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BGH · II ZR 219/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 219/93

Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 1. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer der Klägerin auf 54.000,— DM festgesetzt. Die Klägerin selbst hatte den Streitwert ihrer Feststellungsklage in der Klageschrift (vorläufig) mit 100.000,— DM beziffert; die Kammer für Handelssachen setzte ihn auf Das Berufungsgericht setzte den Streitwert dann jedoch "nach Anhören der Parteivertreter und mit deren Einverständnis" auf 2. Das in allen Instanzen unverändert gebliebene Begehren der Klägerin ist mit 54.000,— DM zu gering bewertet. Die Klage verfolgt das Ziel, festzustellen, daß das Dienstverhältnis der Klägerin als Geschäftsführerin der Beklagten nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 13. Für derartige Klagen ist anerkannt, daß sich der Streitwert - und damit im Falle der Erfolglosigkeit auch die Beschwer der Klägerin - nach § 9 ZPO, d.h. nach dem Vergütungsinteresse, richtet (E. Die Jahresbezüge der Klägerin beliefen sich nach § 4 Nr. 1 des Geschäftsführervertrages auf 13 x 6.500,— DM = 84.500,— DM, der nach § 9 Satz 1 ZPO maßgebliche dreieinhalbfache Wert mithin auf 295.750,— DM. Daß die Parteien in der Berufungsinstanz einvernehmlich von einem geringeren Streitwert ausgingen, steht der Erhöhung nicht entgegen, denn es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Klägerin etwa in Mißbrauchsabsicht auf eine zu niedrige Festsetzung hingewirkt hätte (BGH, Beschl.

Zitierte Normen: § 9 ZPO
WertBeschlBoujongStreitwertZPOKlägerinBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2
BESCHLUSS
II ZR 219/93
vom 17. Januar 1994
in dem Rechtsstreit
 Rosemarie Ml
, K.-
-Straße 38, G<
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
Q0m GA W< Geschäftsführer R
mbH, vertreten durch den Straße 6,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt S^Bpstraße 11, Gf
2
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Stodolkowitz, Dr. Goette und Dr. Greger
 am 17. Januar 1994
beschlossen:
Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,— DM.
Gründe:
1. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer der Klägerin auf 54.000,— DM festgesetzt.
Die Klägerin selbst hatte den Streitwert ihrer Feststellungsklage in der Klageschrift (vorläufig) mit 100.000,— DM beziffert; die Kammer für Handelssachen setzte ihn auf
200.000,	— DM fest. Von diesem Beschwerdewert ging die Klägerin auch in ihrer Berufungsschrift aus. Das Berufungsgericht setzte den Streitwert dann jedoch "nach Anhören der Parteivertreter und mit deren Einverständnis" auf
54.000,	— DM fest. Eine Begründung hierfür wurde nicht gegeben.
2. Das in allen Instanzen unverändert gebliebene Begehren der Klägerin ist mit 54.000,— DM zu gering bewertet.
3
Die Klage verfolgt das Ziel, festzustellen, daß das Dienstverhältnis der Klägerin als Geschäftsführerin der Beklagten nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 13. Dezember 1991 aufgelöst worden ist. Sie betrifft also das Anstellungsverhältnis der Klägerin, nicht ihre Stellung als Organ. Für derartige Klagen ist anerkannt, daß sich der Streitwert - und damit im Falle der Erfolglosigkeit auch die Beschwer der Klägerin - nach § 9 ZPO, d.h. nach dem Vergütungsinteresse, richtet (E. Schneider, Streitwertkommentar für den Zivilprozeß 10. Aufl. Rdn. 3527; vgl. auch Sen.Beschl. v. 28. Mai 1990 - II ZR 245/89, GmbHR 1990,
345) .
Die Jahresbezüge der Klägerin beliefen sich nach § 4 Nr. 1 des Geschäftsführervertrages auf 13 x 6.500,— DM = 84.500,— DM, der nach § 9 Satz 1 ZPO maßgebliche dreieinhalbfache Wert mithin auf 295.750,— DM. Auch bei Berücksichtigung des bei Feststellungsklagen üblichen Abschlages von ca. 20 % ergibt sich somit eine deutlich über
60.000,— DM liegende Beschwer.
Daß die Parteien in der Berufungsinstanz einvernehmlich von einem geringeren Streitwert ausgingen, steht der Erhöhung nicht entgegen, denn es ist nichts dafür ersichtlich,
 daß die Klägerin etwa in Mißbrauchsabsicht auf eine zu niedrige Festsetzung hingewirkt hätte (BGH, Beschl. v. 8. Juni 1983 - VIII ZR 297/82, WM 1983, 944).
Boujong	Dr.	Hesselberger	Stodolkowitz
 Dr. Goette
 Dr. Greger