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BGH · II ZR 219/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 219/62

Die Klägerin hatte sich bei der Beklagten gegen ..Haft-; Pflichtschäden aiia dem Betrieb eines Lastkraftwagens versichert Der V-e-r sicheruhgs s che in wurde ihr am 9. Sie hält sich für leistungsfrei, weil der Betrag der Erstprämie ihrem Postscheckkonto erst 10 Minuten nach dem Unfall gutgeschrieben worden sei» Die Parteien streiten nur darüber, o"b die Beklag nach § 38 Abs» 2 VVö von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist, weil die Erstprlmie bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gesuhlt- war« Pas Berufung»-* Biese Regelung stimmt, soweit sie hier von Bedeutung ist, mit dem für Geldschulden geltenden § 270 BGB überein» Zu Recht hat das Berufungsgericht deshalb auf die'Grundsätze, zurückgegriffen, die Rechtspre- V: Der Schuldner (Versicherungsnehmer) hat danach Geld (die Prämie) auf seine Gefahr und seine Kosten dein Gläubiger (dem Versicherer) -zu übermitteln; er: muB,.Älso, falls die Leistung den Gläubiger nicht erreicht,1 nach einmal leisten» leistungsort ist jedoch : der Wohnsitz des Schuldners, (desiVep-Sicherungsnehmers, an dessen Stelle.hier/nach 2 VVG der Ort der Niederlassung tritt.Jie Übermittlung des:; Geldes gehört deshalb nicht mehr zur Leistung des Schuldners» s Er hat seine;,: tlbermittluhgspf licht erfülltwenn er die .Über -mittlung veranlaßt hat, vorausgesetzt,•daßlder geschuldete Betrag später beim Gläubiger tatsächlich eingeht oder^seinem Konto gutgeschrieben wird; denn erst dann; ist der Schuldner befreit. .Der Schuldner (und seine; etwaigen Erfüllungsgehilfen) muß also, rechtzeitig alles getan haben, was seinerseits am Leistungsort - seinem Wohnsitz oder Niederlassungsort -erforderlich ist, um den Gläubiger zu befriedigen (vgl. Über den danach maßgeblichen Zeitpunkt der Zahlung sind sich Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend einig, soweit es sich um eine Geldübermittlung durch Wertbrief, Postanweisung'oder Zahlkarte handelt. Die entscheidende Beistuhgshandlung wii dann teils schon in der Absendung des Überv/eisungsaufl durch den Schuldner (so Hnneccerus/lehmann» Schuldrecht| noch die -Abbuchung vom Konto des Schuldners verlangt^ ineinsam,‘daß esbfür die Rechtzeitigkeit der Zahlung nd mehr auf die Gutschriftt des überwiesenen Betrages ankern Alle sonst geforderten VoraassetZungen sind einschließlichk der Abbuchung vom Schuldnerkonto hier bei Eintritt des Vst- Verschiedentlich meint man jedoch, bei'Über\veisu£g$ auf die Gutschrift des überwiesenen Betrages auf dem des Gläubigers nicht verzichten zu können (so RG VA 1923®*? Mit' einer noch für notwendig gehaltenen Gutschrift würde man vom Schuldner über seine Verpflichtung hinaus, das Geld dem Gläubiger su übermitteln, mehr fordern, als er selbst tun kann, her Schuldner;stände dann hinsichtlich der Rechtzeitigkeit seiner Zahlung entgegen den Regeln der '§§. 269-t 270 Abs.4 BGB und des § 36 YVGnicht anders , als wenn er die Leistung an dem als Erfüllungsort ■vereinbarten Wohnsitz des Gläubigers zu erbringen hätte. Auch die Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung der Zahlung durch Postanweisung oder Zahlkarte und einer Postschecküberweisung rechtfertigen sollen, vermögen nicht zu überzeugen. So wird die; Ansicht -vertreten» das; leis%ungS‘-verhalton des Schuldners sei alt.der Beauftragung der Post ; oder Bank noch nicht abgeschlossen. Vor allem könne der Schuldner die Überweisung noch bis zur Erteilung der Gutschrift auf dem Gläubigerkonto widerrufen (RG YA I92I Anh. 2Tr. 1193; Stiefel/Wussow aaO) .JA : Wil’d eine Überv/eisung nicht: ausgeführt, weil die damit beauftragte ; Stelle sie ablehnt oder der .Schuldner den Auftrag widerruft,-' dann fehlt es an jedem Zahlungsvorgang. Die Voraussetzungen für-eine'Anwendung des § 270 BGB und des § 36 VVG können nicht vorliegen, wenn der Schuldner kein Geld, keine Prämie, übermittelt hat» -Auch durch den. der Postscheck» ordnung aurÜcknehmenV solange .■der Betrag dem'Konto des Empfängers noch nicht gutgeschrieben ist (die gleiche Rege-,/ lung gilt nach § 7 VIII PSehO für den; Postscheckkunden). Eine Zahlung durch Postanweisung oder Zahlkarte unterschei- ' det sich von der Überweisung von einem Postscheckkonto' auf ein. Dieser Unterschied ist aber: ohne h-echt liehe Bedeutung, wenn neben den in beide» Bällen gleichen, Zahlungauftrag an die Stelle der dafür geleisteten Einzahlung die - gleichwertige Abbuchung7 des Betrages vom Postscheckkonto des;Schuldners -.tritt' (zu» treffend Gärtner, Der Prämienzahlungsverzug, 1962, S. : Was; danach; zur Übermittlungshandiung des § 270 BGB und des § 36 ¥VG gehört und wann diese als beendet anzusehen ist, richtet sich nach der vom Schuldner gewählten Art der Geldübermittlungo Bei Postschecküberweisungen hat der Schuldner neben dem erteilten Auftrag für einen ausreichenden Bestand seines Kontos zu; sorgen, damit das Postscheckamt den ei»gegangenen Auftrag ohne Verzögerungen ausführen .kann. Ist dies geschehen, so bleibt es sich gleich, ob die Post den dem Gläubiger auszuzahlenden oder gutzuschreibenden Betrag.,' der BareinZahlung oder dem Postscheckkonto des Schuldners j entnimmt. Gen. Eingang ‘beim Postscheckamt;genügt oder ob noch die Abbuchung des Überweisungsbetrages von seinem Konto hinzu-kotnmen muß, kann hier . Falle bedarf es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht . mehr der Gutschrift des überwiesenen Betrages auf dem.Gläubigerkonto, Hiermit steht für den vorliegenden Rechtsstreit fest, daß die Erstprämie bei Eintritt des ;Yersicherungsfalles gezahlt gewesen ist und die Beklagte zur Leistung verpflichtet ist, ....

Zitierte Normen: § 38 VVG § 270 BGB
BGBAnmZahlungLeistungGläubigerVVGKlägerinSchuldner

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung? nein.
VVCr § 36; BGB § 2?0
Bei Überweisungen im Postscheckverkehr ist eine Prämien- . schuld spätestens in dem Zeitpunkt gezahlt, in dem der Übcrv/eisuiigsoetrag auf dem Konto des Schuldners abgebucht
 De0ember 1963 - II ZR .219/62 ~ OLG Hamm (V/estft,.)
LG Essen
 worden ist»
BGH, Urto. v. 5«
II ZR 219/62,
Verkündet am 5. December 196? Heil, Justizsekretär .ala Urkundsbeamter der Creschäftssteile
I m Ha in e n d es Vo 1 k e s
;v In' deni : Rechtsstreit;-
der A	' Versioherungs^Aktiengesellsahaf t
vertreten durch den Vorstand: Dr. jur.: .Carl^gdiTmrid Lo~^, Hans HiV> Hr. Hans J.	Dr.	Constantin	TrdMbl
 Beklagten und HeVisionsklägerin:!i
- BrozeßbevoiltpoHtigter: ReoHtsairwalt Dr,
 gegen
d;iejiJ’iriaa;'::'M'. '	?	Geselischält ipitlHesekränk
 Haftung 'i.1. <, B w, ;;.CrÄBBis:traße	,	. väbtreten durch t|ie
 bisherigen Geschäftsführer Michael LflMBv.und Cäellie H<
f e b. ■ Ed
>, als liquidstorenv- ebendäl
 Klägerin und Revisionsbeklagte
 Prosoßbevollmächtigter: ::Eechtsanwalt
 hat der II. Zivilsenat: des Bundeegerichtshhfe	münd-
liche Verhandlung yob 5 •: tezelber ;:1963 tafer Mitwirkung des Senatspräaidenten Dr; Fischer und der .Bundesriehter:;.DrUeri Lieseeke, Dr« Bukow und Dr. Schulke
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 21. September 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand;
Die Klägerin hatte sich bei der Beklagten gegen ..Haft-; Pflichtschäden aiia dem Betrieb eines Lastkraftwagens versichert Der V-e-r sicheruhgs s che in wurde ihr am 9. November:: I960 ausgehändigt» 1® Januar 1961 überwies die Klägerin die Erstprämie . von ihrem Postscheckkonto.. auf das der Be-belegten. Beide'Konten würden bei deiiselbbh Postscheckamt geführt,,das sich am Hiederlassungsort der"'Klägerin befindet» Der Überweisungsauftrag -ging am 12. ßanüar ; 1961 beim. Post--scheckaat ein. An /-demselben Tage ’wurde der. YÜberweisungsbe-trag zwischen ,9 :ühr und 9 = 30 Uhr yoi|'.'.;''Koht'o;^:er Klägerin ab-.:f gebucht und gegen vH Uhr dem Konto der .Bekiägt.e.n'':.gü::tgeschrie~ ben».■",.'■.	:
. : Ä:;gleichen vlage. verursachte ein- Angesteelier der Klä-: ge rin mit dem von.: ihm gesteuerten Lastkraftwagen einen ihr-kehrsunfall, der Ysieh gegenll 3.50 Uhr, ereignete:»: /Hierbei 1 wurde ein Arbeiter erheblich verletzt, für ihre dem Verio ti’ten gewährten Leistungen verlangt' dißc''&3tapps.chaft'''Srsat'a-v.' von der Klägerin. Auch die BerufsgenossGiischaft beabsichtigt , für etwaige Aufwendungen gegen die Klägerin■Bückgriff zu nehmen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten» sie von ihren Verbindlichkeiten gegenüber der Knappschaft und der Berufs-•genooscnschaft freizustellen» Die Beklagte lehnt jedeh/er-Sicherungsleistung ab. Sie hält sich für leistungsfrei, weil der Betrag der Erstprämie ihrem Postscheckkonto erst 10 Minuten nach dem Unfall gutgeschrieben worden sei»
Beide Vorinstansen haben der Klage stattgegeben» Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung dos Rechtsmittels.
Entscheidungsgründei
I. Die Parteien streiten nur darüber, o"b die Beklag
 nach § 38 Abs» 2 VVö von der Verpflichtung zur Leistung
 frei geworden ist, weil die Erstprlmie bei Eintritt des
 Versicherungsfalles noch nicht gesuhlt- war« Pas Berufung»-*
ge rieht ist der Ansicht, die Prämie sei rechtseitig gewählt'
, \
und die Beklagte sei damit leistungspflichtig« Es hat dacu ausgeführtiPür die Frage, ob die Prämie rechtzeitig worden sei, komme es nicht auf den Zeitpunkt des leisti erfolges - der Erteilung der Prärniengutsehrift auf dera‘1 scheckkonto der Beklagten sondern auf den Zeitpunkt, Leistungshandlung der Klägerin an« Die Klägerin habe ,di§J Überweisung schon vor dem Unfall vorgenommen und damit* Erstprämie vor Eintritt des Versicherungsfalles gezahltes

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:	Der	Auffassung	des Berufungsgerichts ist zuzustimmp
 Die: dagegen von der Revision geäußerten Bedenken sind ull '-begründet..'	•'
IIV Hach §; 35 Satz . 1 VVG hat-der Versicherungsneh^^
Erstprämie sofort nach dem Abschluß des Vertrages■ zu zaü||‘
-
Die Folgen nicht '."rechtsseitiger Zahlung ergeben sich ausfji §'38 VVU«; Der Versicherer ist danach (Absath: 1), solah^fl Zahlung nichf" bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrage zuruei zutreten» Er ist außerdem von der Verpflichtung zur leis frei, wenn "die Prämie zur Zeit: des Eintritts des Versiche; rungsfalles noch nicht gezahlt ist" (Absatz 2), Ob unter de nicht rechtzeitigen Zahlung der ZahlungsVorgang oder der de mit erstrebte Erfolg, die Erfüllung der Prämienschuld, zu verstehen ist, ist dem Wortlaut des § 38 VVG nicht zu ent-' nehmen.
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Me Re'cht seitlgke.it der Prämienzahlung kann nur ,nach § 36 VVG beurteilt werden. Biese Regelung stimmt, soweit sie hier von Bedeutung ist, mit dem für Geldschulden geltenden § 270 BGB überein» Zu Recht hat das Berufungsgericht deshalb auf die'Grundsätze, zurückgegriffen, die Rechtspre- V:
- chung und Schrifttum au dieser Bestimmung entwickelt haben»
Der Schuldner (Versicherungsnehmer) hat danach Geld (die Prämie) auf seine Gefahr und seine Kosten dein Gläubiger (dem Versicherer) -zu übermitteln; er: muB,.Älso, falls die Leistung den Gläubiger nicht erreicht,1 nach einmal leisten» leistungsort ist jedoch : der Wohnsitz des Schuldners, (desiVep-Sicherungsnehmers, an dessen Stelle.hier/nach § 36 its. 2 VVG der Ort der Niederlassung tritt.Jie Übermittlung des:; Geldes gehört deshalb nicht mehr zur Leistung des Schuldners» s Er hat seine;,: tlbermittluhgspf licht erfülltwenn er die .Über -mittlung veranlaßt hat, vorausgesetzt,•daßlder geschuldete Betrag später beim Gläubiger tatsächlich eingeht oder^seinem Konto gutgeschrieben wird; denn erst dann; ist der Schuldner befreit. .Der Schuldner (und seine; etwaigen Erfüllungsgehilfen) muß also, rechtzeitig alles getan haben, was seinerseits am Leistungsort - seinem Wohnsitz oder Niederlassungsort -erforderlich ist, um den Gläubiger zu befriedigen (vgl. EG ■ JR 1925 Nr» 762; BGH LM Nr» 3 zu § 270 BGB *. NJW 1939, 1176; ) BGB-RGRK 11. Aufl. §.270 Anm» 8; Bruck,/Möller, VVG Ö. Aufl.
§ 36 Anm. 7).
Über den danach maßgeblichen Zeitpunkt der Zahlung sind sich Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend einig, soweit es sich um eine Geldübermittlung durch Wertbrief, Postanweisung'oder Zahlkarte handelt. Hier genügt der Schuldner seiner Zahlungspflicht durch die Aufgabe des Wertbriefes oder die Einzahlung des Geldbetrages bei der Postanstalt seines Wohnsitzes oder Ifiederlassungsorte-s., (vgl.^. RGZ 78,
137; 99, 257; OLG Braunschweig HansRGZ A 1930/zög’b~RGRK6.aaO
“ 5 -
Anm. 10; Bruck/Möller aaö Anm, 9 und i0; Bruck, Priva versicherungsrecht S.
Die Ansichten gehen jedoch auseinander, wenn die,,
lung, durch eine Überweisung im Postscheck- oder Bank
•verkehr erfolgt. Die entscheidende Beistuhgshandlung wii
 dann teils schon in der Absendung des Überv/eisungsaufl
 durch den Schuldner (so Hnneccerus/lehmann» Schuldrecht|
Bearbeitung S» 103; Brman:, BGB 3» Aufl. § 270 Anm. 2), A
erst in dem. Eingang des Üb er Weisung sauf träges beim; Post*
scheckamt oder bei der: Bank des Schuldners gesehen (so
EGER aaÖ Anm. 10;-. Soergel/ScltoidtV-':.3GB 9° Aufl j ?70
3; Palandt* .BOB 22. Äufl. § 270 Anm.-■ 2 c; PrÖlss,
 Äufl. § (35 Ahm. 6 b) .tBarilber hinaus wird zu dem feil auch»?
noch die -Abbuchung vom Konto des Schuldners verlangt^
Lareriz, Behrb. des Schuldrechts, Ällg. feil 6. Auflvh
 Schoele,BasHecht derÜberweisung 1937 S„ 256), Die E
Verschiedenheiten sind für den vorliegenden Rechtsstr^
ohne Bedeutung. Behn allen vorerwähnten Ansichten ist;;
ineinsam,‘daß esbfür die Rechtzeitigkeit der Zahlung nd
 mehr auf die Gutschriftt des überwiesenen Betrages ankern
 Alle sonst geforderten VoraassetZungen sind einschließlichk
 der Abbuchung vom Schuldnerkonto hier bei Eintritt des Vst-
sicherungsfalles gegeben.	v.
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Verschiedentlich meint man jedoch, bei'Über\veisu£g$ auf die Gutschrift des überwiesenen Betrages auf dem des Gläubigers nicht verzichten zu können (so RG VA 1923®*? 1195; .KG VA 1931 Kr. 2322; Schlegelberger/Hefermenl. EGB'-*V.v._ 3, Aufl. Anh. 2U § 365 Anm. 42; Bruck/Möller aaO Anm, 11^ Bruck aaO S. 263; Stiefel/buSsow, AK.B 5» Aufl. § 1 Anas, Pienits, AKB 2. Aufl. S. 73). Dem kann jedoch nicht £©2 werden. Eine Gutschrift ist für die Postschecküberv.ei! nicht erforderlich. Anderenfalls würde nicht mehr auf leistungshandlung, sondern auf den Leistungserfolg abgfetfj?
werden. Mit' einer noch für notwendig gehaltenen Gutschrift würde man vom Schuldner über seine Verpflichtung hinaus, das Geld dem Gläubiger su übermitteln, mehr fordern, als er selbst tun kann, her Schuldner;stände dann hinsichtlich der Rechtzeitigkeit seiner Zahlung entgegen den Regeln der '§§. 269-t 270 Abs. 4 BGB und des § 36 YVGnicht anders , als wenn er die Leistung an dem als Erfüllungsort ■vereinbarten Wohnsitz des Gläubigers zu erbringen hätte. Anders ist hingegen die Rechtslage, wenn die Parteien eine Änderung des § 270 Abs. 4 BGB zugunsten des Gläubigers vereinbaren (RG Recht 1924 Hr. 384). ^has Yerkennt die Revision, die sich zu Unrecht auf die vorerwähnte Entscheidung beruft.
Auch die Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung der Zahlung durch Postanweisung oder Zahlkarte und einer Postschecküberweisung rechtfertigen sollen, vermögen nicht zu überzeugen. So wird die; Ansicht -vertreten» das; leis%ungS‘-verhalton des Schuldners sei alt.der Beauftragung der Post ; oder Bank noch nicht abgeschlossen. Es bedürfe^^iniaer noch -der Mitwirkung dritter Stellen (Bruclf/Mölier aaO'Anm. 11). Hierbei wisse man nicht, ob die beauftragte"Stelle bereit :se den Auftrag auszuführen, oder dies: ablehne (Hefermehi aaO). Vor allem könne der Schuldner die Überweisung noch bis zur Erteilung der Gutschrift auf dem Gläubigerkonto widerrufen (RG YA I92I Anh. 2Tr. 1193; Stiefel/Wussow aaO) .JA :
Allen diesen Bedenken ist entgegenzuhalten, daß. »sich : die Präge hach der Rechtzeitigkeit der Zahlung nur stellt, wenn es überhaupt zu einer Zahlung gekommen ist. Wil’d eine Überv/eisung nicht: ausgeführt, weil die damit beauftragte ; Stelle sie ablehnt oder der .Schuldner den Auftrag widerruft,-' dann fehlt es an jedem Zahlungsvorgang. Die Voraussetzungen für-eine'Anwendung des § 270 BGB und des § 36 VVG können nicht vorliegen, wenn der Schuldner kein Geld, keine Prämie,
 übermittelt hat» -Auch durch den. Möglichen Widerruf unter-/scheidet, sich.-: die Überweisung im Post Scheckverkehr nicht •von einer Geldüberiaittlung durch Wertbrief, Postanweisung oder Zahlkarte» Denn nach § 35 I der Postordnung in der damals■geltenden Passung (damit inhaltsgleich § 44 der Post-, Ordnung vom 16. Mai 1963 - BGBl 1963::':;3t .341)..kaiiti de:3r Absen-dor eine Postsendung, auch einen Wertbrief und eine Postanweisung, zurücknehmen, ; solange -dieSendung; dem Empfänger ' noch nicht 'ausgehändigt ist.'Entsprechend kann der Absen- 1 • der eine eingelieferte Zahlkarte/:hae.h'.:t'::':2'/;xi' der Postscheck» ordnung aurÜcknehmenV solange .■der Betrag dem'Konto des Empfängers noch nicht gutgeschrieben ist (die gleiche Rege-,/ lung gilt nach § 7 VIII PSehO für den; Postscheckkunden).
Eine Zahlung durch Postanweisung oder Zahlkarte unterschei- ' det sich von der Überweisung von einem Postscheckkonto' auf ein. anderes nur dadurch,, ääß im; ersten; Palle der zu über-weisende Betrag vom Schuldner in, bar eingezahlt wird. Dieser Unterschied ist aber: ohne h-echt liehe Bedeutung, wenn neben den in beide» Bällen gleichen, Zahlungauftrag an die Stelle der dafür geleisteten Einzahlung die - gleichwertige Abbuchung7 des Betrages vom Postscheckkonto des;Schuldners -.tritt' (zu» treffend Gärtner, Der Prämienzahlungsverzug, 1962, S. 3l/32)>
: Was; danach; zur Übermittlungshandiung des § 270 BGB und des § 36 ¥VG gehört und wann diese als beendet anzusehen ist, richtet sich nach der vom Schuldner gewählten Art der Geldübermittlungo Bei Postschecküberweisungen hat der Schuldner neben dem erteilten Auftrag für einen ausreichenden Bestand seines Kontos zu; sorgen, damit das Postscheckamt den ei»gegangenen Auftrag ohne Verzögerungen ausführen .kann. Ist dies geschehen, so bleibt es sich gleich, ob die Post den dem Gläubiger auszuzahlenden oder gutzuschreibenden Betrag.,' der BareinZahlung oder dem Postscheckkonto des Schuldners j entnimmt. Ob für eine rechtzeitige leistung des Schuldners schon die Absendung des Überweisungsauftrages oder *erst des- *
 
Gen. Eingang ‘beim Postscheckamt;genügt oder ob noch die Abbuchung des Überweisungsbetrages von seinem Konto hinzu-kotnmen muß, kann hier . dahingestellt bleiben. Denn in jedem. Falle bedarf es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht . mehr der Gutschrift des überwiesenen Betrages auf dem.Gläubigerkonto, Hiermit steht für den vorliegenden Rechtsstreit fest, daß die Erstprämie bei Eintritt des ;Yersicherungsfalles gezahlt gewesen ist und die Beklagte zur Leistung verpflichtet ist, ....	•
. III. Hach alledem erweist sich die. Revision der Beklagten als unbegründet und ist mit .der Köstenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen,
 Br.: Fischer ■ 1- ;; Br». Horr > , Liesecke	Br,Bukov;	Schulz«