Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20« Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr0 Delbrück, Dr. Haidinger, Dr0 Fischer und Art 1 für Recht erkannt: - 1, Per Versicherer gewährt Versicherungsschutz -• gegen alle Schäden durch unvorhergesehene Bauunfälle an der versicherten Bauleistung und an der dazu gehörigen Baustelleneinrichtung, soweit der Bauunternehmer diese Schaden nach der Verdingungsordnung für Bau-* leistungen (VÖB) oder den gemäß VOB Pin I960 § 10 zulässigen besonderen Vertragsbedingungen zu vertreten hat, Entseheidungsgründes Der Streit der Parteien geht allein darum, ob der hier, in Rede stehende Schaden nach § 2 AVB unter den Ver~ sichernngsschutz fällt * Dieser Schaden ist der Klägerin da#;, durch entstanden/ daß sie die von ihrem Polier mangelhaft / ausgeführte Erdgeschoßdecke gemäß der Verdingungs-Ordnung .;;-für Bauleistungen (VOB) Teil B § 4 Ziff 7 auf ihre eigenen3 Kosten durch eine mangelfreie ersetzen mußte, Das Berufungsgericht geht bei der Auslegung des § 2 AVB richtig so vor, daß es den Sinn der getroffenen’ Regelung unter Beachtung . Bauleistung oder der dazu gehörenden Baustelleneinrichtung entstehen» Wie das Berufung gericht mit Recht ausführt, kann schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht davon gesprochen werden, daß ein Schaden, deb? einrichtung führt (Guntz Neum2 1938, 6; Hax, ZgesVersWiss 4-1, 277; Hereth-Ludwig-Naschold VOB II S 249; Pohl VW 1951, 254 /?567)p Der Bauunfall ist also ein Vorgang, der den bisherigen Zustand der Bauleistung (oder der Baustelleneihrichtung) beschädigt oder zerstört, also verändert^ Ist dem aber so, dann Kann als von der Versicherung gedeckter Schaden entgegen der Auffassung der Klägerin nicht schon jeder dem Bauunternehmer infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses erwachsene Schaden an dem versicherten Gegenstand angesehen werden, sondern nur ein solcher, der ihm dadurch entstanden, ist, dai3 infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses ein versicherter Gegenstand (Bauleistung oder Baustelleneinrichtung) beschädigt oder zerstört wird* Hiervon kann jedoch, wie das . Berufungsgericht mit Hecht ausführt, dann nicht gesprochen ; werden,, wenn eine Bauleistung durch die Leute des Bauunternehmers mangelhaft ausgeführt wird und dieser infolge der Notwendigkeit ihres Ersatzes durch eine mangelfreie einen Schaden erleidet; denn auch wenn für den Bauunternehmer die;'; mangelhafte Ausführung durch seine Leute ein unvorhergesehenes Ereignis gewesen sein mag, so war das Ergebnis der feh^ lerhaften Leistung als solcher doch keine Beschädigung oder Zerstörung der bis dahin bereits vorhandenen Bauleistung, also keine Veränderung des bisherigen Zustandes dieser Bau- Aber auch in diese%| Palle wären der Klägerin entgegen ihrer Auffassung nicht dil Kosten für die Herstellung einer mangelfreien Decke zu er-statten gewesen; vielmehr hätte sie auch dann nur Ersatz deji •durch einen solchen Bauunfall entstandenen Schadens verlangen können, also nur die Erstattung der Kosten zur Wiederherstellung der hierbei beschädigten oder zerstorten Gegenständg/ nicht aber die Kosten zur Behebung des leis tu ngs ma nge 1 s selbst (Hereth-Lüdwig-Naschold aaO S 248 Ziff 6). Die Bestimmung des § 2'Ziff 2 d AVB, wonach Schäden, die durch Verstöße gegen anerkannte Regeln der/Technik oder gegen die gesetzlichen oder polizeilichen Vorschriften ent7 standen sind, dänn nicht versichert sind, wenn solche Ver-, stoße von dem Bauunternehmer als Versicherungsnehmer selbst begangen worden sind und daß dieser Ausschluß dann nicht eingreift, wenn solche Verstöße nur seinem Erfüllungsgehilfen zur Last fallen, läßt die in § 2 Ziff 1, AVB getroffene Regelung über,den Versicherungsfall unberührt. Wie das Beru-| füngsgericht mit Recht ausführt, kann dem §,2 Ziff 2 d ent-gegen der Auffassung der Klägerin nicht etw|-entnommen werden, daß die Beklagte für alle Schäden einzütreten habe, die durch derartige Verstöße der Erfüllungsgehilfen der Bau-] Unternehmer hervorgerufen worden sind. der Voraussetzungen des § 2 Ziff 1 AVB, also nur dann zu \$| gewähren, wenn die Verstöße einen Bauunfall herbeigeführt' ' haben, d.h. nur für Schäden, die dem Bauunternehmer dadurch entstanden sind, daß im ursächlichen Zusammenhang mit dem Verstoß unvorgesehen versicherte Gegenstände beschädigt oder Jj zerstört worden sind die nicht nur die von der Revision angeführten, ,i in;>dem 3» Abs des § 10 als wünschenswert bezeichneten Rege- \/ lüngen, sondern auch von der VOB abweichende Bestimmungen über die Vertretung von Schäden durch den Bauunternehmer enthalten können. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ent-*-spricht es schließlich auch nicht dem Sinn und Zweck der Bauwesen^Versicherung der Bauuhternehmer, durch sie Schäden zu decken, die den Bauunternehmern durch die Behebung von Leistungsmängeln entstehen* Die Revision hat allerdings daiy in recht, daß auch die Entstehung solcher Schäden zu den Risiken gehört, die ein Bauunternehmer bei der Ausführung eines Baues eingeht. soll dem Bauunternehmer nur das Wagnis der Schäden abgenonW' men'werden, die ihm dadurch entstehen, daß die versicherte^' Gegenstände (Bauleistung und Baustelleneinrichtung) bis zur. wa getroffenen besonderen Vereinbarungen der Beteiligten in seinen.Gefahrenbereich fallen (Hereth-Ludwig-Naschold aaO S 245 Ziff 71; Hax aaO S 273)* Dieser Gefahrenbereich ist zwar durch die VOB (B) § 7 gegenüber § 644 BGB zu lasten des Auftraggebers erheblich eingeengt, aber doch immer noch so groß, daß die Versicherung dieses Wagnisses für die Bauunternehmer durchaus von wirtschaftlichem Interesse ist (He-reth.-Ludwig-Nas chold aaO S 244 Ziff 68, S 228 Ziff 2). Sicherung würde von Grund auf geändert und ihr Umfang unabsehbar, ausgeweitet werden, wenn in sie auch die Erstattung der Kosten einbezögen würde, die dem Bauunternehmer durch.\ Die Revision kann schließlich auch nicht darauf ge- l':* ; stützt werden, daß das Berufungsgericht den Beweisantritt der *\ Klägerin zu ihrer Behauptung übergangen hat, der Generalver- j treter der Allianz-Versicherungsgesellschaft habe ihr im Herbst 1952 bei den Verhandlungen über den Abschluß einer neuen Bauwe e'en-Versicherung erklärt, diese umfasse alle Schadensereignisseo die im Rahmen der Bauleistung Vorkommen könnten, insbesondere die Schäden, die dabei durch Erfülr lungsgehilfen angerichtet würden« Diese Behauptung ist schon deshalb unerheblich, weil jene angebliche Aufklärung über den Umfang der Bauwesen-Versicherung gar nicht von einem Agenten der Beklagten und auch nicht in Bezug auf den hier zur Erörterung stehenden Vertrag der Parteien abgegeben;wurde^i so daß schon aus diesem Grunde für eine Anwendung der Rechts-grundsätze über die Verpflichtung des Versicherers, für Erklärungen seines Agenten über den Inhalt der Versicherung ; einzustehen (BGHZ 2, 87),von vornherein kein Raum ist« Da also jene Behauptung der Klägerin für die Entscheidung des “ Rechtsstreits ohne Bedeutung ist, brauchte das Berufungsgericht hierüber auch keinen Beweis zu erheben*
~Für das Nachschlagewerk. ! " -,“ ■ ‘
Nicht für die-Amtliche Sammlung ,!
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ßeaetz; Bauwesen-Versicherung der' Bauunternehmer § t }
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ILM 220/53
7
WM
Verkündet
am 2?* Oktober 1954
Jodas, Justizangestellter,
als .Urkundsbeamter/ der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit in
der Firma Karl Ao Mül ^■■1 und in D _______
Klägerin, Berufungsbeklagten und RevisionsKlägerin,
•-Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br
gegen
die P^^^^ppfeVers i che rungs-Akt iengesellschaft in gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand A« Dr. Sch^H
und Wo V<
: M, S ____ _______________
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.^iH^-
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20« Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr0 Delbrück, Dr. Haidinger,
Dr0 Fischer und Art 1 für Recht erkannt: -
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des I. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 26„ Juni 1955 wird auf ihre Kosten
Von Rechts wegen
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Tatbestands
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Für die Klägerin, ein Bauunternehmen, läuft bei der ; Beklagten eine Bauwesen-Versicherung der Bauunternehmer, Die
Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) bestimmen u.a* folgendess
ff§ 1) Gegenstand der Versicherung
-”Bie Versicherung erstreckt, sich aufs
a) Bauleistungen (Bauarbeit.en aller Art, Lieferung von Baustoffen und Bauteilen),
b) die dazu gehörige Baus teileneinrichtung (im Besitz des Bauunternehmers befindliche Hilfs-
? bauten, Geräte, Maschinen, Baubuden Uo derglc),
§ 2) Versicherte Gefahren und Schäden.
1, Per Versicherer gewährt Versicherungsschutz -• gegen alle Schäden durch unvorhergesehene Bauunfälle an der versicherten Bauleistung und an der dazu gehörigen Baustelleneinrichtung, soweit der Bauunternehmer diese Schaden nach der Verdingungsordnung für Bau-* leistungen (VÖB) oder den gemäß VOB Pin I960 § 10 zulässigen besonderen Vertragsbedingungen zu vertreten hat,
2v Nicht versichert sind*
d) Schäden durch Verstöße des Versicherungs-. nehmers’und des Versicherten selbst >
• • nicht dagegen ihrer Erfüllungsgehilfen gegen die anerkannten Hegeln der Technik/ und die gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften (VOB Pin 19.61 § 4, 2),“
Im Januar 1952 baute die Klägerin beim Wiederaufbau eines abgebrannten Bauernhauses eine massive Erdgeschoßdecke ein. Hierbei verwendete ihr Polier eine Betonmischung, die nicht genügend Zementzugabe enthielt und ungleichmäßig gemischt war, so daß der Beton nicht die für Stahlbeton vorgeschriebene Festigkeit erreichte, Pie Klägerin mußte deshalb an Stelle dieser mangelhaften eine neue Pecke einbauen, Für die ihr hierdurch entstandenen Kosten von 4*000 PM nimmt
sie die Beklagte in Anspruch, Sie hat auf Zahlung eines Te betrages von 1,100 DM geklagt. Sie meint, daß der Schaden der ihr durch den für sie nicht voraussehbaren Fehler ihres sonst sehr zuverlässigen Poliers entstanden sei, unter ;! den Versicherungsschutz falle» Die Beklagte ist dagegen der Auffassung, daß der Versicherungsfall nicht gegeben sei* Landgericht! hat der Klage stattgegeben; das OberlandesgericTrt hat sie abgewiesen» Mit der vom Oberlandesgericht zugelasse-g nen Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, v&r folgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter»
Entseheidungsgründes
Der Streit der Parteien geht allein darum, ob der hier, in Rede stehende Schaden nach § 2 AVB unter den Ver~ sichernngsschutz fällt * Dieser Schaden ist der Klägerin da#;, durch entstanden/ daß sie die von ihrem Polier mangelhaft / ausgeführte Erdgeschoßdecke gemäß der Verdingungs-Ordnung .;;-für Bauleistungen (VOB) Teil B § 4 Ziff 7 auf ihre eigenen3 Kosten durch eine mangelfreie ersetzen mußte, Das Berufungsgericht geht bei der Auslegung des § 2 AVB richtig so vor, daß es den Sinn der getroffenen’ Regelung unter Beachtung . ihres wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucks-' weise erforscht (BGH VersR 51, 79)» Gegenüber dem auf diese' Weise geklärten Sinngehalt der Bestimmung ist dann aber für-eine Anwendung der von der Revision" angeführten sogenannten "Unklarheitenregel" kein Raum mehr (Clauß NJW 1954, 905)1
Das Berufungsgericht legt § 2 AVB zutreffend dahin aus, daß ein Schaden der hier in Rede stehenden Art nach § 2 AVB nicht unter den Versicherungsschutz fällt. Nach dieser Bestimmung werden vom Versicherungsschutz nur die Schäden erfaßt, die dem Bauunternehmer ”durch unvorhergesehe ne Bauunfälle” an der versicherten. Bauleistung oder der dazu gehörenden Baustelleneinrichtung entstehen» Wie das Berufung gericht mit Recht ausführt, kann schon nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch nicht davon gesprochen werden, daß ein Schaden, deb? dem Bauunternehmer dadurch erwächst, daß er eine Bauleistung mangelhaft ausführt und sie infolgedessen durch eine mangelfreie ersetzen muß, durch einen Bauunfall hervorgerufen worden sei. Diese Auffassung bestätigt sich bei näherer Untersuchung des von den AVB benutzten Begriffs des . "unvorhergesehenen Bauunfalls". Nach einhelliger Auffassung hat dieser Begriff die Bedeutung, die ihm auch in der von der Klägerin vorgelegten Anweisung der Allianz-Versicherungsgesellschaft zur Bauwesen-Versicherung beigelegt ist, nämlich eines unvorhergesehenen Ereignisses, das zur Zerstörung oder Beschädigung der Bauleistung oder der Baustellen-
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einrichtung führt (Guntz Neum2 1938, 6; Hax, ZgesVersWiss 4-1, 277; Hereth-Ludwig-Naschold VOB II S 249; Pohl VW 1951, 254 /?567)p Der Bauunfall ist also ein Vorgang, der den bisherigen Zustand der Bauleistung (oder der Baustelleneihrichtung) beschädigt oder zerstört, also verändert^ Ist dem aber so, dann Kann als von der Versicherung gedeckter Schaden entgegen der Auffassung der Klägerin nicht schon jeder dem Bauunternehmer infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses erwachsene Schaden an dem versicherten Gegenstand angesehen werden, sondern nur ein solcher, der ihm dadurch entstanden, ist, dai3 infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses ein versicherter Gegenstand (Bauleistung oder Baustelleneinrichtung) beschädigt oder zerstört wird* Hiervon kann jedoch, wie das . Berufungsgericht mit Hecht ausführt, dann nicht gesprochen ; werden,, wenn eine Bauleistung durch die Leute des Bauunternehmers mangelhaft ausgeführt wird und dieser infolge der Notwendigkeit ihres Ersatzes durch eine mangelfreie einen Schaden erleidet; denn auch wenn für den Bauunternehmer die;'; mangelhafte Ausführung durch seine Leute ein unvorhergesehenes Ereignis gewesen sein mag, so war das Ergebnis der feh^ lerhaften Leistung als solcher doch keine Beschädigung oder Zerstörung der bis dahin bereits vorhandenen Bauleistung, also keine Veränderung des bisherigen Zustandes dieser Bau-
leistung, sondern die Schaffung einer, neuen, von Anfang a: mangelhaften Bauleistung, Die Klägerin hat allerdings dari| recht, daß ein Versicherungsfall dann Vorgelegen hätte, we die mangelhafte Becke eingestürzt wäre und hierbei bis dahf schon vorhandene Bauleistungen (oder Baustelleneinrichtunge|i) beschädigt oder zerstört worden wären. Aber auch in diese%| Palle wären der Klägerin entgegen ihrer Auffassung nicht dil Kosten für die Herstellung einer mangelfreien Decke zu er-statten gewesen; vielmehr hätte sie auch dann nur Ersatz deji •durch einen solchen Bauunfall entstandenen Schadens verlangen können, also nur die Erstattung der Kosten zur Wiederherstellung der hierbei beschädigten oder zerstorten Gegenständg/ nicht aber die Kosten zur Behebung des leis tu ngs ma nge 1 s selbst (Hereth-Lüdwig-Naschold aaO S 248 Ziff 6). Da aiso die Klä7 gerin auch in diesem Palle keinen Anspruch aufErstattung der jetzt streitigen Kosten gehabt häfte, kann nicht, wie die Revision meint, davon gesprochen werden, daß sie ihre Lage verschlechtert habe, indem sie mit der Ersetzung der ■ Decke durch eine mangelfreie nicht bis zu deren Einsturz ge-j wartet habe.
Die Bestimmung des § 2'Ziff 2 d AVB, wonach Schäden, die durch Verstöße gegen anerkannte Regeln der/Technik oder gegen die gesetzlichen oder polizeilichen Vorschriften ent7 standen sind, dänn nicht versichert sind, wenn solche Ver-, stoße von dem Bauunternehmer als Versicherungsnehmer selbst begangen worden sind und daß dieser Ausschluß dann nicht eingreift, wenn solche Verstöße nur seinem Erfüllungsgehilfen zur Last fallen, läßt die in § 2 Ziff 1, AVB getroffene Regelung über,den Versicherungsfall unberührt. Wie das Beru-| füngsgericht mit Recht ausführt, kann dem §,2 Ziff 2 d ent-gegen der Auffassung der Klägerin nicht etw|-entnommen werden, daß die Beklagte für alle Schäden einzütreten habe, die durch derartige Verstöße der Erfüllungsgehilfen der Bau-] Unternehmer hervorgerufen worden sind. Auch bei solchen Ver-] stoßen ist vielmehr Versicherungsschutz nur beim Vorliegen
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der Voraussetzungen des § 2 Ziff 1 AVB, also nur dann zu \$| gewähren, wenn die Verstöße einen Bauunfall herbeigeführt' ' haben, d.h. nur für Schäden, die dem Bauunternehmer dadurch entstanden sind, daß im ursächlichen Zusammenhang mit dem Verstoß unvorgesehen versicherte Gegenstände beschädigt oder Jj zerstört worden sind
Dieses in § 2 Ziff 1 AVB ausdrücklich aufgestellte Er- 'S fordernis, daß der Schaden durch einen Bauunfall entstanden sein muß, kann auch nicht, wie die Revision meint, mit der Begründung ausgeräumt werden, daß der in § 2 Ziff 1 AVB in Bezug genommene § 10 Abs 3 VOB (A) nur Vereinbarungen betref-J{ fe,;ßei denen sich ein Bauunfall in dem angeführten Sinne garjj nicht ereignen könne,, § 2 Ziff 1 AVB ‘verweist im Zusammen- / J hang mit dem weiteren'Erfordernis, daß es sich um einen Scha- J den handeln muß, den der Bauunternehmer zu vertreten hat, \ -|j als hierfür maßgebende Grundlage sowohl auf die VOB als auch „1 auf die nach § 10 VOB (A) zulässigen besonderen Vertragsbe-
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dingungen,. die nicht nur die von der Revision angeführten, ,i in;>dem 3» Abs des § 10 als wünschenswert bezeichneten Rege- \/ lüngen, sondern auch von der VOB abweichende Bestimmungen über die Vertretung von Schäden durch den Bauunternehmer enthalten können. Hiervon wird das erste Erfordernis des -§ 2 AVB, daß der Schaden durch einen Bauunfall entstanden sein muß, in keiner Weise berührte f '
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Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ent-*-spricht es schließlich auch nicht dem Sinn und Zweck der Bauwesen^Versicherung der Bauuhternehmer, durch sie Schäden zu decken, die den Bauunternehmern durch die Behebung von Leistungsmängeln entstehen* Die Revision hat allerdings daiy in recht, daß auch die Entstehung solcher Schäden zu den Risiken gehört, die ein Bauunternehmer bei der Ausführung eines Baues eingeht. Sie irrt aber, wenn sie meint, daß durch die Bauwesen-Versieherung für Bauunternehmer schlechthin alle die vielfältigen Wagnisse versichert würden, die , für den Bauunternehmer mit der Ausführung eines Baues ver-
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büriden.sind.' Das kann auch der von der.'Revision’angeführt? Schrift der Allianz-Versicherungsgesellschaft zur Einführung in die Bauwesen-Versicherung von Wohngebäuden nicht entnommen werden, ganz abgesehen davon, daß diese Schrift einer anderen Versicherungsgesellschaft über eine andere Versicherungsart für die Auslegung der hier zur Erörterung • stehenden Bauwesen-Versicherung der Bauunternehmer ohnehin.^ nicht von Bedeutung sein kann» Durch diese Versicherung ? soll dem Bauunternehmer nur das Wagnis der Schäden abgenonW' men'werden, die ihm dadurch entstehen, daß die versicherte^' Gegenstände (Bauleistung und Baustelleneinrichtung) bis zur. Abnahme unter Umständen beschädigt oder zerstört werden, die nach der VOB, insbesondere nach Teil B § 7 und nach den et-,
wa getroffenen besonderen Vereinbarungen der Beteiligten in seinen.Gefahrenbereich fallen (Hereth-Ludwig-Naschold aaO S 245 Ziff 71; Hax aaO S 273)* Dieser Gefahrenbereich ist zwar durch die VOB (B) § 7 gegenüber § 644 BGB zu lasten des Auftraggebers erheblich eingeengt, aber doch immer noch so groß, daß die Versicherung dieses Wagnisses für die Bauunternehmer durchaus von wirtschaftlichem Interesse ist (He-reth.-Ludwig-Nas chold aaO S 244 Ziff 68, S 228 Ziff 2). V/ie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, kommt diese Begrenz zung der Versicherung auf das bezeichnete Wagnis auch darin zu dem Ausdruck, daß die Höhe der Prämien nach der Art der auszuführenden Bauleistungen gestaffelt ist, weil dieses Wagnis ZoB. bei einem Ingenieur-Hochbau erheblich größer ist als bei einem Siedlungsbau„ Der so geartete Charakter der Ver- . Sicherung würde von Grund auf geändert und ihr Umfang unabsehbar, ausgeweitet werden, wenn in sie auch die Erstattung der Kosten einbezögen würde, die dem Bauunternehmer durch.\ die Behebung von Beistungsmängeln entstehen. Wenn die Revision auch darin recht hat, daß die VOB (A) in § 13 die Gewährleistung des Bauunternehmers über die Abnahme hinaus in gewissem Umfang einschränkt und daß Schäden, die der Bauunternehmer persönlich zu vertreten hat, ohnehin nicht ver-
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sichert sind, so bleibt doch noch der große Bereich der von seinen Erfüllungsgehilfen verschuldeten, schon vor der Ab- ;.v nähme auf getretenen Leistungsmängelc Die Übernahme der Ko-
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sten ihrer Behebung durch den Versicherer läge auch gar nicht im wohl verstandenen Interesse der Bauwirtschaft selbst; denn dann wurde; für die Erfüllungsgehilfen des Bauunterneh- V« mers der natürliche Anreiz, ihren Arbeitgeber durch Leistung 1: ] ordentlicher Arbeit -vor Schaden zu bewahren, in einer auch für die Bauwirtschaft selbst nicht tragbaren Weise geschwächte]
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Die Revision kann schließlich auch nicht darauf ge- l':* ; stützt werden, daß das Berufungsgericht den Beweisantritt der *\ Klägerin zu ihrer Behauptung übergangen hat, der Generalver- j
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treter der Allianz-Versicherungsgesellschaft habe ihr im Herbst 1952 bei den Verhandlungen über den Abschluß einer neuen Bauwe e'en-Versicherung erklärt, diese umfasse alle Schadensereignisseo die im Rahmen der Bauleistung Vorkommen könnten, insbesondere die Schäden, die dabei durch Erfülr lungsgehilfen angerichtet würden« Diese Behauptung ist schon deshalb unerheblich, weil jene angebliche Aufklärung über den Umfang der Bauwesen-Versicherung gar nicht von einem Agenten der Beklagten und auch nicht in Bezug auf den hier zur Erörterung stehenden Vertrag der Parteien abgegeben;wurde^i so daß schon aus diesem Grunde für eine Anwendung der Rechts-grundsätze über die Verpflichtung des Versicherers, für Erklärungen seines Agenten über den Inhalt der Versicherung ; einzustehen (BGHZ 2, 87),von vornherein kein Raum ist« Da also jene Behauptung der Klägerin für die Entscheidung des “ Rechtsstreits ohne Bedeutung ist, brauchte das Berufungsgericht hierüber auch keinen Beweis zu erheben*
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Pie Revision der Klägerin war hiernach mit der KostJ aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
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