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BGH · II ZR 220/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 220/66

Mai 1961 wurde den beiden Geschäftsführern gestattet, zu den Sauarbeiten an ihren Häusern unter Abstimmung mit dem Wirtschaftsleiter der Stiftung Betriebshandwerker zuzuziohen, ^vorausgesetzt , daß das betriebliche Interesse nicht darunter leidet und die anfallenden Kosten verrechnet werden". Die Leistungen wurden mit Wissen und zu dem feil auch auf Anweisung des Klägers auf schon vorhandenen Konten der Beklagten verbucht, ohne daß für den Kläger ein Debitorenkonto eingerichtet wurde. Die Beklagte hat mit ihrem Antrag auf Klageabv/eisung eingewandt, der Kläger habe sich über die Beschlüsse der zuständigen Organe in mehrfacher Hinsicht hinv/eggesotzt und insbesondere die für seinen Bau festgelegte Kostengrenze von etwa 150.000 DM weit überschritten. I* Nach dom unstreitigen Sachverhalt ist ein endgültiger Vortrag übor don Hausbau dos Klägers auf dom Grund und Bodon dor Beklagten zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Denn abgesehen davon» daß die Parteien nicht über alle Punkte eines solchen Vertrags einig geworden sind, v/ie schon das Vorliegen mehrerer voneinander abweichender Vertragsentwürfe zeigt, hätte der Vortrag nach den §§ 11 Abs. 2 ErbbVÖ, 313 BGB der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurft, weil sich die Beklagte durch ihn zur Bestellung eines Erbbaurechts verpflichten sollte* Beiden Parteien sei klar gewesen, daß für die Beklagte eine Pflicht zur Bestellung des vorgesehenen Erbbaurechts noch nicht bestehe. In der Erwartung, daß ein solcher Vertrag zustande kommen werde, hätten sie sich aber im Rahmen des Geschäftsführerverhältnissos darüber geeinigt, daß der Kläger mit dem Bau auf dem für die Beklagte erworbenen Gelände schon beginnen dürfe und solle; damit seien sowohl die Mitglieder des Beirats dor Beklagten als auch die in Frage kcmmenden Orgahe ihrer 411 eingo-sellschafterin (Vorstand und Aufsichtsrat) einverstanden gewesen. Dabei seien sich die Parteien aber dor Notwendigkeit bewußt gewesen, bei einem Scheitern der Verhandlungen über das Erbbaurecht und verfrühter Beendigung des Geschäftsführerverhältnisses den Kläger für seine schon Wenn die Vertreter der Beklagten in Kenntnis dieser offenkundigen Bachlage nicht nur dem Kläger die Bebauung schon gestat-tet, sondern sogar auf einen zügigen Fortgang gedrängt hätten, so könne dies unter Berücksichtigung der dienst-vertraglichen Treuepflicht nur als Zusicherung verstanden werden, jenem begründeten Anliegen des Klägers gegebenenfalls Rechnung zu tragen. Hierbei seien beide Seiten von der Vorstellung ausgegangen, die Beklagte werde das Gebäude bei einem Heimfall oder Rückkauf als Wohnung für einen Nachfolger des Klägers nutzen. Allerdings könne eine schlüssig erklärte Zusage der Beklagten, dem Kläger beim Scheitern des Hauptvertrags den Wert des Bauwerks zu erstatten, nur insoweit angenommen worden, als die Beklagte sich der damit zu erwartenden Belastung bewußt gewesen sei. Vielmehr hätten sich die Beiratsmitglieder der Beklagten und der Vorstand ihrer Gesellschafterin die Kosten in einer Größenordnung von etwa 150.000 DM vorgestellt und auch zu erkennen gegeben, daß sie wegen des gemeinnützigen Charakters der Gesell- Noch in einem Zeitpunkt, als die Bauarbeiten schon überwiegend abgeschlossen gewesen seien, habe der Kläger auf Wunsch der Gesellschafterin und des Beirats einen Kostenanschlag vorgolegt, der auf 158.000 DM gelautet, also noch in dom erörterten Rahmen gelegen habe. Das somit durch den Kläger erweckte Vertrauen der Beklagten, die Baukosten würden jedenfalls nicht wesentlich über 150.000 DM liegen, habe das Einverständnis der Beklagten mit dem Baubeginn erkennbar mitbestimmt. Auf der anderen Seite legt das Berufungsgericht der Beklagten die nachlässige Haltung ihrer Vertreter in dieser Angelegenheit sowie die Tatsache zur isst, daß in den fraglichen Zeitraum mit steigenden Baukosten und deshalb mit gewissen Überschreitungen des Kostenanschlags habe gerechnet werden müssen. Es kommt hiernach zu dom Ergebnis, die Beklagte müsse sich im Rahmen ihrer vorläufigen Vereinbarungen mit dem Kläger die Kosten für die Bebauung des Grundstücks und die Erschließungsarbeiton bis zu einen Gesamtaufwand von 200.000 DM anrechnen lassen, zuzüglich eines Betrages von 15.000 DM für übernommenes Zubehör und Inventar. 1. Es ist gleichgültig, ob die Beklagte sich verpflichtet hatte, dem Kläger eine angemessene Dienstwohnung in der Weise zu verschaffen, daß sie ihm den Bau eines hierfür geeigneten Wohnhauses ermöglichte. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger die Beklagte in den Glauben versetzt, zu diesem Zweck genüge ein Kostenaufwand von ungefähr 150.000 DM. 3. Das Berufungsgericht hat auch berücksichtigt, daß nach den Zeugenaussagen die Kostengrenze von Januar 1964 der Bau tatsächlich vor allem hinsichtlich der Raumaufteilung ungewöhnlich aufwendig errichtet ist und deshalb trotz der für ein Einfamilienhaus sehr gro/3en Wohnfläche für eine größere Familie keine angemessene Unterkunftsmöglichkeit bietet, obwohl nach dem eigenen Vortrag des Klägers gerade diese Zweckbestimmung vom Beirat der Beklagten in den Vordergrund gestellt worden war. Da die Parteien in ihrem vorläufigen Vertrag, so wie das Berufungsgericht ihn ausgelegt hat, die Frage einer Entschädigung des Klägers bei vorzeitiger Beendigung des '•Biens t verbal this a es geregelt haben, scheiden ''Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten gemäß § 951 i.V.m.§§812 ff BGB aus.

Zitierte Normen: § 11 BGB
KostenbauendomBerufungsgerichtParteiBrKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 220/66
URTEIL
Verkündet am
22. April I960 Kaufmann,
 Justizangooteilte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dom Rechtsstroit
 des Kaufmanns Gerd M
Im Bi
- Prozeßbevollmächtigter
 Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br. h. c.
gegen
 die Papierfabrik zu dem B^IHHHP GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Gwinner und Br.
Beklagte und Revisionsboklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Br. und Br.
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/
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1968 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr. Kuhn und der Bundes-richter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Schulze und Bleck
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das an Verkündungs Statt am 23./25. Juli 1966 zugestellte Urteil des 13» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart wird auf Kosten des Klägers zurückgewiosen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die beklagte GmbH, deren alleinige Gesellschafterin eine Stiftung ist, betreibt in DflHHHl	die Papierfabrik "Zum	* Zu ihren Organen gehört ein Bei-
rat ,an desaon Zust immung d ie Geschäftsführer u. a. be im Erwerb von Grundstücken gebunden sind. Seit der Gründung der Beklagten im Jahre 1959 war der Kläger einer ihrer beiden Geschäftsführer. Er wohnte mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern zunächst in dem ziemlich entfernt von	gelegenen	PUHHIB* Jahre I960 wurde
 erwogen, ihm und seinem Mitgeschäftsführer Gelegenhoit zu geben, in der Nähe des Werks auf Grund von Erbbaurechten Eigenheime für sich zu bauen. Nach Erörterungen im Beirat erwarb die Beklagte, vertreten durch ihre beiden Geschäfts-
 
führer, für diesen Zweck im September I960 mehrere Parzellen. Das für den Kläger vorgesehene Gelände war 42,98 ar groß und kostete 46.864,30 DM.
Mit Wissen der Beiratsmitglieder begann der Kläger sodann, auf diesen Gelände ein Einfamilienhaus im Bungalowstil mit umfangreichen Außenanlagen, darunter einen größeren Schwimmbecken und einem ionnisplatz, zu errichten. In einer Boirutscitzung vom 2. Mai 1961 wurde den beiden Geschäftsführern gestattet, zu den Sauarbeiten an ihren Häusern unter Abstimmung mit dem Wirtschaftsleiter der Stiftung Betriebshandwerker zuzuziohen, ^vorausgesetzt , daß das betriebliche Interesse nicht darunter leidet und die anfallenden Kosten verrechnet werden".
Von diesem Angebot machte der Kläger von Anfang an in größerem Umfang Gebrauch. Darüber hinaus ließ er Material der Beklagten verwenden und verschiedentlich von der Beklagten, die sich damals in einer ungünstigen Irtrags-und Liquiditätsläge befand, Baurechnungen begleichen.
Die Parteien haben sich geeinigt, den Gesamtwert aller dieser Leistungen (ohne Grunds tlicks pro is) mit 100.000 DM anzusetzen. Die Leistungen wurden mit Wissen und zu dem feil auch auf Anweisung des Klägers auf schon vorhandenen Konten der Beklagten verbucht, ohne daß für den Kläger ein Debitorenkonto eingerichtet wurde.
Am 22. März 1962 kündigte die Beklagte dem Kläger unter anderem wegen seines Verhaltens beim Bau des Hauses fristlos. Zur Beurkundung des vorgesehenen Erbbauvortrags war es bis dahin nicht gekommen. Ende August 1962 raunte der Kläger das Anwesen. Am 2. März 1964 verkaufte die Beklagte es zu dem Preise von 20 Bl je <|m für das Grundstück, 193.000 DM für das Gebäude und die halbfertigen
 Außonanlagen und 15.000 DLI für Inventar an einen Dritten.
Der Kläger hat seine BauaufWendungen (ohne die lei-stungon der Beklagten) auf 207.368,53 DM beziffert. Unter Berücksichtigung der Baukostensteigerung von 1961 bis 1962, der Gebäud eabnutzung bis zu seinem Auszug und der Tatsache, daß die Beklagte sich in Zwischenvergleichen verpflichtet hat, bis zu insgesamt 93.000 DM den Kläger zu befriedigen oder ihn von Baurechnungon freizustellen, hat der Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 123.612,36 DM mit 8,5 $ Zinsen seit dem 4. September 1962 zu zahlen.
Die Beklagte hat mit ihrem Antrag auf Klageabv/eisung eingewandt, der Kläger habe sich über die Beschlüsse der zuständigen Organe in mehrfacher Hinsicht hinv/eggesotzt und insbesondere die für seinen Bau festgelegte Kostengrenze von etwa 150.000 DM weit überschritten. Allenfalls im lahmen dieses Betrages komme ein Bereicherungsanspruch des Klägers unter Abzug ihrer eigenen Aufwendungen in Betracht.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, über die gezahlten 93.000 DI. hinaus noch 7.000 DM mit Zinsen an den Kläger zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat dem Kläger weitere 15.000 DH, insgesamt also 22.000 DM mit Zinsen?zugobilligt und iir. übrigen seine Berufung zurückgewiesen. Mit der Bovision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen darüber hinausgehenden Anspruch weiter.
 
Entscheidung gründe^
I* Nach dom unstreitigen Sachverhalt ist ein endgültiger Vortrag übor don Hausbau dos Klägers auf dom Grund und Bodon dor Beklagten zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Denn abgesehen davon» daß die Parteien nicht über alle Punkte eines solchen Vertrags einig geworden sind, v/ie schon das Vorliegen mehrerer voneinander abweichender Vertragsentwürfe zeigt, hätte der Vortrag nach den §§ 11 Abs. 2 ErbbVÖ, 313 BGB der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurft, weil sich die Beklagte durch ihn zur Bestellung eines Erbbaurechts verpflichten sollte*
II.	Das Berufungsgericht meint aber, der Kläger habe das Grundstück der Beklagten infolge einer rechtsgültigen, v/enn auch nur vorläufigen Einigung mit ihr bebaut. Hierzu führt es aus:	v
Beiden Parteien sei klar gewesen, daß für die Beklagte eine Pflicht zur Bestellung des vorgesehenen Erbbaurechts noch nicht bestehe. In der Erwartung, daß ein solcher Vertrag zustande kommen werde, hätten sie sich aber im Rahmen des Geschäftsführerverhältnissos darüber geeinigt, daß der Kläger mit dem Bau auf dem für die Beklagte erworbenen Gelände schon beginnen dürfe und solle; damit seien sowohl die Mitglieder des Beirats dor Beklagten als auch die in Frage kcmmenden Orgahe ihrer 411 eingo-sellschafterin (Vorstand und Aufsichtsrat) einverstanden gewesen. Dabei seien sich die Parteien aber dor Notwendigkeit bewußt gewesen, bei einem Scheitern der Verhandlungen über das Erbbaurecht und verfrühter Beendigung des Geschäftsführerverhältnisses den Kläger für seine schon
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geleisteten Aufwendungen in angemessener und den Belangen beider Teile entsprechender Weise zu entschädigen, so wie man es für den endgültigen Vortrag bereits vorgesehen gehabt habe. Ohne die .sichere Aussicht auf eine solche Entschädigung hätte sich der Kläger vernünftigerweise auf den vorzeitigen Baubeginn nicht eingelassen. Wenn die Vertreter der Beklagten in Kenntnis dieser offenkundigen Bachlage nicht nur dem Kläger die Bebauung schon gestat-tet, sondern sogar auf einen zügigen Fortgang gedrängt hätten, so könne dies unter Berücksichtigung der dienst-vertraglichen Treuepflicht nur als Zusicherung verstanden werden, jenem begründeten Anliegen des Klägers gegebenenfalls Rechnung zu tragen. Hierbei seien beide Seiten von der Vorstellung ausgegangen, die Beklagte werde das Gebäude bei einem Heimfall oder Rückkauf als Wohnung für einen Nachfolger des Klägers nutzen. Barum habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, die Beklagte werde eine etwaige Ersatzleistung an ihn nicht nach dem ungünstigen Preis berechnen, der wegen der nachteiligen läge des Anwesens bei einem Verkauf an Außenstehende zu erwarten sei, sondern nach dem Wert, den es gerade in ihrer Hand habe.
Allerdings könne eine schlüssig erklärte Zusage der Beklagten, dem Kläger beim Scheitern des Hauptvertrags den Wert des Bauwerks zu erstatten, nur insoweit angenommen worden, als die Beklagte sich der damit zu erwartenden Belastung bewußt gewesen sei. Mit einem Bauaufwand von über
300.000	DM, wie ihn der Kläger behaupte, habe die Beklagte auch nicht annähernd gerechnet. Vielmehr hätten sich die Beiratsmitglieder der Beklagten und der Vorstand ihrer Gesellschafterin die Kosten in einer Größenordnung von etwa 150.000 DM vorgestellt und auch zu erkennen gegeben, daß sie wegen des gemeinnützigen Charakters der Gesell-
 
sehaftorin auf die Einhaltung dieses Rahmens großen V/ert legten. Hierin habe sie der Kläger geflissentlich bestärkt, indem er selbst die Kosten mit etwa 150.000 DM angegeben und auf Befragen ausdrücklich versichert habe, es koste "keine Mark mehr". Noch in einem Zeitpunkt, als die Bauarbeiten schon überwiegend abgeschlossen gewesen seien, habe der Kläger auf Wunsch der Gesellschafterin und des Beirats einen Kostenanschlag vorgolegt, der auf 158.000 DM gelautet, also noch in dom erörterten Rahmen gelegen habe. Einen Hinweis darauf, daß in diesen Betrag die sog. "Eigenleistungen" nicht inbegriffen seien, habe der Kläger unterlassen; dazu habe er auch allen Anlaß gehabt, weil er sonst die Gesellschafterin auf die höchst unordentliche, ja teilweise ausgesprochen unredliche Art aufmerksam gemacht hätte, in der diese Mehraufwendungen auf Kosten der Beklagten verbucht worden waren. Das somit durch den Kläger erweckte Vertrauen der Beklagten, die Baukosten würden jedenfalls nicht wesentlich über 150.000 DM liegen, habe das Einverständnis der Beklagten mit dem Baubeginn erkennbar mitbestimmt.
Auf der anderen Seite legt das Berufungsgericht der Beklagten die nachlässige Haltung ihrer Vertreter in dieser Angelegenheit sowie die Tatsache zur isst, daß in den fraglichen Zeitraum mit steigenden Baukosten und deshalb mit gewissen Überschreitungen des Kostenanschlags habe gerechnet werden müssen. Es kommt hiernach zu dom Ergebnis, die Beklagte müsse sich im Rahmen ihrer vorläufigen Vereinbarungen mit dem Kläger die Kosten für die Bebauung des Grundstücks und die Erschließungsarbeiton bis zu einen Gesamtaufwand von 200.000 DM anrechnen lassen, zuzüglich eines Betrages von 15.000 DM für übernommenes Zubehör und Inventar. Davon seien die einverständlich- mit 100.000 DU
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bewerteten ’’Eigenleistungen" der Beklagten sowie bereits erstattete 93.000 DM abzuziehen, so daß noch eine Restforderung des Klägers in Höhe von 22.000 DM übrigbloibe.
III.	Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
1.	Es ist gleichgültig, ob die Beklagte sich verpflichtet hatte, dem Kläger eine angemessene Dienstwohnung in der Weise zu verschaffen, daß sie ihm den Bau eines hierfür geeigneten Wohnhauses ermöglichte. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger die Beklagte in den Glauben versetzt, zu diesem Zweck genüge ein Kostenaufwand von ungefähr 150.000 DM. Daran muß er sich fosthalten lassen.
2.	Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß nach den vorliegenden Sitzungsniederschriften schon am 9. Mai und 2. Juni I960 der Beirat der Beklagten und die Organe ihrer Gesellschafterin grundsätzlich einer Regelung zugestimmt haben, wonach die Beklagte beim Ausscheiden ihrer beiden Direktoren deren Wohnhäuser zu dem ’’Wiederbeschaffungs-wert” abzüglich einer jährlichen Abschreibung von 1 übernehmen sollte (vgl. BU S. 22). Diese Regelung sollte in den vorgesehenen Vertrag über die Bestellung eines Erbbaurechts aufgenommen werden. Ein solcher Vertrag ist aber nicht zustande gekommen. Hierüber war sieh auch der geschäftserfahrene und überdies rechtlich beratene Kläger im klaren, wie das Berufungsgericht feststellt. Maßgebend ist daher allein die vorläufige Vereinbarung, die nach den rechtlich unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts den zu erstattenden Bauaufwand der Höhe nach begrenzte, und zwar schon vor dem Baubeginn.
 
3.	Das Berufungsgericht hat auch berücksichtigt, daß nach den Zeugenaussagen die Kostengrenze von
150,000	DM nur als "ungefährer” Anhaltspunkt genannt worden ist, wobei aber eine "wesentliche" Überschreitung ausgeschlossen sein sollte. Es hat dem durch die Erhöhung des Betrags um 1/3 auf 200.000 DM (ohne Inventar) entsprochen.
4.	Die angebliche Zweckbestimmung des Hauses, neben dem V/ohnbedarf des Klägers auch der Kontakt pflege mit der Kundschaft zu dienen, ändert nichts daran, daß der Kläger sich an die vereinbarte Höchstgrenze halten mußte, wenn ihm seine Baukosten bei einem Auszug voll erstattet werden sollten. Das würde selbst dann gelten, wenn der Kläger im Gegensatz zu seinem früheren Vorbringen (Schriftsatz vom 27. 11. 1962 S. 6: "nicht gerade besonders schlichte Aufmachung"; Schriftsatz vom 20. 2. 1963 S, 4) nicht besonders aufwendig gebaut haben sollte. Es kommt nicht darauf an, daß nach dem Gutachten des Archi-tokten Bybwad vom 10. Januar 1964 der Bau tatsächlich vor allem hinsichtlich der Raumaufteilung ungewöhnlich aufwendig errichtet ist und deshalb trotz der für ein Einfamilienhaus sehr gro/3en Wohnfläche für eine größere Familie keine angemessene Unterkunftsmöglichkeit bietet, obwohl nach dem eigenen Vortrag des Klägers gerade diese Zweckbestimmung vom Beirat der Beklagten in den Vordergrund gestellt worden war.
Ebensowenig kann sich der Kläger darauf berufen, die Mitglieder des Beirats und der Stiftungsleitung hatten das Haus wiederholt besichtigt und für gut befunden. Denn er hat die dabei auftauchenden Bedenken, ob der Bau nicht zu teuer werde, durch seine gegenteiligen Zusicherungen und die
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 Vorlage eines Kostenanschlags über 156*000 DM zerstreut.
5* Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe die Angaben des Dr. K^|^p im Ermittlungsverfahren unbeachtet gelassen. Damit sie nicht gehört werden, nachdem der Kläger selbst einer Verwertung dieser Angaben widersprochen hat (Berufungsbegründung vom 9* Juni 1905 S* 12).
6. Mit Rocht hat das Berufungsgericht dem Vorbringen des Klägers, eine Beschränkung der Kostenerstattung auf den vertraglich festgelegten Rahmen widerspreche dem Grundsatz der freien Wahl des Arbeitsplatzes, keine Beachtung geschenkt. Es war nicht gehalten, auf jedes einzelne, auch noch so entlegene Parteivorbringen in den Urteilsgründen einzugehen.
IV.	Da die Parteien in ihrem vorläufigen Vertrag, so wie das Berufungsgericht ihn ausgelegt hat, die Frage einer Entschädigung des Klägers bei vorzeitiger Beendigung des '•Biens t verbal this a es geregelt haben, scheiden ''Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten gemäß § 951 i. V. m. §§812 ff BGB aus. Denn ein etwaiger Ver-mögensZuwachs der Beklagten wäre nicht grundlos erfolgt, sondern hätte seinen Rechtsgrund in jener Vereinbarung (BGHZ 44, 321, 323; BSH WM 1966, 369, 371 li. Sp.).
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Auf die Feststellung des Berufungsgerichts, oino über
200.000	DH hinausgehende Bereicherung der Beklagten liege tatsächlich nicht vor, kommt es infolgedessen nicht an. Die hierzu erhobenen Revisionsrügen können daher auf sich beruhen.
Br. Kuhn	Br.	RÖrr	Lies	ecke
 Br. Schulze	Fleck