HGB §§ 658, 659, 662; Allgemeine Geschäftsbedingungen Zur Wirksamkeit einer Konnossementsklausel, die bei einem Ladungsschaden - nach Wahl des Verfrachters -für die Schadensberechnung den gemeinen Wert der Güter im Bestimmungshafen oder am Verschiffungsort (zuzüglich gezahlter Fracht und bestimmter Unkosten) für maßgebend erklärt. Januar 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Beim Löschen dieser Ladung wiesen eine Anzahl der Säcke Nässeschäden, außerdem einzelne Säcke infolge von Rissen einen Schwund auf.Den Schaden der Ladungsempfängerin macht die Klägerin aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte geltend. Sie hat dessen Höhe unter Zugrundelegung des gemeinen.Handelsv/erts der Kakaobohnen im Bestimmungshafen (Amsterdam) bei Löschbeginn auf 11.2A9,39 hfl beziffert und beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte ist - soweit das im Revisionsverfahren noch interessiert - der Ansicht, daß sie den Schaden der Ladungsempfängerin nur nach dem (wesentlich niedrigeren) gemeinen Handelswert der einzelnen Partien im Verschiffungshafen (Douala) zur Zeit der Verschiffung zuzüglich Fracht und Nebenkosten zu ersetzen habe. dessen Urteil in VersR 1976, 1059/1060 - ist der Schaden der Ladungsempfängerin, für den die Beklagte nach § 606 Satz 2, 607 Abs. 1 HGB haftet, nicht gern. §§ 658, 659 HGB anhand des gemeinen Werts der teilweise beschädigten oder verloren gegangenen Güter im Bestimmungshafen zu berechnen, sondern mit Rücksicht auf Regel 16 Abs.4 KB nach deren (niedrigeren) Wert im Verschiffungshafen zu bemessen. Februar 1968 (Haager-Visby Regeln) -, werden diese nicht als zwingendes Recht angesehen (Prüssmann, Seehandelsrecht § 658 An. A 1 und B 1; Schaps/Abraham, Das deutsche Seerecht 3* Aufl. Dezember 1939 - RGBl. I 2501 gilt § 662 HGB u.a. nicht ”für Konnossemente, die nicht Verschiffungen nach einem Hafen des deutschen Reiches betreffen und die weder inner halb des deutschen Reiches noch innerhalb des Gebiets ein Staates ausgestellt sind, der dem am 25. Sie betreffen die Verschiffung nach einem niederländischen Hafen und sind in Kamerun ausgestellt, einem Staat, der dem genannten Brüsseler Übereinkommen nicht angehört (vgl. Infolgedessen ist § 662 Abs. 1 HGB vorliegend keinesfalls anwendbar, so daß die Klägerin dfer Beklagten nicht entgegenhalten kann, Regel 16 Abs.4 KB verstoße gegen zwingende Vorschriften der Verfrachterhaftung und sei schon deshalb unwirksam. a) Erklärt eine Konnossementsklausel für die Schadensberechnung im Falle des Verlustes oder der Beschädigung von Gütern deren gemeinen Wert am Verschiffungsort (zuzüglich gezahlter Fracht und bestimmter Unkosten) für maßgebend, so liegt darin im allgemeinen keine Regelung, die den geschädigten Ladungsbeteiligten in nicht hinnehmbarer Weise benachteiligt. Sicher weicht eine solche Klausel, die beispielsweise auch in Regel XIV Nr. 2 des - im Jahre 1940 unter Mitwirkung von Verladerkreisen neu gefaßten - Deutschen Einheitskonnossements enthalten ist, von der Schadensbemessung nach den §§ 658, 659 HGB ab. Diese Bestimmungen machen es deutlich, daß eine Konnossementsklausel im allgemeinen nicht schon deshalb als unsachgemäß anzusehen ist, weil sie die Schadensbemessung unter Abweichung von den Vorschriften der §§ 658, 659 HGB nach dem gemeinen Wert der Güter am Verschiffungsort (zuzüglich gezahlter Fracht und bestimmter Unkosten) regelt. So könnte die Klausel dann nicht mehr hinnehmbar sein, wenn der teilweise Ausschluß bestimmter Unkosten des geschädigten Ladungsbeteiligten von der Ersatzpflicht des Verfrachters zu einem für den ersteren untragbaren Ergebnis führt. c) Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie meint, jedenfalls müsse Regel 16 Abs.4 KB deshalb für unwirksam angesehen werden, weil sie der Beklagten ein Wahlrecht für die Schadensberechnung einräume (entweder anhand des gemeinen Werts der Güter im Bestimmungshafen oder anhand dieses Werts am Verschiffungsort zuzüglich gezahlter Fracht und bestimmter Unkosten) und es ihr damit gestatte, sich die jeweils für sie günstigste Schadensbemessung zu dem Nachteil des geschädigten Ladungsbeteiligten herauszusuchen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein HGB §§ 658, 659, 662; Allgemeine Geschäftsbedingungen Zur Wirksamkeit einer Konnossementsklausel, die bei einem Ladungsschaden - nach Wahl des Verfrachters -für die Schadensberechnung den gemeinen Wert der Güter im Bestimmungshafen oder am Verschiffungsort (zuzüglich gezahlter Fracht und bestimmter Unkosten) für maßgebend erklärt. BGH, Urt. v. 9. Februar 1978 - II ZR 220/75 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 220/75 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 9. Februar 1978 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma Gustav Günther N Inhaber Karl und Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die DüSHIM GmbH & Co,, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin A( GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Professor Dr. Rolf Si Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 7 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27. November 1975, Akt.Z.: 6 U 111/75, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte hat im März 1973 mit MS "Sa^fc SjJ” unter rein gezeichneten Konnossementen fünf Partien Kakaobohnen mit insgesamt 7.500 Säcken von Douala (Kamerun) nach Amsterdam verfrachtet. Beim Löschen dieser Ladung wiesen eine Anzahl der Säcke Nässeschäden, außerdem einzelne Säcke infolge von Rissen einen Schwund auf. Den Schaden der Ladungsempfängerin macht die Klägerin aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte geltend. Sie hat dessen Höhe unter Zugrundelegung des gemeinen.Handelsv/erts der Kakaobohnen im Bestimmungshafen (Amsterdam) bei Löschbeginn auf 11.2A9,39 hfl beziffert und beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte ist - soweit das im Revisionsverfahren noch interessiert - der Ansicht, daß sie den Schaden der Ladungsempfängerin nur nach dem (wesentlich niedrigeren) gemeinen Handelswert der einzelnen Partien im Verschiffungshafen (Douala) zur Zeit der Verschiffung zuzüglich Fracht und Nebenkosten zu ersetzen habe. Insoweit greife zu ihren Gunsten Regel 16 Abs. 4 ihrer Konnossementsbedingungen (KB) ein, die nicht, wie die Klägerin meine, unwirksam sei. Diese Klausel lautet: "When settling claims in respect of loss, damage or incomplete delivery, the value of the goods shall be in the option of the Carrier either the common market value or the common market value at the time of shipment at the place of shipment plus freight paid in advance and expenses incurred (but excluding duty, tax, commission, and interest), the value not to exceed the amount stated in this Bill of Lading.” Beide Vorinstanzen haben die vorstehende Klausel für wirksam angesehen und die Beklagte - unter Abweisung der Klage im übrigen - verurteilt* an die Klägerin 2.771930 hfl sowie 808,11 englische Pfund nebst Zinsen zu za iem. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Teil der Klage weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Der Streitfall ist auf Grund von Regel 3 KB nach deutschem Recht zu beurteilen. II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts - vgl. dessen Urteil in VersR 1976, 1059/1060 - ist der Schaden der Ladungsempfängerin, für den die Beklagte nach § 606 Satz 2, 607 Abs. 1 HGB haftet, nicht gern. §§ 658, 659 HGB anhand des gemeinen Werts der teilweise beschädigten oder verloren gegangenen Güter im Bestimmungshafen zu berechnen, sondern mit Rücksicht auf Regel 16 Abs. 4 KB nach deren (niedrigeren) Wert im Verschiffungshafen zu bemessen. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 1. Nach § 662 Abs. 1 HGB können bei Ausstellung eines Konnossements "die Verpflichtungen des Verfrachters aus: § 559 (See- und Ladungstüchtigkeit), § 565 Abs. 2 und §§ 606 bis 608 (Schadensersatzpflicht), §§ 611, 612 (Schadensermittlung), § 656 (BeweisVermutung des Konnossements) und § 660 (Haftungssumme) durch Rechtsgeschäft im voraus nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden". Da die Vorschrift die §§ 658, 659 HGB nicht erwähnt, außerdem die Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente vom 25. August 1924 (RGBl. 1939 II 1049 - Haager Regeln) eine den §§ 658, 659 HGB entsprechende Regelung nicht enthalten - anders nunmehr Art. 4 § 5 Buchst b) der Haager Regeln in der Fassung des von der Bundesrepublik Deutschland bisher nicht ratifizierten Änderungsprotokolle vom 23. Februar 1968 (Haager-Visby Regeln) -, werden diese nicht als zwingendes Recht angesehen (Prüssmann, Seehandelsrecht § 658 Anm. A 1 und B 1; Schaps/Abraham, Das deutsche Seerecht 3* Aufl. Bd. II § 658 Anm. 7; Schlegelberger/ Liesecke, Seehandelsrecht § 658 Rnr. 2 und § 662 Rnr. 10). Allerdings scheinen Wüstendörfer (Neuzeitliches Seehandelsrecht 2. Aufl. S. 286/287) und die amtliche Begründung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über das Seefrachtrecht vom 10. August 1937 - RGBl. I 891 (Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger 1937 Nr. 186) in Abschnitt II 3 a) einen gewissen zwingenden Umfang der §§ 658, 659 HGB anzunehmen, um eine mittelbare Beeinflussung der an sich nach § 662 Abs. 1 HGB unabdingbaren Haftungsgrenze des § 660 HGB zu verhindern (vgl. auch Götz, Das Seefrachtrecht der Haager Regeln nach angloamerikanischer Praxis S. 185 f.). Indes bedarf die Frage, ob die §§ 658, 659 HGB in die Regelung des § 662 Abs. 1 HGB einzubeziehen sind, für die Entschei dung des Streitfalls keiner weiteren Erörterung. Denn nac der Vorschrift des Art. 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. August 1937 in Verbindung mit Art. 2 der zu diesem Gesetz ergangenen Durchführungsverordnung vom 5. Dezember 1939 - RGBl. I 2501 gilt § 662 HGB u.a. nicht ”für Konnossemente, die nicht Verschiffungen nach einem Hafen des deutschen Reiches betreffen und die weder inner halb des deutschen Reiches noch innerhalb des Gebiets ein Staates ausgestellt sind, der dem am 25. August 1924 in Brüssel Unterzeichneten Übereinkommen zur Vereinheitlichu von Regeln über Konnossemente beigetreten ist”. Um derartige Konnossemente handelt es sich aber hier. Sie betreffen die Verschiffung nach einem niederländischen Hafen und sind in Kamerun ausgestellt, einem Staat, der dem genannten Brüsseler Übereinkommen nicht angehört (vgl. Markianos, Die Übernahme der Haager Regeln in die nationalen Gesetze über die Verfrachterhaftung S. 35 f.; vgl. ferner die mit dem 16. Mai 1967 endende Zusammenstellung der Mitgliedsstaaten des Brüsseler Übereinkommer bei Prüssmann a.a.O. S. 810 und die danach mitgeteilten / Beitritte in BGBl. 1968 II 172, 808 und 1026; 1970 II 1042; 1972 II 874 und 1614; 1976 II 1221 und 1722; 1977 II 448 und 639). Infolgedessen ist § 662 Abs. 1 HGB vorliegend keinesfalls anwendbar, so daß die Klägerin dfer Beklagten nicht entgegenhalten kann, Regel 16 Abs. 4 KB verstoße gegen zwingende Vorschriften der Verfrachterhaftung und sei schon deshalb unwirksam. 2. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich eine Unwirksamkeit dieser Regel auch nicht aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten. a) Erklärt eine Konnossementsklausel für die Schadensberechnung im Falle des Verlustes oder der Beschädigung von Gütern deren gemeinen Wert am Verschiffungsort (zuzüglich gezahlter Fracht und bestimmter Unkosten) für maßgebend, so liegt darin im allgemeinen keine Regelung, die den geschädigten Ladungsbeteiligten in nicht hinnehmbarer Weise benachteiligt. Sicher weicht eine solche Klausel, die beispielsweise auch in Regel XIV Nr. 2 des - im Jahre 1940 unter Mitwirkung von Verladerkreisen neu gefaßten - Deutschen Einheitskonnossements enthalten ist, von der Schadensbemessung nach den §§ 658, 659 HGB ab. Jedoch sucht sie wie diese'Vorschriften einen wirtschaftlich vertretbaren und praktikablen Ausgleich zwischen Ladungs- und Verfrachtjerinteressen zu finden, insbesondere aber Streitigkeiten über den Wert der verlorenen oder beschädigten Güter sowie über einen etwaigen entgangenen Gewinn zu vermeiden. Dabei bewirkt sie, daß der Geschädigte in der Regel das bekommt, was erforderlich ist, um die Aufwendungen für einen Erwerb der (verlorenen oder beschädigten) Güter am Verschiffungsort und deren Transport auszugleichen. Auch enthält die Klausel keine "dem gesamten deutschen Frachtrecht unbekannte Regelung". So stellen für die Schadensberechnung beim Verlust oder der Beschädigung von Gütern § 85 EVO auf deren Börsen-(Markt-)preis am Versandort. § 54 ADSp auf den gemeinen Wert am Ort der Übergabe an den Spediteur, § 35 KVO auf den Fakturenwert und § 23 CMR auf den Wert der Güter am Ort der Übernahme zur Beförderung ab. Diese Bestimmungen machen es deutlich, daß eine Konnossementsklausel im allgemeinen nicht schon deshalb als unsachgemäß anzusehen ist, weil sie die Schadensbemessung unter Abweichung von den Vorschriften der §§ 658, 659 HGB nach dem gemeinen Wert der Güter am Verschiffungsort (zuzüglich gezahlter Fracht und bestimmter Unkosten) regelt. b) Besondere Umstände können im Einzelfall allerdings zu einer gegenteiligen Beurteilung führen. So könnte die Klausel dann nicht mehr hinnehmbar sein, wenn der teilweise Ausschluß bestimmter Unkosten des geschädigten Ladungsbeteiligten von der Ersatzpflicht des Verfrachters zu einem für den ersteren untragbaren Ergebnis führt. Die Frage bedarf hier jedoch keiner Vertiefung, weil der vorgetragene Sachverhalt in dieser Richtung nichts hergibt. c) Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie meint, jedenfalls müsse Regel 16 Abs. 4 KB deshalb für unwirksam angesehen werden, weil sie der Beklagten ein Wahlrecht für die Schadensberechnung einräume (entweder anhand des gemeinen Werts der Güter 1 im Bestimmungshafen oder anhand dieses Werts am Verschiffungsort zuzüglich gezahlter Fracht und bestimmter Unkosten) und es ihr damit gestatte, sich die jeweils für sie günstigste Schadensbemessung zu dem Nachteil des geschädigten Ladungsbeteiligten herauszusuchen. Daß der gemeine Wert der Güter im Bestimmungshafen geringer als am Verschiffungsort (zuzüglich gezahlter Fracht und bestimmter Unkosten) ist, wird im allgemeinen nur dann der Fall sein, wenn die Ladungsbeteiligten die Güter im Verschiffungsland zu teuer erworben haben oder wenn während der Reise ein Preisverfall eingetreten ist. Derartige Vor gänge gehören jedoch in den Risikobereich der Ladungsbeteiligten und nicht in den des Verfrachters. Mit Rücksicht darauf kann es nicht als unsachgemäß bezeichnet werden, wenn ein Verfrachter dem durch eine entsprechende Konnossementsklausel Rechnung zu tragen sucht. III. Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die Beklagte für den Schaden der Ladungsempfängerin wenigstens nach den §§ 823, 831 BGB in der geltend gemachten Höhe zu haften habe, was zu bejahen sei. Abgesehen davon, daß die Klägerin zu diesem Punkt in den Vorinstanzen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas vorgetragen hat, steht ihr auch insoweit Regel 16 Abs. 4 KB entgegen. Die Klausel ist nicht auf Schadensersatzansprüche nach § 606 Satz 2, § 607 Abs. 1 HGB beschränkt. Streitwert für das Revisionsverfahren: 4.613 EM* Stimpel Dr. Bauer Dr. Kellermann Bundschuh Er* Skibbe