Die'Beklagte lehnte einen Ersatz der Reparaturkosten ab und kündigte den Versicherungsvertrag mit einem Schreiben vom 2, August 1955, das sie dem Kläger am gleichen Tag aushändigte, Zur Begründung führte sie an: Der Kläger habe den Lkw zu einem anderen als dem im Versicherungsantrag bezeich-neten Zweck verwendet. Während im Versicherungsantrag eine Verwendung des Fahrzeugs im gewerblichen Güternahverkehr innerhalb einer Entfernung von 50 km vom Standort angegeben worden sei, habe der Kläger den Lkw in Wahrheit im Fernverkehr benutzt. rungsschutzes nicht freigeworden, weil sie den Sachverhalt, aus dem sich die Verwendung des Fahrzeugs außerhalb des Bereichs des Güternahverkehrs ergebe, bereits früher als einen Monat vor Ausspruch der Kündigung des Versicherungsvertrages erfahren habe, so daß diese im Hinblick auf § 6 Abs, 1 WG verspätet sei. Entscheidungsgründes Wie das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt hat und auch vom Kläger im Revisionsrechtszug nicht mehr in Abrede gestellt worden ist, umfaßte der in dem Versicherungsantrag des Klägers angegebene und demgemäß für den Inhalt des Versicherungsvertrages, insbesondere die Höhe der vereinbarten Prämie maßgebende Verwendungszweck des Lastkraftwagens in Übereinstimmung mit dem Versicherungsschein lediglich eine Benutzung des Fahrzeugs im gewerblichen Güternahverkehr. Es steht daher fest, daß der Kläger den Lkw zu einem anderen als dein im Versicherungsantrag bezeichneten Zweck benutzt und hierdurch gegen die sogenannte Verwendungsklausel des § 2 Kr. 2 a AKB verstoßen hat; denn das Fahrzeug befand sich im Zeitpunkt des Unfalls nach den eigenen Angaben des Klägers auf einer gewerblichen 7 Da § 2 Nr. 2 a AKB eine vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit begründet, kann die Beklagte sich auf die für den Pall der Verletzung dieser Bestimmung vereinbarte Leistungsfreiheit jedoch nach § 6 Abs. 1 Satz 3 WG nur dann berufen, wenn sie den Versicherungsvertrag innerhalb der in § 6 Abs. 1 Satz 2 WG bestimmten Frist gekündigt hat, und zwar ohne Rücksicht darauf, daß ihr die in der vertragswidrigen Benutzung des Lkws zu erblickende Obliegenheitsverletzung erst nach Eintritt des Versicherungsfalls bekannt gev/orden ist (vgl. Das setzt nach § 6 Abs. 1 Satz 2 WG voraus, daß die Kündigungserklärung innerhalb eines Monats, nachdem die Beklagte von der dem Kläger zur Last fallenden Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt hat, erfolgt ist. Aus der Schadensanzeige des Klä^ gers habe sie die genaue Lage der Ünfallstelle ersehen, während ihr spätestens durch das Gutachten Bertholds der in Sulingen belegene Standort des Fahrzeugs mitgeteilt worden sei. Die Beklagte habe mit dem Namen des in der Schadensanzeige, des Klägers angegebenen Unfallortes Sittensen keine bestimmten Vorstellungen verknüpft und demzufolge hieraus keinen Schluß auf die vertragswidrige Verwendung des Lkws gezogen. Die Beklagte habe aus diesem Grund bis zur Bekanntgabe der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung des Berufungsgerichts nicht beurteilen können, ob das Verhalten des Klägers überhaupt als Obliegenheitsverletzung zu werten sei. Im Hinblick auf diese sich aus dem Zweck der Kündigungsregelung ergebende Notwendigkeit kann kein Zweifel daran bestehen, daß der Gesetzgeber den Beginn der Kündigungsfrist, indem er ihn an die "Kenntnis der Obliegen-heitsverletzung" knüpfte, lediglich von der in aller Regel eindeutig feststellbaren Kenntnis des als Obliegenheito-verletzung in Betracht kommenden objektiven Sachverhalts, nicht dagegen von den einer Nachprüfung in weitem Umfang unzugänglichen Schlußfolgerungen abhängig machen wollte, die der Versicherer aus diesem Sachverhalt gezogen hat. Es kann demnach bei der Feststellung des Beginns der Kündigungsfrist nicht darauf ankommen, wie der Versicherer den ihm bekanntgewordenen, eine Obliegenheitsverletzung ergebenden objektiven Sachverhalt gewertet und gewürdigt hat, und ob und wann er sich über die aus ihm zu entneh 7- Im vorliegenden Pall ist demgemäß bei der Prüfung des Beginns der Kündigungsfrist allein darauf abzustellen, ob sich aus den der Beklagten durch die Schadensanzeige des Klägers und das Gutachten des Sachverständigen Berthold mitgeteilten Tatsachen, die ihr unstreitig bis zu dem 18. Bereits in dem Versicherungsantrag des Klägers war durch eine Bezugnahme auf § 2 GüKG klargestellt worden, daß der Verwendungszweck des Lkws lediglich eine solche Benutzung des Fahrzeugs umfaßte, die der. Hieraus ergab sich zwingend, daß eine Benutzung des Lkws des Klägers außerhalb des durch § 2 Abs. 1 und 2 GüKG abgegrenzten räumlichen Bereichs dem "gewerblichen Güternahverkehr", für den das Fahrzeug nach den Angaben des Versicherungsantrages verwendet werden sollte, nicht zugerechnet werden konnte. Daß der Kläger den Lkw auf der Fahrt, auf der sich der Unfall ereignete, nicht innerhalb der durch § 2 Abs. 1 und 2 GüKG gezogenen räumlichen Grenzen des "gewerblichen Güternahverkehrs" verwendet hatte, stand auf Grund der in der Schadensanzeige des Klägers und dem Gutachten des Sachverständigen Berthold enthaltenen tatsächlichen Angaben objektiv fest. Sulingen noch zu der durch § 2 Abs. 2 GüKG festgelegten Nahzone des Standorts gehört, ergab sich aus der eindeutigen Angabe der geographischen Lage beider Orte eine Benutzung des Lkv/s außerhalb des räumlichen Bereichs des gewerblichen Güternahverkehrs und damit eine Verwendung zu einem änderen als dem in dem Versicherungsantrag angegebenen Zweck. Ob und wann die Beklagte die vorstehend auf gezeigten Konsequenzen, die sich bei Berücksichtigung des § 2 GüKG aus der ihr mitgeteilten geographischen Lage des Standorts des Lkws und des Unfallorts ergaben, erkannt hat, ist unerheblich; denn es kann aus den eingangs dargelegten Gründen bei der Prüfung des Beginns der Kündigungsfrist nicht darauf ankommen, wie die Beklagte den ihr durch die Schadensanzeige des Klägers und durch das Gutachten des Sachverständigen Berthold bekanntgewordenen Sachverhalt, auf Grund dessen ein Verstoß des Klägers gegen die Verwendungsklausel des §. 2 Nr. 2 a AKB objektiv feststand, gewertet hat-* Rs ist deshalb entgegen der Auffassung der Revision für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung, ob die Beklagte mit dem Namen des in der Schadensanzeige des Klägers angegebenen Unfallortes Sittensen bestimmte Vorstellungen verknüpft und daraus einen Schluß auf eine vertragswidrige Verwendung des Lkws gezogen hat. 2. Ebenso fehl geht der Hinweis der Revision, die vertragliche Abgrenzung des Verwendungszwecks des Lkws sei bis zu dem Abschluß der Berufungsinstanz umstritten gewesen, und die Beklagte habe deshalb bis zu diesem Zeitpunkt nicht beurteilen können, ob das Verhalten des Klä-gers überhaupt als Obliegenheitsverletzung zu werten sei. Auf die Kenntnis des rechtlichen Umfangs der Obliegenheit kommt es jedoch bei der Prüfung des Beginns der Kündigungsfrist nicht an, weil § 6 Abs. 1 Satz 2 WG das Kündigungs er fordernis nicht davon abhängig macht, daß dem Versicherer bereits eine erschöpfende rechtliche Würdigung des ihm mitgeteilten tatsächlichen Sachverhalts möglich ist, und daß er überhaupt schon Gewißheit J Im übrigen hat die Beklagte selbst stets ihre Überzeugung zu dem Ausdruck gebracht, daß der nach dem Versicherungsantrag maßgebende Verwendungszweck sich lediglich auf den gewerblichen Güternahverkehr erstrecke. Verwendung des Lkws nicht erkennen können, weil die in der Schadensanzeige des Klägers enthaltene Angabe, der Unfall habe sich auf einer "Leerfahrt nach Sulingen" ereignet, zu unbestimmt gewesen sei, und weil der Kläger die Präge 6 b des Schadensanzeigeformülars, ob die hier in Betracht kommende Fahrt gegen Entgelt ausgeführt worden sei, nicht beantwortet habe. Das Berufungsgericht hält es im Hinblick hierauf für erv/iesen, daß der für die Regelung des Schadensfalls zuständige Sachbearbeiter der Beklagten den Ausdruck "Leerfahrt nach Sulingen" zutreffend als Bezeichnung einer im Rahmen des gewerblichen Güterverkehrs durchgeführten Fahrt verstanden hat. Durch die genaue Angabe der geographischen Lage des Standorts und des Unfallorts war andererseits klargestellt, daß der Kläger das Fahrzeug außerhalb des durch § 2 GüKG abgegrenzten räumlichen Bereichs verwendet hatte. Verwendung im Güterfernverkehr von dem hier maßgebenden Einheitstarif für Kraftfahrtversicherungen mit erheblich höheren Prämiensätzen eingestuft ist als die im vorliegenden Pall vereinbarte Benutzung des Fahrzeugs im Güternahverkehr (vgl, die Kennziffern 142 und 242 ff der Prämienstaffeln), konnte es für die Beklagte somit im Hinblick auf die ihr durch die Schadensanzeige des Klägers und das Gutachten Bertholds mitgeteilten Tatsachen nicht zweifelhaft sein, daß der Kläger den Lkw zu einem von dem Versicherungsvertrag nicht gedeckten Zweck benutzt hatte. Im vorliegenden Fall könnte von einem Verstoß des Klägers gegen § 7 AKB daher allenfalls dann die Rede sein, wenn:die Beklagte nach Zugang des von dem Kläger ausgefüllten Schadensanzeigeformulars den Kläger aufgefordert hätte, die Beantwortung der Frage 6 b nachzuholen, und der Kläger dieser Aufforderung nicht
IX ZR 219/59 Verkündet
am 21o Dezember 1961
Schwingen, Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
2135
035
In dem Rechtsstreit
der Versicherungs-Aktiengesej^jchaft,
vertreten durch ihren Vorstand, in
Beklagten und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
gegen
den Gastwirt Frit
in S\ n Inhaber der in S1
Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski, des Senatspräsidenten Dr. Häidinger und der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Haager und Liesecke für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 18» Juni 1959 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Im Sommer 1954 erwarb der Klager, der zur damaligen Zeit in Sulingen ein Fuhrtransportunternehmen betrieb, einen Lastkraftwagen, für den er bei der Beklagten u. a. eine Fahrzeugvollversicherung (Kaskoversicherung) abschloß. Am
1. Juni 1955 befuhr ein Fahrer des Klägers in dessen Auftrag mit dem Lkw nebst Anhänger die Autobahn Hamburg-Bremen in Richtung Bremen* Auf dieser Fahrt stieß er - etwa 400 m
von der bei der Ortschaft Sittensen gelegenen Autobahnausfahrt entfernt - mit einem Tanklastzug zusammen. Dabei wurde u. a. der Lkw des Klägers erheblich beschädigt. Der Kläger ließ das Fahrzeug reparieren.
Die'Beklagte lehnte einen Ersatz der Reparaturkosten ab und kündigte den Versicherungsvertrag mit einem Schreiben vom 2, August 1955, das sie dem Kläger am gleichen Tag aushändigte, Zur Begründung führte sie an: Der Kläger habe den Lkw zu einem anderen als dem im Versicherungsantrag bezeich-neten Zweck verwendet. Während im Versicherungsantrag eine Verwendung des Fahrzeugs im gewerblichen Güternahverkehr innerhalb einer Entfernung von 50 km vom Standort angegeben worden sei, habe der Kläger den Lkw in Wahrheit im Fernverkehr benutzt. Die Entfernung zwischen der Unfallstelle und dem in Sulingen belegenen Standort des Fahrzeugs betrage in der Luftlinie unstreitig mehr als 80 km. Sie - die Beklagte -habe von der vertragswidrigen Verwendung des Lkws erst am
2. August 1955, dem Tage der Kündigungserklärung, Kenntnis erlangt. Aus diesen Gründen sei sie von einer Verpflichtung zur Erstattung der Reparaturkosten frei. Auch habe der Kläger seine Aufklärungspflicht verletzt, indem er die Frage 6 b des ihm übersandten Schadensanzeigeformulars, ob die hier in Betracht kommende Fahrt gegen Entgelt durchgeführt worden sei, unbeantwortet gelassen habe.
Der Kläger hält die Verweigerung des Versicherungsschutzes für ungerechtfertigt. Er macht geltend, die Beklagte sei von ihrer Verpflichtung zur Gewährung des Versiehe-
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rungsschutzes nicht freigeworden, weil sie den Sachverhalt, aus dem sich die Verwendung des Fahrzeugs außerhalb des Bereichs des Güternahverkehrs ergebe, bereits früher als einen Monat vor Ausspruch der Kündigung des Versicherungsvertrages erfahren habe, so daß diese im Hinblick auf § 6 Abs, 1 WG verspätet sei.
Mit der Klage macht der Kläger, dem durch die Beschä-r digung seines Lkws Reparaturkosten in Höhe von mehr als 14.000 DM erwachsen sind, einen Teil des von ihm erhobenen Kaskovers icherungs anspruchs gelt end.
Er beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 10.000 DM nebst 5 # Zinsen seit dem 1. Juni 1955 zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Kiageabweisung weiter.
Entscheidungsgründes
Wie das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt hat und auch vom Kläger im Revisionsrechtszug nicht mehr in Abrede gestellt worden ist, umfaßte der in dem Versicherungsantrag des Klägers angegebene und demgemäß für den Inhalt des Versicherungsvertrages, insbesondere die Höhe der vereinbarten Prämie maßgebende Verwendungszweck des Lastkraftwagens in Übereinstimmung mit dem Versicherungsschein lediglich eine Benutzung des Fahrzeugs im gewerblichen Güternahverkehr. Es steht daher fest, daß der Kläger den Lkw zu einem anderen als dein im Versicherungsantrag bezeichneten Zweck benutzt und hierdurch gegen die sogenannte Verwendungsklausel des § 2 Kr. 2 a AKB verstoßen hat; denn das Fahrzeug befand sich im Zeitpunkt des Unfalls nach den eigenen Angaben des Klägers auf einer gewerblichen
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Güterfernverkehrsfahrt mehr als 80 km von seinem Standort
Sulingen entfernt, do h. außerhalb des vertraglich festge-
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legten Verwendungsbereichs. 7 Da § 2 Nr. 2 a AKB eine vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit begründet, kann die Beklagte sich auf die für den Pall der Verletzung dieser Bestimmung vereinbarte Leistungsfreiheit jedoch nach § 6 Abs. 1 Satz 3 WG nur dann berufen, wenn sie den Versicherungsvertrag innerhalb der in § 6 Abs. 1 Satz 2 WG bestimmten Frist gekündigt hat, und zwar ohne Rücksicht darauf, daß ihr die in der vertragswidrigen Benutzung des Lkws zu erblickende Obliegenheitsverletzung erst nach Eintritt des Versicherungsfalls bekannt gev/orden ist (vgl. BSHZ 19, 31 ff7s 33, 281 . Die Ent-
Scheidung des Rechtsstreits hängt deshalb davon ab, ob die von der Beklagten am 2. August 1955 ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrages als rechtzeitig angesehen werden kann. Das setzt nach § 6 Abs. 1 Satz 2 WG voraus, daß die Kündigungserklärung innerhalb eines Monats, nachdem die Beklagte von der dem Kläger zur Last fallenden Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt hat, erfolgt ist.
Das Berufungsgericht sieht dieses Erfordernis nicht als erfüllt an. Es hat ausgeführts Die Beklagte habe spätestens durch die von ihr unstreitig am 10. Juni 1955 empfangene Schadensanzeige des Klägers und durch das ihr nach ihren eigenen Angaben am 18. Juni 1955 zugegangene Gutachten des von ihr beauftragten Sachverständigen Bert-hold den Sachverhalt erfahren, aus dem sich die Obliegenheitsverletzung ergebe. Aus der Schadensanzeige des Klä^ gers habe sie die genaue Lage der Ünfallstelle ersehen, während ihr spätestens durch das Gutachten Bertholds der in Sulingen belegene Standort des Fahrzeugs mitgeteilt worden sei. Nach dem ihr durch diese Angaben bekanntge-
*) Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der dem Kläger zur Last fallende Verstoß gegen die Verwendungsklausel schuldhaft erfolgt sei, bietet zu rechtlichen Bedenken keinen"Anlaß.
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wordenen Sachverhalt habe objektiv festgestanden, daß der Kläger den Lkw zu einer Fahrt außerhalb des vertraglich vorgesehenen Verwendungsbereichs benutzt habe. Es sei deshalb davon auszugehen, daß die Beklagte von der Obliegenheitsverletzung bis zu dem 18. Juni 1955 Kenntnis erlangt habe, so daß der Lauf der einmonatigen Kündigungsfrist des § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG spätestens in diesem Zeitpunkt in Gang gesetzt worden sei. Demgemäß müsse die erst am
2. August 1955 erklärte Kündigung als verspätet und somit als unwirksam angesehen werden.
Dem hält die Revision entgegen: Die Kenntnis der Tatsachen, die die Beklagte durch die von dem Berufungsgericht angeführten Schriftstücke erfahren habe, könne einer "Kenntnis der Obliegenheitsverletzung“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG nicht gleich erachtet werden. Die Beklagte habe mit dem Namen des in der Schadensanzeige, des Klägers angegebenen Unfallortes Sittensen keine bestimmten Vorstellungen verknüpft und demzufolge hieraus keinen Schluß auf die vertragswidrige Verwendung des Lkws gezogen. Das Berufungsgericht habe unzulässigerweise von einer Vernehmung der auf Seite 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 30. April 1959 für die Richtigkeit dieser Behauptung benannten Zeugen, der Rechtsanwälte B^p und D^m^, abgesehen. Bei der Prüfung des Beginns der Kündigungsfrist müsse berücksichtigt werden, daß die vertragliche Abgrenzung des Verwendungszwecks des Lkws bis zu dem Abschluß der Berufungsinstanz umstritten gewesen sei. Die Beklagte habe aus diesem Grund bis zur Bekanntgabe der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung des Berufungsgerichts nicht beurteilen können, ob das Verhalten des Klägers überhaupt als Obliegenheitsverletzung zu werten sei.
Sie habe die vertragswidrige Verwendung des Fahrzeugs auch deshalb nicht erkennen können, weil die in der Schadensanzeige des Klägers enthaltene Angabe, der Unfall habe sich auf einer “Leerfahrt nach Sulingen“ ereignet, zu unbestimmt
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gewesen sei, und weil der Kläger die Frage 6 b des Schadensanzeigeformulars, ob die hier in Betracht kommende Fahrt gegen Entgelt ausgeführt worden sei, nicht beant« wortet habe. Im übrigen habe der Kläger durch die Nichtbeantwortung der Frage 6 b eine Obliegenheitsverletzung begangen.
Diese Angriffe der Revision müssen erfolglos bleiben.
1. Das Berufungsgericht geht von einer zutreffenden Auslegung des Rechtsbegriffs der "Kenntnis der Obliegenheit sve riet zung" aus. Durch die in § 6 Abs. 1 VVG getroffene Regelung soll der Versicherer gezwungen werden, eine rasche Klärung darüber herbeizuführen, ob er aus einer Obliegenheitsverletzung Rechte herleiten will oder nicht (vgl. BGHZ 339-281, 284; BGH VersR I960, 1107). Eine solche Funktion kann die Kündigungsbestimmung nur dann wirksam erfüllen, wenn die Kündigungsvoraussetzungen so abgegrenzt werden, daß sie ohne erhebliche Schwierigkeiten nachprüfbar sind. Im Hinblick auf diese sich aus dem Zweck der Kündigungsregelung ergebende Notwendigkeit kann kein Zweifel daran bestehen, daß der Gesetzgeber den Beginn der Kündigungsfrist, indem er ihn an die "Kenntnis der Obliegen-heitsverletzung" knüpfte, lediglich von der in aller Regel eindeutig feststellbaren Kenntnis des als Obliegenheito-verletzung in Betracht kommenden objektiven Sachverhalts, nicht dagegen von den einer Nachprüfung in weitem Umfang unzugänglichen Schlußfolgerungen abhängig machen wollte, die der Versicherer aus diesem Sachverhalt gezogen hat.
Es kann demnach bei der Feststellung des Beginns der Kündigungsfrist nicht darauf ankommen, wie der Versicherer den ihm bekanntgewordenen, eine Obliegenheitsverletzung ergebenden objektiven Sachverhalt gewertet und gewürdigt hat, und ob und wann er sich über die aus ihm zu entneh 7-
menden, für seine Interessen bedeutsamen Konsequenzen klargeworden ist. Der Lauf der Kündigungsfrist setzt daher weder voraus, daß der Versicherer diesen Sachverhalt in seiner Bedeutung als Obliegenheitsverletzung erkannt hat, noch erfordert er, daß dem Versicherer das ihm daraus erwachsende Leistungsverweigerungsrecht bewußt geworden ist (vgl. hierzu BGHZ 4, 369» 379; 19» 31, 38).
Im vorliegenden Pall ist demgemäß bei der Prüfung des Beginns der Kündigungsfrist allein darauf abzustellen, ob sich aus den der Beklagten durch die Schadensanzeige des Klägers und das Gutachten des Sachverständigen Berthold mitgeteilten Tatsachen, die ihr unstreitig bis zu dem 18. Juni 195$ bekanntgeworden waren, der objektive Sachverhalt eines Verstoßes gegen die Verwendungsklausel des § 2 Nr. 2 a AKB ergab. Bas Berufungsgericht hat diese Präge mit Recht bejaht. Bereits in dem Versicherungsantrag des Klägers war durch eine Bezugnahme auf § 2 GüKG klargestellt worden, daß der Verwendungszweck des Lkws lediglich eine solche Benutzung des Fahrzeugs umfaßte, die der. in der.vorgenannten Bestimmung enthaltenen Definition des "Güternahverkehrs11 entsprach. Hieraus ergab sich zwingend, daß eine Benutzung des Lkws des Klägers außerhalb des durch § 2 Abs. 1 und 2 GüKG abgegrenzten räumlichen Bereichs dem "gewerblichen Güternahverkehr", für den das Fahrzeug nach den Angaben des Versicherungsantrages verwendet werden sollte, nicht zugerechnet werden konnte. Daß der Kläger den Lkw auf der Fahrt, auf der sich der Unfall ereignete, nicht innerhalb der durch § 2 Abs. 1 und 2 GüKG gezogenen räumlichen Grenzen des "gewerblichen Güternahverkehrs" verwendet hatte, stand auf Grund der in der Schadensanzeige des Klägers und dem Gutachten des Sachverständigen Berthold enthaltenen tatsächlichen Angaben objektiv fest. Aus diesen beiden Schriftstücken war sowohl der Standort des Lkws als auch die genaue Lage der Unfallstelle ersichtlich. Da der Unfallort Sittensen weder zu dem Gemeindebezirk des Standorts
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Sulingen noch zu der durch § 2 Abs. 2 GüKG festgelegten Nahzone des Standorts gehört, ergab sich aus der eindeutigen Angabe der geographischen Lage beider Orte eine Benutzung des Lkv/s außerhalb des räumlichen Bereichs des gewerblichen Güternahverkehrs und damit eine Verwendung zu einem änderen als dem in dem Versicherungsantrag angegebenen Zweck. Demnach hat die Beklagte spätestens am 18. Juni 1955 den objektiven Sachverhalt gekannt, aus dem die dem Kläger zur Last fallende Obliegenheitsverletzung ersichtlich war. Die Kündigungsfrist des § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG kann daher nicht später als in diesem Zeitpunkt begonnen haben, so daß sie bei Ausspruch der Kündigung am 2. August 1955 bereits abgelaufen war.
Ob und wann die Beklagte die vorstehend auf gezeigten Konsequenzen, die sich bei Berücksichtigung des § 2 GüKG aus der ihr mitgeteilten geographischen Lage des Standorts des Lkws und des Unfallorts ergaben, erkannt hat, ist unerheblich; denn es kann aus den eingangs dargelegten Gründen bei der Prüfung des Beginns der Kündigungsfrist nicht darauf ankommen, wie die Beklagte den ihr durch die Schadensanzeige des Klägers und durch das Gutachten des Sachverständigen Berthold bekanntgewordenen Sachverhalt, auf Grund dessen ein Verstoß des Klägers gegen die Verwendungsklausel des §. 2 Nr. 2 a AKB objektiv feststand, gewertet hat-* Rs ist deshalb entgegen der Auffassung der Revision für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung, ob die Beklagte mit dem Namen des in der Schadensanzeige des Klägers angegebenen Unfallortes Sittensen bestimmte Vorstellungen verknüpft und daraus einen Schluß auf eine vertragswidrige Verwendung des Lkws gezogen hat. Hieraus ergibt sich zugleich, daß die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe von einer Vernehmung der Zeugen B^|^ und nicht absehen dürfen, ungerecht-
fertigt ^ist; denn die in das Wissen dieser Zeugen gestellten Tatsachen betreffen lediglich die von der Beklagten
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aus dem ihr mitgeteilten Sachverhalt gezogenen Schlußfolgerungen, auf die es hiernach nicht ankommen kann.
2. Ebenso fehl geht der Hinweis der Revision, die vertragliche Abgrenzung des Verwendungszwecks des Lkws sei bis zu dem Abschluß der Berufungsinstanz umstritten gewesen, und die Beklagte habe deshalb bis zu diesem Zeitpunkt nicht beurteilen können, ob das Verhalten des Klä-gers überhaupt als Obliegenheitsverletzung zu werten sei.
Der von den Parteien in den beiden Vorinstanzen ausgetragene Streit darüber, ob der in dem Versicherungsantrag a
I
angegebene Verwendungszweck den gewerblichen Gut er fern- j
verkehr oder lediglich den gewerblichen Güternahverkehr - J
umfasse, betraf ausschließlich die Präge der rechtlichen Abgrenzung der für den Kläger durch § 2 Hr. 2 a AKB begründeten Obliegenheit. Auf die Kenntnis des rechtlichen Umfangs der Obliegenheit kommt es jedoch bei der Prüfung des Beginns der Kündigungsfrist nicht an, weil § 6 Abs. 1 Satz 2 WG das Kündigungs er fordernis nicht davon abhängig macht, daß dem Versicherer bereits eine erschöpfende rechtliche Würdigung des ihm mitgeteilten tatsächlichen Sachverhalts möglich ist, und daß er überhaupt schon Gewißheit J
über die sachliche Berechtigung seiner Kündigung hat (vgl.
BGHZ 33, 281). Im vorliegenden Pall wurde demnach das Kündigungserfordernis nicht dadurch beseitigt oder zeit- \
lieh hinausgeschoben, daß der Kläger die Behauptung auf-stellte, der in seinem Versicherungsantrag angegebene Verwendungszweck umfasse eine Benutzung des Lkws im gewerblichen Güterfernverkehr. Im übrigen hat die Beklagte selbst stets ihre Überzeugung zu dem Ausdruck gebracht, daß der nach dem Versicherungsantrag maßgebende Verwendungszweck sich lediglich auf den gewerblichen Güternahverkehr erstrecke.
Daraus ergibt sich, daß ihr selbst die zutreffende Abgrenzung des Verwendungszwecks nie zweifelhaft war.
3. Unrichtig ist auch die von der Revision vertretene Meinung, die Beklagte habe die vertragswidrige
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Verwendung des Lkws nicht erkennen können, weil die in der Schadensanzeige des Klägers enthaltene Angabe, der Unfall habe sich auf einer "Leerfahrt nach Sulingen" ereignet, zu unbestimmt gewesen sei, und weil der Kläger die Präge 6 b des Schadensanzeigeformülars, ob die hier in Betracht kommende Fahrt gegen Entgelt ausgeführt worden sei, nicht beantwortet habe. Die Revision macht geltend, der Ausdruck "Leerfahrt" habe offengelassen, ob es sich um eine dem Versicherungsschutz unterliegende "Werkverkehr sfahrt" gehandelt habe oder nicht. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie die Beklagte bereits aus dem Versicherungsantrag des Klägers entnommen hatte, war Gegenstand des von ihm betriebenen Unternehmens der gewerbliche Güter--verkehr. Das Berufungsgericht hält es im Hinblick hierauf für erv/iesen, daß der für die Regelung des Schadensfalls zuständige Sachbearbeiter der Beklagten den Ausdruck "Leerfahrt nach Sulingen" zutreffend als Bezeichnung einer im Rahmen des gewerblichen Güterverkehrs durchgeführten Fahrt verstanden hat. Diese dem Bereich der tatrichterlichen Beweiswürdigung zugehörige Feststellung des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie ist daher für das Revisionsgericht bindend. Da als "gewerblicher Güterverkehr" lediglich eine Fahrt i. S. der §§ 2 und 3 GüKG in Betracht kam (vgl. Nr. 8 Abs. 2 Ziff. 9 der "Grundregeln" des Einheitstarifs für Kraftfahrtversicherungen 1953)» war somit seitens der Beklagten für die Erwägung, der Unfall habe sich möglicherweise auf einer "Werkverkehrsfahrt" ('§ 48 GüKG) ereignet, überhaupt kein Raum. Durch die genaue Angabe der geographischen Lage des Standorts und des Unfallorts war andererseits klargestellt, daß der Kläger das Fahrzeug außerhalb des durch § 2 GüKG abgegrenzten räumlichen Bereichs verwendet hatte. Hieraus ergab sich zwingend, daß es sich um eine dem Güterfernverkehr i. S. des § 3 GüKG zugehörige Fahrt handelte. Da eine
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Verwendung im Güterfernverkehr von dem hier maßgebenden Einheitstarif für Kraftfahrtversicherungen mit erheblich höheren Prämiensätzen eingestuft ist als die im vorliegenden Pall vereinbarte Benutzung des Fahrzeugs im Güternahverkehr (vgl, die Kennziffern 142 und 242 ff der Prämienstaffeln), konnte es für die Beklagte somit im Hinblick auf die ihr durch die Schadensanzeige des Klägers und das Gutachten Bertholds mitgeteilten Tatsachen nicht zweifelhaft sein, daß der Kläger den Lkw zu einem von dem Versicherungsvertrag nicht gedeckten Zweck benutzt hatte.
4. Der Vorwurf der Revision, der Kläger habe durch Nichtbeantwortung der Frage 6 b des Schadensanzeigeformulars seine Aufklärungspflicht verletzt und damit auch gegen eine hach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit verstoßen, ist gleichfalls ungerechtfertigt. Wenn der Versicherungsnehmer - v/ie hier - eine Frage des ihm auf Veranlassung des Versicherers übermittelten Schädensanzeigeformulars unbeantwortet läßt, kann darin allein noch kein Verstoß gegen die ihm durch § 7 AKB auf-erlegte Aufklärungspflicht erblickt werden. In einem solchen Fall ist für den Versicherer die Unvollständigkeit der Angaben offensichtlich. Begnügt er sich hiermit, ohne auf einer Beantwortung der offengebliebenen Frage zu bestehen, muß aus seinem Verhalten gefolgert werden, daß er darauf keinen entscheidenden Wert legt. Er kann dann dem Versicherungsnehmer nicht entgegenhalten, dieser habe durch Nichtbeantwortung der offengebliebenen Frage die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt (vgl. Stiefel-Wussow, AKB 4. Aufl. § 7 Anm. 8 S. 171). Im vorliegenden Fall könnte von einem Verstoß des Klägers gegen § 7 AKB daher allenfalls dann die Rede sein, wenn:die Beklagte nach Zugang des von dem Kläger ausgefüllten Schadensanzeigeformulars den Kläger aufgefordert hätte, die Beantwortung der Frage 6 b nachzuholen, und der Kläger dieser Aufforderung nicht
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nachgekommen wäre. Davon hat die Beklagte jedoch nichts vorgetragen.
Aus diesen Gründen mußte die Revision erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Nastelski Dr. Haidinger Dr. Fischer
Dr. Haager
Liesecke
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