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BGH · II ZR 218/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 218/57

eammenstießo Die Klägerin macht mit der Klage auf sie als Versicherer übergegangene Schadensersatzansprüche in Höhe von 2494,20 DM nebst Zinsen wegen Beschädigung des Kahnes "HeBP" geltend und verlangt außerdem Erstattung der Kosten, die ihr in dem Vorprozeß gegen die Eigner und Schiffsführer von ‘WBBBM11 und "MfBHM” entstanden sind« Die Nebeninter-venientin der Klägerin ist Eignerin des Schleppers r,lÄ MeBB" und des Kahnes "RiBHMHB”« Die Beklagte ist Eignerin des Schleppbootes MTS (rJ&eBHMHMM B1 > MS "HBHHMBMB) •** > "EBP* KJBP BB und des Kahnes -«liBBP Ktt>- In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin ihre Klage damit begründet 9 daß der Kahn "HflPPl V durch Verschulden der Rührungen von "Rhepppppp PS "HPHP~ K^PPPP* und des Kahnes selbst in den Kurs der Talfahrt geraten sei; außerdem habe "EPPPHppPPP1, wie die Schleppboote ftRhepPPPPP P' und "HPPP-KPPP P1, der Talfahrt nicht genügend Platz gelassen«. Wie es zu .der Hacht gekommen ist, ist ungeklärt geblieben« In Übereinstimmung mit dem Rheinsohiffahrtsgericht hält das Berufungsgericht auf Grund der eingehenden Beweisaufnahme zwei Möglichkeiten für gegeben, von denen keine bewiesen noch ausgeräumt seis entweder sei das MTS "HflP11 so nahe an dem Kahn vorbeigefahren, daß durch den hierdurch bewirkten Sog der Kahn mitgenommen worden sei, oder der Schlepper "RheflHMMfcV habe vorübergehend angezogen und dann wieder abgestoppt« nicht für bewiesen erachtet, daß das Ausscheren des Kahnes auf einen von dem vor ausfahr enden MTS "MBHP" ausgehenden Sog zurückzuführen sei* Das Berufungsgericht hat daher recht, wenn es ausführt, es sei durch das Urteil im Vorprozeß nicht an einer freien selbständigen Würdigung des Beweisergebnisses im vorliegenden Prozeß gehindert (§§ 74 , 68 ZPO)» In dieser Dichtung werden auch von der Revision keine Angriffe erhoben* Dagegen meint die Revision, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob eine von dem MTS "MBHB” ausgehende Sogwirkung naturgesebzlich überhaupt zu dem Ausscheren des Kahnes mit der Folge, daß der Strang auf Grund kam, hätte führen können* Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe eine solche Prüfung unterlassen, ist jedoch unbegründet* Kahnes war an sich nautisch geboten ; fraglich kann nur sein, ob dieser Versuch im Hinblick auf die eingetretene Hacht objektiv richtig war» Das Berufungsgericht hat aber schon nicht zu der Überzeugung kommen können, daß der Kapitän, während er anzog, die eingetretene Hacht überhaupt erkannt hatte oder auch nur hätte erkennen können» Aber selbst, wenn der Kapitän nach dem Erkennen der Hacht ganz bewußt den Versuch gemacht haben sollte, den Strang durch kräftiges Anziehen doch noch loszubekom-men, um den Kahn aus der Gefahrenzone herauszubringen, so sei, wie das Berufungsgericht des näheren'ausführt, ein solcher Versuch nautisch zu vertreten und, selbst wenn er objektiv fehlerhaft gewesen wäre, jedenfalls im* Hinblick auf die einen sofortigen Entschluß erfordernde Gefahrenlage subjektiv entschuldbar gewesen» Diese Ausführungen, die klar und eindeutig ein Verschulden des Kapitäns verneinen, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen» Das sachkundige Berufungsgericht war entgegen der Ansicht der Revision nicht gehalten, hierüber einen Sachverständigen zu hören» Gleichfalls für unbewiesen hält das Berufungsgericht, daß die beiden HfllBtechleppzüge zu weit im Ström gelegen seien und den Kurs der Talfahrt in unzulässiger Weise beeinträchtigt hätten (S» 18 des Urteils vom 10» Januar 1957 3 U 40/55)» Das angefochtene Urteil (So 17 ff) hat sich auch, ohne daß dabei ein Rechtsirrtum zutage tritt, mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Schiffsführer des Kahnes häute Anker setzen müssen und sein Boot rechtzeitig hätte Wahrschauen können. Wenn ein geschleppter Kahn ausschere* so spreche* wie die Revision meint, die Vermutung dafür, daß dies durch Verschulden der verantwortlichen Schiffsführung geschehen sei; sowohl die Schiffsführung von ftBhe(HHHHl •" wie die von ■§” seien für das Ausscheren verantwortlich und müßten sich daher entlasten. Es tauch't daher überhaupt nicht die Präge auf, ob der Verstoß gegen eine Vorschrift, die ein bestimmtes Verhalten gebietet* eine Beweislastumkehr hinsichtlich der schuldhaften Schadensverursachung herbeiführto* Es bedsrf daher nur der Prüfung der vom Berufungsgericht zutreffend verneinten Frage, oh im vorliegenden Fall ein Anscheinsbeweis für ein ursächlich schuldhaftes Verhalten der Beklagten spricht« Bin solcher Beweis des ersten Anscheins ist von der Rechtsprechung Un-ter gewissen Umständen angenommen worden, wenn ein zu Berg fahrender Anhangskahn ausschert oder zu weit aus dem Kurs seines Bootes hinausfährt (vgl« z.B. die bei Wassermeyer, Der Kollisionsprozeß in der Binnenschiffahrt, 2« Aufl« S.

KahnesKapitänMTSAusscherenBerufungsgerichtSchiffsführerKahnKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 218/57
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2508 015
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I
Verkündet
 am 18» Dezember 1958
Hoffmeister» Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
•1
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der H,V» Rijnvaartmaatsohai in	h	Mil
 Klägerin und Revisicnsklägerin,
 de HaMi»
, vertreten/durch die CoQHMB GÄBMBB a HaflMHpl mmm GmbH,
Nebenintervenient in der Klägerin
 Prozeßbevollmächtigter zu 1 und 2% Rechtsangg^
Dr
 gegen
die Firma Franz	&	Cie» GmbH, vertreten durch
 ihren Geschäftsführer in DfMBHB *Rt4M? Ha®fcetr»®?
Beklagte und Revisionsbeklegte,
- Prozeßbevoülmäohtigter*
Rechtsanwalt
 hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18» Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Nastelski und der Bundesriohter Dr» Haidinger9 Dr, Hörr, Liesecke und Dr» Reinicke
 für Recht erkennt!
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts - Rheinschif-fahrtsobergerichts - in Köln vom 17» Oktober 1957 wird zurückgewieseno
 Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt mit Ausnahme der Kosten der Hebenintervention., • die die Hebenintervenientin zu tragen hat«
2 —
Am 23« Dezember 1953 war das auf Bergfahrt begriffene MTS "HheBMMMI V ®it dem Kahn "HBHB •" i® Anhang in der Höhe von Kestert rechtsrheinisch vor Anker gegangen, da bei kleinem WasserPegel 0,72 m) eine Verkehrsstockung entstandener« Dem MTS "BheBMMNI •" war das MS	vorgespannt«	Hinter	diesem	Schleppzug
 hatten das MS "D^flMfe”, das MS "Vd^" und das MTS
nebeneinänderliegend gewartet« Linksrheinisch lag u. a« das Bäderboot "3WMW	Bit	drei	Kähnen	im
 Anhang« Nach einiger Zeit des Wartens setzte sich das MTS' "MflBP" in Fahrt« Es fuhr nach linksrheinisch und verhielt dort« Das MS	folgte	ihm alsbald« Inzwischen kam
 das Schleppboot ML# MeBV mit zwei nebeneinanderhängenden Kähnen - "He^B” an steuerbord und '’BiBBMHHB” an backbord -zu Tal« Dabei kollidierte zunächst "HeBB** mit dem aus dem Kurs seiner schleppenden Motorschiffe nach steuerbord hin-ausgeratenen Kahn "HBMP^B”* Dann geriet der Talzug nach linksrheinisch hinüber, wo "BtBHBBMM” Bit	zu-
eammenstießo
 Die Klägerin macht mit der Klage auf sie als Versicherer übergegangene Schadensersatzansprüche in Höhe von 2494,20 DM nebst Zinsen wegen Beschädigung des Kahnes "HeBP" geltend und verlangt außerdem Erstattung der Kosten, die ihr in dem Vorprozeß gegen die Eigner und Schiffsführer von ‘WBBBM11 und "MfBHM” entstanden sind« Die Nebeninter-venientin der Klägerin ist Eignerin des Schleppers r,lÄ MeBB" und des Kahnes "RiBHMHB”« Die Beklagte ist Eignerin des Schleppbootes MTS (rJ&eBHMHMM B1 > MS "HBHHMBMB) •** > "EBP* KJBP BB und des Kahnes -«liBBP Ktt>-
 
In Vorprozessen wurden rechtskräftig abgewiesen die Klagen*
a)	von IStypp gegen die Signer und Schiffsführer von
 und "MpBPP wegen Beschädigung des Kahnes "HeppP; diesem Rechtsstreit war HPPP auf seiten der ÜflHP beigetreten;
b)	von CPPBPPP gegen Hp|P und die Schiffsführer der HpPPNchiffe wegen Beschädigung des Kahnes
c)	von HpllP gegen Eigner und Schiffsführer von HMpPP)'f wegen Beschädigung des Räderbootes "IpppHipppl PP*
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin ihre Klage damit begründet 9 daß der Kahn "HflPPl V durch Verschulden der Rührungen von "Rhepppppp PS "HPHP~ K^PPPP* und des Kahnes selbst in den Kurs der Talfahrt geraten sei; außerdem habe "EPPPHppPPP1, wie die Schleppboote ftRhepPPPPP P' und "HPPP-KPPP P1, der Talfahrt nicht genügend Platz gelassen«.
Bas Rheinschiffahrtsgericht hat auch die vorliegende Klage abgewiesen* Bie Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen worden* Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter* Ihren Anträgen hat sich die Hebenintervenientin angeschlossen* Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision«
Entseheidungsgründe s
Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kahn nach der Stromseite (Steuerbordseite) aus der Kiellinie seines Schleppzuges geraten und seinem Schlepper, dem .MTS	auf gelaufen sei« Dadurch
 habe der Strang von "I4HHIA* eine Bucht bekommen, die zu dem Hachten des Stranges auf dem felsigen Boden des Strombettes geführt habe« Der Kapitän von "Bhe^HBHHP habe versucht, den Kahn vor der Begegnung mit dem Talzug wieder beizuziehen« Da jedoch der Strang Hacht gehabt habe und in einem Winkel zu dem Fahrwasser hin abgestanden sei, sei der Kahn vollends ausgeschert und in den Kurs des Talzuges, der den Bergzug sehr nahe' angehalten habe, gekommen«
Wie es zu .der Hacht gekommen ist, ist ungeklärt geblieben« In Übereinstimmung mit dem Rheinsohiffahrtsgericht hält das Berufungsgericht auf Grund der eingehenden Beweisaufnahme zwei Möglichkeiten für gegeben, von denen keine bewiesen noch ausgeräumt seis entweder sei das MTS "HflP11 so nahe an dem Kahn vorbeigefahren, daß durch den hierdurch bewirkten Sog der Kahn mitgenommen worden sei, oder der Schlepper "RheflHMMfcV habe vorübergehend angezogen und dann wieder abgestoppt«
Zu demselben Ergebnis war das Rheinsohiffahrtsgericht in dem Vorprozeß	gegen	Eigner und Schiffsführer von
(3 0 47/54, Bl« 194 f) gekommen, in dem die Klägerin der jetzigen Beklagten den Streit verkündet hatte« Auch dort hat es das Bheinschiffahrtsgericht für möglich, aber
 
nicht für bewiesen erachtet, daß das Ausscheren des Kahnes auf einen von dem vor ausfahr enden MTS "MBHP" ausgehenden Sog zurückzuführen sei* Das Berufungsgericht hat daher recht, wenn es ausführt, es sei durch das Urteil im Vorprozeß nicht an einer freien selbständigen Würdigung des Beweisergebnisses im vorliegenden Prozeß gehindert (§§ 74 ,
 68 ZPO)» In dieser Dichtung werden auch von der Revision keine Angriffe erhoben*
Dagegen meint die Revision, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob eine von dem MTS "MBHB” ausgehende Sogwirkung naturgesebzlich überhaupt zu dem Ausscheren des Kahnes mit der Folge, daß der Strang auf Grund kam, hätte führen können* Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe eine solche Prüfung unterlassen, ist jedoch unbegründet*
In dem Urteil vom 10* Januar 1957	3	U	40/55,	auf	das	das
 angefochtene Urteil Bezug nimmt, ist ausgeführt (S* 9), daß ein Ausscheren des nicht verankerten Kahnes schon bei geringer Ursache Vorkommen könne, da die Strömung infolge des niedrigen Wasserstandes verhältnismäßig schwach und der Kahn nur wenig beladen gewesen sei* Die Annahme des sachkundigen Berufungsgerichts, der von dem MTS "MflHB'' ausgegangene Sog könne die Hacht verursacht haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Wenn die Revision meiiit, der Strang wäre nicht in Bucht auf den Grund gefallen, wenn "RheBHMMPflF' der Fahrtaufnahme gewartet hätte, so setzt sie sich mit der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts (S* 20) in Widerspruch, daß gerade nicht bewiesen sei, daß das Schleppboot die Fahrt auf genommen habe«
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Das Berufungsgericht hält weiter ein nautisch schuldhaftes Verhalten des Kapitäns von nRhe(HMMHPV* nicht für erwiesen, das darin läge, daß er versucht habe, seinen aus der Kiellinie ausgelaufenen Anhangskahn wieder beizu-ziehen» Das Beiziehen des. Kahnes war an sich nautisch geboten ; fraglich kann nur sein, ob dieser Versuch im Hinblick auf die eingetretene Hacht objektiv richtig war» Das Berufungsgericht hat aber schon nicht zu der Überzeugung kommen können, daß der Kapitän, während er anzog, die eingetretene Hacht überhaupt erkannt hatte oder auch nur hätte erkennen können» Aber selbst, wenn der Kapitän nach dem Erkennen der Hacht ganz bewußt den Versuch gemacht haben sollte, den Strang durch kräftiges Anziehen doch noch loszubekom-men, um den Kahn aus der Gefahrenzone herauszubringen, so sei, wie das Berufungsgericht des näheren'ausführt, ein solcher Versuch nautisch zu vertreten und, selbst wenn er objektiv fehlerhaft gewesen wäre, jedenfalls im* Hinblick auf die einen sofortigen Entschluß erfordernde Gefahrenlage subjektiv entschuldbar gewesen» Diese Ausführungen, die klar und eindeutig ein Verschulden des Kapitäns verneinen, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen» Das sachkundige Berufungsgericht war entgegen der Ansicht der Revision nicht gehalten, hierüber einen Sachverständigen zu hören»
Gleichfalls für unbewiesen hält das Berufungsgericht, daß die beiden HfllBtechleppzüge zu weit im Ström gelegen seien und den Kurs der Talfahrt in unzulässiger Weise beeinträchtigt hätten (S» 18 des Urteils vom 10» Januar 1957 3 U 40/55)» Das angefochtene Urteil (So 17 ff) hat sich auch, ohne daß dabei ein Rechtsirrtum zutage tritt, mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Schiffsführer des Kahnes
 häute Anker setzen müssen und sein Boot rechtzeitig hätte Wahrschauen können. Die Revision hat diesen Ausführungen nichts entgegengesetzt* was rechtlich erheblich wäre»
Der Hauptangriff der Revision geht schließlich dahin* das Berufungsgericht habe die Beweislast und den Unterschied zwischen Schuldvermutung und prima facie-Beweis verkannt. Wenn ein geschleppter Kahn ausschere* so spreche* wie die Revision meint, die Vermutung dafür, daß dies durch Verschulden der verantwortlichen Schiffsführung geschehen sei; sowohl die Schiffsführung von ftBhe(HHHHl •" wie die von ■§” seien für das Ausscheren verantwortlich und müßten sich daher entlasten. Da das Berufungsgericht ein non liquet angenommen habe* sei das Verschulden einer der beiden Schiffsführungen der Beklagten unwiderlegt geblieben; das Berufungsgericht hätte daher die Beklagte verurteilen müssen,
 Auch diese Rüge der Revision ist unbegründet. Ein Verstoß der Beklagten gegen ein ein bestimmtes Verhalten vorschreibendes Schutzgesetz ist nicht festgestellt. Es ist. weder festgestellt* daß die Schleppzüge der Beklagten an einer unzulässigen Stelle zu dem Halten gebracht wurden, noch daß sich der ,fRhe^BHM^n~^c^lePPzu3 Zeitpunkt des ersten Ausscherens des Kahnes "HflHB in Pahrt befunden habe, so daß schon aus diesen Gründen ein Verstoß gegen §§ 65* 46 Hr. 1 RSchPVO ad*, ausscheidet. Es tauch't daher überhaupt nicht die Präge auf, ob der Verstoß gegen eine Vorschrift, die ein bestimmtes Verhalten gebietet* eine Beweislastumkehr hinsichtlich der schuldhaften Schadensverursachung herbeiführto* Es bedsrf daher nur der Prüfung der vom
 Berufungsgericht zutreffend verneinten Frage, oh im vorliegenden Fall ein Anscheinsbeweis für ein ursächlich schuldhaftes Verhalten der Beklagten spricht« Bin solcher Beweis des ersten Anscheins ist von der Rechtsprechung Un-ter gewissen Umständen angenommen worden, wenn ein zu Berg fahrender Anhangskahn ausschert oder zu weit aus dem Kurs seines Bootes hinausfährt (vgl« z.B. die bei Wassermeyer,
 Der Kollisionsprozeß in der Binnenschiffahrt, 2« Aufl« S. 101 angeführten Fälle)« Die Führung des Anscheinsbeweises setzt aber in solchen Fällen zu dem mindesten voraus, daß bewiesen ist, daß der sich nicht gestreckt in der Kiellinie seines Bootes haltende Anhang sich überhaupt in Fahrt befand; gerade das ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht bewiesen» Bas erste Ausscheren des Kahnes ist daher nicht zwingend auf einen Ursachenverlauf zurückzuführen, der nach der Lebenserfahrung einen Schluß auf ursächliches Verschulden der Schiffsführung des Kahnes oder des Bootes zuläßt« Bieses erste Aussoheren war aber, wie das Berufungsgericht ohne Eechtsiprtum annimmt, ursächlich für das Sachten und das auf einem durchaus atypischen Ursachenverlauf beruhende weitere Ausscheren, das durch den Versuch des Kapitäns, den Kahn beizuziehen, eingetreten ist«
Bie Revision hat sich demnach in jeder Richtung als
 unbegründet erwiesen«
Pie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 3.01 ZPO«
Pr„Kasteiski	ProHaidinger PrJSFörr Liesecke Pr0Reinicke