Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Der Antrag der Klägerin, den Streitwert für die Revisionsinstanz auf einen geringeren Betrag als 1.399.999,90 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Der Senat hat den Streitwert für die Revisionsinstanz mit Beschluß vom 10. Die Ausführungen der Klägerin im Antrag vom 10. Nach § 15 GKG ist für die Bemessung auf den Zeitpunkt des Revisionsantrages vom 12. Die Beklagte weist zwar den Grundstückswert in der Bilanz 1996 lediglich mit 9,5 Mio.DM aus. Zudem hat der Senat, wie sich aus dem Beschluß vom 26. Mai 1997 ergibt, mit Rücksicht auf bestimmte Unsicherheitsfaktoren wie die Realisierbarkeit der baulichen Nutzung nach den planungsrechtlichen Vorgaben des Bebauungsplanentwurfes der Stadt D.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 219/96 vom 25. Februar 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kapsa und Kraemer am 25. Februar 1998 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, den Streitwert für die Revisionsinstanz auf einen geringeren Betrag als 1.399.999,90 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat den Streitwert für die Revisionsinstanz mit Beschluß vom 10. November 1997 auf 1.399.999,90 DM festgesetzt. Er hat dabei für 26 im Streit befindliche Aktien pro Aktie einen Wert von 53.846,15 DM zugrunde gelegt. Dieser errechnet sich bei 195 vorhandenen Aktien mit einem Nennwert von 1.000,— DM aus einem Gesellschaftsvermögen von ca. 10,5 Mio. DM (vgl. Sen.Beschl. v. 26. Mai 1997). Die Ausführungen der Klägerin im Antrag vom 10. November 1997 rechtfertigen es nicht, von einem geringeren Vermögen der Gesellschaft auszugehen. Nach § 15 GKG ist für die Bemessung auf den Zeitpunkt des Revisionsantrages vom 12. August 1996 abzustellen. Für diesen Zeitpunkt ist der 3 vom Senat angenommene Vermögenswert realistisch. Nach dem von der Beklagten eingereichten Gutachten des Sachverständigen K. vom 17. November 1995 betrug der Verkehrswert der Grundstücke M. Straße/B. Straße in D. En- de 1995 13,7 Mio. DM. Die Beklagte weist zwar den Grundstückswert in der Bilanz 1996 lediglich mit 9,5 Mio. DM aus. Diese Bewertung beruht jedoch, worauf die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zutreffend hinweisen, auf dem Vorsichtsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Ferner liegt ihr der Stichtag vom 31. Dezember 1996, nicht aber der Zeitpunkt der Antragstellung zugrunde. Zudem hat der Senat, wie sich aus dem Beschluß vom 26. Mai 1997 ergibt, mit Rücksicht auf bestimmte Unsicherheitsfaktoren wie die Realisierbarkeit der baulichen Nutzung nach den planungsrechtlichen Vorgaben des Bebauungsplanentwurfes der Stadt D. sowie künftiger Mietwerte und die Schätzung des Liegenschaftszinses den Verkehrswert bereits reduziert. Das Gutachten Z. , das nach dem Vorbringen der Klägerin zu einem wesentlich niedrigeren Grundstückswert kommen soll, kann schon deswegen nicht berücksichtigt werden, weil es sich offensichtlich auf Oktober 1997 bezieht. Auch der von der Klägerin geltend gemachte Abzug der sich aus der Bilanz der Beklagten ergebenden Verbindlichkeiten ist bei der Streitwertfestsetzung bereits im wesentlichen berücksichtigt worden. Dr. Kapsa Kraemer Röhricht Dr. Hesselberger Prof. Dr. Henze