zurück und macht auch aus ihr - nach der Aktenlage mit Recht - nur den eigentlichen Honoraranspruch von 77.862 DM geltend.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 220/78	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
29. Oktober 1979 Kaufmann
 Justizobersekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Architekten Karl Dieter Otto G
»
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	den Betriebswirt Günter
2.	die Dipl.-Ing. Ursula V(
beide wohnhaft Zur H
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird - unter deren Zurückweisung im übrigen - das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 1978 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als 52.438 DM verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens zu 1/2. Im übrigen entscheidet darüber das Berufungsgericht.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte, ein Architekt, war von Januar 1972 bis April 1975 Partner des Architekten I4HI. Diese Gemeinschaft hat Architektenleistungen bei der Bebauung des Grundstücks VflHB UBfctr. in FflHHHB erbracht, das je zur
 
Hälfte den beiden Klägern gehörte. Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs diente ein von den Architekten im eigenen Namen bei der Bank für GflHHBl geführtes Baukonto, über das jeder von ihnen allein verfügen konnte und auf das die den Klägern bewilligten Baukredite ausgezahlt wurden. Von diesem Konto überwies der Beklagte am 3. Oktober 1974	50.000 DM an seinen
 Bruder; am 27. November 1974 hob er 49.500 DM sowie am 3. April 1975	800 DM ab. Später trennten sich Luft
 und der Beklagte. Die Kläger, deren Grundstück inzwischen versteigert worden ist, verlangen von dem Beklagten die Wiedereinzahlung der insgesamt 100.300 DM. Der Beklagte macht in erster Linie geltend, Auftraggeber der Architektengemeinschaft und damit Inhaber eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs seien nicht die Kläger persönlich, sondern eine aus seinem Bruder sowie dem Kläger zu 1) und der Ehefrau des Architekten LflH bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewesen, die das Grundstück habe bebauen wollen. Hilfsweise wendet er ein, zu den beanstandeten Verfügungen über das Baukonto berechtigt gewesen zu sein: Der Archti-tektengemeinschaft hätten Honorarforderungen und seinem Bruder habe ein Rückzahlungsanspruch gegen die Kläger aus Darlehen zugestanden. Dem treten diese entgegen, indem sie vorsorglich mit Schadensersatzforderungen gegen die Architektengemeinschaft aufrechnen.
Die Vorinstanzen haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt, auf das Baukonto 100.300 DM zu zahlen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.
 
Entscheidunggründe:
1. Das Berufungsgericht nimmt an, Auftraggeber der Architektengemeinschaft sei nicht, wie ursprünglich vorgesehen, die von dem Kläger zu 1), dem Bruder des
 Gesellschaft, sondern seien die beiden Kläger geworden, so daß etwaige Ansprüche aus ungerechtfertigten Abhebungen den Klägern persönlich zustünden. Das Berufungsgericht begründet diese Annahme unter anderem damit, daß der nur schriftlich geschlossene Gesellschaftsvertrag, weil er die Einbringung des Baugrundstücks zu dem Gegenstand gehabt habe, formnichtig gewesen und deshalb die Gesellschaft, nachdem die Kläger das Grundstück selbst hätten bebauen wollen, als Vertragspartnerin der Architekten nicht mehr in Betracht gekommen sei. Ob dem - was die Revision in Zweifel zieht - in allen Punkten gefolgt werden könnte, braucht nicht entschieden zu werden; denn nach der rechtlich einwandfreien, auf Hilfstatsachen gestützten Feststellung des Berufungsgerichts ist jedenfalls die Gesellschaft nicht vollzogen und der Architektenauftrag deshalb auch nicht von dieser, sondern von den Klägern persönlich erteilt worden. Die Revision greift diese tatrichterliche Würdigung zwar an. Sie zeigt aber keine Verfahrensfehler auf. Ihr Versuch, die Tatsachen anders zu würdigen, als das Berufungsgericht es für richtig gehalten hat, ist deshalb unbeachtlich.
2. Das Berufungsgericht führt aus: Die Architektengemeinschaft habe das Baukonto bei der Bank für CflHV- als Treuhänderin der Kläger geführt und nur
 Beklagten und der Ehefrau des Architekten LI
errichtete
 
Zahlungen davon leisten dürfen, die das Bauvorhaben vmHHHPhflPstr• betroffen hätten. Durch die Abhebung von insgesamt 100.300 DM habe der Beklagte dieses Treuhandverhältnis verletzt; er sei deshalb zur Wiedereinzahlung verpflichtet. Seine Einwendungen seien ungerechtfertigt.
Die dagegen von der Revision erhobenen Angriffe sind nur teilweise begründet.
a)	Soweit die Revision geltend macht, der Beklagte habe 5.000 DM weniger entnommen, kann sie keinen Erfolg haben. Die Vorinstanzen haben im Tatbestand ihrer Urteile jeweils als unstreitig festgestellt, der Beklagte habe 50.000 DM an seinen Bruder überwiesen sowie 49.500 DM und 800 EM abgehoben. Gegen diese Feststellungen hat sich der Beklagte nicht gewandt. Er hat auch nicht geltend gemacht, daß, da er nur insgesamt 95.300 EM entnommen habe, einer dieser Teilbeträge von den Klägern falsch angegeben worden sein müsse. Er hat vielmehr lediglich eingewandt, es seien noch 5.000 DM vorhanden.
Für sich allein war diese Behauptung aber unerheblich, weil der ursprüngliche Kontostand höher gewesen sein könnte als 100.300 DM.
b)	Sieht man von dem unten zu c) noch zu erörternden Honoraranspruch der Architektengemeinschaft ab, so kann der Beklagte sich auch nicht auf Gegenforderungen berufen. Da die Kläger nicht Zahlung an sich selbst, sondern Wiedereinzahlung auf das (nicht von ihnen selbst verwaltete) Baukonto verlangen, ist davon auszugehen, daß
 die Beträge, die der Beklagte entnommen hat, dafür bestimmt sind und benötigt werden, um noch bestehende Verpflichtungen der Kläger aus dem Bauvorhaben IJHBstr.	zu erfüllen. Dann aber scheidet von vorn-
herein die Möglichkeit aus, gegenüber dem Anspruch der Kläger mit Forderungen aufzurechnen, die nicht aus diesem Bauvorhaben entstanden sind; denn eine solche Aufrechnungsbefugnis wäre mit der Treuhänderstellung der Architekten unvereinbar, sie ist darum als vertraglich ausgeschlossen anzusehen. Schon deshalb kann der Beklagte aus Honorarforderungen der Architektengemeinschaft für andere Bauvorhaben sowie aus einer angeblichen Überweisung von 40.000 DM auf ein Anderkonto des Notars Netzband, die ein Grundstück in	betroffen	haben	soll (vgl.
 die Verhandlungsniederschrift vom 8. 6. 1978 GA Bl. 222), keine Einwendungen gegen den Wiedereinzahlungsanspruch herleiten.
Zu den Forderungen, die der Beklagte aus dem Baukonto nicht hätte befriedigen dürfen, gehört aber auch der etwaige Anspruch seines Bruders gegen die Kläger aus Darlehen oder ungerechtfertigter Bereicherung. Selbst wenn die Kläger tatsächlich die geltend gemachten Beträge erhalten haben, ist nichts dafür vorgetragen, daß das Treuhandkonto auch für die Erstattung dieser Beträge bestimmt war oder nach Erledigung der bestimmungsgemäßen Zahlungen dafür noch ausgereicht hätte.
c)	Soweit der Beklagte durch die Abhebungen auch Honorarforderungen der Architektengemeinschaft aus dem Bauvorhaben V^Hj^PLlMstr. befriedigt haben will,
7
hat das Berufungsgericht der Aussage des Architekten •LflB entnommen, aus dem Baukonto hätten auch die Honorarforderungen beglichen werden sollen, die Kläger hätten sich aber mit einer Entnahme insoweit nur für den Fall einverstanden erklärt, daß sie von beabsichtigten Abhebungen zuvor unterrichtet würden. Davon abgesehen hätte sich eine etwaige Einwilligung in die Entnahme von Honorar - so hat das Berufungsgericht des weiteren erwogen - allenfalls auf diejenigen Fälle bezogen, in denen der Beklagte im Einverständnis mit Luft gehandelt haben würde; denn die Honoraransprüche hätten beiden gemeinschaftlich zugestanden. Diesen Darlegungen kann im Ergebnis nicht gefolgt werden.
Allerdings mag - entgegen den von der Revision erhobenen Bedenken - mit dem Berufungsgericht der Aussage des Architekten LWKt zu entnehmen sein, die Gemeinschaft habe ihr eigenes Honorar nur mit Zustimmung der Kläger abheben dürfen. Das würde ihr jedoch jetzt nicht das Recht nehmen, abgehobene Beträge bis zur Höhe ihrer berechtigten Honoraransprüche zu behalten. Dem Wiedereinzahlungsbegehren würde sie nämlich entgegenhalten können, die Kläger hätten von Anfang an der Entnahme zustimmen müssen, seien auch jetzt noch dazu verpflichtet und verlangten darum etwas, das sie sofort zurückgewähren müßten. Dabei wäre auch unerheblich, daß nur der Beklagte Geld entnommen hat, denn da Architekt USB ihm Alleinverfügungsbefugnis über das Baukonto eingeräumt hatte, könnte er schon aus diesem Grunde den Klägern gegenüber nicht geltend machen, das Honorar wäre nur an ihn und den Beklagten gemeinschaftlich zu leisten gewesen, er muß es vielmehr als eine Entnahme der Architektengemeinschaft gegen sich gelten lassen.
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In Übereinstimmung mit den Parteien - und darum ohne die Notwendigkeit zu eigener Prüfung - ist das Berufungsgericht allerdings in anderem Zusammenhang davon ausgegangen, daß der Beklagte im April 1975 aus der Architektengemeinschaft ausgeschieden ist und etwaige Ansprüche dieser früheren Gesellschaft seitdem allein dem Architekten LflB als "Geschäftsübernehmer" zustehen.
Mit Rücksicht darauf könnte heute nur der Architekt Luft die Zustimmung noch fordern und könnten die Kläger sie nur ihm gegenüber noch erklären. Das bedeutet, daß, solange es an der Zustimmung fehlt, einerseits die Honorarforderung und andererseits der Wiedereinzahlungsanspruch der Kläger bestehen bleibt. Soweit aber die Honorarforderung berechtigt ist, steht dem Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft hat er zwar die Möglichkeit verloren, nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages über das früher gemeinschaftliche Vermögen zu verfügen. Demgemäß kann er auch nicht mehr die - nachträgliche - Zustimmung der Kläger zur Honorarentnahme verlangen. Auch stünde, wenn die Kläger den entnommenen Betrag zurückerhielten, ein Anspruch auf erneute Zahlung nur dem Architekten L(|B noch zu. Alles das nimmt dem Beklagten aber nicht das Recht, geltend zu machen, die Kläger verlangten etwas von ihm, was sie von der Gesellschaft und jetzt dem Übernehmer des Gesellschaftsvermögens L^H wegen ihrer Zustimmungspflicht nicht verlangen könnten; denn eine Verfügung über Gesellschaftsvermögen liegt darin nicht.
d)	Die Entscheidung hängt mithin allein davon ab, ob und in welcher Höhe der Architektengemeinschaft aus dem Bauvorhaben VflllllVLIBstr.BV gegen die Kläger
 
ein Honoraranspruch zusteht. Dazu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen.
Schon jetzt steht jedoch fest, daß als Honorar allenfalls noch 47.862 DM verlangt werden können. Im ersten Rechtszug hatte der Beklagte zwar weit höhere Ansprüche der Architektengemeinschaft gegen die Kläger behauptet. Er hatte aber, wie das Berufungsgericht auf BU S, 12 und 13 hinsichtlich eines Teils der von ihm eingereichten Rechnungen ausdrücklich hervorhebt, nicht genügend Tatsachen vorgetragen, um solche Ansprüche zu begründen und eine Beweisaufnahme darüber zu ermöglichen. Demgemäß greift die Revision selbst nur noch auf die Rechnung vom 12. Oktober 1974 GA Bl. 36 zurück und macht auch aus ihr - nach der Aktenlage mit Recht - nur den eigentlichen Honoraranspruch von 77.862 DM geltend. Von ihm sind überdies, wie die Revision nicht verkennt, noch die 30.000 DM abzuziehen, die die Architektengemeinschaft bereits erhalten hat. Diese Zahlung war im ersten Rechtszug von den Klägern durch den Überweisungsträger GA Bl. 130 belegt worden und seitdem unstreitig.
10
Wegen des Restbetrages von 47.862 DM muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, während sich wegen des Unterschiedsbetrages zu 100.300 DM =
52.438 DM die Revision im Ergebnis als unbegründet erweist.
Stimpel Dr. Schulze Dr. Bauer Bundschuh Dr. Skibbe