Der Kläger hat behauptet, er sei bis zur Beendigung des VertragsVerhältnisses nach Möglichkeit seinen vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen und habe insbesondere die Fühlung mit der Kundschaft aufrechterhalten. gen lind -Grossisten, Industriebetrieben und Automobil-Reparaturwerkstätten einschließlich Genossenschaften des Kraftfahrzeughandwerks abgeschlossenen Geschäfte, auch soweit diese Geschäfte über die DHZ oder RIA gelaufen sind, und ferner zur Zahlung von 1®395>87 DM Provision aus Geschäften deä Jahres 1950 zu verurteilen« Das Landgericht hat abgewiesen, das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil dem Verlangen auf AuskunftVerteilung und Abrechnung insoweit stattgegeben, als es sich um Geschäfte mit Automobilzübehör-Handlungen und -Grossisten und Automobil-Reparaturwerkstätten einschließlich Genossenschaften des Kraftfahrzeughandwerks handelt® Bs hat außerdem die Beklagte zur Zahlung der verlangten Provision verurteilt® Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Klagabweisung-während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt ® Deshalb habe der Vertrag mit dem Kläger eine Umgestaltung in der Weise erfahren, daß die Geschäfte provisionsfrei blieben, die in keinerlei Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit des Klägers und mit einer individuellen Betreuung des Vertreterbe-zirJcs stünden* Aus diesem Grunde könne der Kläger für Abschlüsse mit den Genossenschaften keine Provision fordern* Diese sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage stützenden Einwendungen sind nicht begründet* Der Handelsver- tretervertrag konnte zu dem Ende eines jeden Vierteljahx-es mit einer Prist von einem Monat gekündigt werden* Diese vertragliche Regelung ist auch nach der Änderung des HGB durch das Gesetz zur Änderung des HGB vom 6* August 1953 noch gültig (vgl* Art* 6 Abs* 2 des Änderungsgesetzes, § 89 Abs* 1 HGB n*F*)& Demnach wäre es der Beklagten jederzeit möglich gewesen, den Handelsvertretervertrag zu kündigen* Wie aber der erkennende Senat bereits entschieden hat (LM BGB § 242 (Bb) Nr* 15), kann in vertragliche Beziehungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur dann eingegriffen werden, wenn der Schuldner keinen anderen Ausweg hat, um sich von der für ihn untragbar gewordenen Verbindlichkeit zu lösen* Da es sich im vorliegenden Pall um ein VertragsVerhältnis mit einer kurzen Kündigungsfrist jeweils zu dem Vierteljahresende* handelte, waren demnach die Voraussetzungen für eine Umgestaltung des Vertrags Verhältnisses im Hinblick auf den Wegfall der Geschüfts-grundlage nicht gegeben* Die Revision meint zwar, der in der erwähnten Entscheidung dargelegte Rechtsgrundsatz könne auf den gegebenen Sachverhalt nicht angewendet werden, weil nicht ein Wegfall, sondern.nur eine Umgestaltung der Geschäft sgrundlage in Betracht komme. Entscheidend ist vielmehr, ob infolge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei umfassender, nach § 242 BGB gebotener Berücksichtigung aller einzelnen Umstände das Festhalten an dem bisherigen Vertrag für den Schuldner unzu demutbar ist (RG JW 1937, 2036 u. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß es bei dieser Sachlage gegen Treu und Glauben verstoßen wurde, wenn die Beklagte entgegen diesem Verhalten sich nicht mehr in vollem Umfang an den Vertrag halten würde« Soweit sich die Revision mit ihrem Vorbringen, der Kläger habe seine Pflichten als Bezirksvertreter verletzt, auf eine schuldhafte Vertragsverletzung mit dem je nach Umfang der Vertragsverletzung sich daraus ergebenden Ausschluß der Brovisionspflicht berufen will, widerspricht diese Behauptung den als solchen nicht angegriffenen Feststellungen des Urteils, aus denen sich kein Verschulden des Klägers entnehmen läßt. Die Beklagte hat indessen behauptet, daß in der DDR durch die völlige Veränderung der Wirtschafts-Struktur, auch auf dem Gebiet des dortigen Imports (vgl, Vö über das Einfuhrverfahren für den Außenhandel und innerdeutschen Handel vom 11. Den Behauptungen der Beklagten steht für die hier in Frage kommende Zeit schon die Tatsache entgegen, daß die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit einzelnen im Vertreterbezirk des Klägers ansässigen Genossenschaften des Kraftfahrzeughandwerks und nicht mit der in Berlin ansässigen zuständigen BIA Geschäfte abgeschlossen hat, wobei diese Geschäft te im Genehmigungsverfahren zustande kamen (vgl* Pfuhl, Rechtsform, Organisation und Technik des sowjetzonalen Außenhandels S» 60- Förster, Das Außenhandelssystem der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands 1955 S. In diesem Zusammenhang ist es wiederum erheblich, daß die Beklagte selbst auf einem Verbleib des Klägers in der DDR bestand und daß sie ihn zu ihrer Unterstützung bei der Leipziger Messe herangezogen hat. rieht feststellt, hat die Beklagte die Wahrnehmung aller noch in der Ostzone möglichen Geschäfte ihrem Berliner Vertreter übertragen, ohne dies mit dem Kläger abzuspre-chen» wenn die Beklagte somit in Kenntnis der veränderten WirtSchaftsStruktur und in Kenntnis der sich daraus ergebenden Beschränkung der Vermittlertätigkeit den Kläger ausdrücklich an dem Vertrag festgehalten hat und wenn sie, wie das Berufungsgericht feststellt, mit dem Kläger keine tibereinkunft über die Abgrenzung seines Arbeitsgebiets von dem des Berliner Vertreters zustande gebracht hat, so würde es nicht den Grundsätzen *von Treu und Glauben entsprechen, wenn er als Äquivalent für die ihm noch verbliebene und von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht in den Genuß der Bezirksprovision käme* Der Anspruch auf Abrechnung und Auskunft ist daher grundsätzlich gegeben* Dem Zusammenhang des Berufungsurteils ist zu entnehmen, daß es, abgesehen von Geschäften mit den Genossenschaften des Kraftfahrzeughandwerks, die es ausdrücklich behandelt, die Möglichkeit des Abschlusses von Geschäften mit anderen Vertragspartnern bejaht* Die Revision bringt demgegenüber vor, zwischen den Parteien sei unstreitig« daß derartige Geschäfte nicht zustande gekommen seien* Dieser Angriff ist als in Widerspruch zu den nicht angegriffenen tatsächlichen PestStellungen des Berufungsgerichts stehend unberechtigt* Daher war die Revision, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Erteilung von Auskunft tmd einer Provisionsabrechung bezieht', zurück-suweisen* gen mit einem Gesamtwert von 27.917,40 DM zugesprochen« Dabei hat es, wie die Revision mit Recht rügt, nicht berücksichtigt, daß dem Kläger keine Provision aus Lieferungen an Industriebetriebe zusteht« Wie der Kläger selbst vorgetragen hat, befinden sich unter diesen Lieferungen jedoch Aufträge in Höhe von 3«361,90 DM aus Lieferungen an Industriebetriebe (GA 186, 174, 143)« Daher hat das Berufungsgericht dem Kläger 5# aus dieser Summe = 168,09 DM zuviel zugesprochen.
II ZR 219/56 Verkündet am l3o März 1958 Braun, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 0153 der Firma Eduard W i, ju^^Hdllee Im Barnen des Volkes In dem Rechtsstreit , Werkzeugfabrik, Beklagten und Revisionsklägerin; - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof* Br, gegen den Kaufmann Otto JÄfcstr. #, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. WKKk~ hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1958 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Br. Nastelski und der.Bundesrichter Br. Fischerj Br. Hörr, Br. Haager und Br« Reinicke für Recht erkannt; Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 26. Juni 1956 unter Zurückweisung der Revision im übrigen dahin geändert, daß die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger anstatt 1.395*87 DM nebst, 5 $> Zinsen seit dem 1. Januar 1951 1.227,78 BM nebst 5 # Zinsen hieraus seit dem 1. Januar 1951 zu zahlen. Der Kläger tragt 1/17» die Beklagte 16/17 der Kosten der Revision^ Von Rechts wegen i -2" Tatbestands Der Kläger ist seit dem Jahre 1937 als Bezirks-Vertreter in dem Bezirk «Freistaat Sachsen, der Provinz Sachsen, Freistaat Thüringen und Anhalt« tätige Zu den von seinem Vertreterverhältnis erfaßten Kunden gehörten Automobilzubehör-Handlungen und -Grossisten, sowie die einschlägigen Werkzeughandlungen und -Grossisten und Automobil-Reparaturwerkstätten. Der Klager blieb nach Beendigung des Krieges in der sowjetischen Besatzungszone. In den letzten Jahren ist seine eigentliche Vermittlungstätigkeit infolge der Umgestaltung der WirtSchaftsStruktur in der DDR im wesentlichem zu dem Erliegen gekommen. Die Beklagte hat das Handelsvertreterverhältnis am 4. Februar 1954 zu dem 30. März 1954 gekündigt. Der Kläger hat behauptet, er sei bis zur Beendigung des VertragsVerhältnisses nach Möglichkeit seinen vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen und habe insbesondere die Fühlung mit der Kundschaft aufrechterhalten. Die Beklagte habe noch bis zur Beendigung des Vertreterverhältnisses durch ihren Berliner Vertreter hinter seinem Rücken in seinem Vertreterbezirk Geschäfte abgeschlossen. Daraus beanspruche er Provision. Außerdem schulde ihm die Beklagte Provision für die Geschäfte, die sie zwar mit der Fachanstalt für Deutschen Innen- und Außenhandel (DIA) in Berlin und mit der Deutschen Handelszentrale (DHZ) in Berlin geschlossen habe, die jedoch Waren betroffen hätten, die in seinen Vertreterbezirk gelangt seien. Außerdem sei sein Vertrag nachträglich auf Industriebetriebe erstreckt worden.- Er hat u. a„ beantragt, die Beklagte zur Auskunftserteilung und Abrechnung über alle in der Zeit vom 1. Januar 1951 bis 31 - März 1954 mit Automobilzubehör-Handlun- i -3* gen lind -Grossisten, Industriebetrieben und Automobil-Reparaturwerkstätten einschließlich Genossenschaften des Kraftfahrzeughandwerks abgeschlossenen Geschäfte, auch soweit diese Geschäfte über die DHZ oder RIA gelaufen sind, und ferner zur Zahlung von 1®395>87 DM Provision aus Geschäften deä Jahres 1950 zu verurteilen« Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt® Sie hat behauptet, die Verbraucher in der DDR, auch die teilweise ' zu Genossenschaften zusammengeschlossenen Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstättenjhätten keine Möglichkeit, mit ihr unmittelbar in Geschäftsverbindung zu treten® Alleiniger Vertragspartner seien die DHZ und die DIA in Berlin® Bei der WirtSchaftsStruktur in der DDR sei eine Handelsvertretertätigkeit nicht mehr möglich® Auch soweit Genehmi-« gungen zu unmittelbar in dem Bezirk geschlossenen Geschäften erteilt worden seien, hätten ausschließlich die Berliner Stellen über Vertragspartner und Vertragsgegenstand zu entscheiden gehabt® Das Landgericht hat abgewiesen, das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil dem Verlangen auf AuskunftVerteilung und Abrechnung insoweit stattgegeben, als es sich um Geschäfte mit Automobilzübehör-Handlungen und -Grossisten und Automobil-Reparaturwerkstätten einschließlich Genossenschaften des Kraftfahrzeughandwerks handelt® Bs hat außerdem die Beklagte zur Zahlung der verlangten Provision verurteilt® Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Klagabweisung-während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt ® Entscheidungsgründej Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts scheidet eine Provision für Lieferungen an Industriebetriebe # aus, da die Parteien überein gekommen seien, daß der Kläger diesen Kundenkreis nicht mehr bearbeite « Außerdem könne der Kläger keine Provision für solche Geschäfte verlangen, die mit der in Berlin ansässigen BIA oder der DHZ zustande gekommen seien, da in diesem Pall der Kunde seinen Sitz nicht im Vertreterbezirk habe« Hiervon ist auch für die Revisionsinstanz auszugehen, da der Kläger das Be- , rufungsurteil nicht angegriffen hat« ♦ 1.) Die Revision wendet sich in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht eine Provisionspflicht für Lieferungen an die Genossenschaften des Kraftfahrzeughandwerks bejaht hat* Hach dem Handelsvertretervertrag vom 1c Oktober 1937 erstreckte sich'die Bezirksvertretung des Klägers auf die Vertretung bei Automobilzübehör-Handlun-gen und -Grossisten, bei einschlägigen Werkzeughandlungen und -Grossisten und bei Automobilwerkstätten« Hach den Pest Stellungen des Berufungsgerichts sind die Automobilwerkstätten in der DPR regelmäßig zu «Genossenschäften des Kraftfahrzeughandwerks” zusammengefaßt, die für die ihnen angehörigen Reparaturwerkstätten einkäufen* pas Berufungsgericht hat den Vertrag dahin ausgelegt, daß diese Genossenschaften, soweit sie in dem Bezirk des Klägers ihren Sitz haben, zu seiner Kundschaft im Sinne des Vertrages gehörten, da sie den im Vertrag aufgestellten Zwischenhändlern (Grossisten) entsprächen* Biese Auslegung des Vertrages, gegen die die Revision an sich keine Einwendungen erhebt, ist rechtlich nicht zu beanstanden« Pie Revision meint jedoch, das gesamte Vertragsverhältnis habe allgemein durch die immer stärker werdende Verstaatlichung in der PDR eine wesentliche Umgestaltung erfahren* Infolgedessen sei es dem Kläger nicht mehr möglich gewesen, einen einzigen Auftrag mit einer Privatperson -zustande zu bringen* Es sei nur einem in Berlin ansässigen Vertreter noch möglich? in der in der DDR zugelassenen und üblichen Form Geschäfte zu vermitteln., Deshalb habe der Vertrag mit dem Kläger eine Umgestaltung in der Weise erfahren, daß die Geschäfte provisionsfrei blieben, die in keinerlei Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit des Klägers und mit einer individuellen Betreuung des Vertreterbe-zirJcs stünden* Aus diesem Grunde könne der Kläger für Abschlüsse mit den Genossenschaften keine Provision fordern* Diese sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage stützenden Einwendungen sind nicht begründet* Der Handelsver- ♦ tretervertrag konnte zu dem Ende eines jeden Vierteljahx-es mit einer Prist von einem Monat gekündigt werden* Diese vertragliche Regelung ist auch nach der Änderung des HGB durch das Gesetz zur Änderung des HGB vom 6* August 1953 noch gültig (vgl* Art* 6 Abs* 2 des Änderungsgesetzes, § 89 Abs* 1 HGB n*F*)& Demnach wäre es der Beklagten jederzeit möglich gewesen, den Handelsvertretervertrag zu kündigen* Wie aber der erkennende Senat bereits entschieden hat (LM BGB § 242 (Bb) Nr* 15), kann in vertragliche Beziehungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur dann eingegriffen werden, wenn der Schuldner keinen anderen Ausweg hat, um sich von der für ihn untragbar gewordenen Verbindlichkeit zu lösen* Da es sich im vorliegenden Pall um ein VertragsVerhältnis mit einer kurzen Kündigungsfrist jeweils zu dem Vierteljahresende* handelte, waren demnach die Voraussetzungen für eine Umgestaltung des Vertrags Verhältnisses im Hinblick auf den Wegfall der Geschüfts-grundlage nicht gegeben* Die Revision meint zwar, der in der erwähnten Entscheidung dargelegte Rechtsgrundsatz könne auf den gegebenen Sachverhalt nicht angewendet werden, weil nicht ein Wegfall, sondern.nur eine Umgestaltung der Geschäft sgrundlage in Betracht komme. Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu* Was die Beklagte als Umgestaltung im Ge- gensatz zu dem Wegfall der Geschäftsgrundlage bezeichnet, erfüllt die Voraussetzungen, unter denen Rechtsprechung und Rechtslehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage sprechen, denn es sind Vorstellungen der Parteien über den Fortbestand gewisser Umstände, nämlich der Wirtschafts- . Struktur in dem dem Kläger übertragenen Gebiet dadurch weggefallen, daß der Kläger nicht mehr in der bisherigen Weise als Handelsvertreter tätig sein konnte. Unabhängig von diesen Erwägungen muß der Berufung auf die veränderten Verhältnisse der Erfolg auch deshalb versagt bleiben,weil der Beklagten ein Festhalten an dem Vertrag auch im Hinblick auf ihr eigenes Verhalten zuzu demuten ist. Bas von der Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Rechtslehre entwickelte Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage stellt lediglich einen Anwendungsfall des in § 242 BGB ausgesprochenen Grundsatzes dar, daß die gegenseitigen Beziehungen.sich nach den Erfordernissen von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte richten« letztlich entscheidend ist daher die in den Vordergrund gerückte Abwägung der Erfordernisse des Einzelfalls nach Treu und Glauben (OGHZ 1, 62). Ber Wegfall der Geschäftsgrundlage besagt allein noch nichts dafür, ob und wie ein Vertrag sich ändern soll. Entscheidend ist vielmehr, ob infolge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei umfassender, nach § 242 BGB gebotener Berücksichtigung aller einzelnen Umstände das Festhalten an dem bisherigen Vertrag für den Schuldner unzu demutbar ist (RG JW 1937, 2036 u. 3155; BGHZ 2, 176; BGH § 284 BGB Nr. 2; BGH IM AktG § 78 Nr« 1; BAG AP Nr. 1 zu § 242; BGH WM 1958, 175). Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte den Kläger mehrfach gebeten, für /**• sie in der DDR zu bleiben, den «engen Kontakt mit der maßgeblichen Kundschaft zu halten”, «die Verbindung aufrecht zuerhalten« und «auszuharren«. Sie hat sich der «sehr wertvollen ünterstüzung« des Klägers bei den leipziger Messen bedient. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß es bei dieser Sachlage gegen Treu und Glauben verstoßen wurde, wenn die Beklagte entgegen diesem Verhalten sich nicht mehr in vollem Umfang an den Vertrag halten würde« 2«) Es fragt sich daher weiter, ob die Beklagte ihre Leistung aus dem bis zu dem 31. März 1954- weiterbestehenden Vertrag verweigern kann, weil, wie sie behauptet, der Kläger seine Vertragspflichten nicht erfüllt habe. Soweit sich die Revision mit ihrem Vorbringen, der Kläger habe seine Pflichten als Bezirksvertreter verletzt, auf eine schuldhafte Vertragsverletzung mit dem je nach Umfang der Vertragsverletzung sich daraus ergebenden Ausschluß der Brovisionspflicht berufen will, widerspricht diese Behauptung den als solchen nicht angegriffenen Feststellungen des Urteils, aus denen sich kein Verschulden des Klägers entnehmen läßt. Die Beklagte hat indessen behauptet, daß in der DDR durch die völlige Veränderung der Wirtschafts-Struktur, auch auf dem Gebiet des dortigen Imports (vgl, Vö über das Einfuhrverfahren für den Außenhandel und innerdeutschen Handel vom 11. September 1952, GBl. der DDR 1952, 861), jede Handelsvertretertätigkeit außerhalb des Sitzes der Fachanstalten des Deutschen Innen- und Außenhandels (DIA) für die hier in Frage kommende Zeit unmöglich geworden wäre. Ob eine derartige Entwicklung trotz Fortbestehens des Vertrages zu dem Wegfall jeglicher Ansprüche des Provisionsvertreters im Hinblick darauf hätte führen können, daß ihm - auch ohne Verschulden - jegliche # V . Tätigkeit unmöglich wurde, oder oh hei einer solchen Sachlage der Handelsvertretervertrag auch ohne Kündigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erloschen wäre, kann jedoch dahingestellt bleiben. Den Behauptungen der Beklagten steht für die hier in Frage kommende Zeit schon die Tatsache entgegen, daß die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit einzelnen im Vertreterbezirk des Klägers ansässigen Genossenschaften des Kraftfahrzeughandwerks und nicht mit der in Berlin ansässigen zuständigen BIA Geschäfte abgeschlossen hat, wobei diese Geschäft te im Genehmigungsverfahren zustande kamen (vgl* Pfuhl, Rechtsform, Organisation und Technik des sowjetzonalen Außenhandels S» 60- Förster, Das Außenhandelssystem der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands 1955 S. 16,66)» Das Berufvmgsgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß eine Handelsvertretertätigkeit nicht schlechthin unmöglich sei» Die Auffassung der Revision, daß nur ein in Berlin ansässiger Vertreter als Vertreter tätig werden könne, widerspricht dem Urteil» Allerdings ist die Tätigkeit, wie schon die veränderte Wirtschaftsstruktur ergibt und wie das Berufungsurteil feststellt, schwierig und wenig erfolgversprechend. Welche Folgen sich hierfür für das Provisionsverlangen des Bezirks Vertreters ergeben, ist im Gesetz nicht geregelt. Eine diese Frage berührende Regelung in den Entwürfen zu dem HGB ist nicht Gesetz geworden. Es ist daher nach §§ 157, 242 BGB und § 346 HGB nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu ermitteln, was für diesen Fall rechtens sein soll (vgl. RG 109, 255$ Würdinger in RGRK HGB Korn. § 87 Anm, 16). In diesem Zusammenhang ist es wiederum erheblich, daß die Beklagte selbst auf einem Verbleib des Klägers in der DDR bestand und daß sie ihn zu ihrer Unterstützung bei der Leipziger Messe herangezogen hat. Wie das Berufungsge- I -9” rieht feststellt, hat die Beklagte die Wahrnehmung aller noch in der Ostzone möglichen Geschäfte ihrem Berliner Vertreter übertragen, ohne dies mit dem Kläger abzuspre-chen» wenn die Beklagte somit in Kenntnis der veränderten WirtSchaftsStruktur und in Kenntnis der sich daraus ergebenden Beschränkung der Vermittlertätigkeit den Kläger ausdrücklich an dem Vertrag festgehalten hat und wenn sie, wie das Berufungsgericht feststellt, mit dem Kläger keine tibereinkunft über die Abgrenzung seines Arbeitsgebiets von dem des Berliner Vertreters zustande gebracht hat, so würde es nicht den Grundsätzen *von Treu und Glauben entsprechen, wenn er als Äquivalent für die ihm noch verbliebene und von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht in den Genuß der Bezirksprovision käme* Der Anspruch auf Abrechnung und Auskunft ist daher grundsätzlich gegeben* Dem Zusammenhang des Berufungsurteils ist zu entnehmen, daß es, abgesehen von Geschäften mit den Genossenschaften des Kraftfahrzeughandwerks, die es ausdrücklich behandelt, die Möglichkeit des Abschlusses von Geschäften mit anderen Vertragspartnern bejaht* Die Revision bringt demgegenüber vor, zwischen den Parteien sei unstreitig« daß derartige Geschäfte nicht zustande gekommen seien* Dieser Angriff ist als in Widerspruch zu den nicht angegriffenen tatsächlichen PestStellungen des Berufungsgerichts stehend unberechtigt* Daher war die Revision, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Erteilung von Auskunft tmd einer Provisionsabrechung bezieht', zurück-suweisen* 3c) Das Berufungsgericht hat dem Kläger 5 $ Provision aus den im Jahre 1950 zustande gekommenen Aufträ- « ff gen mit einem Gesamtwert von 27.917,40 DM zugesprochen« Dabei hat es, wie die Revision mit Recht rügt, nicht berücksichtigt, daß dem Kläger keine Provision aus Lieferungen an Industriebetriebe zusteht« Wie der Kläger selbst vorgetragen hat, befinden sich unter diesen Lieferungen jedoch Aufträge in Höhe von 3«361,90 DM aus Lieferungen an Industriebetriebe (GA 186, 174, 143)« Daher hat das Berufungsgericht dem Kläger 5# aus dieser Summe = 168,09 DM zuviel zugesprochen. Insoweit war auf die Revision der Beklagten das Urteil abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO. Pr. Kastelski Dr. Fischer Dr. Hörr Dr. Haager Dr.Reinicke