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BGH · II ZR 220/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 220/52

Wegen dieses Betrages hat die Allgemeine Ortskrankenkäa se gegen die beiden jetzigen Prozeßparteien eine Klage auf.Feststellung erhoben, die gegenüber der Beklagten rechtskräf tig abgewiesen ist, gegenüber der Klägerin ruht. Mit der vorliegenden Klage fordert die Klägerin die te&-stellung, daß die-Beklagte keinen Anspruch auf Auszahlung der Hinterlegungssumme hat, hilfsweise die Feststellung, daß die| Klägerin gegenüber der Beklagten zu dem Empfang der Hinterler gungssumme berechtigt, ist. Forderung an die Klägerin wirksam abgetreten .ist und' wenn nxh* eine wirksame Abtretung an die Beklagte vorhergegangen ist. einstimmung mit dem Landgericht ab, in dem Schreiben der S ^im^-CrmbH vom 19« Februar 1951 eine Anweisung im Sinne des ^ § 783 BGB zu sehen, es sieht aber in diesem Schreiben eine Ab^ tretung, obwohl dieser Ausdruck in dem Schriftwechsel der Beklagten mit der S^flHH^GmbH nicht enthalten ist* & Es tritt ^ dem Landgericht darin bei, "daß von der stf|HHfe-GmbH der Beklagten unwiderruflich ein Recht aus einem Teil dieser Forderung gegen das Finanzministerium eingeräumt werden sollte und daß der?Wille der S^mi^-GmbH..dahingegangen ist, ihre Forderung, gegen das Finanzministerium, in'Höhe von 9 000 DM an ^ die Beklagte zu übertragen"; es berücksichtigt ferner,"daß die S^PflH^-GmbH der Beklagten jeweils gleichzeitig Ab— Schriften ihrer Schreiben an das Finanzministerium übersandt I der Beklagten an die S^^^^^^-GmbH gemachten Angebots zu dem Abschluß eines Abtretungsvertrages gesehen werden kann» Der Revision kann auch darin nicht gefolgt werden, daß das Berufungsgericht seine Auslegung mit dem Hinweis auf den Sinn unä Zweck der gewechselten Schreiben und auf die beiden ge* leisteten Abschlagszahlungen nicht hinreichend begründet habe« 2. Binen weiteren Grund für seine Auslegung entnimmt das Berufungsgericht einem Schreiben dLer Geschäftsführer der S^m^^-GmbH vom 27« März 1951, mit dem diese "bestätige* daß die GmbH der Beklagten den Teilbetrag von 9 OOO DM ihrer Forderung abgetreten habe. Die Urschrift dieses Schreibens hat die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 2. September 1952 den Akten des Berufungsgerichts überreicht, die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 12. Das B rufungsgericht meint, in diesem Schreiben komme die Tatsache der Abtretung eindeutig zu dem Ausdruck,- die S^||0HB)~3mbH 8e: hiernach selbst davon ausgegangen, daß es sich um eine Abtre tung handele. Das Berufung^ gericht hat auch nicht verkannt, daß das Schreiben weder die; Abtretung selbst enthält- noch sie unmittelbar beweisen kann. September 1952 angetretene Beweis und die vom Oberlandesgericht getroffene Feststellung haben keinen anderen Inhalt, als daß die beiden Geschäftsführer am 27. Marz 1951, also mehrere Wochen nach der Abtretung de Forderung an die Klägerin, eine mit der Meinung des Berufungs-t gerichts übereinstimmende Rechtsansicht vertreten haben; es Pf liegt deshalb auch nicht ein unzulässiger Ersatz eines Zeugend beweises dqprch einen Urkundenbeweis vor. Zuzugeben ist der vision lediglich, daß die so geäußerte Rechtsansicht der befr den Geschäftsführer weder einen Beweis für die Abtretung bringen, noch für sich allein entscheidend bei der Auslegung des Schreibens vom 19« Februar verwendet werden konnte. Das hat aber das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich auch nicht getan, es führt dieses Schreiben ebenso wie ein späteres Schreiben * des Konkursverwalters vom 2« Mai 1951 nur als zusätzliche Bestätigung dafür an, daß die von ihm gefundene Auslegung mit derjenigen durch die Geschäftsführer übereinstimmt * 3« Die Beklagte hätte schon mit der Klagebeantwortung die Lichtpause eines an sie gerichteten Schreibens der Bauleitung vom 4.- Juli 1951 (Bl 16 GA) Überreicht, in welchem bestätigt, daß die Forderung Mit der '' -yJ§ Verwertung dieses Schreibens hatte sich die Klägerin einver¥s'**® standen erklärt, sie hatte aber im Schriftsatz vom 12. Der Beweisantritt, dessen Übergehung die Revision rügt, geht' f: nicht etwa dahin, daß dieses Schreiben Von Baurat nicht geschrieben sei oder daß er der Beklagten gegenüber nicht" die von dieser vertretene Rechtsansicht geäußert habe Es ist nur dafür Beweis angeboten, daß Baurat 10/^ zu einem anderen Zeitpunkt eine andere, der Klägerin günstige Rechtsansicht geäußert habe« Biese Rechtsansichten des Vertreters der Brittschuldnerin haben aber für die vom Bern-, fungsgericht aus anderen Gründen gefundene Auslegung keine' entscheidende Bedeutung. Sie werden auch ebensowenig wie das Schreiben der Geschäftsführer vom 27. März selbst anläßlich der Abtretung habe der Geschäftsführer die Gesamtforderung mit rund 28 000 BM angegeben ui hinzugefügt,sie sei bisher nicht abgetreten, sondern werde, Mit diesem Beweisantrittj hat sich das Berufungsgericht, wie die Revision hervorhebt^ nicht ausdrücklich aus einandergesetzt. dem Abtretungsverbot nur eine beschränkte Wirksamkeit beimilW insofern, als eine Abtretung an die Beklagte zulässig war, die Klägerin aber nicht, weil deren Ansprüche nicht zu denjfclS gen gehörten, zu deren Gunsten die Forderung zweckgebunden i tung an die Beklagte aus diesem Grunde unwirksam wäre, würä daraus doch für die Klägerin, über deren Rechte gegenüber d Beklagten in diesem Rechtsstreit allein zu entscheiden ist* keine ihr günstigen Schlüsse gezogen werden können* Denn in diesem Falle wäre auch die Abtretung an die Klägerin unwirk^ sam, da nach der bindenden Feststellung des Berufungsgerich (S 11) die Abtretung an sie nicht vom Finanzministerium geP^ nehmigt ist. Hiernach ist jedenfalls im Verhältnis zwischen den an diesem Rechtsstreit beteiligten Parteien das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt,- daß,die streitigbj Forderung wirksam an die Beklagte abgetreten war, bevor die*

Zitierte Normen: § 420 ZPO
ForderungGeschäftsführerBerufungsgerichtAbtretungSchreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2374 062
II ZR 220/52
Verfcttndet am 11* Juli 1953 * Jodas, Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
*7i
Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der	&	Cie«	G.m.b.H.«	vertreten	durch	ihren	Geschäftsführer Sr. Kurt	Fabrikant	in	FpJBptraße,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Dr.
gegen
 die Firma Karl	Ingenieurbüro	und	Bauflaschnerei,	Inhaber Karl	inGfPd®,	S^gfjBHHfcstraße
 Beklagte, Berufüngsbeklagte und Revisionsbeklagte,
x *	'	'	»>	k	,	*
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der II. 2ivilsenat des Bundesgerichtshofs\auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Brost, Br. Beibrück, Br. Haidinger, Br, Kuhn und Artl
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 25. September 1952 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Hechts wegen
*

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Tatbestand:

Unter Verwendung eines Vordrucks mit der Überschrift «Besondere Vertragsbedingungen” schrieb das Württemberg-Badische Finanzministerium am lo Dezember 1950 die Arbeiten für die schlüsselfertige Erstellung von zwei Wohnblöclcen aus In Ziffer 9 dieser Bedingungen findet sich folgende Vorschrift:
«Bleibt der Auftragnehmer seinen Angestellten und Arbeit tern, Unternehmern oder Lieferern gegenüber .mit Zahlun- r/; gen aus -dem Auftrag im Rückstand, so ist der Auftragge-ber berechtigt, aus dem Guthaben des Auftragnehmers un- -mittelbar an die Berechtigten Zahlungen zu leisten, da- * gegen darf der Auftragnehmer sein Guthaben oder Teile ^ desselben auf Dritte nicht übertragene Eine Schuldurkun-/* de oder ein ScEullanerkenntnis wird seitens des Auf- ''Tx traggebers über das Guthaben nicht ausgestellt werden (§§ 399 und 403 BGB)
Der Zuschlag.wurde der	GmbH	erteilt, die die Be-
klagte zu Elfis ebner- und Installationsarbeiten und zur Lieferung der sanitären Anlagen heranzog. Mit Schreiben vom 31» Januar und 6. Februar bat die Beklagte die	um	«An-
weisung« von Abschlagszahlungen von 5 000 und 3 000 DM» Darauf-! hin bat die stfHUfe die Bauleitung, diese Summe an ihren’ Ät® SchlagsZahlungen in Abzug zu bringen und an die Beklagte direkt* zu überweisen. Pies geschah auch. Mit einem weiteren Schreiben vom 16. Februar 1951 bezifferte die Beklagte gegen-!**
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über der S!
ihre Gesamtforderung auf etwa 23 000 DM

und bat um eine weitere Abschlagszahlung yoh 10 000 DM. Am ly Iw Februar 1951 bat die Staufenbau die Bauleitung um Anweisung efl! nes Betrages von 9 000 DM an die Beklagte,! der jed-och nicht./jS mehr gezahlt wurdeo
 Am 1 c März 1951 gewährte, die Klägerin der S
Darlehen von 15 000 DM gegen'Abtretung eines gleich hohen <
aus dem Baü^<
1
Teilbetrages der Restf.orderung, die der Sl Vorhaben gegen das Land zustand und die auf etwa 28 000 DM be^
ziffert wurde. Mit zwei Schreiben vom 3* März setzten beide
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Firmen die Bauleitung von der Abtretungen Kenntnis, die Klä-i
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gerin unter Beifügung der Abtretungserklärung.
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nisterium am 2. März zugestellt wurde, .pfändete der Vollstre kungsbeamte der Allgemeinen Ortskrankenkasse	wegeit
 rückständiger Beiträge und Nebenkosten im Gesamtbeträge von 8 717,88 DM die Forderung der Staufenbau..Am 3- April 1951/ wurde über das Vermögen der	das Konkursverfahren
 eröffnet,.

Bas Finanzministerium berechnete die Restforderung der S^^BBlunter*Berücksichtigung verschiedener Abzüge auf 7 133,25 BM und hinterlegte diesen Betrag am 20. August 1951 unter Verzicht auf Rücknahme beim Amtsgericht in Göppingen* ‘ zu dem Aktenzeichen HI 20/51-
Wegen dieses Betrages hat die Allgemeine Ortskrankenkäa se gegen die beiden jetzigen Prozeßparteien eine Klage auf. Feststellung erhoben, die gegenüber der Beklagten rechtskräf tig abgewiesen ist, gegenüber der Klägerin ruht.
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Mit der vorliegenden Klage fordert die Klägerin die te&-stellung, daß die-Beklagte keinen Anspruch auf Auszahlung der Hinterlegungssumme hat, hilfsweise die Feststellung, daß die| Klägerin gegenüber der Beklagten zu dem Empfang der Hinterler gungssumme berechtigt, ist.	*	^
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen; mit der Revision wiederholt die Klägerin ihre*früheren Anträge. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Ents

Bie Klage kann nur dann Erfolg haben, wenn die streitig. Forderung an die Klägerin wirksam abgetreten .ist und' wenn nxh* eine wirksame Abtretung an die Beklagte vorhergegangen ist.
Bas Berufungsgericht hat beide Fragen zugunsten der Beklagten beantwortet.
Das Berufungsgericht lehnt es ohne Rechtsirrtum in Über-
einstimmung mit dem Landgericht ab, in dem Schreiben der S ^im^-CrmbH vom 19« Februar 1951 eine Anweisung im Sinne des ^ § 783 BGB zu sehen, es sieht aber in diesem Schreiben eine Ab^ tretung, obwohl dieser Ausdruck in dem Schriftwechsel der Beklagten mit der S^flHH^GmbH nicht enthalten ist*	&
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1. Dabei geht es davon aus, daß.die Beklagte Subunternehmerin der S^|BH^-GmbH war und daß. sie auch vorher schon ? auf Anforderung Abschlagszahlungen erhalten hatte. Es tritt ^ dem Landgericht darin bei, "daß von der stf|HHfe-GmbH der Beklagten unwiderruflich ein Recht aus einem Teil dieser Forderung gegen das Finanzministerium eingeräumt werden sollte und daß der?Wille der S^mi^-GmbH..dahingegangen ist, ihre Forderung, gegen das Finanzministerium, in'Höhe von 9 000 DM an ^ die Beklagte zu übertragen"; es berücksichtigt ferner,"daß die S^PflH^-GmbH der Beklagten jeweils gleichzeitig Ab— Schriften ihrer Schreiben an das Finanzministerium übersandt
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Die Revision meintf> der gezogene Schluß sei "wirklich nicht zwingend"sie übersieht bei dieser Rüge, daß es nicht
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darauf ankommt, .ob die gegebene Auslegung zwingend ist. So-
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lange sie möglich ist.und nicht Denkgesetze verletzt, ist sie ;
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einer Hachprüfung nicht zugänglich» In diesen beiden Richtun- .
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gen sind aber Bedenken weder vorgebracht noch sonst zu erken- ^ nen* Der weitere Angriff der Revision, die Übersendung von £ Abschriften der Schreiben der	an	die	Beklagte	i
habe für die Abtretung überhaupt keine Bedeutung, verkennt den Umstand, dkB die.se Übersendung gerade deshalb für bedeut-.* sam gehalten werden konnte, weil darin die Annahme des von . I der Beklagten an die S^^^^^^-GmbH gemachten Angebots zu dem Abschluß eines Abtretungsvertrages gesehen werden kann» Der Revision kann auch darin nicht gefolgt werden, daß das Berufungsgericht seine Auslegung mit dem Hinweis auf den Sinn
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unä Zweck der gewechselten Schreiben und auf die beiden ge* leisteten Abschlagszahlungen nicht hinreichend begründet habe«
2. Binen weiteren Grund für seine Auslegung entnimmt das Berufungsgericht einem Schreiben dLer Geschäftsführer der S^m^^-GmbH vom 27« März 1951, mit dem diese "bestätige* daß die GmbH der Beklagten den Teilbetrag von 9 OOO DM ihrer Forderung abgetreten habe. Die Urschrift dieses Schreibens hat die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 2. September 1952 den Akten des Berufungsgerichts überreicht, die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 12. September der Verwertung dieses Schief^' bens "zunächst vorsorglich widersprochen” da es ihr nicht be kannt und :eine Abschrift.nicht vorgelegt worden sei. Das B rufungsgericht meint, in diesem Schreiben komme die Tatsache der Abtretung eindeutig zu dem Ausdruck,- die S^||0HB)~3mbH 8e: hiernach selbst davon ausgegangen, daß es sich um eine Abtre tung handele. Die Revision meint, das Berufungsgericht habedjef ses Schreiben vom 27. März 1951 aus den angegebenen Gründen nicht berücksichtigen dürfen. Dieser Angriff kann im Ergebni keinen Erfolg haben. Hach § 420 ZPO wird der Urkundenbeweis' durch Vorlegung der Urkunde angetreten, § 134 Abs 1 ZPO for-] dert nur die Niederlegung der Urkunde auf der Geschäftes tel-| le und nicht die Mitteilung einer Abschrift an. den Gegner, dein die Einsicht auf der‘Geschäftsstelle freistand. Das Berufung^ gericht hat auch nicht verkannt, daß das Schreiben weder die; Abtretung selbst enthält- noch sie unmittelbar beweisen kann. Der im Schriftsatz vom 2. September 1952 angetretene Beweis und die vom Oberlandesgericht getroffene Feststellung haben keinen anderen Inhalt, als daß die beiden Geschäftsführer am 27. Marz 1951, also mehrere Wochen nach der Abtretung de Forderung an die Klägerin, eine mit der Meinung des Berufungs-t gerichts übereinstimmende Rechtsansicht vertreten haben; es Pf liegt deshalb auch nicht ein unzulässiger Ersatz eines Zeugend beweises dqprch einen Urkundenbeweis vor. Zuzugeben ist der vision lediglich, daß die so geäußerte Rechtsansicht der befr
 den Geschäftsführer weder einen Beweis für die Abtretung bringen, noch für sich allein entscheidend bei der Auslegung des Schreibens vom 19« Februar verwendet werden konnte. Das hat aber das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich auch nicht getan, es führt dieses Schreiben ebenso wie ein späteres Schreiben * des Konkursverwalters vom 2« Mai 1951 nur als zusätzliche Bestätigung dafür an, daß die von ihm gefundene Auslegung mit derjenigen durch die Geschäftsführer übereinstimmt *
deren Leiter, Baurat j
der Beklagten auf Zahlung der 9 000
3« Die Beklagte hätte schon mit der Klagebeantwortung die Lichtpause eines an sie gerichteten Schreibens der Bauleitung vom 4.- Juli 1951 (Bl 16 GA) Überreicht, in welchem
 bestätigt, daß die Forderung
i seinerzeit ”in voller Höhe auf Grund der geleisteten Bauarbeiten voll anerkannt und angenommen” wurde. Es heißt weiter: ”Es bestanden und bestehen daher keinerlei Bedenken gegen die Hechtmäßigkeit der Forderung und die Zahlungsverpflichtung der Bauleitung bereits am Tage des Empfangs des obigen Schreibens der Fir-ma	und	am Schluß: ”Nach Ansicht der Bauleitung
 dürfte die Forderung der Firma	erstrangig	zu	behan-	*
dein sein, da sie bereits am 19« Februar 1951 geltend ge-* macht wurde und die Bezahlung nur aus Gründen nicht erfolg* te, die die Firma Se^|^ nicht zu vertreten hat.” Mit der '' -yJ§ Verwertung dieses Schreibens hatte sich die Klägerin einver¥s'**® standen erklärt, sie hatte aber im Schriftsatz vom 12. Sep- v tember 1952 (Bl 76 f GA) Zeugenbeweis dafür angeboten, daß ^ Baurat L^^ in einer Unterredung vom 28. März 1951 erklärt : habe, er wisse, daß das Schreiben vom 19« Februar 1951 keine?? Abtretung enthalte, er betrachte es aber als eine für ihn. ver^f
bindliche Anweisung. Das Berufungsgericht führt (S 9) aus,, '\
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die Richtigkeit der Angaben der Beklagten (über die ihm vom ' *
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 Finanzministerium wegen der Zahlung gegebenen Zusagen) würr den auch durch dieses Schreiben vom 4- Juli 1951 bestätigt.
Der Beweisantritt, dessen Übergehung die Revision rügt, geht' f: nicht etwa dahin, daß dieses Schreiben Von Baurat
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nicht geschrieben sei oder daß er der Beklagten gegenüber nicht" die von dieser vertretene Rechtsansicht geäußert habe Es ist nur dafür Beweis angeboten, daß Baurat 10/^ zu einem anderen Zeitpunkt eine andere, der Klägerin günstige Rechtsansicht geäußert habe« Biese Rechtsansichten des Vertreters der Brittschuldnerin haben aber für die vom Bern-, fungsgericht aus anderen Gründen gefundene Auslegung keine' entscheidende Bedeutung. Sie werden auch ebensowenig wie
 das Schreiben der Geschäftsführer vom 27. März 1951 (vgl
/	* ♦
 oben zu 2) vom Berufungsgericht entscheidend verwertet, sondern nur zusätzlich zur Abrundung des Bildes erwähnt. Deshalb kann auch dieser Angriff der Revision keinen Erfolg hg ben« «	.	•
4.	In dem mehrfach erwähnten Schriftsatz vom 12« Septen
 ber 1952 h^tte die Klägerin ihren Rechtsberater Br.	al
 Zeugen dafür benannt, daß die beiden Geschäftsführer
 namens der S^mi^^-GmbH der Klägerin die Abtretui
 einer erststelligen Forderung hinsichtlich der fraglichen Bau-"
ten angeboten und dabei erklärt hätten, die GesamtforderurigJ
betrage rund 30 000 BM und sei noch nicht sonstwie abgetretä
 Bies soll "lange vor dem 1. März 1951” geschehen sein, am 1.1
März selbst anläßlich der Abtretung habe der Geschäftsführer
 die Gesamtforderung mit rund 28 000 BM angegeben ui
 hinzugefügt,sie sei bisher nicht abgetreten, sondern werde,
*	•	•’	'	'	,I'
der Klägerin als erster abgetreten. Mit diesem Beweisantrittj
 hat sich das Berufungsgericht, wie die Revision hervorhebt^ nicht ausdrücklich aus einandergesetzt. Aber wenn auch diese, Barstellung als richtig unterstellt wird, so würde sich dai^iÄj nur ergeben, daß die beiden Geschäftsführer zu verschieden^ Zeitpunkten abweichende Rechtsansichten über die Bedeutung . der Erklärung vom 19. Februar 1951 geäußert haben. Da aber, wie oben ausgeführt, das Berufungsgericht diese Rechtsansicht aer. beiden Geschäftsführer bei seiner Auslegung nicht als entscheidenden Umstand verwertet, sondern sie nur zusätfl lieh erwähnt, so bedurfte es auch weder der Erhebung der tretenen Beweise noch einer besonderen Auseinandersetzung ^ dem Beweisantritt.
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5.	Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß das Schreiben der S^^mi^-GrmbH an. die Bauleitung auch als ein bloße:! Zahlungsauftrag hätte angesehen und in diesem Sinne hätte aul gelegt werden können* Es lehnt aber (S 10 oben) diese Ausle-" gungsmöglichkeit ausdrücklich ab, hat also nicht etwa Ausle^? gungsmaterial zu Unrecht außer Betracht gelasserio-vi^^;-V^I8
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6,	Das Berufungsgericht hat in diesem ZusaÄe5) geprüft, ob die Wirksamkeit der Abtretung an die Beklagte "e1 wa deshalb zu verneinen sein könnte, weil nach Ziff 9 der w sonderen Vertragsbedingungen« die Abtretung unzulässig war.
Aus den Ausführungen über die Unwirksamkeit der Abtretung aß! die Klägerin (S 10) ist zu entnehmen, daß das Beruf ungsgeri#! dem Abtretungsverbot nur eine beschränkte Wirksamkeit beimilW insofern, als eine Abtretung an die Beklagte zulässig war, die Klägerin aber nicht, weil deren Ansprüche nicht zu denjfclS gen gehörten, zu deren Gunsten die Forderung zweckgebunden i
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob diese Auslegung*" zutreffend ist und ob die Richtigkeit der Auslegung vom Re-.
Visionsgericht nachgeprüft werden kann* Auch wenn die Abtrö'^’
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tung an die Beklagte aus diesem Grunde unwirksam wäre, würä daraus doch für die Klägerin, über deren Rechte gegenüber d Beklagten in diesem Rechtsstreit allein zu entscheiden ist* keine ihr günstigen Schlüsse gezogen werden können* Denn in diesem Falle wäre auch die Abtretung an die Klägerin unwirk^ sam, da nach der bindenden Feststellung des Berufungsgerich (S 11) die Abtretung an sie nicht vom Finanzministerium geP^ nehmigt ist. Damit entfiele für den Hauptantrag(1 der Klage ^ sowohl das Feststellungsinteresse wie das Rechtes chutzinte'SH^ esse. Der Hilfsantrag wäre auch in diesem Falle sachlich Uhr* gerechtfertigt.
Hiernach ist jedenfalls im Verhältnis zwischen den an diesem Rechtsstreit beteiligten Parteien das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt,- daß,die streitigbj Forderung wirksam an die Beklagte abgetreten war, bevor die*

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Abtretung vom 1. März 1951 an die Klägerin geschah. Infolge^ dessen bedarf es keiner Prüfung dieser späteren Abtretung aebt die Revision war vielmehr mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
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