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BGH · II ZR 218/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 218/58

Ist in einer Haftpflichtversicherung für Architekten bestimmt, daß auch die Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die infolge von Konstruktionsfehlern an dem Bauwerk entstehen, mitversichert sind, so sind auf solche Haftpflichtfälle die Ausschlußklauseln des § 4 Nr. I 6 b, Der Kläger hat als Architekt bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 200.000 DM für Personen- und 10.000 DM für Sachschäden genommen. September 1955 wurden dem Kläger für ein Bauvorhaben von 20 Reihenhäusern die Bearbeitung der Pläne sowie die künstlerische und technischgeschäftliche Oberleitung der Bauausführung übertragen. den war, erklärte sich der Kläger gegenüber der bauausführenden Firma damit einverstanden, daß die Leitungen mit einem Gefälle von 1 : 500 bzw. August 1956 bezogen worden waren, stellte sich heraus, daß das Gefälle der Sielleitungen viel zu gering war und infolgedessen Verstopfungen in den Leitungen eintraten und die Keller mit Schmutzv/asser überflutet wurden. 1. Das Berufungsgericht begründet die Klageabv/eisung damit, daß der Schaden, für den der Kläger vom Bauherrn haftpflichtig gemacht wird, nicht einen Sachschaden im Sinn von § 1 AHB, sondern einen nicht versicherten Vermögensschaden darstelle, weil ein Sachschaden nur vorliege, wenn eine schon bestehende Sachebeeinträchtigt werde, nicht hingegen, wenn eine mit Mängeln behaftete Sache hergestellt werde. Für den Begriff des Sachschadens im Sinn von § 1 AHB genügt vielmehr eine wertmindernde Wirkung auf die Sachsubstanz, durch die die Brauchbarkeit der Sache zur Erfüllung des ihr eigentümlichen Zwecks beeinträchtigt wird. Ber Grundsatz, daß die Herstellung der mangelhaften Sache nicht unter den Haftpflichtschutz fällt, gilt nach § 4 Hr. I 6 b und II 5 AHB nur für Schäden an solchen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der vom Haftpflichtversicherten geschuldeten Leistungen waren. Burch die Besonderen Bedingungen unter Nr. 15 des Versicherungsscheins ist hier - ebenso wie in dem vom erkennenden Senat bereits entschiedenen Fall - unzweideutig klargestellt, daß jedenfalls für das VersicherungsVerhältnis das vom Bauunternehmer zu erstellende Bauwerk nicht als unmittelbarer Gegenstand der vom Architekten geschuldeten Leistung anzusehen ist, wenn dieser nicht gleichzeitig auch die Bauausführung übernommen hat und daß deshalb in diesem Fall die Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an dem Bauwerk seihst entstehen, abweichend von § 4 Nr. II 5 (und demgemäß auch abweichend von § 4 Nr. I 6 b AHB) in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind. 2. Gegen den Klageanspruch greift auch nicht der von der Beklagten erhobene weitere Einwand durch, daß der vom Bauherrn gegen den Kläger statt eines Mängelbeseitigungg anspruchs erhobene Anspruch ein an die Stelle der Erfüllung! Zivilsenats des Bundesgerichtshofs über die Rechtsnatur des Architektenvertrages (BGHZ 31t 224), weil durch die angeführten Besonderen Bedingungen auch diese Frage für das Versicherungsverhältnis der Parteien eindeutig geregelt ist. Es liegt auf der Hand, daß diese Bestimmung, die ausdrücklich und uneingeschränkt die Haftpflichtansprüche gegen den Architekten wegen Schäden am Bauwerk in die Versicherung einschließt, sinnlos wäre, wenn auf der anderen Seite der Versicherungsschutz für Schadensersatzansprüche wegen solcher Schäden dann doch unter Hinweis auf § 4 Nr. 16 Abs.3 AHB versagt werden könnte. 134)- Dementsprechend bestimmt § 4 Nr. II 5 AHB, da 13 Schadensersatzansprüche wegen Schäden am unmittelbaren Leistungsgegenstand selbst nicht gedeckt sind, während anderweite Schäden, die aus einer mangelhaften Leistung des Versicherten entstehen, vom Versicherungsschutz erfaßt werden (BGHZ 23, 353, 354 und Haidinger aaO S. Durch die angeführten Sonderbedingungen unter Nr. 15 des Versicherungsscheins ist nun aber unzweideutig klargestellt, daß sich der Versicherungsschutz dann, wenn der Architekt, wie hier, nicht die Bauausführung, sondern nur die Bauplanung übernommen hat,.auch auf die Haftpflichtansprüche wegen Schäden am Bauwerk erstreckt und demgemäß die Ausschlußklauseln des §4 Nr. I 6 b, Nr. 16 Abs.3 und Nr. II 5 nicht eingreifen. In einem solchen Pall ist eben für das Versicherungsverhältnis das Bauobjekt als solches nicht als unmittelbarer Gegenstand der vom Architekten geschuldeten Leistung anzusehen, so daß dann für die Anwendung der genannten Ausschlußklauseln kein Baum ist. Dies wäre nur dann der Pall, wenn der Kläger eine Versicherung nach den vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen am 6. Denn hierdurch entstand unmittelbar der Sachschaden an dem Bauwerk, für den der Kläger vom Bauherrn haftpflichtig gemacht wird, nämlich eine Beschaffenheit der Sielanlage, die sie für den ihr eigentümlichen Zweck unbrauchbar macht. Ebensowenig kommt es darauf an, wann auf Grund dieses Sachschadens weitere Folgeschäden eingetreten sind (etwa die Beschädigung der in den Kellern eingelagerten Lebensmittel durch das Schmutzwasser aus den verstopften Leitungen); denn für diese weiteren Schäden wird der Kläger nicht haftpflichtig gemacht und seine Klage hat auch nicht die Deckung solcher Haftpflichtansprüche zu dem Gegenstand. 4. Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf die Ausschlußklausel des § 4 Nr. II 1 AHB berufen, wonach Versicherungsansprüche dann ausgeschlossen sind, wenn der Versicherungsnehmer bei der Herstellung einer Arbeit deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit kannte. Der Kläger hat eine solche Kenntnis mit dem Einwand bestritten, er habe damit gerechnet, daß ein Gefälle von 1 : 500 bzw. Deshalb kann auch hier nicht eine positive Kenntnis des Klägers von der Mangelhaftigkeit seiner Planung als offenkundig unterstellt werden.

Zitierte Normen: § 1 AHB § 91 ZPO
AHBSachschadenArchitektLeitungVersicherungKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

2149 072
Amtliche Sammlung: nein
AVB für die Haftpflichtversicherung (AHB) § 4 Nr. I 6 b, Nr. I 6 Abs. 3 und Nr. II 5
Ist in einer Haftpflichtversicherung für Architekten bestimmt, daß auch die Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die infolge von Konstruktionsfehlern an dem Bauwerk entstehen, mitversichert sind, so sind auf solche Haftpflichtfälle die Ausschlußklauseln des § 4 Nr. I 6 b,
Nr. I 6 Abs. 3 und Nr. II 5 AHB nicht anwendbar.
BGH, ürt. v. 26. Januar 1961 - II ZR 218/58
OLG Hamburg LG Hamburg
II ZR 218/58
Verkündet
 am 26. Januar 1961
Pfauz, Justizangestellter
 als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des Architekten Dipl.-Ing. Gerd S
Am Dr^HÜW’
Klägers und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 die DflHBK Sachversicherung EflIHHH) Aktiengesellschaft - vertreten durch den Vorstand -StflBstr.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.:
hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Nbrr und Dr. Reinicke für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17. Juli 1958 aufgehoben und die Be-rufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 2* April 1958 zurückgewiesen. Auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Der Kläger hat als Architekt bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 200.000 DM für Personen- und 10.000 DM für Sachschäden genommen. Der Versicherung sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) zugrunde gelegt. Ferner gelten für sie nach Nr. 15 des Versicherungsscheins folgende Besondere Bedingungen;
"Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgebe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Architekt (Lieferung von Bauplänen u. dergl. und Überwachung ihrer Ausführung).
Ausgeschlossen bleibt die Haftpflicht aus der Ausführung von Bauten aller Art; die Bestimmung des § 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen über Vorsorge-Versicherung findet insoweit keine Anwendung. - Mitversichert sind, abweichend von § 4,
II, 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, in übrigen aber nach Maßgabe der letzteren; Haftpflicht-Ansprüche wegen Schäden, die lediglich infolge von Mängeln (Konstruktionsfehlern) in den vom Versicherungsnehmer gelieferten Bauplänen und Zeichnungen an den betreffenden Bauwerken selbst entstehen, sofern die letzteren durch fremde Unternehmer (nicht durch den Versicherungsnehmer selbst) ausgeführt werden.
Für Bauausführungen ist besondere Versicherung zu nehmen, und zwar auch dann, wenn nur ausnahmsweise mit eigenen Leuten Bauten ausgeführt werden."
Da der Kläger mit einer Prämienzahlung in Verzug kam, kündigte die Beklagte das Versicherungsverhältnis zu dem 1. August 1956.
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Durch Architektenvertrag vom 1. September 1955 wurden dem Kläger für ein Bauvorhaben von 20 Reihenhäusern die Bearbeitung der Pläne sowie die künstlerische und technischgeschäftliche Oberleitung der Bauausführung übertragen. Bei der Planung der Entwässerungsanlage sah er für die Sielleitungen zunächst ein Gefälle von 1 : 100 vor. Da nicht genügend Platz für die Einhaltung dieses Gefälles vorhan-
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den war, erklärte sich der Kläger gegenüber der bauausführenden Firma damit einverstanden, daß die Leitungen mit einem Gefälle von 1 : 500 bzw. 1 : 800 gebaut wurden. Die Leitungen wurden im September und Oktober 1955 hergestellt. Nachdem die Wohnungen am 1. August 1956 bezogen worden waren, stellte sich heraus, daß das Gefälle der Sielleitungen viel zu gering war und infolgedessen Verstopfungen in den Leitungen eintraten und die Keller mit Schmutzv/asser überflutet wurden. Es mußte deshalb eine neue Sielanlage erstellt werden. Der Bauherr verlangt vom Kläger Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens, den er mit etwa 12.000 DM beziffert.
Mit der vorliegenden Klage will der Kläger die Verpflichtung der Beklagten festgestellt haben, ihm im Rahmen des Versicherungsvertrages Versicherungsschutz für die Haftpflichtansprüche des Bauherrn zu gewähren. Die Beklagte hält sich hierzu nicht für verpflichtet, weil es sich bei dem Haftpflichtfall nicht um einen Sachschaden, sondern um einen vom Versicherungsschutz nicht erfaßten Vermögensschaden handle. Auch stelle der gegen den Kläger geltend gemachte Ansprüche einen Mängelbeseitigungs- bzw. Ersatzleistungsanspruch dar, der nach § 4 Nr. 16 Abs. 3 AHB nicht Gegenstand der Versicherung sei. Außerdem falle das Schadenereignis nicht in die am 1. August 1958 abgelaufene Versicherungszeit, weil die durch die fehlerhaften Leitungen hervorgerufenen Störungen erst nach dem später erfolgten Einzug der Mieter in die Häuser mit der Ingebrauchnahme der Leitungen aufgetreten seien. Schließlich könne der Kläger nach § 4 Nr. II 1 AHB deshalb keinen Versicherungsschutz verlangen, weil er die Mangelhaftigkeit der Anlage gekannt habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, deinen
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Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils
 Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht begründet die Klageabv/eisung damit, daß der Schaden, für den der Kläger vom Bauherrn haftpflichtig gemacht wird, nicht einen Sachschaden im Sinn von § 1 AHB, sondern einen nicht versicherten Vermögensschaden darstelle, weil ein Sachschaden nur vorliege, wenn eine schon bestehende Sachebeeinträchtigt werde, nicht hingegen, wenn eine mit Mängeln behaftete Sache hergestellt werde.
Wie der erkennende Senat inzwischen bereits entschieden hat (BGH VersR I960, 1074), kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Für den Begriff des Sachschadens im Sinn von § 1 AHB genügt vielmehr eine wertmindernde Wirkung auf die Sachsubstanz, durch die die Brauchbarkeit der Sache zur Erfüllung des ihr eigentümlichen Zwecks beeinträchtigt wird. Baß hier die nach der Planung des Klägers errichteten Häuser infolge der Fehlerhaftigkeit der Sielleitungsanlage einen solch erheblichen Mangel auf wiesen, ist zwischen den Parteien jetzt unstreitig. Ber Grundsatz, daß die Herstellung der mangelhaften Sache nicht unter den Haftpflichtschutz fällt, gilt nach § 4 Hr. I 6 b und II 5 AHB nur für Schäden an solchen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der vom Haftpflichtversicherten geschuldeten Leistungen waren. Burch die Besonderen Bedingungen unter Nr. 15 des Versicherungsscheins ist hier - ebenso wie in dem vom erkennenden Senat bereits entschiedenen Fall - unzweideutig klargestellt, daß jedenfalls für das VersicherungsVerhältnis das vom Bauunternehmer zu erstellende Bauwerk nicht als unmittelbarer Gegenstand der vom Architekten geschuldeten Leistung anzusehen ist, wenn dieser nicht gleichzeitig auch die Bauausführung übernommen hat und daß deshalb in diesem Fall die
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Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an dem Bauwerk seihst entstehen, abweichend von § 4 Nr. II 5 (und demgemäß auch abweichend von § 4 Nr. I 6 b AHB) in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind. Die vom Berufungsgericht angeführten Gründe können also nicht die Abweisung der Klage rechtfertigen.
2. Gegen den Klageanspruch greift auch nicht der von der Beklagten erhobene weitere Einwand durch, daß der vom Bauherrn gegen den Kläger statt eines Mängelbeseitigungg anspruchs erhobene Anspruch ein an die Stelle der Erfüllung! leistung getretener Ersatzanspruch sei, der nach § 4 Nr. I Abs. 3 nicht von der Haftpflichtversicherung gedeckt werde. Bei der Entscheidung dieser neuerdings auch im Schrifttun (Emmerich VersH I960, 484 und Dithmar VersR I960, 1061) erörterten Frage bedarf es keiner Stellungnahme zu der neueren Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs über die Rechtsnatur des Architektenvertrages (BGHZ 31t 224), weil durch die angeführten Besonderen Bedingungen auch diese Frage für das Versicherungsverhältnis der Parteien eindeutig geregelt ist. Es liegt auf der Hand, daß diese Bestimmung, die ausdrücklich und uneingeschränkt die Haftpflichtansprüche gegen den Architekten wegen Schäden am Bauwerk in die Versicherung einschließt, sinnlos wäre, wenn auf der anderen Seite der Versicherungsschutz für Schadensersatzansprüche wegen solcher Schäden dann doch unter Hinweis auf § 4 Nr. 16 Abs. 3 AHB versagt werden könnte. Rechtlich ist diese Ausschlußklausel in solchen Fällen aus folgenden Gründen nicht anwendbar: § 4 Nr. I 6 Abs. 3 AHB steht in einem engen inneren Zusammenhang mit § 4 Nr. II 5 AHB. Beiden Klauseln liegt der GedanK zugrunde, daß grundsätzlich das Risiko der eigentlichen Unternehmer leistung selbst nicht versichez-bar ist. Deshalb schließt § 4 Nr. I 6 Abs. 3 AHB aus dem Versicherungsschutz Erfüllungsansprüche und solche Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung aus, mit denen der Vertragspartner
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des Versicherten sein unmittelbares Interesse am Leistungsgegenstand selbst geltend macht (Haidinger in Pestgabe für Prölss S. 134)- Dementsprechend bestimmt § 4 Nr. II 5 AHB, da 13 Schadensersatzansprüche wegen Schäden am unmittelbaren Leistungsgegenstand selbst nicht gedeckt sind, während anderweite Schäden, die aus einer mangelhaften Leistung des Versicherten entstehen, vom Versicherungsschutz erfaßt werden (BGHZ 23, 353, 354 und Haidinger aaO S. 135). Bei beiden Klauseln kommt es also entscheidend auf den unmittelbaren Gegenstand der vom Versicherten geschuldeten Leistungen selbst an. Durch die angeführten Sonderbedingungen unter Nr. 15 des Versicherungsscheins ist nun aber unzweideutig klargestellt, daß sich der Versicherungsschutz dann, wenn der Architekt, wie hier, nicht die Bauausführung, sondern nur die Bauplanung übernommen hat,.auch auf die Haftpflichtansprüche wegen Schäden am Bauwerk erstreckt und demgemäß die Ausschlußklauseln des §4 Nr. I 6 b, Nr. 16 Abs. 3 und Nr. II 5 nicht eingreifen. In einem solchen Pall ist eben für das Versicherungsverhältnis das Bauobjekt als solches nicht als unmittelbarer Gegenstand der vom Architekten geschuldeten Leistung anzusehen, so daß dann für die Anwendung der genannten Ausschlußklauseln kein Baum ist.
3- Der weitere Einwand der Beklagten, daß der Haftpflichtfall nicht mehr in die am 1. August 1956 abgelaufene Versicherungszeit falle, ist ebenfalls unbegründet. Nicht zutreffend ist allerdings die Auffassung der Revision, daß es hierbei auf den Zeitpunkt des den Schaden verursachenden Verstoßes des Klägers ankomme. Dies wäre nur dann der Pall, wenn der Kläger eine Versicherung nach den vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen am 6. Dezember 1956 genehmigten Sonderbedingungen für die Haftpflichtversicherung von Architekten und Bauingenieuren (Pinke, Werbung und Wettbewerb in der Versicherung, Teil B,
B I 28) abgeschlossen hätte. Diese Bedingungen stellen es allerdings für den Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
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in Nr. I 1 ausdrücklich auf den vom Versicherungsnehmer bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangenen "Verstoß” ab, so daß für diese Versicherungsart dann in der Tat die Verstoßtheorie gilt (BGHZ 23, 34, 40, 41). Dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag liegen aber - abgesehen von den genannten Besonderen Bedingungen, die hierüber nichts bestimmen - nur die AHB zugrunde. Diese bestimmen in § 1, daß das Ereignis, das den Personen- oder Sachschaden zur Folge hatte, während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein muß. 7/ie d, erkennende Senat bereits entschieden hat, ist unter diesen Ereignis das Schadensereignis selbst, also aas äußere Ereignis zu verstehen, das den Personen- oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat oder, anders ausgedrückt, der Vorgang, der die Schädigung des Dritten und damit die Haftpflicht des Versicherten unmittelbar herbeigeführt hat (BGHZ 25, 34, 37). Dieses Schadenereignis war hier die auf die fehlerhafte Planung des Klägers zurückzuführende falsche Verlegung der Sielleitungen. Denn hierdurch entstand unmittelbar der Sachschaden an dem Bauwerk, für den der Kläger vom Bauherrn haftpflichtig gemacht wird, nämlich eine Beschaffenheit der Sielanlage, die sie für den ihr eigentümlichen Zweck unbrauchbar macht. Wann dieser Sachschaden offen zutage getreten ist, ist hierbei unerheblich. Ebensowenig kommt es darauf an, wann auf Grund dieses Sachschadens weitere Folgeschäden eingetreten sind (etwa die Beschädigung der in den Kellern eingelagerten Lebensmittel durch das Schmutzwasser aus den verstopften Leitungen); denn für diese weiteren Schäden wird der Kläger nicht haftpflichtig gemacht und seine Klage hat auch nicht die Deckung solcher Haftpflichtansprüche zu dem Gegenstand. Maßgebend ist vielmehr nur der dem Bauherrn mit der fehlerhaften Verlegung der Leitungen entstandene Sachschaden. Diese Verlegung war unstreitig bereits im Oktober 1955 beendet. Da damals die Haftpflichtversicherung unstreitig noch voll in Wirksamkeit war, fällt dieses
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Schadenereignis auch in den zeitlichen Geltungsbereich der Versicherung.
4. Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf die Ausschlußklausel des § 4 Nr. II 1 AHB berufen, wonach Versicherungsansprüche dann ausgeschlossen sind, wenn der Versicherungsnehmer bei der Herstellung einer Arbeit deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit kannte. Voraussetzung wäre hier also, daß der Kläger bei seiner fehlerhaften Planung der Sielanlage die Mangelhaftigkeit der Planung gekannt, d. h. gewußt hat, daß sie auch unter gewöhnlichen Umständen eine schädigende Wirkung habe, nämlich bewirken konnte, daß die Leitungsanlage mangelhaft wurde. Hierbei verlangt “Kenntnis” ein positives Wissen.
Ein “wissen müssen” reicht nicht aus (OGH 3, 316 = VW 1950, 218). Der Kläger hat eine solche Kenntnis mit dem Einwand bestritten, er habe damit gerechnet, daß ein Gefälle von 1 : 500 bzw. 1 : 800 ausreichend sein würde. Die Beklagte hat demgegenüber ohne Beweisantritt lediglich vorgetragen, daß “der Kläger wußte - wie es auch jeder .Laie weiß daß die hergestellte Arbeit mangelhaft und für eine ordnungsmäßige Entwässerung nicht zu gebrauchen war”. Damit hat die Beklagte ihrer Beweispflicht nicht genügt. Dieser Beweispflicht war sie auch nicht etwa wegen Offenkundigkeit der zu beweisenden Tatsache enthoben. Es wird zwar davon ausgegangen werden können, daß ein ausgebildeter Architekt bei sorgfältiger Überlegung die Unzulänglichkeit einer solchen Entwässerungsanlage mit einem Gefälle von 1 : 500 oder gar 1 : 800 ohne weiteres erkennen müßte.
Aber die Lebenserfahrung lehrt, daß auch Fachleuten immer wieder grobe fachliche Fehler unterlaufen, ohne daß sie ihnen zu dem Bewußtsein kommen. Deshalb kann auch hier nicht eine positive Kenntnis des Klägers von der Mangelhaftigkeit seiner Planung als offenkundig unterstellt werden.
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Hiernach war das landgerichtliche Urteil wieder hierzustellen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Dr. Haidinger	Dr.	Fischer
 Dr. Rastelski
 Dr. tforr
 Dr. Reinicke