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BGH

Gericht: BGH

Der Beklagte behauptet, durch § 4 des Gesell-sehaftsvortrageo habe zu dem Ausdruck gebracht werden sollen, daß die nach § 6 Ziffo 1 des Gesellschaftsvertrages der GrflUHBGmbH zur Veräußerung von Geschäftsanteilen erforderliche Genehmigung nicht bereits im Vertragsabschluß unter Anwesenheit aller Gesellschafter gesehen werden solle, sondern eines besonderen Gesell-schafterbeschlusses bedürfe« Der Kläger bestreitet das0 Er meint, nach dem Wortlaut des Vertrages vom 31 ° Dezember 1956 und, weil die Brüder diesen Vertrag in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der einzigen Gesellschafterin der abgeschlossen hätten, sei er Inhaber von nominell 300 000,- DM Geschäftsanteilen an der GmbH gewordeno Er beantragt, dies festzustellen0 Das Berufungsgericht entnimmt diese Vereinbarung den Aussagen des vom Landgericht zweimal vernommenen Notars Dr» F^p» Danach soll der Genehmigungsvorbehalt in den Vertrag aufgenommen worden sein, um zu dem Ausdruck zu bringen, daß die Genehmigung mit dem Vertragsschluß t„ Die Revision meint, es sei nicht einzusehen, daß das Berufungsgericht den § 4 des Vertrages vom 31o Dezember 1956 uim Hinblick" auf § 17 Abs* 1, § 15 Abs* 2 GmbHG und § 6 Ziff«, 1 des Gesellschaftsvertrages für "klar verständlich" hält« Denn den Genehmigungserforderniss en sei bereits dadurch genügt gev/esen, daß die Brüder als Geschäftsführer der alleinigen Gesellschafterin der Großgaragen GmbH an dem Vertrag vom 31o Dezember 1956 mitgewirkt hätten0 Das Berufungsgericht meint: Die Anordnung des § 4 des Vertrages vom 310 Dezember 1956, daß die Teilung und die Veräußerung von Geschäftsanteilen der Genehmigung der Gesollschafterversammlung bedürfe, sage dasselbe v/ie § 6 des Gesellschaftsvertrages und sei darum überflüssig, wenn ihr keine selbständige Bedeutung zukäme• Das könne dem Notar und dem juristisch vorgebildeten Kläger nicht entgangen sein und sei beiden nach der Aussage des Notars auch nicht entgangen* Wenn das Berufungsgericht hieraus folgert, die Parteien hätten der Aufnahme des Genehmigungserfordernisses in den Vertrag vom 31* Dezember 1956 die vom Notar bekundete Bedeutung beigemessen, so ist das möglich und muß von der Revision hingenommen werden* 3o Die Revision rückt in den Vordergrund, daß § 3 des Vertrages vom 31o Dezember 1956 sagt, die Übertragung erfolge "mit sofortiger dinglicher Wirkung" und "dabei sind die drei Erwerber zu gleichen Teilen" an der Großgaragen GmbH beteiligt„ Bei der Undurchsichtigkeit von Inhalt, Zweck und Rechtsgrund des Vertrages von 31 * Dezember 1956 kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht dem Wortlaut dieses Vertrages keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat* Dag die wirtschaftliche Bedeutung dieser Abtretung darin, daß die GrrflHHIB GmbH Forderungen gegen den Beklagten in Höhe von rund 455 000,- DM und gegen Max JflBlin Höhe von 225 000,- DM hatte, so leuchtet nicht ein, daß der Kläger entweder lediglich auf Grund der Betei-ligungszuoage vom 24» Juni 1956 oder auf Grund dieser Zusage in Verbindung mit einem "Breis" von 120 000,- DM Inhaber von nominell 300 000,- DM Geschäftsanteilen an der GrflHHHV GmbH geworden sein soll0 Dabei fällt auf, daß der Kläger diesen Breis einer an das Finanzamt gerichteten Erklärung des Beklagten (vom 6o Mai 1957, Band I, 225) entnimmt, daß dieser "Breis" von den Barteien und Max JflHBgeschuldet worden sein soll und daß der Beklagte und sein Bruder Max diesen Breis in Höhe von zwei Dritteln versprochen haben müßten, um wirtschaftlich zu diesem Bruchteil Inhaber von Forderungen von einigen Hunderttausend DM gegen sich selbst zu werden0 Und das, obwohl sie alleinige Inhaber und Geschäftsführer der B|^-GmbH, Wegen der rückwirkenden Kraft der Genehmigung konnte es durchaus sinnvoll sein, einen schwebend unwirksamen Vertrag mit "sofortiger dinglicher Wirkung" abzuschließen und es so auszudrücken, als würden die drei Erwerber nicht erst künftig Gesellschafter, sondern als seien sie dies schon« Dezember 1956 erklärt, mit der Vereinbarung dieses Tages sei die Beteiligungszusage wenigstens hinsichtlich der GrflBBHB GmbH realisiert, auf Vernehmung des Beklagten berufena Zu Unrecht rügt die Revision die tlborgehung dieses BeY/eisantritts* Denn er ist bloß im ersten Rechtszuge gebracht und in der Berufungsinstanz nicht v/iederholt Y/ordena 9* Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung<> Der Vertrag vom 51» Dezember 1956 gibt einen solchen Anspruch nicht* Die vor diesem Vertrage getroffenen Vereinbarungen der Parteien entbehren der Form des § 15 Abs* 4 GmbHG und können daher keine Grundlage für einen Anspruch auf Übertragung von Geschäftsanteilen oder auf Herbeiführung der Abtretungsgenehmigung abgebeno

GeschäftsanteilenvertragenBerufungsgerichtGenehmigungGmbHKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II_ZR_21§/66	URTEIL	Verkündet	am
13. Mai 1968
Kaufmann,
 Justizangesiellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtssti-oit
 des Dr0 Richard
7
- Pro^eßbevollmächtigter;
Klägers und Revisionsklägers,
 Recht sanv/alt
 gegen
Reinhard
 Proseßbevollmächtigte:
Beklagter und Revisionsheklagter,
 Recht sanwä^b^Dr und Dr*	*
2
!
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13o Hai 1968 unter Mitwirkung des Senatsprä3identen Dr„ Kuhn und der Bundesrichter Br» Schulze, Fleck, Stimpel und Dra Schubath
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 180 März 1966 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Karlsruhe v/ird auf Kosten des Klä-gers zurückgev/ieseno
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
Gesellschafter der Max	Baugesellschaft	mbH
waren der Beklagte und sein am 8„ Mai I960 verstürbe-ner Bruder Max. Diese GmbH war Inhaberin aller
 Geschäftsanteile der Bi
 GmbH von nominell 900 000,- DM.
Die Gebrüder cT
waren einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer sowohl der B^-GmbH als auch der GrJHHHHi Gmblio
 Sie schlossen am 3h Dezember 1956, hierbei für die B^-GmbH und für sich selbst handelnd, vor dem Hotar Dr. BflPeinen Vertrage Darin übertrug die B^p^ GmbH ihre Geschäftsanteile an der GrflHp GmbH an den Beklagten, an Max <|p^pund an den Kläger zu je einem Drittel und teilte zu diesem Zweck einen Geschäftsanteil (§§ 1 und 2). § 3 bestimmt dann:
“Die Übertragung erfolgt mit sofortiger dinglicher
 
Wirkung und wird von den Erwerbern angenommen 0 Damit sind die drei Erwerber zu gleichen Teilen an der B
GmbH beteiligtQ“ § 4 lau tets ‘‘Teilung und Veräußerung bedarf der Genehmigung durch die Gesollschafterversammlung der BaflHp~Gr^| GmbH o“
Der Beklagte behauptet, durch § 4 des Gesell-sehaftsvortrageo habe zu dem Ausdruck gebracht werden sollen, daß die nach § 6 Ziffo 1 des Gesellschaftsvertrages der GrflUHBGmbH zur Veräußerung von Geschäftsanteilen erforderliche Genehmigung nicht bereits im Vertragsabschluß unter Anwesenheit aller Gesellschafter gesehen werden solle, sondern eines besonderen Gesell-schafterbeschlusses bedürfe«
Der Kläger bestreitet das0 Er meint, nach dem Wortlaut des Vertrages vom 31 ° Dezember 1956 und, weil die Brüder	diesen	Vertrag	in ihrer Eigenschaft als
 Geschäftsführer der einzigen Gesellschafterin der
 abgeschlossen hätten, sei er Inhaber von nominell 300 000,- DM Geschäftsanteilen an der GmbH gewordeno
 Er beantragt, dies festzustellen0
Außerdem verlangt er Zahlung eines Betrages von 6 100,- DM als Schadensersatz einmal unter dem Stichwort “Komplex notarieller Vertrag“ und zu dem anderen unter der Bezeichnung “Komplex Dr. 1^1“ <>
Das Dandgericht hat Teilurteil erlassene Es hat die Klage zu dem Eestotellungsantrag schlechthin und zu dem Zahlungsantrag insoweit abgewiesen, als er “auf den
 
Komplex notarieller Vertrag” gestützt worden ist»
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klagers zu dem Peststellungsantrag zurückgewiesen, das landgerichtliche Urteil im übrigen aufgehoben und die Sache im Aufhebungsumfang zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht surückverwiesen»
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Feststellungsantrag weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet»
Jbnt n ehe iflun/t sgründe j
Io Auszugehen ist davon, daß die zur Abtretung und zur Teilung von Geschäftsanteilen erforderliche Genehmigung erteilt ist, wenn alle Gesellschafter und der (die) Geschäftsführer der GmbH an der Abtretung ■(Teilabtretung.) von Geschäftsanteilen teilnehmen (RGZ 130?
 39, 45; 142, 36, 37; BGHZ 15, 324, 329; Scholz, GmbHG § 15 Amn» 46; Schilling in Hachenburg, GmbHG § 15 Anm»53) und bei der Teilabtretung die Form des § 17 Abs» 2 GmbHG gewahrt ist0 Das Berufungsgericht stellt aber fest, daß hier etwas anderes vereinbart worden ist»
Eine solche Vereinbarung ist nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit zulässig»
Das Berufungsgericht entnimmt diese Vereinbarung den Aussagen des vom Landgericht zweimal vernommenen Notars Dr» F^p» Danach soll der Genehmigungsvorbehalt in den Vertrag aufgenommen worden sein, um zu dem Ausdruck zu bringen, daß die Genehmigung mit dem Vertragsschluß
 
selbst noch nicht erteilt und die Yfirkung von Abtretung und Teilung noch aufgeschoben sei.
Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe sind unberechtigto
t„ Die Revision meint, es sei nicht einzusehen, daß das Berufungsgericht den § 4 des Vertrages vom 31o Dezember 1956 uim Hinblick" auf § 17 Abs* 1, § 15 Abs* 2 GmbHG und § 6 Ziff«, 1 des Gesellschaftsvertrages für "klar verständlich" hält« Denn den Genehmigungserforderniss en sei bereits dadurch genügt gev/esen, daß die Brüder	als Geschäftsführer der alleinigen
 Gesellschafterin der Großgaragen GmbH an dem Vertrag vom 31o Dezember 1956 mitgewirkt hätten0
Das Berufungsgericht meint: Die Anordnung des § 4 des Vertrages vom 310 Dezember 1956, daß die Teilung und die Veräußerung von Geschäftsanteilen der Genehmigung der Gesollschafterversammlung bedürfe, sage dasselbe v/ie § 6 des Gesellschaftsvertrages und sei darum überflüssig, wenn ihr keine selbständige Bedeutung zukäme• Das könne dem Notar und dem juristisch vorgebildeten Kläger nicht entgangen sein und sei beiden nach der Aussage des Notars auch nicht entgangen* Wenn das Berufungsgericht hieraus folgert, die Parteien hätten der Aufnahme des Genehmigungserfordernisses in den Vertrag vom 31* Dezember 1956 die vom Notar bekundete Bedeutung beigemessen, so ist das möglich und muß von der Revision hingenommen werden*
2» Die Revision macht geltend, § 4 des Vertrages vom 31o Dezember 1956 habe bloß für die künftigen Teilungen und Abtretungen gelten sollen* Hiermit kann sie
 
nicht gehört werden, da das Berufungsgericht ausdrücklich die entgegengesetzte Annahme für richtig hälto
3o Die Revision rückt in den Vordergrund, daß § 3 des Vertrages vom 31o Dezember 1956 sagt, die Übertragung erfolge "mit sofortiger dinglicher Wirkung" und "dabei sind die drei Erwerber zu gleichen Teilen" an der Großgaragen GmbH beteiligt„
Bei der Undurchsichtigkeit von Inhalt, Zweck und Rechtsgrund des Vertrages von 31 * Dezember 1956 kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht dem Wortlaut dieses Vertrages keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat* Dag die wirtschaftliche Bedeutung dieser Abtretung darin, daß die GrrflHHIB GmbH Forderungen gegen den Beklagten in Höhe von rund 455 000,- DM und gegen Max JflBlin Höhe von 225 000,- DM hatte, so leuchtet nicht ein, daß der Kläger entweder lediglich auf Grund der Betei-ligungszuoage vom 24» Juni 1956 oder auf Grund dieser Zusage in Verbindung mit einem "Breis" von 120 000,- DM Inhaber von nominell 300 000,- DM Geschäftsanteilen an der GrflHHHV GmbH geworden sein soll0 Dabei fällt auf, daß der Kläger diesen Breis einer an das Finanzamt gerichteten Erklärung des Beklagten (vom 6o Mai 1957, Band I, 225) entnimmt, daß dieser "Breis" von den Barteien und Max JflHBgeschuldet worden sein soll und daß der Beklagte und sein Bruder Max diesen Breis in Höhe von zwei Dritteln versprochen haben müßten, um wirtschaftlich zu diesem Bruchteil Inhaber von Forderungen von einigen Hunderttausend DM gegen sich selbst zu werden0 Und das, obwohl sie alleinige Inhaber und Geschäftsführer der B|^-GmbH,
 
der Alleinge3ellacli8fterin der Gr	GmbH,	waren
 und somit rein tatsächlich ihre Inanspruchnahme steuern konnten, eine Möglichkeit, die mit einem sofort i/irksamen Vertrag des am 31« Dezember 1956 niedergelegten Inhalts entfiel«
Wegen der rückwirkenden Kraft der Genehmigung konnte es durchaus sinnvoll sein, einen schwebend unwirksamen Vertrag mit "sofortiger dinglicher Wirkung" abzuschließen und es so auszudrücken, als würden die drei Erwerber nicht erst künftig Gesellschafter, sondern als seien sie dies schon«
Der Kläger hat unrecht, wenn er aus der Reihenfolge der Vertragsbestimmungen (erst Übertragung und Teilung und dann Behandlung des Genehraigungserforder-nisseo) folgert, eine bereits vollzogene Abtretung und Teilung könne keiner Genehmigung mehr unterworfen werden« Denn der Vertrag kam erst mit der Verlesung und Unterzeichnung des notariellen Protokolls und dann einheitlich zustande«
4« Die Revision hat auch nicht recht, soweit sie geltend macht, Dr« E^BPhabc keine Tatsache bekundet, sondern nur Meinungen geäußert« Der Zeuge hat vielmehr dargelcgt, daß er in Bällen genehmigungspflichtiger Verträge, in denen die Genehmigung bereits erteilt war, dies in die Vertragsurkunde aufgenommen hat und daß der Kläger diese Handhabung kannte«
5« Der eigenartige Zeitpunkt des VertragsSchlusses (Silvester-Nachmittag) schließt es nicht aus, daß der Vertrag als schwebend unwirksamer Vertrag geschlos-
 
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 sen v/urdeo Denn die Genehmigung konnte schnell eingeholt v/erden und hatte rückYfirkende Kräfte
6» Der Kläger hat sich zu dem Bev/oisc- dafür, der Beklagte habe ihm am 31. Dezember 1956 erklärt, mit der Vereinbarung dieses Tages sei die Beteiligungszusage wenigstens hinsichtlich der GrflBBHB GmbH realisiert, auf Vernehmung des Beklagten berufena Zu Unrecht rügt die Revision die tlborgehung dieses BeY/eisantritts* Denn er ist bloß im ersten Rechtszuge gebracht und in der Berufungsinstanz nicht v/iederholt Y/ordena
7o Im übrigen rügt die Revision Übergehung von Beweisanträgen, die bloß mittelbare, vom Berufungsgericht nicht unbeachtet gelassene Tatsachen beYreisen sollen oder unerheblich sind»
80 SoY/eit die Revision aber die BeYreiSY/ürdigung des Berufungsgerichts angreift und die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen durch ihre eigenen Vorstellungen zu ersetzen versucht, bev/egt sie sich auf dem ihr nicht zugänglichen Gebiet der tatsächlichen Würdigung«,
9* Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung<> Der Vertrag vom 51» Dezember 1956 gibt einen solchen Anspruch nicht* Die vor diesem Vertrage getroffenen Vereinbarungen der Parteien entbehren der Form des § 15 Abs* 4 GmbHG und können daher keine Grundlage für einen Anspruch auf Übertragung von Geschäftsanteilen oder auf Herbeiführung der Abtretungsgenehmigung abgebeno
 
II, Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, es habe kein Teilurteil erlassen werden dürfen, weil das abweisende Teilurteil vom Schlußurtoil berührt werden könne und solchenfalls ein Teilurteil unzulässig sei (RGZ 151, 382; BGH IM § 843 BGB Nr, 5; BGHZ 20, 312) o Aus der dem Landgericht vorbehaltenen Prüfung des Schadenstatbestandes kann sich entgegen der Ansicht der Revision nicht ergeben, daß sich der Beklagte so behandeln lassen müsse, als habe der Kläger 300 000,- DM Geschäftsanteile an der GrflBBBHVGmbH erworbeno Es liegt vielmehr umgekehrt: Wäre der Kläger Inhaber dieser Geschäftsanteile geworden, so wäre er es noch«, Denn, da es keinen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen gibt, hätte der Beklagte niemandem Geschäftsanteile des Klägers übertragen können0 Im übrigen gehen alle für den Schadensersatzanspruch aufgestellten Begründungen davon aus, daß der Beklagte eine schuldrechtliche Abtretungsverpflichtung durch anderweite Übertragung verletzt habe oder deshalb schadensersatzpflichtig sei, weil er sich strikt geweigert habe, sie zu erfüllen,
 BroKuhn Dr0Schulze Pieck Stimpel Dr o Schubath