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BGH · II ZR 83/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 83/64

Der II- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16 Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Dr« Nörr, Liesecke, Dr. Schulze und Fleck für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6 0 Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17* August 1967 wird auf Kosten des Klägers zuriiekgcwie sen. Das Berufungsgericht verneint erneut, daß eine Versicherung für Rechnung wen es angeht vorliegt. Der Kläger habe nur sein eigenes Interesse an den Gütern unter Versicherung gebracht und nicht auch noch das Interesse anderer Personen, z.B. des Silva. Danach ist die Police bewußt nicht über eine Versicherung für Rechnung wen es angeht, sondern als solche auf den Kläger als Versicherten ausgestellt worden. Das Berufungsgericht würdigt auch, daß ein solcher Abschluß für eine Güterbeförderung nach Übersee ganz ungewöhnlich ist und nach der Aussage des Zeugen SflHB; z.B* von 2000 Versicherungen im Monat bei seiner Agentur nur 30 in dieser Weise abgeschlossen werden. Zwar wird nicht näher ausgeführt, inwiefern "man in Fällen der vorliegenden Art mit einer Versicherung für Rechnung wen es angeht keine guten Erfahrungen gemacht habe’' und warum es gerade im vorliegenden Fall dazu gekommen ist, von der üblichen.Form keinen Gebrauch zu machen* Das stellt aber keinen durchgreifenden Mangel der Beweiswürdigung dar, wie die Revision meint. Das Berufungsgericht ißt jedenfalls auf Grund der für glaubhaft gehaltenen Aussage des Zeugen SfllH^üb er zeugt, daß hier bewußt eine Police unter Streichung der Klausel "für Rechnung v/en es angeht" geschaffen worden ist, weil Unklarheiten, wer der Versicherte sei, vermieden werden sollten und hier nur das Interesse der namentlich ge- Bas Berufungsgericht erachtet das Eigentum des Klägers an den Gütern auch nach erneuter Erörterung nicht für dargetan. Die Behauptung, daß SiflP mit dem Wohnsitz in La D^P für den Kläger nur als Mittelperson tätig v/erden, sein Name in den Urkunden wegen des Transits durch Argentinien nach Bolivien genannt werden und ihm eine.Kommission gezahlt werden sollte, konnte als unerbeblich behandelt werden, weil nach den auf Grund der Urkunden getroffenen Festste Hungen des Berufungsgerichts gegenüber den Lieferfirmen der Kläger als Vertreter des Si^paufgetreten ist, die daher als ihren Vertragspartner angesehen haben.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
PoliceGrundBerufungsgerichtBerufungsgerichtsVersicherungKlägerUrkundeRevision

Volltext der Entscheidung

2031 079
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR-22P/67	URTEIL
in dom Rechtsstreit
 Verkündet am
16. Dezember 1968 Heil,
 Justizhauptsekrötär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1 .
2.
3,
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
(
 
Der II- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16 Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Dr« Nörr, Liesecke, Dr. Schulze und Fleck
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6 0 Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17* August 1967 wird auf Kosten des Klägers zuriiekgcwie sen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
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Die Sache befindet sich im zweiten Revisionsrechtszug. Wegen des Sachverhalts wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom $. Dezember 1966 - II ZR 83/64 -(abgedruckt IM ADS Hr. 6 as MDR 1967, 200) Bezug genommen, durch das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverv/iesen worden ist.
Das Berufungsgericht bat die Klage wiederum abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Klagantrag weiter verfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht verneint erneut, daß eine Versicherung für Rechnung wen es angeht vorliegt. Der Kläger habe nur sein eigenes Interesse an den Gütern unter Versicherung gebracht und nicht auch noch das Interesse anderer Personen, z.B. des Silva.
Die Revision beanstandet erfolglos diese Auffassung des Berufungsgerichts, die auf einer einwandfreien Würdigung der Aussage des Zeugen	beruht*
Danach ist die Police bewußt nicht über eine Versicherung für Rechnung wen es angeht, sondern als solche auf den Kläger als Versicherten ausgestellt worden. Das Berufungsgericht würdigt auch, daß ein solcher Abschluß für eine Güterbeförderung nach Übersee ganz ungewöhnlich ist und nach der Aussage des Zeugen SflHB; z.B* von 2000 Versicherungen im Monat bei seiner Agentur nur 30 in dieser Weise abgeschlossen werden. Zwar wird nicht näher ausgeführt, inwiefern "man in Fällen der vorliegenden Art mit einer Versicherung für Rechnung wen es angeht keine guten Erfahrungen gemacht habe’' und warum es gerade im vorliegenden Fall dazu gekommen ist, von der üblichen.Form keinen Gebrauch zu machen* Das stellt aber keinen durchgreifenden Mangel der Beweiswürdigung dar, wie die Revision meint. Das Berufungsgericht ißt jedenfalls auf Grund der für glaubhaft gehaltenen Aussage des Zeugen SfllH^üb er zeugt, daß hier bewußt eine Police unter Streichung der Klausel "für Rechnung v/en es angeht" geschaffen worden ist, weil Unklarheiten, wer der Versicherte sei, vermieden werden sollten und hier nur das Interesse der namentlich ge-
 
nannten Person versichert werden sollte. Solche "Namenspolicen" werden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Ausnahmefällen auch sonst, hier auf Grund einer Vereinbarung mit der Speditionsfirma	&	Co,
 ausgestellt. Welche Motive für diese Art der Ausstellung im Einzelfall maßgeblich sind, bedurfte keiner Aufklärung. Es ist jedenfalls einwandfrei festgestellt, daß die Anmeldung der Firma	Co	bewußt eine Ver-
sicherung nur zugunsten des Klägers wünschte und daß dementsprechend die Police ausgefertigt worden ist. Ob die Firma üHHHV & Co Anlaß hatte, den Kläger über die Tragweite der Versicherung zu belehren, v/ie die Revision meint, und ob sie etwa auftragswidrig verfahren ist, kann auf sich beruhen, denn die Beklagte haftet für den Spediteur, der namens des Klägers die Versicherungen besorgte, nicht. Auch ein Verschulden der Beklagten beim Vertragsschluß ist nicht ersichtlich. Auf VJgnsch des Spediteurs ist in die Police lediglich der Name des Klägers aufgenommen worden. Die Klausel: "für Rechnung wen es angeht" war gestrichen. Simiwar nicht als Versicherter genannt.
II.	Bas Berufungsgericht erachtet das Eigentum des Klägers an den Gütern auch nach erneuter Erörterung nicht für dargetan. Bie Revision hält dies für fehlerhaft, kann damit aber nicht durchdringen. Ob der frühere gegenteilige Vortrag des Klägers,	sei	Eigentümer	ge-
worden, ein Geständnis enthielt, das nicht v/irksam widerrufen worden ist, kann offen bleiben. Benn das Berufungsgericht ist auf Grund der vorgelegten Urkunden ohne Rechtsirrtum und Verfahrensfehler zu der Auffassung gelangt, die Lieferanten der Waren hätten das Eigentum
~ 5 -
auf	übertragen,	mit	dem	sie durch den Kläger
 als seine Stellvertreter die Kaufverträge geschlossen hätten. Sip^ brauchte nicht vernommen zu werden. Er war früher lediglich für ein gesellschaftsrechtliches Verhältnis mit dem Kläger benannt worden (vgl. Urt. des erk. Senats vom 5* Dezember 1966, S. 6).
Ebenso brauchte der., noch benannte Zeuge StflHHP nicht vernommen zu werden. Die Behauptung, daß SiflP mit dem Wohnsitz in La D^P für den Kläger nur als Mittelperson tätig v/erden, sein Name in den Urkunden wegen des Transits durch Argentinien nach Bolivien genannt werden und ihm eine.Kommission gezahlt werden sollte, konnte als unerbeblich behandelt werden, weil nach den auf Grund der Urkunden getroffenen Festste Hungen des Berufungsgerichts gegenüber den Lieferfirmen der Kläger als Vertreter des Si^paufgetreten ist, die daher
 als ihren Vertragspartner angesehen haben. Das interne Verhältnis zwischen Sip^ und dem Kläger war für sio ohne Bedeutung. Ob die Adresse des Klägers in den ausdrücklich namens des	Unterzeichneten	Schreiben
 angegeben war und ob der Kaufpreis aus seinen Mitteln aufgebracht wurde, war für das Verhältnis zu den Liefer-* firmen und die Übereignung der Güter ohne Belang.
/
v
 
III.	Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet und v/ar daher zurückzuv/eisen. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu tragen.
Dr. Kuhn	Dr.	Nörr	Liesecke
 Dr. Schulze
 Pieck