Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Die Beklagte hat eine Veränderung der Umstände, nach denen die Beschwer auf mehr als 60.000,-- DM festzusetzen ist, nicht hinreichend glaubhaft dargelegt (vgl. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer für die Beklagte mit 53.846,15 DM ermittelt. Dezember 1996 unter Überreichung eines Sachverständigengutachtens dargelegt, der Verkehrswert der Grundstücke, die ihr alleiniges Vermögen ausmachten, beziffere sich für den Bewertungszeitpunkt November 1995 auf 13,708 Mio.DM. Wert, nach dem sich eine Beschwer der Beklagten von 70.297,44 DM ergeben würde, kann jedoch nicht ausgegangen werden. Außerdem sind von dem Verkehrswert, den der Sachverständige ermittelt hat, erhebliche Abstriche vorzunehmen. Die von ihm der Ertragswertermittlung zugrunde gelegten künftigen Mietwerte und die von ihm vorgenommene Schätzung des Liegenschaftszinses, der zur Zeit in den neuen Bundesländern auf der Grundlage gesicherter Marktbeobachtungen nicht ermittelt werden kann, bergen weitere erhebliche Risiken in sich, die zu einer Reduzierung des Verkehrswertes führen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hat die Beklagte nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß der Verkehrswert einen Betrag von 11,7 Mio.DM übersteigt.
« Ü BUNDESGERICHTSHOF II ZR 219/96 BESCHLUSS vom 26. Mai 1997 in dem Rechtsstreit Ursula W| Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtige Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr, gegen vertreten durch den Vorstand Christoph Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kapsa und Kraemer am 26. Mai 1997 beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Beschwer auf mehr als 60.000,-- DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag ist nicht begründet. Die Beklagte hat eine Veränderung der Umstände, nach denen die Beschwer auf mehr als 60.000,-- DM festzusetzen ist, nicht hinreichend glaubhaft dargelegt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 13. November 1980 - IVa ZR 173/80, NJW 1981, 579). Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer für die Beklagte mit 53.846,15 DM ermittelt. Das entspricht dem inneren Wert einer Aktie bei Zugrundelegung der von der Klägerin mit 10,5 Mio. DM bezifferten aktiven Vermögenswerte der Beklagten. Diese hat zwar mit Schriftsatz vom 27. Dezember 1996 unter Überreichung eines Sachverständigengutachtens dargelegt, der Verkehrswert der Grundstücke, die ihr alleiniges Vermögen ausmachten, beziffere sich für den Bewertungszeitpunkt November 1995 auf 13,708 Mio. DM. Von diesem 3 Wert, nach dem sich eine Beschwer der Beklagten von 70.297,44 DM ergeben würde, kann jedoch nicht ausgegangen werden. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, daß die Grundschulden, mit denen die Grundstücke in den Jahren 1994 und 1995 mit 0,6 bzw. 1,15 Mio. DM belastet worden sind, voll valutieren. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, daß die Verbindlichkeiten, die den weiterhin eingetragenen, mit 37.200,-- bzw. 34.800,-- DM bezifferten Hypotheken zugrundeliegen, ganz oder zu erheblichen Teilen getilgt sind. Außerdem sind von dem Verkehrswert, den der Sachverständige ermittelt hat, erhebliche Abstriche vorzunehmen. Der Sachverständige legt seiner Bewertung die Realisierbarkeit der baulichen Nutzung nach den planungsrechtlichen Vorgaben des Bebauungsplanentwurfes der Stadt DflK zugrunde. Er räumt jedoch selbst ein, daß diese Prämisse mit erheblichen Unsicherheitsfaktoren belastet ist, weil nach §§ 14 bis 17 BauGB Bauanträge bis zu einem Jahr ausgesetzt bzw. Veränderungs-sperren bis zu zwei Jahren beschlossen werden können, wenn die städteplanerischen Zielstellungen noch nicht hinreichend bestimmt sind oder die geplanten Investitionen nicht diesen Zielstellungen entsprechen. Das zulässige Maß der baulichen Nutzung könne bis zur Bestätigung des Bebauungsplanes nur im Rahmen einer konkreten Bauvoranfrage festgestellt werden. Die von ihm der Ertragswertermittlung zugrunde gelegten künftigen Mietwerte und die von ihm vorgenommene Schätzung des Liegenschaftszinses, der zur Zeit in den neuen Bundesländern auf der Grundlage gesicherter Marktbeobachtungen nicht ermittelt werden kann, bergen weitere erhebliche Risiken in sich, die zu einer Reduzierung des Verkehrswertes führen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hat die Beklagte nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß der Verkehrswert einen Betrag von 11,7 Mio. DM übersteigt. Nur in diesem Falle würde der innere Wert einer Aktie den nach § 546 Abs. 1 ZPO erforderlichen Wert der Beschwer erreichen. Röhricht Dr. Hesselberger Prof. Dr. Henze Dr. Kapsa Kraemer