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BGH · II ZR 219/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 219/57

a) Der Güterkraftverkehrsunternehmer kann sich einem Britten (zo Bo dem Eigentümer oder dem Versender des Beförderungsgutes) gegenüber rechtswirksam verpflichten, das Beförderungsgut nur nach Weisung des Britten auszuliefern o Es ist dann Sache des Unternehmers, den Beförderungsvertrag mit dem Absender im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (Güterkraftverkehrsgesetz, Kraftver-kehrsordnung) so zu gestalten, daß er seine Vertragspflichten gegenüber dem Britten erfüllen kann«, versendet von HflHH aus F Isd^nodhl in das Bundesgebiet« Einer ihrer Abnehmer war der Kaufmann Günther HflHfc in iflIBbei ASIB« Seit 1954 gab überwiegend für andere Abnehmer und in geringen Mengen auch für sich größere Bestellungen in Fischmehl bei der Klägerin auf und ließ diese bestellte Ware durch die Beklagte zu 1 {künftig die Beklagte genannt)? mit ihrem Lastzug nach Hamburg zu fahren« Im dortigen Lager der Klägerin wurde die von i4HH) bestellte Lieferung verladen« Hur der guten Ordnung halber weisen wir darauf hin, - das gilt auch für kommende Bälle - daß wir Sie für alle Abladungen, die nicht durch uns verfügt wurden, regreßpflichtig halten.» .zug mit durchschnittlich 20 to Fischmehl vom Lager Hamburg abo Zum größten Teil wurde die Ware bei den von der Klägerin in den jeweiligen Auslieferungsanweisungen angegebenen Empfängern von der Beklagten abgeliefert mit Ausnahme folgender Partien§ Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe sich verpflichtet, die übernommenen Waren nur nach ihren Weisungen an die yon ihr aufgegebenen Empfänger auszuliefern« Die Beklagte habe aber Teile der Sendungen vom 11« und 27«l«, träge vom 27•!«, 3o2« und 5«3°1956 seien von.der Beklagten ordnungsgemäß abgewickelt worden« Für den Transport am Hol«1956 hafte die Beklagte schon darum nicht, weil die Firma Franz KüflH^in den Transport selbstän- dig für die Klägerin ausgeführt habe« Die Klägerin habe bei dem Transport vom 27°1°1956 den Fahrern keine Auslieferungsanweisung nach Empfangnahme der Ladung in Hamburg mitgegeben« Die Auslieferungsanweisungen der Klägerin für die'Ladungen vom 3o.2„ und 5o3ol956, die mit der Post übersandt worden seien, seien zu spät eingetroffen <, Im Zeitpunkt ihres Eingangs habe EtBBi über die Sendung bereits verfügte Die Klägerin habe der Beklagten zudem keine verbindlichen Anweisungen geben können«, RflHfc sei i*1 den Prachtbriefen als Empfänger aller Sendungen aufgeführte Wenn die vorgenom-menen Auslieferungen der einzelnen Posten mit den Anweisung gen der Klägerin übereingestimmt hätten, so sei"dies bedeutungslos«, weil in diesen Pallen R(HHI ih gleicher Weise disponiert habe«, Io Die Revision bemängelt die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei kein Frachtvertrag zustande gekommen und daher auch die KraftverkehrsOrdnung (KVO) nicht anwendbar«, Das Berufungsgericht hat teilweise unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil ausgeführts Die Beklagte habe die Transporte auf Grund von Beförderungsverträgen durchgeführt, die zwischen ihr und RBBBfc abgeschlossen worden, seien„ Diesem gegenüber habe die Beklagte die Verpflichtung übernommens die Beförderung des Fischmehls von Hamburg nach dem Bestimmungsort durchzuführen0 Die Klägerin sei an diesen Beförderungsverträgen nicht beteiligt gewesen, sie sei nicht Absender, sondern lediglich Verlader gewesen«, Denn Absender sei derjenige, der den Frachtvertrag mit dem Frachtführer im eigenen Namen abschließe« Daran ändere nichts, daß auf den Frachtbriefen dort, wo der Absender zu unterschreiben habe, vom Lagermeister V5BBP der Firmenstempel der Klägerin auf gedruckt worden sei«. Ein Frachtbrief sei lediglich eine Beweisurkunde, nicht aber komme durch das Ausstellen des Frachtbriefes der Frachtvertrag zustandeo Mit dem Firmenstempel habe die Klägerin lediglich als Verlader die Frachtbriefe ausgefüllto Die Revision ist dementgegen der Meinung, die Frachtverträge seien zwischen den Parteien geschlossen worden« Sie vermißt insoweit eine ausreichende Begründung im angefochtenen Urteil o Sie meint, das Berufungsgericht hätte den Frachtbrief würdigen und auch berücksichtigen müssen, daß Lieferscheine und Auslieferungsanweisungen gegeben oder nachgesandt worden seien« Da der Lagermeister der Klägerin die Frachtbriefe mit dem Stempel der Klägerin an der Stelle versehen habe, die für Anschrift, Unterschrift und Stempel des Absenders vorgesehen sei, seien, auch wenn rechtlich zur Vertretung der Klägerin nicht berechtigt gewesen sei, nach den Grundsätzen über die Anscheinsvollmacht die Frachtverträge zwischen der Klägerin und der Beklagten zustandegekommen o Die Revision übersieht, daß sieh schon aus den Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, daß RMHH und nicht die Klägerin die Beförderungsaufträge gegeben hato Nach der Feststellung des Berufungsgerichts ließ die Ware bei der Klägerin abholen und beauftragte die Beklagte, mit ihrem Lastzug nach Hamburg zu fahreno Die Feststellung steht in Übereinstimmung mit dein eindeutigen Vortrag der Beklagten (Schriftsätze vom 5o'Juli 1956, vom 13o September 1956? vom 24» Januar 1957 und Berufungsbegründung) o Dieser Tatsachenvortrag läßt keinen anderen als den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß zu, daß nicht’die Klägerin, sondern Vertragspartei der Be- klagten im Beförderungsvertrag und damit Absender im frachtrechtlichen Sinn war* Mit Hecht hat das Berufungsgericht demgegenüber den Frachtbriefen keine Bedeutung beigemessen, und es bedarf daher keiner Prüfung, inwieweit der nicht unterschriebene (§ 416 ZFOj § 426 Abs„ 2 Nr<> 9 HGB; Auch aus § 15 der Kraftverkehrsordnung, die seit Inkrafttreten des Güterfernverkehrsgesetzes auch dann gilt, wenn sich die Parteien ihr nicht unterworfen haben (Urteil des erkennenden Senats vom 50» April 1959? II ZR 7/57), können die Beklagten nichts für sich herleiten«, Nach Absatz 1 dieser Vorschrift is% der Beförderungsvertrag ab- Die von der Klägerin ausgestellten Auslieferungsanweisungen könnten zwar ein Beweisanzeichen für die Absendereigenschaft der Klägerin sein; denn der Absender hat Kamen und Wohnort des Empfängers in den Frachtbrief einzutragen (§ 11 Abs. 1 d KVO) und kann nachträglich hinsichtlich des Empfängers anderweitige Verfüg gungen treffen (§ 27 KVO). den Empfänger zu bestimmen« Schon hieraus geht her-' vor, daß der Weisunggebende mit dem Absender nicht identisch zu sein braucht . ha im vorliegenden Eali klargestellt ist, daß die Klägerin die Beförderungsaufträge nicht erteilt hat, brauchte sich das Berufungsgericht mit diesem Beweisanzeichen nicht zu befassen; hie Be vision meint, wenn H0I der Absender gewesen sei, dann sei für das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten die CTO maßgebend, hem ist zuzustimmen. has Berufungsgericht hat festgestellt, die Beklagte habe sich auf Verlangen der Klägerin verpflichtet, die in Hamburg übernommenen Waren nur nach ihren Auslieferungsan-weisungen an die aufgegebenen Empfänger auszuliefern. die Ware nur nach den Auslieferungsanweisungen der Klägerin an die aufgegebenen Endempfanger auszuliefern» Sie hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch dazu verpflichtet <> Es war Sache der Beklagten? daß sie selbst durch entsprechende Vereinbarung mit dem Frachtbrief als Empfängerin der Ware in Wachtendonk bezeichnet worden wäre und die Beachtung einer nachträglichen Verfügung durch 27 KVO) an die Be- dingung des Einverständnisses der Klägerin geknüpft hätte» Einer solchen Vereinbarung hätten die Vorschriften der KVO nicht entgegengestanden» Auch das Verbot des § 27 Abs» 1 Unterabsatz 1 i und Unterabsatz 3? stand der Erfüllung der von der Beklagten gegenüber der Klägerin übernommenen Verpflichtung nicht im Wege; die Beklagte brauchte dann nur von Wachtendonk aus neue? den Anweisungen der Klägerin entsprechende Beförderungsverträge mit RflMHBhbzuschließen (wie dies auch - freilich in den hier strittigen Fällen entgegen den Anweisungen der Klägerin - nach dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 18» September 1957 S» 3 - geschehen ist)» Es hätte der Beklag ten freigestanden, das Verlangen der Klägerin, ihre. Anweisungen zu erfüllen, abzulehnen; wenn sie aber eine dahingehende Verpflichtung übernahm, mußte sie diese auch erfüllen; die Erfüllung war auch durch entsprechende Gestaltung ihrer Beförderungsverträge mit EBÜÄmöglicho Bas Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Beklagte die ausdrückliche Auslieferungsanweisung der Klägerin hinsichtlich der Sendung vom 27» Januar 1956 nicht beachtet und hinsichtlich der Sendungen vom 3» Februar und 5o März 1956 jedenfalls nicht abgewartet hat, wodurch der Klägerin ein Schaden in Höhe des im Teilurteil bezeichnet en Betrages entstanden ist<, .. Illo Die Revision erhebt schließlich den Einwand der Arglisto Mit einer Verfahrensrüge beanstandet sie, das Berufungsgericht habe den unter das Zeugnis des Angestellten B4H» ^stellten Vortrag der Beklagten nicht beachtet, daß sie sich, wenn einmal Weisungen von denen der Klägerin abwichen, stets nach den Weisungen s gerich- lungen nicht angegriffene Erst im Schriftsatz vom 10o September 1957 hat die Beklagte den Einwand der Arglist mit dem von der Revision als übergangen bezeichneten Sachvor-trag gebrachto Es bedarf keiner Prüfung, ob das neue Vorbringen der Beklagten im Berufungsrechtszug überhaupt hätte zugelassen werden dürfen (§ 529 ZPO). zu den einzelnen Fällen Stellung zu nehmen« Dabei scheidet ein jahrelanges venire contra-factum proprium von vornherein aus» Denn die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 14« Juni 1955 die Beklagte ausdrücklich auf die von dieser übernommene Verpflichtung hingewiesen und die Beklagte war sich nach der Feststellung des Berufungsgerichts noch im Oktober 1955? so daß nur aus einem Verhalten der Klägerin in der Zeit von Ende Oktober 1955 .bis Anfang Januar 1956 der Einwand der Arglist begründet werden könnte« Hierfür fehlt es aber an jedem tatsächlichen Vortrag des Beklagten0 Die Feststellung des Berufungsgerichts, die;Beklagte habe die von ihr übernommene Verpflichtung während eines Zeitraums von 11/2 Jahren durchweg (abgesehen von den beanstandeten und den hier strittigen Fällen) erfüllt, ist daher Verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen« Damit fehlt dem Einwand der Arglist die tatsächliche Grundlage *

Zitierte Normen: § 416 HGB § 20 GüKG § 529 ZPO
EmpfängerBerufungsgerichtAbsenderFrachtbriefKlägerinWareRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk s ja Amt 1 i che. Samrnl ung t nein
2408 088
Güterkraftverkehrs^ ve 17.. Oktober 1952, BGBl I 697?
§§ 20, 22; KraftverkehrsO v0 30« Mär« 1936, RVkBl B 151? § 15 Abs« 3
a)	Der Güterkraftverkehrsunternehmer kann sich einem Britten (zo Bo dem Eigentümer oder dem Versender des Beförderungsgutes) gegenüber rechtswirksam verpflichten, das Beförderungsgut nur nach Weisung des Britten auszuliefern o Es ist dann Sache des Unternehmers, den Beförderungsvertrag mit dem Absender im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (Güterkraftverkehrsgesetz, Kraftver-kehrsordnung) so zu gestalten, daß er seine Vertragspflichten gegenüber dem Britten erfüllen kann«,
b)	Bie Richtigkeit der Angaben im Frachtbrief kann durch Gegenbeweis entkräftet, warden,, ,
|	•	IG Krefeld
BGH Urt. v, 15. Oktober 1959 - II ZR 219/57 - OLG Düsseldorf
 ill
IOL 213/51
Verkündet
 am 15o Oktober 1959
Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ..
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
OHG in
 lo derJ^irma^Gebrüder S
2o deren persönlich haftender Gesellschafter a) Spediteur Gottfried	In
b) Spediteur The©dor S
in Kl
 Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Prof0 Dr
 gegen
die Firma “N^BEEJWMBfr-Vertriebsge seil Schaft EflHIHi11 in	vertreten	durch
 Otto^jBR^daselbst wohnend,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt
 hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15 o Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Hasteiski und der Bundesrichter Br* Haidinger, Br» Kuhn, Dr* HÖrr und Br* Reinicke
 für Recht erkannt?
.Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil* des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 16o Oktober 1957 wird auf Kosten der Beklagten zu-rückge.wiesen0
Von Rechts wegen
 Die Klägerin? eine Fischmehlvertriebsgesellschaft ? versendet von HflHH aus F Isd^nodhl in das Bundesgebiet« Einer ihrer Abnehmer war der Kaufmann Günther HflHfc in iflIBbei ASIB« Seit 1954 gab	überwiegend für
 andere Abnehmer und in geringen Mengen auch für sich größere Bestellungen in Fischmehl bei der Klägerin auf und ließ diese bestellte Ware durch die Beklagte zu 1 {künftig die Beklagte genannt)? deren persönlich haftende Gesellschafter die Beklagten zu 2 a) und b) sind? bei der Klägerin abholeno Die Beklagte brachte die Badungen entweder gleich zu den einzelnen Empfängern oder in das ihr in Wachtendonk bei Kaldenkirchen zur Verfügung stehende Eager? von wo die Ware aüsgeliefert wurde«
Hatte	eine	Gesamtbestellung	von etwa 20 to
 Fischmehl zusammen? beauftragte er die Beklagte? mit ihrem Lastzug nach Hamburg zu fahren« Im dortigen Lager der Klägerin wurde die von i4HH) bestellte Lieferung verladen«
Die Fahrer der Beklagten ließen sich nach der Beladung der Lastkraftwagen vom Lagerverwalter WflBU der Klägerin einen von ihnen mitgebrachten? an Ort und Stelle ausgefüllten Blankofrachtbrief der Beklagten mit dem Stempel der Klägerin versehen? und zwar dort? wo auf dem Frachtbrief Anschrift? Unterschrift und Stempel des Absenders vorgesehen sind« Auf den Frachtbriefen war.durchweg BtMHP als Empfänger vermerkt« Als Ausladestelle war auf den Fracht-briefen Kaldenkirchen angegeben« Bevor die Lastzüge der Be-klagten das Lager der Klägerin in Hamburg verließen? erhiel ten sie von dem Expedienten der Klägerin Lieferscheine und
 Auslieferungsanweisungeno Die Lieferscheine enthielten das Gesamtgewicht sowie die Angabe der speziellen Fisch-mehlsorte und waren auf Gebro SflHHHHV? teilweise auch auf Gebr0	oder Gebr«	i	«A.
der Fa» Günther HflBB ausgestelltQ In den Auslieferungsanweisungen, adressiert an die Beklagte, bestimmte die Klägerin , an welche Empfänger die im einzelnen genau bezeichnet e Warenart und Menge ausgeliefert werden sollteo In den Fällen, in denen die Auslieferungsanweisungen den Fahrern der Beklagten aus irgendwelchen Gründen vor Antritt der Rückfahrt nicht mitgegeben werden konnten, schickte die Klägerin die Anweisungen der Beklagten mit der Post.zu*
Die Klägerin war an der genauen Befolgung der Auslieferungsanweisungen interessiert, weil sie selbst das Fischmehl nach den mit RflHftgetroffenen Vereinbarungen an die einzelnen, in den Auslieferungsanweisungen aufgeführten Empfänger fakturierte und von diesen auch Bezahlung erhielt* Hierbei berechnete die Klägerin den Endabnehmern den von RflHl geforderten Preis und vergütete Ristow monatlich die Differenzbeträge zwischen dem den Endabnehmern in Rechnung gestellten Preis und dem von RflBB&ls Großabnehmer zu zahlenden Entgelto Diese Regelung war eine Sicherungsmaßnahme der Klägerin, weil ihr -RflHP für den eigenen Bezug großer Mengen Fischmehl nicht solvent genug erschien« Den Frachtlohn erhielt die Beklagte von
 In der Regel entsprach die Auslieferung der Beklagten auch den Weisungen der Klägerin Als die Klägerin im Jahre 1954 und 1955 je einmal von einer entgegen ihrer Anweisung getätigten Auslieferung erfuhr, beanstandete sie sogleich die Auslieferung bei der Beklagteno Sie schrieb an die Beklagte unter dem 18«12»1954s
,fBetr<> ? Verladung	___
Wie uns Herr Gr« RMpM? flfe? mitteilt, ist unsere Disposition über Verladung vom 10ol2.,54 nicht wie Ihrem Fahrer vorgeschrieben ausge-führt worden«
Hur der guten Ordnung halber weisen wir darauf hin, - das gilt auch für kommende Bälle - daß wir Sie für alle Abladungen, die nicht durch uns verfügt wurden, regreßpflichtig halten.»
Wir bitten um Kenntnisnahme «»„ "
Die Beklagte nahm hiervon mit Schreiben vom 20»12e1954 Kenntniso
 Am I4o6ol955 teilte die Klägerin der Beklagten durch Einschreibebrief mit?
,fBetr«s Abwicklung unseres Frachtverkehrs
 Aus gegebener - Veranlassung teilen wir auch Ihnen entsprechend unserem Schreiben vom 18«12»1954 nochmals mit, daß die von uns zu dem Transport überlassenen Waren ausschließlich an die Empfänger* auszuliefern sind, 3Te“l&nen""von unserem Hamburger Büro aufgegeben werden«
Bei entgegenstehenden Weisungen unserer örtlichen Vertreter ist vor jeder Umdisponierung unser Hamburger Büro scHrTftlich oder in Eilfällen fernmündlich um Zustimmung zu-ersuchen«
Sollten trotzdem Umdisponierungen ohne unsere Zustimmung erfolgen, behalten wir uns vor, Ihr Unter-nehmen für etwaige Schäden regreßpflichtig zu halten« H
Wegen einer Partie von 1 500 kg Dorschmehl "Helgoland” für die Firma P^B?	wandte	sich die Beklagte mit
 folgendem. Schreiben vom 17«10«1955 an die Klägerin?
"Sie wollen bitte davon Kenntnis nehmen, daß sich die s«Z« bei Ihnen abgenommenen 1 500 kg Dorschmehl
 äieF^maPJ^, EBB®? noch an ünsirem Lager in	befinden«
Die Entfernung von	nach	E®H®	beträgt
100 km. Wir müßten praktisch 200 km für eine Pracht von
 zurücklegen , um der Firma PSI? EBlBfc, die Ware zuzustelleno Dieses ist in keinem Fall mögliche Die War^^an^^ur bei einer Sammelladung in den Raum DflHHBHBP mitgenommen werden«» Wir hoffen jedochy daß die Auslieferung der Partie Dorschmehl "Helgoland11 in den nächsten Pagen vorgenommen werden kann«, Wir bitten um gefällige Kenntnisnahme«,11
Lastzüge der Beklagten holten weiter laufend große Mengen Fischmehl bei der Klägerin ab«, Am ll.h, 27.1 <>, 3.2«, und 5o3ol956 holte die Beklagte bei der Klägerin je einen Last*-.
.zug mit durchschnittlich 20 to Fischmehl vom Lager Hamburg abo Zum größten Teil wurde die Ware bei den von der Klägerin in den jeweiligen Auslieferungsanweisungen angegebenen Empfängern von der Beklagten abgeliefert mit Ausnahme folgender Partien§
Ladung vom§
Betrag?
llol „1956 Carl Smflp, Vj 27.1.1956 Wilhelm
5o2o19.56 Ho Jo Ti«fe, K
^ 19	,
3«, 2 «,1956 Landw«, Konsumverein«,
3 «,2 «,1956 Molkerei OmbH 5o3ol956 Molkerei GmbH
7	500	kg	5«	.756,25	DM
1	000	kg		770,—	it
10	000	kg	7 <	> 600,—:	M
1	500	kg	1,	>155,—	1t
1	500	kg	1«	,151,—'	Sl
2	50Q.kg		1«	,600 ? —	n
			18«	>032,50	m
wurde Anfang April 1956 flüchtig. Den Verbleib der bezeicbneten Warenmengen konnte die Klägerin nicht fest-stellen*
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe sich verpflichtet, die übernommenen Waren nur nach ihren Weisungen
 an die yon ihr aufgegebenen Empfänger auszuliefern« Die Beklagte habe aber Teile der Sendungen vom 11« und 27«l«,
3o2o und 5»3«1956 im Gesamtwerte von DM 18«032750 an unbe-kannte Dritte ausgeliefert0 Bei den Sendungen am llol« und'
27ol„1956 seien die Auslieferungsanweisungen den Fahrern der Beklagten sogleich bei Übergabe der Ware mitgegeben worden, während die Anweisungen für die Transporte vom 3o2« und 5o3ol956 an diesen Tagen durch die Post an die Beklagte geschickt worden seien0 Auch letztere Anweisungen ^seien so rechtzeitig bei der Beklagten eingetroffen, daß die Beklagte, in der Lage gewesen sei, die einzelnen Partien1' ordnungsgemäß auszuliefern« Ohnehin habe die Beklagte nur weisungsgemäß verfahren dürfen« Die Frachtverträge seien zwischen BflHR und der Beklagten geschlossen worden« Die Ünter-stempeiung auf den Frachtbriefen in der Absenderrubrik habe lediglich die Bedeutung gehabt, den Fahrern der Beklagten bei evtl« Kontrollen während der Fahrt als Nachweis für die Herkunft der Ware zu dienen« Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagte ihr für den aus der Falschauslieferung und Nichteinholbarkeit des Kaufpreises erlittenen Schäden ersatzpflichtig sei, und hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 18«032,50 DM nebst Zinsen zu verurteilen«
Die Beklagten sind der Ansicht, die Beförderungsver-. träge vom 27•!«, 3o2« und 5«3°1956 seien von.der Beklagten ordnungsgemäß abgewickelt worden« Für den Transport am Hol«1956 hafte die Beklagte schon darum nicht, weil die Firma Franz KüflH^in	den	Transport selbstän-
dig für die Klägerin ausgeführt habe« Die Klägerin habe bei dem Transport vom 27°1°1956 den Fahrern keine Auslieferungsanweisung nach Empfangnahme der Ladung in Hamburg mitgegeben«
Die Auslieferungsanweisungen der Klägerin für die'Ladungen vom 3o.2„ und 5o3ol956, die mit der Post übersandt worden seien, seien zu spät eingetroffen <, Im Zeitpunkt ihres Eingangs habe EtBBi über die Sendung bereits verfügte Die Klägerin habe der Beklagten zudem keine verbindlichen Anweisungen geben können«, RflHfc sei i*1 den Prachtbriefen als Empfänger aller Sendungen aufgeführte Wenn die vorgenom-menen Auslieferungen der einzelnen Posten mit den Anweisung gen der Klägerin übereingestimmt hätten, so sei"dies bedeutungslos«, weil in diesen Pallen R(HHI ih gleicher Weise disponiert habe«,
Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprochene Das Oberlandesgericht hat unter 'Zurückstellung der Entscheidung über den Betrag von 5»756,25 DM (Ladung vom 11* Januar 1956) die Berufung der Beklagten hinsichtlich des Restbetrages von 12o276,25 DM nebst Zinsen (Ladungen vom 27o Januar,
 3o Februar und 5* März 1956) durch Teilurteil zurückge-wiesen0 Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, die Klägerin'bittet um Zurückweisung der Revisiono
 Entscheidungsgründe s
Io Die Revision bemängelt die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei kein Frachtvertrag zustande gekommen und daher auch die KraftverkehrsOrdnung (KVO) nicht anwendbar«,
Das Berufungsgericht hat teilweise unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil ausgeführts Die Beklagte
 habe die Transporte auf Grund von Beförderungsverträgen durchgeführt, die zwischen ihr und RBBBfc abgeschlossen worden, seien„ Diesem gegenüber habe die Beklagte die Verpflichtung übernommens die Beförderung des Fischmehls von Hamburg nach dem Bestimmungsort durchzuführen0 Die Klägerin sei an diesen Beförderungsverträgen nicht beteiligt gewesen, sie sei nicht Absender, sondern lediglich Verlader gewesen«, Denn Absender sei derjenige, der den Frachtvertrag mit dem Frachtführer im eigenen Namen abschließe« Daran ändere nichts, daß auf den Frachtbriefen dort, wo der Absender zu unterschreiben habe, vom Lagermeister V5BBP der Firmenstempel der Klägerin auf gedruckt worden sei«. Ein Frachtbrief sei lediglich eine Beweisurkunde, nicht aber komme durch das Ausstellen des Frachtbriefes der Frachtvertrag zustandeo Mit dem Firmenstempel habe die Klägerin lediglich als Verlader die Frachtbriefe ausgefüllto
 Die Revision ist dementgegen der Meinung, die Frachtverträge seien zwischen den Parteien geschlossen worden«
Sie vermißt insoweit eine ausreichende Begründung im angefochtenen Urteil o Sie meint, das Berufungsgericht hätte den Frachtbrief würdigen und auch berücksichtigen müssen, daß Lieferscheine und Auslieferungsanweisungen gegeben oder nachgesandt worden seien« Da der Lagermeister der Klägerin die Frachtbriefe mit dem Stempel der Klägerin an der Stelle versehen habe, die für Anschrift, Unterschrift und Stempel des Absenders vorgesehen sei, seien, auch wenn
 rechtlich zur Vertretung der Klägerin nicht berechtigt gewesen sei, nach den Grundsätzen über die Anscheinsvollmacht die Frachtverträge zwischen der Klägerin und der Beklagten zustandegekommen o
Der HeVisionsangriff kann keinen Erfolg haben. Die Revision übersieht, daß sieh schon aus den Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, daß RMHH und nicht die Klägerin die Beförderungsaufträge gegeben hato Nach der Feststellung des Berufungsgerichts ließ
 die Ware bei der Klägerin abholen und beauftragte die Beklagte, mit ihrem Lastzug nach Hamburg zu fahreno Die Feststellung steht in Übereinstimmung mit dein eindeutigen Vortrag der Beklagten (Schriftsätze vom 5o'Juli 1956, vom 13o September 1956? vom 24» Januar 1957 und Berufungsbegründung) o Dieser Tatsachenvortrag läßt keinen anderen als den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß zu, daß nicht’die Klägerin, sondern	Vertragspartei	der	Be-
klagten im Beförderungsvertrag und damit Absender im frachtrechtlichen Sinn war* Mit Hecht hat das Berufungsgericht demgegenüber den Frachtbriefen keine Bedeutung beigemessen, und es bedarf daher keiner Prüfung, inwieweit der nicht unterschriebene (§ 416 ZFOj § 426 Abs„ 2 Nr<> 9 HGB;
§ 11 Abs o 1 f KVO) Absendervermerk in den Frachtbriefen Beweis zu erbringen vermöchte0 Eine Anscheinsvollmacht des Lagermeisters Wflfe kommt schon deshalb nicht in Frage, weil die Beklagte als ihren Vertragspartner in. den Beförderungsverträgen nicht die Klägerin, sondern RflHM angesehen hat«
Auch aus § 15 der Kraftverkehrsordnung, die seit Inkrafttreten des Güterfernverkehrsgesetzes auch dann gilt, wenn sich die Parteien ihr nicht unterworfen haben (Urteil des erkennenden Senats vom 50» April 1959? II ZR 7/57), können die Beklagten nichts für sich herleiten«, Nach Absatz 1 dieser Vorschrift is% der Beförderungsvertrag ab-
geschlossen? sobald der Unternehmer Gut und Frachtbrief übernommen hat? wobei als Zeichen der Annahme der Frachtbrief nebst Durchschriften vom Unternehmer zu unterschreiben ist. Hach Absatz 3 dient der von dem Unternehmer unterschriebene Frachtbrief als Beweis für den Beforderungsverträge Abgesehen davon? daß die dem Gericht übergebenen Frachtbriefdurchschriften vom 27. Januar, 3. Februar und 5. März 1956 weder vom Unternehmer noch von seinem Beauftragten unterschrieben sind? ist der Gegenbeweis gegen die Richtigkeit der Angaben im Frachtbrief immer zulässig. Dies würde selbst dann gelten? wenn § 15 KVO den Beförderungsvertrag zu dem Formalvertrag machen wurde? wofür jedoch die Vorschrift des § 22 Abs. 3* GüKG keinen genügenden Anhalt gibt (vgl. Hein/Eichhoff/Pukall/Krien GüKG § 28 Anm. 1 e). Mit Recht sieht das Berufungsgericht entgegen dem Inhalt der Frachtbriefe als bewiesen an? daß die Klägerin nicht Absenderin im frachtrechtlichen Sinn und damit nicht Partei des Beförderungsvertrages war.
Daran können auch nichts die von der Klägerin ausgestellten Lieferscheine und die von ihr gegebenen Auslieferung s anweis ungen ändern. Aus den Lieferscheinen ergibt sich nicht? daß die Klägerin die Ware befördern ließ. Der Lieferant einer Ware kann? muß aber nicht Absender im fracht-rechtlichen Sinn sein. Die von der Klägerin ausgestellten Auslieferungsanweisungen könnten zwar ein Beweisanzeichen für die Absendereigenschaft der Klägerin sein; denn der Absender hat Kamen und Wohnort des Empfängers in den Frachtbrief einzutragen (§ 11 Abs. 1 d KVO) und kann nachträglich hinsichtlich des Empfängers anderweitige Verfüg gungen treffen (§ 27 KVO). Der Absender kann aber von vornherein oder nachträglich einem Dritten die Befugnis einräu-
11 -

I
men? den Empfänger zu bestimmen« Schon hieraus geht her-' vor, daß der Weisunggebende mit dem Absender nicht identisch zu sein braucht . ha im vorliegenden Eali klargestellt ist, daß die Klägerin die Beförderungsaufträge nicht erteilt hat, brauchte sich das Berufungsgericht mit diesem Beweisanzeichen nicht zu befassen;
II. hie Be vision meint, wenn H0I der Absender gewesen sei, dann sei für das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten die CTO maßgebend, hem ist zuzustimmen.
has Berufungsgericht hat festgestellt, die Beklagte habe sich auf Verlangen der Klägerin verpflichtet, die in Hamburg übernommenen Waren nur nach ihren Auslieferungsan-weisungen an die aufgegebenen Empfänger auszuliefern. Darin sieht das Berufungsgericht ein Vertragsverhältnis sui generis, für das die CTO nicht einschlägig sei.
hie Revision ist der Auffassung, die Beklagte hätte, da sie	gegenüber	an	die	CTO	gebunden	gewesen	sei	,
einen solchen Vertrag mit der Klägerin nicht eingehen können. Eine solche Vereinbarung sei gemäß § 22 (JüGK unwirksam. Maßgebend sei allein die KVO.
hie Ansicht der Revision ist rechtsirrig. iJie KVO enthält die für den Beförderungsvertrag maßgebenden Beförderungsbedingungen (§20 GüKG). Sie gilt also grundsätzlich nur für die Parteien des Beforderungsvertrages. Für das Verhältnis der Vertragsparteien des Beförderungsvertrages gegenüber Dritten, z.B. gegenüber dem Eigentümer oder dem Versen-r der, gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, der nur dadurch eine Einschränkung erleidet, daß die zwingenden Vorschriften
 des GüKG nicht umgangen werden dürfen (vgl» § 5 GUiCCr) o Ein solcher Umgehungstatbestand liegt aber hier nicht vor. Die Klägerin hatte ein vernünftiges? rechtlich nicht zu mißbilligendes Interesse daran? daß die von ihr zu liefernde Ware in die Hand der von ihr vorgesehenen Endempfänger kamo Die Beklagte konnte sich? ohne daß § 22 GüKU im Wege stand? rechtswirksam verpflichten? die Ware nur nach den Auslieferungsanweisungen der Klägerin an die aufgegebenen Endempfanger auszuliefern» Sie hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch dazu verpflichtet <> Es war Sache der Beklagten? ihre Beförderungsverträge mit EMMI so abzuschließen? daß sie ihre Verpflichtungen gegenüber der Klägerin erfüllen konnteo Dies hätte 2.B» dadurch geschehen können? daß sie selbst durch entsprechende Vereinbarung mit dem Frachtbrief als Empfängerin der Ware in Wachtendonk bezeichnet worden wäre und die Beachtung einer nachträglichen Verfügung durch	27 KVO) an die Be-
dingung des Einverständnisses der Klägerin geknüpft hätte» Einer solchen Vereinbarung hätten die Vorschriften der KVO nicht entgegengestanden» Auch das Verbot des § 27 Abs» 1 Unterabsatz 1 i und Unterabsatz 3? feile einer Ladung an verschiedenen oder an anderen Ausladestellen? als im Frachtbrief vorgeschrieben war? abzuliefern? wenn die neu bezeich-neten Ausladestellen nicht zu dem selben Bestimmungsbahnhof . gehörten? stand der Erfüllung der von der Beklagten gegenüber der Klägerin übernommenen Verpflichtung nicht im Wege; die Beklagte brauchte dann nur von Wachtendonk aus neue? den Anweisungen der Klägerin entsprechende Beförderungsverträge mit RflMHBhbzuschließen (wie dies auch - freilich in den hier strittigen Fällen entgegen den Anweisungen der Klägerin - nach dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 18» September 1957 S» 3 - geschehen ist)» Es hätte der Beklag
 ten freigestanden, das Verlangen der Klägerin, ihre. Anweisungen zu erfüllen, abzulehnen; wenn sie aber eine dahingehende Verpflichtung übernahm, mußte sie diese auch erfüllen; die Erfüllung war auch durch entsprechende Gestaltung ihrer Beförderungsverträge mit EBÜÄmöglicho
 Bas Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Beklagte die ausdrückliche Auslieferungsanweisung der Klägerin hinsichtlich der Sendung vom 27» Januar 1956 nicht beachtet und hinsichtlich der Sendungen vom 3» Februar und 5o März 1956 jedenfalls nicht abgewartet hat, wodurch der Klägerin ein Schaden in Höhe des im Teilurteil bezeichnet en Betrages entstanden ist<, ..
Illo Die Revision erhebt schließlich den Einwand der Arglisto Mit einer Verfahrensrüge beanstandet sie, das Berufungsgericht habe den unter das Zeugnis des Angestellten B4H» ^stellten Vortrag der Beklagten nicht beachtet, daß sie sich, wenn einmal Weisungen	von denen der
 Klägerin abwichen, stets nach den Weisungen	s	gerich-
tet und die Klägerin in solchen Fällen jahrelang nie etwas gegen die Beklagte hergeleitet, geschweige denn Schadens-ersatzansprüche gestellt habe, sondern die Dinge habe laufen lassen,,
Die Klägerin hat im ersten Hechtszug im Schriftsatz vom 16o Februar 1957 S* 2 unter Überreichung einer großen Anzahl von Verladeanweisungen ausgeführt, seit Beginn der Geschäftsverbindung habe die Beklagte von der Klägerin ausnahmslos für alle Warenabgaben die LadeVerfügungen erhalten; diesen Verfügungen habe die Beklagte nicht widersprochen, sondern sie ausgeführt o Im Tatbestand des landgerich.t
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liehen Urteils ist ausgeführt? die Beklagte habe die Sendungen in der Regel hach den Weisungen der Klägerin ausgeführt; wenn die Klägerin von einer entgegen ihrer Anwei-
sung erfolgten Auslieferung erfahren habe, so habe sie dies unverzüglich bei der Beklagten beanstandet« In der Berufungsbegründung der Beklagten werden diese Peststel-
lungen nicht angegriffene Erst im Schriftsatz vom 10o September 1957 hat die Beklagte den Einwand der Arglist mit dem von der Revision als übergangen bezeichneten Sachvor-trag gebrachto Es bedarf keiner Prüfung, ob das neue Vorbringen der Beklagten im Berufungsrechtszug überhaupt hätte zugelassen werden dürfen (§ 529 ZPO). Denn der Vortrag der
 so unsubstantiiert,
 daß er nicht berücksich-
tigt werden kann« Die Beklagte hätte darlegen und beweisen müssen? welche einzelnen Auslieferungsanweisurigen der Klägerin? insbesondere soweit sie von der Klägerin im Rechtsstreit vorgelegt wurden ? hlcht befolgt worden seien; nur dann hätte die Klägerin? die auch im zweiten Rechtszug in ihrem Schriftsatz vom 24 o September 1957 bei ihrer bisheri-
gen Darstellung beharrte? die Möglichkeit gehabt ? zu den einzelnen Fällen Stellung zu nehmen« Dabei scheidet ein jahrelanges venire contra-factum proprium von vornherein aus» Denn die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 14« Juni 1955 die Beklagte ausdrücklich auf die von dieser übernommene Verpflichtung hingewiesen und die Beklagte war sich nach der Feststellung des Berufungsgerichts noch im Oktober 1955? wie aus ihrem Schreiben vom 17. Oktober 1955 (Firma Petz) hervorgeht? dieser Verpflichtung bewußt? so daß nur aus einem Verhalten der Klägerin in der Zeit von Ende Oktober 1955 .bis Anfang Januar 1956 der Einwand der Arglist begründet werden könnte« Hierfür fehlt es aber an
 jedem tatsächlichen Vortrag des Beklagten0 Die Feststellung des Berufungsgerichts, die;Beklagte habe die von ihr übernommene Verpflichtung während eines Zeitraums von 11/2 Jahren durchweg (abgesehen von den beanstandeten und den hier strittigen Fällen) erfüllt, ist daher Verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen« Damit fehlt dem Einwand der Arglist die tatsächliche Grundlage *
IVo Hiernach sind die hier in Frage stehenden Klageansprüche schon wegen Vertragsverletzung der Beklagten begründet, so daß keiner Prüfung bedarf, ob die Beklagten nicht auch aus andern Rechtsgründen schadenersatzpflichtig sind*
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
 Dr*Hasteiski	Dr»Haidinger	Dr„Kuhn DroNörr	Dr0Heinicke