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BGH · II ZR 220/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 220/11

Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder beschlossen: 1 Den Klageantrag zu 1, mit dem sich die Klägerin zu 1 gegen ihre Ausschließung aus dem beklagten Verband wendet, bewertet der Senat - mangels genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse der Parteien - in Anlehnung an § 23 Abs.3 Satz 2 RVG in der bis zu dem 31. 3 Ebenfalls 2.000 € beträgt der Wert des Klageantrags zu 4.Mit dem Kla- geantrag zu 5 wenden sich die Kläger schließlich gegen eine verbandsinterne Feststellung, die ihrerseits nur die vom Klageantrag zu 4 bereits erfassten Beschlüsse und Vorstandswahlen auf der Jahreshauptversammlung des Ortsverbandes W.

Zitierte Normen: § 23 RVG § 52 GKG
VerbandKlageantraggeringKlägerKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 220/11
vom 5. November 2013 in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder
 beschlossen:
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und der Wert der Beschwer werden auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Den Klageantrag zu 1, mit dem sich die Klägerin zu 1 gegen ihre Ausschließung aus dem beklagten Verband wendet, bewertet der Senat - mangels genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse der Parteien - in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in der bis zu dem 31. Juli 2013 geltenden Fassung mit 4.000 €. Die Vorschrift des § 52 Abs. 2 GKG, an der sich die Klägerin bei ihrer Streitwertangabe und das Landgericht bei der Streitwertfestsetzung orientiert haben, war nicht heranzuziehen, da sie für Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, nicht aber für zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten gilt.
2	Die	Klageanträge	zu	2	und	3	sind	geringer zu gewichten, da sie lediglich
 das vom Verband angeordnete Ruhen der Mitgliedschaft und der Verbandstätigkeit der Kläger zu 2 und 3 betreffen. Der Senat bewertet sie mit jeweils 2.000 €.
-3-
3	Ebenfalls	2.000	€	beträgt	der Wert des Klageantrags zu 4. Mit dem Kla-
geantrag zu 5 wenden sich die Kläger schließlich gegen eine verbandsinterne Feststellung, die ihrerseits nur die vom Klageantrag zu 4 bereits erfassten Beschlüsse und Vorstandswahlen auf der Jahreshauptversammlung des Ortsverbandes W. vom 14. März 2009 zu dem Gegenstand hat. Dieser Antrag hat neben dem Klageantrag zu 4 keine eigenständig bewertbare Bedeutung.
4	Der	Beklagte	hat	weder	dargetan noch glaubhaft gemacht, dass seine
 Beschwer den Streitwert der Feststellungsanträge, denen das Berufungsgericht stattgegeben hat, übersteigt.
Bergmann	Strohn	Caliebe
 Reichart
Sunder
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.11.2010 - 2-24 O 135/09 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.09.2011 - 10 U 247/10 -