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BGH · II ZR 219/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 219/64

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO in der Sitzung vom 10. Auf die Revision der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil des 1. Mai 1964 aufgehoben, soweit im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1 und 2 über Klage und Widerklage entschieden worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Einbeziehung der vom Landgericht nicht entschiedenen Teile der Klage und der Widerklagen den Klaganträgen unter Abweisung im übrigen teilweise eiitsprochen und die Widerklagen bis auf je einen Teilbetrag, den es durch Aufrechnung mit der Klageforderung als getilgt erklärte, abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten den Antrag auf Abweisung der Klage und die Anträge zur ‘Widerklage in vollem Umfang weiter. Die Revision der Beklagten macht u.a. geltend, das Berufungsgericht sei zur Zeit der mündlichen Verhandlung vom 12. Der Oberlandesgerichtspräsident in Braunschweig hat auf Anfrage mitgeteilt, daß er selbst sowie fünf Ober-landesgerichtsräte und ein Landgerichtsrat dem erkennenden Senat des Berufungsgerichts am 12. siegen dieses Verfahrensmangels ist das Berufungsurteil aufzuheben, und zwar im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1 und 2 in vollem Umfange, obwohl die Anschlußrevision der Klägerin die Überbesetzung des Berufungsgerichts ihrerseits nicht gerügt hat, und die Beklagten die Aufhebung nur insoweit begehrt haben, als der Klage stattgegeben und die Widerklagen abgewiesen worden sind. Denn die §§ 536, 559 ZPO begrenzen den Prozeßstoff auf die Anträge der Parteien nur insofern, als sie irn Anschluß an die Verhandlungsmaxime dem Richter untersagen, einer Partei materiell etwas zuzusprechen, was diese nicht beantragt hat. Sie beziehen sich nicht auf Prägen des Verfahrens, die dem Belieben der Parteien entzogen sind. Im Umfange der Aufhebung ist die Sache zur erneuten Verhandlung und EntScheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß noch auf die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision und der Anschlußrevision, die damit erledigt ist, eingegangon zu werden braucht. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung ist das Berufungsgericht gegebenenfalls nicht gehindert, die materielle Entscheidung zuungunsten der Parteien zu ändern. Soweit die Klägerin sich mit der Abweisung der Klage beschieden hat, ist das Urteil allerdings rechtskräftig geworden.

Zitierte Normen: § 128 ZPO Art. 101 GG § 7 GKG
VerhandlungBerufungsgerichtParteiBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

I
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 219/64	URTEIL	Ben	Parteien an Verkündung
~	Statt	zugestellt	an
23* März 1966 Heil, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der ü-eschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1958 wohnhaft
1,	des Bergwerksdirektors a. B. Br. Paul L
Pl^Hp^str. IB*
zugleich als befreiter Vorerbe seiner am verstorbenen Mutter, der Witwe ülse in He^BHB? PW T®weg 0,
2.	des Rechtsanwalts Br. Fritz MflB ,	v,
als Verwalter über den Rachlaß des am 1964 verstorbenen früheren Geschäftsführers Fritz	wohnhaft	gewesen	in Ha^HIV? Lü^str.

Beklagten, Widerkläger, Berufungsbeklagten, Berufungskläger, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
gegen
 die Br^MMBMMMBE Kohlenbergwerke Aktiengesellschaft in HeflBIBP, JcMBBistr. A, vertreten durch ihren Vorstand, Ministerialrat a. B. Br. Werner	Bipl.-Ing. Norbert Jfli
 Br. Ing. Helmut PflMHHHB und Br. Ludwig	sämtlich	in
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Klägerin, V/iderbeklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Prof, und Br.
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO in der Sitzung vom 10. März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Bukow,
 Dr. Schulze, Fleck und Stimpel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 26. Mai 1964 einschließlich der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 1964 aufgehoben, soweit im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1 und 2 über Klage und Widerklage entschieden worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Anschlußrevision der Klägerin ist damit erledigt .
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz wird dem Berufungsgericht übertragen. Gerichtliche Kosten werden für die Revisionsinstanz nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner wegen Schadenersatzes in Anspruch. Hilfsweise begehrt
-3-
sie ihre Verurteilung zur Zahlung bestimmter Beträge, zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zur Abtretung bzw. Übertragung bestimmter Ansprüche und Vermögenswerte.
Die Beklagten machen widerklagend Gehaltsforderun-gen gegen die Klägerin geltend.
Das Landgericht hat die Klage und die ’Widerklagen teilweise abgewiesen und im übrigen über diese nicht entschieden.
Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Einbeziehung der vom Landgericht nicht entschiedenen Teile der Klage und der Widerklagen den Klaganträgen unter Abweisung im übrigen teilweise eiitsprochen und die Widerklagen bis auf je einen Teilbetrag, den es durch Aufrechnung mit der Klageforderung als getilgt erklärte, abgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten den Antrag auf Abweisung der Klage und die Anträge zur ‘Widerklage in vollem Umfang weiter.
Die Klägerin, die um Zurückweisung der Revision bittet, ersti’ebt im Wege der Anschlußrevision die Verurteilung deo Beklagten zu 1 über den Betrag von 784.725*89 DM hinaus zu weiteren 200.000 DM und die Verurteilung deo Beklagten zu 2 über den Betrag von 811.555 DM hinaus zu weiteren 100.000 DM.
Beide Parteien sind mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.
Dntscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten macht u.a. geltend, das Berufungsgericht sei zur Zeit der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 1964, auf Grund deren das Berufungsurteil ergangen ist, nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen.
Diese Rüge der Revision ist begründet.
Der Oberlandesgerichtspräsident in Braunschweig hat auf Anfrage mitgeteilt, daß er selbst sowie fünf Ober-landesgerichtsräte und ein Landgerichtsrat dem erkennenden Senat des Berufungsgerichts am 12. Mai 1964, dem lag der letzten mündlichen Verhandlung, angehört haben. Bine solche Besetzung, die es gestattet, in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen zu verhandeln und zu entscheiden, verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2‘ GG. Bs greift daher der absolute Revisionsgrund des § 551 Ziff. 1 ZPü ein.
siegen dieses Verfahrensmangels ist das Berufungsurteil aufzuheben, und zwar im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1 und 2 in vollem Umfange, obwohl die Anschlußrevision der Klägerin die Überbesetzung des Berufungsgerichts ihrerseits nicht gerügt hat, und die Beklagten die Aufhebung nur insoweit begehrt haben, als der Klage stattgegeben und die Widerklagen abgewiesen worden sind. Denn die §§ 536, 559 ZPO begrenzen den Prozeßstoff auf die Anträge der Parteien nur insofern, als sie irn Anschluß an die Verhandlungsmaxime dem Richter untersagen, einer Partei materiell etwas zuzusprechen, was diese nicht beantragt hat. Sie beziehen sich nicht auf Prägen des Verfahrens, die dem Belieben der Parteien entzogen sind. Berührt der Verstoß gegen eine Verfahrensvor-
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schrift das Verfahren in der letzten mündlichen Verhandlung der zweiten Instanz, so ist trotz des beschränkten Revisionsantrags die formelle Aufhebung des ganzen Urteils auszusprechen (RGZ 58, 248, 255; RG JW 1916, 496, 498; Y/ieczorek, Großkomm. ZPO § 564 B II b; ebenso BGH Urteil vom 22. Dezember 1965 - Ib ZR 145/64 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Gemäß § 564 Abs, 2 ZPO ist mit dem Urteil zugleich das ihm zugrunde liegende Verfahren aufzuheben. Das ist die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1964. Im Umfange der Aufhebung ist die Sache zur erneuten Verhandlung und EntScheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß noch auf die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision und der Anschlußrevision, die damit erledigt ist, eingegangon zu werden braucht.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung ist das Berufungsgericht gegebenenfalls nicht gehindert, die materielle Entscheidung zuungunsten der Parteien zu ändern. Das gilt auch für die Beklagten. Denn im Gegensatz zu den angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts ist der von der Revision der Beklagten nicht betroffene 'feil des Berufungsurteils nicht rechtskräftig geworden, soweit Anschlußrevision eingelegt worden ist. Soweit die Klägerin sich mit der Abweisung der Klage beschieden hat, ist das Urteil allerdings rechtskräftig geworden.
In diesem Umfange darf in der Hauptsache wie im Kostenpunkt nicht anders als bereits geschehen entschieden werden.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten hängt von der Endentscheidung des Rechtsstreits ab. Sie ist deshalb dem Berufungsgericht zu übertragen. Die An-
Ordnung, daf3 gerichtliche Kosten für das Revisionsverfahren nicht erhoben werden, beruht auf § 7 Abs. 1 Satz 1 GKG.
I)r. Fischer	Pr.	Bukow	Pr.
Schulze
 Fleck
Stimpel