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BGH · 11 ZR 219/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 11 ZR 219/54

Am gleichen Tage setzten der Kläger und B^|p einen von ihnen unterschriebenen Vertragsentwurf auf, inhalts dessen beide ihre Rechte aus dem Vertrage mit der Firma auf die Beklagte übertrugen und sich die Beklagte verpflichtete, an eine Provision von 3 Dü je Tonne und an den Kläger eine Provision von 5,50 HS je Tonne zu zahlen. Februar 1953 Unterzeichnete der Oeschüftsführer der Beklagten diesen Vertragsentwurf, nachdem die für den Kläger vorgesehene Provision auf 15,50 HS verbessert worden war. Der Kläger behauptet: Die Verhandlungen zwischen der Beklagten und der Firma hätten zu einer Herabsetzung des Preises auf 207 US je Tonne geführt. Per Kläger habe ihr gegenüber nicht bloß auf die Provision für und von der für ihn selbst vorgesehenen Provision auf 0,50 Btt je Tonne verzichtet, sondern sich vielmehr damit einverstanden erklärt, daß sie nur 5 BM je Tonne an Provision zu zahlen brauche® Am 9» Ayril 1953 hat die Pirma Rgp, davon ausgehend, daß der Preis nur auf 207 BM eimäßigt sei und die Beklagte mit den je Tonne gezahlten 197 DM nicht den ganzen Kaufpreis gezahlt habe, ihre restliche Kaufpreisforderung von 10 PH je Tonne an den Kläger abgetreten. Februar 1953 dahin, daß die Beklagte die Frovisionsschuld der Firma übernommen und die über 10 EM je Tonne hinaus zugesagte Provision von sich aus versprochen habe. März 1953 mitgeteilt habe, der Beklagten sämtliche Schienen, die sie innerhalb der nächsten drei Monate in ihr vertraglich gebundenen Städten ausbauen würde, zu liefern und ihre mit den Städten über den Ausbau von Straßenbahnschienen abgeschlossenen Verträge als Sicherheit abzutreten«, Bie Beklagte könne sich deshalb nun nicht darauf berufen, daß die in der NachtragsVereinbarung vom 25« Februar 1953 vorgesehenen Bedingungen nicht eingetreten seien. Bie Beklagte habe .daher mit ihren Zahlungen von 197 EM je Tonne nicht diejenige Provision mitbeglichen, die die Firma R^ an den Kläger und zu zahlen versprochen habe und die in den Kaufpreis eingerechnet gev/esen sei« Bie Beklagte schulde daher dem Kläger den eingeklagten Betrag auf Grund der Vereinbarung vom 25. daß die Firma m und die Beklagte die Übernahme der Provi-sionsschuld durch die Beklagte rückgängig gemacht hätten und daß sich der Kläger hiermit einverstanden erklärt habe, so sei die Beklagte auf Grund der Abtretung vom 9* April 1953 zur Zahlung der umstrittenen 10 DM je Tonne an den Kläger verpflichtet. Denn die Firma die sich in Form von Akkreditiven bloß 197 DM je Tonne habe zahlen lassen, habe sich den Anspruch auf Zahlung von noch 10 DM je Tonne Vorbehalten, um den der Beklagten gewährten Preisnachlaß von je 3 DM je Tonne dem Kläger aufzubürden, was jedoch nicht gelungen sei. In dem Vertrage vom 25c Februar 1953 trat die Beklagte in die Käuferrechte, die der Kläger und Bpp^ gegenüber der Firma B# | hatten, ein und verpflichtete sich gegenüber dem Kläger und BP^ zur Zahlung einer Provision, die in Höhe von 10 Bf je Tonne bereits in dem Kaufpreis steckte und die zu zahlen sich die Firma für den Fall verpflichtet hatte, daß der Kläger und Bp|^ durch eine Übertragung ihrer Rechte aus dem Vertrag vom 22. wohl dem Kläger wie der Firma m verpflichtet sein, aber durch Zahlung dieses Betrages an den Kläger sowohl dessen Provisionsanspruch gegen die Beklagte, v/ie den Provisions-anspruch des Klägers und B4HBI SeSen die Birma und 2o Der Angriff der Revision, unberechtigt sei die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Pi'ovisi-onsschuld der Firma R^)übernommen, ist nicht geeignet, die Beklagte von ihrer im Vertrage vom 25. Denn, gleichviel wie es rechtlich zu würdigen ist, daß die von der Firma R^ geschuldete Provision in die von der Beklagten zugesagte Provision mit eingerechnet wurde, ist nicht daran vorbeizukommen, daß die Beklagte in dem Vertrage vom 25» Februar 1953 eine Provision von 15,50 DM je Tonne für den Kläger und von 3 D& je To..ne für B^B) versprochen hat* Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger die Firma Rgp nicht aus ihrer Provisionsverpflichtung entlässen habe. Sein Schweigen kann entgegen der Ansicht der Revision nicht als Zustimmung gewertet werden, weil die Beklagte durch den Vertrag vom 25. Februar 1953 eine Provision versprochen hat, die die umstrittenen 10 DM enthielt, und weil der Kläger hieran im Schreiben vom 200 April 1953 festhielt und die Beklagte sich nicht einseitig von der einmal eingegangenen Provisionsverpflichtung lösen konnte*

Zitierte Normen: § 286 ZK
TonnevertragenFirmaZahlungKlägerProvisionRevision

Volltext der Entscheidung

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11 ZR 219/54
Verkündet
 am 19• Dezember 1955
Jodas, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof«Dr.
• - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der II«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr Canter und der Bundesrichter Dr Selowsky, Dr Haidinger, Dr Kuhn und Artl für Recht erkannt;
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 28* September 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen«
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 GmbH« Schrott- und Metallwerke BBMÄjVertreten durch ihren
 Beklagten und Revisionsklägerin
 in N
i, Im
 gegen
Ernst Z
in
 Df^pstr.
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Von Rechts wegen
- 2
Tatbestand:
Durch Vertrag vom 22c Februar 1953 kauften der Kläger und Rudolf B von	der	Firma	R{0	8	-	10	000	Tonnen	Stras-
senbahnschienen in usbaulängen verschiedener Profile mit anfallendem Schienenzubehör zu dem Preise von 210 Hl je to.
Die Käufer sollten berechtigt sein, ihre Vertragsrechte auf einen Dritten zu übertragen. Deshalb war in den Preis eine Provision von 10 TM eingerechnet.
Am gleichen Tage setzten der Kläger und B^|p einen von ihnen unterschriebenen Vertragsentwurf auf, inhalts dessen beide ihre Rechte aus dem Vertrage mit der Firma auf die Beklagte übertrugen und sich die Beklagte verpflichtete, an	eine	Provision von 3 Dü je Tonne und an den
 Kläger eine Provision von 5,50 HS je Tonne zu zahlen.
Am 25. Februar 1953 Unterzeichnete der Oeschüftsführer der Beklagten diesen Vertragsentwurf, nachdem die für den Kläger vorgesehene Provision auf 15,50 HS verbessert worden war. In einem auf die Rückseite der Vertragsurkunde gesetzten Nachtrag machte die Beklagte ihre endgültige Zustimmung zu dem Vertrage u.a. davon abhängig, daß die Firma eine Liefergarantie in noch zu vereinbarender Höhe stelle und daß der Beklagten mitgeteilt werde, in welchen monatlichen Teilen die Lieferung erfolgen könne.
Hierauf verhandelte die Beklagte sowohl mit der Firma wie mit dem Kläger. Ziel dieser Verhandlungen war, eine Erleichterung der Zahlungsverpflichtungen zu erreichen.
Der Kläger behauptet: Die Verhandlungen zwischen der Beklagten und der Firma hätten zu einer Herabsetzung des Preises auf 207 US je Tonne geführt. Er habe sich, hierbei zugleich in Vollmacht B handelnd,	mit	einer Streichung
 der für	vorgesehenen	Provision und mit einer Herabset-
zung seiner eigenen Provision auf 15 IM einverstanden erklärt.
Pie Pirma lieferte an die Beklagte 3 328.95 Tonnen Gleismaterialo Per Kläger verlangt hierfür je Tonne 15 IM, insgesamt also 49 934,25 Btt und davon 5 Zinsen seit dem 15. Mai 1953«
Pie Beklagte behauptet % Pie Pirma habe den Kaufpreis auf 197 PM je Tonne ermäßigt. In diesen Betrag seien ausdrücklich 10 Btt als Provision eingerechnet worden. Per Kläger habe ihr gegenüber nicht bloß auf die Provision für	und	von
 der für ihn selbst vorgesehenen Provision auf 0,50 Btt je Tonne verzichtet, sondern sich vielmehr damit einverstanden erklärt, daß sie nur 5 BM je Tonne an Provision zu zahlen brauche®
Im übrigen macht sie geltend, daß die oben genannten Be-dingungen nicht eingetreten seien und daher der Vertrag vom 25o Pebruar 1953 nicht wirksam geworden sei®
Am 9» Ayril 1953 hat die Pirma Rgp, davon ausgehend, daß der Preis nur auf 207 BM eimäßigt sei und die Beklagte mit den je Tonne gezahlten 197 DM nicht den ganzen Kaufpreis gezahlt habe, ihre restliche Kaufpreisforderung von 10 PH je Tonne an den Kläger abgetreten. Per Kläger stützt die Klage auch auf diese Abtretung.
Pas Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung von 6 656 PM verurteilt. Pie Beklagte hat diesen Betrag am 12. März 1954 bezahlt.
Im Schlußurteil wurde die Beklagte zur Zahlung des Restes von 43 278,25 PM und zu 4 & Zinsen von der ganzen Klagesumme ab 13* Oktober 1953 verurteilt.
 
Mit der Berufung strebte die Beklagte die Abweisung der Klage in Höhe von 33 291 >40 Dm nebst Zinsen an«, Ihr Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Auf die Anschlußberufung des Klägers wurde dagegen die Zinsverurteilung auf 5 $> erhöht und auf den 15. Mai 1953 vorverlegt.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Berufungsantrag und den Antrag auf Zurückweisung der Anschlußrevision weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe %
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Bas Berufungsgericht würdigt den Vertrag vom 25. Februar 1953 dahin, daß die Beklagte die Frovisionsschuld der Firma übernommen und die über 10 EM je Tonne hinaus zugesagte Provision von sich aus versprochen habe. Bie Beklagte habe sich damit zuffiedengegeben, daß ihr die Firma Rgp unter dem 16. März 1953 mitgeteilt habe, der Beklagten sämtliche Schienen, die sie innerhalb der nächsten drei Monate in ihr vertraglich gebundenen Städten ausbauen würde, zu liefern und ihre mit den Städten über den Ausbau von Straßenbahnschienen abgeschlossenen Verträge als Sicherheit abzutreten«, Bie Beklagte könne sich deshalb nun nicht darauf berufen, daß die in der NachtragsVereinbarung vom 25« Februar 1953 vorgesehenen Bedingungen nicht eingetreten seien. Bie Beklagte habe nicht bewiesen, daß der Kläger mehr Provision, als von ihm behauptet, nachgelassen habe. Unrichtig sei ihre Behauptung, daß die Firma R^Jden Kaufpreis auf 197 EM ermäßigt habe. In WirkT lichkeit sei der Kaufpreis bloß auf 207 BM je Tonne herabgesetzt worden. Bie Beklagte habe .daher mit ihren Zahlungen von 197 EM je Tonne nicht diejenige Provision mitbeglichen, die die Firma R^ an den Kläger und	zu zahlen versprochen habe
 und die in den Kaufpreis eingerechnet gev/esen sei« Bie Beklagte schulde daher dem Kläger den eingeklagten Betrag auf Grund der Vereinbarung vom 25. Februar 1953. Nähme man aber an,
 
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daß die Firma m und die Beklagte die Übernahme der Provi-sionsschuld durch die Beklagte rückgängig gemacht hätten und daß sich der Kläger hiermit einverstanden erklärt habe, so sei die Beklagte auf Grund der Abtretung vom 9* April 1953 zur Zahlung der umstrittenen 10 DM je Tonne an den Kläger verpflichtet. Denn die Firma	die	sich	in	Form	von
 Akkreditiven bloß 197 DM je Tonne habe zahlen lassen, habe sich den Anspruch auf Zahlung von noch 10 DM je Tonne Vorbehalten, um den der Beklagten gewährten Preisnachlaß von je 3 DM je Tonne dem Kläger aufzubürden, was jedoch nicht gelungen sei.
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Die Hevision ist unbegründet.
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1. Die doppelte Begründung, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung gibt, widerspricht sich nicht* Wenn die Beklagte in dem Vertrage vom 25* Februar 1953 die Provisi-onssckuld der Firma R^ übernahm, so brauchte damit der Kaut§^ preisanspruch dieser Firma gegen die Beklagte nicht automatisch in Höhe von 10 DM je Tonne zu erlöschen. In dem Vertrage vom 25c Februar 1953 trat die Beklagte in die Käuferrechte, die der Kläger und Bpp^ gegenüber der Firma B# | hatten, ein und verpflichtete sich gegenüber dem Kläger und BP^ zur Zahlung einer Provision, die in Höhe von 10 Bf je Tonne bereits in dem Kaufpreis steckte und die zu zahlen sich die Firma für den Fall verpflichtet hatte, daß der Kläger und Bp|^ durch eine Übertragung ihrer Rechte aus dem Vertrag vom 22. Februar 1953 von Käufern zu Maklern würden. Der Vertrag vom 25. Februar 1953 konnte durchaus bedeuten, daß die Beklagte in Höhe von 10 DM je Tonne so-
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wohl dem Kläger wie der Firma m verpflichtet sein, aber durch Zahlung dieses Betrages an den Kläger sowohl dessen Provisionsanspruch gegen die Beklagte, v/ie den Provisions-anspruch des Klägers und B4HBI SeSen die Birma und
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in Hohe der Zahlung zugleich die übernommene Kaufpreisschuld tilgen sollteo Das wäre nur ausgeschlossen gewesen, wenn die Firma durch den Vertrag vom 25. Februar 1953 aus ihrer Provionsschuld entlassen worden wäre und einer darin zwischen der Beklagten und dem Kläger vereinbarten Herabsetzung des Kaufpreises zugestimmt hätte. Beides ist jedoch nicht dargetan«
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2o Der Angriff der Revision, unberechtigt sei die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Pi'ovisi-onsschuld der Firma R^)übernommen, ist nicht geeignet, die Beklagte von ihrer im Vertrage vom 25. Februar 1953 gegebenen Provisionszusage zu befreien. Denn, gleichviel wie es rechtlich zu würdigen ist, daß die von der Firma R^ geschuldete Provision in die von der Beklagten zugesagte Provision mit eingerechnet wurde, ist nicht daran vorbeizukommen, daß die Beklagte in dem Vertrage vom 25» Februar 1953 eine Provision von 15,50 DM je Tonne für den Kläger und von 3 D& je To..ne für B^B) versprochen hat*
3* Die Beklagte hat den Vertrag vom 25. Februar 1953 als zustandegokommen behandelt, ohne daß die Bedingungen der Nachtragsvereinbarungen erfüllt waren. Denn sie hat sich an Stelle des Klägers und Beckers als Käufer der Straßenbahnschienen angesehen. Darüber hinaus hat sie sich mit.der Mitteilung der Firma RjPvom 16. März 1953 abgefunden, daß ihr.;' alle Straßenbahnschienen, die diese Firma in den nächsten drei Monaten in den dafür vorgesehenen Städten ausbauen werde, geliefert werden sollten und daß ihr die Firma Rf^ alle vertraglichen Ausbaurechte abtreten wolle. Bei dieser Sachlage kann die Beklagte die Gültigkeit des Vertrages vom 25o Februar 1953 schlechterdings nicht zu einem Teile, nämlich hinsichtlich der in diesem Vertrage versprochenen 10 DM je Tonne, leugnen.

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4* Entgegen der -Ansicht der Revision hat das Berufung gericht den § 286 ZK) nicht dadurch vex’letzt, daß es sich entgegen dem Antrag der Beklagten nicht die Korrespondenz zwischen dem Kläger und c.er Firma m hat vorlegen lassen, Auf diesen Schriftwechsel hatte sich die Beklagte zu dem Beweis dafür berufen, daß der Kläger einen Anspruch von 10 DM je f Tonne gegenüber der Firma m geltend gemacht habe und hiemif selbst davon ausgegangen sei, daß er von der Beklagten nur I 5 DM Provision beanspruchen könne* Die Beklagte sah hierin. 1 in Indiz dafür, daß ihre Provisionsverpflichtung im März 195$ auf diesen Betrag ermäßigt worden sei. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger die Firma Rgp nicht aus ihrer Provisionsverpflichtung entlässen habe. Eines Beweises in der beantragten Richtung bedurfte es darum nicht*
5* Der Kläger brauchte dem Schreiben der Beklagten von 21* April 1953 nicht zu widersprechen. Sein Schweigen kann entgegen der Ansicht der Revision nicht als Zustimmung gewertet werden, weil die Beklagte durch den Vertrag vom 25. Februar 1953 eine Provision versprochen hat, die die umstrittenen 10 DM enthielt, und weil der Kläger hieran im Schreiben vom 200 April 1953 festhielt und die Beklagte sich nicht einseitig von der einmal eingegangenen Provisionsverpflichtung lösen konnte*
6* Im übrigen greift die Revision in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen' und Würdigungen des Berufungsgerichts an, die die angegriffene Entscheidung aus beiden dafür gegebenen Gründen tragen*
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Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZK) zurückzuweisen»
Dr» Canter	Dr0	Selowsky	Dr.	Haidinger
 Dr. Kuhn	Artl
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