Danach sollte der Kläger gegen Zahlung von 10,000 DU aus der Gesellschaft ausscheiden, seinen Widerspruch gegen die Eintragung der GmbH ruruoknehmen und seinen Geschäftsanteil an den Beklagten und VflMB oder an eine von beiden zu benennende ‘Person abtreten. Am. 25, Oktober 1951 teilte er telefonisch mit, der Geschäftsanteil solle je zur Hälfte an den Beklagten und V^| abgetreten werden, die 10.000 DM würden Zug um Zug gegen Aushändigung der Unterlagen für das Gebrauchsrausteif gezahlt werden., her Kläger übersandte die A'btretungserklärung am 27, Oktober 19hGL5 zugleich bau eia die Annahrae erklär ung und die Zahlung des Beklagten zu veranlassen, und bot die Herausgabe der Unterlagen für die Eintragung des Gebrauchsmusters Zug um lug gegen Zahlung von 10,000 DM an Rechtsanwalt Dr, JflP erwiderte unter dem 31. der Beklagte und ständen auf dem Standpunkt, daß der Kläger die Aushändigung dieser Unterlagen nicht von der Zahlung der 10 - 000 DM abhängig machen könne, sie wünschten den Vtort-laut der Urkunden über die Eintragung des Gebrauchsmusters za erfahren.. ger gegen beide vor dem Landgericht in lim Klage auf -Zahlung von 10,000 DM, Der Beklagte machte die örtliche Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts geltend und erreich 'be die teilweise Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht in ■ VM0 wurde- verurteilt; seine Berufung hatte keinen Erfolg,. Mit: der Revision macht der Kläger in erster Lini e geltend daß die Berufung unzulässig sei, weil die Be.ru-fungsbegründungsschrift nicht unterschrieben ist, hilfsweise verfolgt er den in der Berufungsinstanz gestellten. Ihr ist beizutreten, Auch dar VI, Zivilsenat hat diese Rechtsprechung gebilligt (IM Kr 1A zu 1 919 ZPO}• Uie Revision sieht eine Besonderheit des vorliegender; Palles darin, daß die zur Zustellung an den Kläger eingereichte beglaubigte Abschrift unrichtig war, weit sie eine unterschriebene Berufungsbegründung bescheinigte , obwohl die Unterschrift fohlte, und weil der Kläger demzufolge nicht die Möglichkeit gehabt habe. Das Gesetz verlangt nicht, daß die Zulässigkeit des Rechtsmittels aus dem Beglaubigungsvermerk erkannt werden kann,, Unerheblich ist auch,, daß die beglaubigte Abschrift der BegrUndungsschrift zur Zustellung verwendet wurde und nicht bei den Gerichtsakten blieb.. Das Berufungsgericht stellt fest, daß dM Einigung vom 26, September 1951 von schriftlicher Fixierung unabhängig war Es meint aber, daß der geschlossene Vertrag der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurft habe und mangels Einhaltung dieser form nach § 113 LOB nichtig sei.. eine Änderung des Gnsellscbräfts-verrragcs und bedürfe der Form des § 2 GmbHG, Eine Änderung des Geselbscnaftevertrages sei jedoch nicht beabsichtrgt genesen Der Kläger habe noch an der Entstehung der GmbH durch Rücknahme seines Widerspruchs rnitwirken sollen. Die Abtretung künftiger Geschäftsanteile ist zulässig, da es an einer dem 3 34 Abs 4 8a tz 1 AktG entsprechenden Bestimmung fehlt, lie wirkt aber erst mit tier Eintragung der Gesellschaft und bedarf darum der Form des § 15 Abs 3 GbnbKG Üu&r 74, Erst recht bestehen gegen die schuldrechtliche Verpflichtung zur .Abtretung künftiger(Geschäftsanteile keine Bedenken Für sie ist die Form des § 15 Abs 4 GmbHG einzuhalter Die Revision maicirb geltendbei. September 1951 sei der Klüger aus der G-rünäergesellschaf t, die eine bürger 1 ich-reeh■ b-liehe Gesellschaft sei., ausgeschieden, hierdurch sei sein Anteil am Ge sei 1h cliaf t sv er mögen den beiden anderen Gesellschaftern angewachsen. tatsächlichen Gebiet,, fas Berufungsgerieilt hat angenommen, daß der Gründungs- und der Beitrittsvertrag nicht durch die vom Kläger erklärte Anfechtung vernichtet worden sind,-. Entgegen der Ansicht der Revision kommen daher die Grundsätze über die faktische Gesellschaft (BGHZ- Iß: 320) nicht in Betracht ., Nach Inhalt und Sinn des Vertrages vom 26. September 1951 sollte der Kläger die Stellung eines Gründers nicht verlieren, Das konnte nur auf dem hege der Abtretung des künftigen Anteils und nich'd in der leise geschehen, daß er aus der GrUnderorganisari oh ausschied* Die Ansicht der Revision ist auch unrieh iig,, Zwischen der Gründung und der Eintragung einor GmbH besteht keine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft. dem Recht der rechtsfähigen GmbHr soweit es nicht die Eintragung voraussetzt, bestellt,- Der Senat hat das bereits in seinem Urteil vom 23^4,56 -• II. den, so mußte dazu der Gesellschaftsvertrag geändert und damit die form des § 2 GmbBG eingehalten werden,- Eine Änderung des Ge-seilSchaft^Vertrages ist für den Pall angenommen worden; düß während des Gründungsstadiums ein Gesellschafter aus scheidet und ein Dritter an seine Stelle tritt (KGJ 51 150} Peine in Ehrenbergs Handb Bd III 3» 2O'T■; Schild.ing in Hachenburg GmbHG § 15 Anm 23; § 2 Anm II; § 11 Anm 8; 4 GmbHG) , geändert werden Hier kommt noch hinzu, daß sich der Beklagte und Voss Vorbehalten hatten, einen Dritten in die Gesellschaft aufZunahmen und ihrerseits nicht in die Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Gründungsvertrage einzutreten. September 1931 der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung nach § 13 Abs 4 GmbHG bedurfte, und daß Rechtsanwalt Br, als der Vertreter des Beklagten, keine Zweifel an der Gültigkeit dieses Vertrages harte, Hs meint, der Klüger müsse sich nach 3 166 BGB die Kenntnis seines Anwalts zurechnen lassen und sei daher so zu behandeln, als habe er gewußt, daß aus dem. Deshalb sei das Verhalten des Beklagten,, der bis in den Prozeß hinein die Ungültigkeit des Vertrages nicht erkannt habe, nicht derart, daß ihm die Berufung auf den Formmangel versagt werden müßte Das ist richtig* Rechtsanwalt Br, hat es bewußt auf sich genommen, einen formungil.ltigen Vertrag zu schließen, der-nur durch Nachholung der vorgeschriebenen. Die vom Kläger vor-genoir.rn.ene Abtretung des Geschäftsantei 1 s hat er nicht angenommen.. keinerlei Rechte gab und ihn nicht zur Abtretung seines Geschäftsanteils verpflichtete, und da feststellt, daß der Beklagte dnese Abtretung in der Annahme forderte,/ hierauf ein Recht zu haben, vermag auch der Umstand, daß der Kläger die Abtretungserklärung überhaupt oder auf Verlangen des Beklagten vernahm,, die Arglisteinrede nicht zu begründen..
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in. Namen cl e s Vo 1 k s s Tn des Nechtsstreit
Klägers und Kevisionskiäg -Proseßhevollinächiigtern Rechtsanwalt Br .
Beklagten und Bevi slonsoe Brnrnfbevollmächtigteri Reclrhsanwaii Br. .(HHHV
II Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die rack:
gegen
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956 unter
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egen das am 15 Juei 1954 verknei Zivilsenats des OBorlard ese:er1.eZd
Brankfmuri,in in wird auf Kosten des Klägers suriick
Von B edits wegen
Tatbestand:;
Ain 12, Juli 1951 gründeten der Kläger und Herbert P.. '-'Ml die Citro-C ola-Getränlce GmbH.. Per Kläger soll ';o seinen Gebrauchsrnusterschutz für das alkoholfreie Getränk Ciiro-Ooia einbringen,^Per Beklagte wurde durch Verurag vorn 23. August 1951 ln die Gesellschaft auf genommen. P-r Klüger focht beide Verträge wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an und' widersprach der beantragten Eintragung ins Handelsregistern Am 26, September 1951 fand uv/i-schen dem Kläger und seinem Anwalt (Dr, ’ dem
Beklagten* seinem Anwalt (Br, JMV; und eine Verhand-
lung sur Heuregelung der Rechtsb'eZiehungen der Gesellschafter statt. Danach sollte der Kläger gegen Zahlung von 10,000 DU aus der Gesellschaft ausscheiden, seinen Widerspruch gegen die Eintragung der GmbH ruruoknehmen und seinen Geschäftsanteil an den Beklagten und VflMB oder an eine von beiden zu benennende ‘Person abtreten. Am 27. September I95I nahm der Kläger den Widerspruch gegen die Eintragung der GmbH zurück, die Eintragung wurde daraufhin am 5 November 1951 vorgenommen- Hit Schreiben vom 28, September 1951 üb er sand re Rechtsanwalt Br.. StflBBBB dem Beklagten eine schriftliche Pixierung des ’-bereits (am 26, September
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1551) abgeschlossenen Vertrages” mit der Bitte um Unterzeichnung, Der Beklagte äußerte Anderungswünsche- der Klager kam Ihnen sofort nach. Unter dem 15, Oktober 1931 maeilte Rechtsanwalt Br, JBMi noch zwei weitere Bedenken geltend, die Rechtsanwalt Br, alsbald telefonisch
klärte. Mit Schreiben vom 16„ Oktober 1951 übersandte Recht sauwalt Br . Abschrift der "vereinbarungsgemäß
abgeänderten Vertragsformulierung" mit der Ankündigung, er werde auf die Angelegenheit zurückfcommen. sobald eine in Aussicht stehende Besprechung zwischen dem Beklagten und stattgefunden habe. Am. 25, Oktober 1951 teilte
er telefonisch mit, der Geschäftsanteil solle je zur Hälfte an den Beklagten und V^| abgetreten werden, die 10.000 DM würden Zug um Zug gegen Aushändigung der Unterlagen für das Gebrauchsrausteif gezahlt werden., her Kläger übersandte die A'btretungserklärung am 27, Oktober 19hGL5 zugleich bau eia die Annahrae erklär ung und die Zahlung des Beklagten zu veranlassen, und bot die Herausgabe der Unterlagen für die Eintragung des Gebrauchsmusters Zug um lug gegen Zahlung von 10,000 DM an Rechtsanwalt Dr, JflP erwiderte unter dem 31. Oktober 1951., der Beklagte und
ständen auf dem Standpunkt, daß der Kläger die Aushändigung dieser Unterlagen nicht von der Zahlung der 10 - 000 DM abhängig machen könne, sie wünschten den Vtort-laut der Urkunden über die Eintragung des Gebrauchsmusters za erfahren.. Mit Schreiben vom 2 Bov ember 195t übersandte Rechtsanwalt Br, 3^Ü| diese Unterlagen. Als der Beklagte und auch hierauf nicht zahlten, erhob der Klä-
ger gegen beide vor dem Landgericht in lim Klage auf -Zahlung von 10,000 DM, Der Beklagte machte die örtliche Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts geltend und erreich 'be die teilweise Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht in ■ VM0 wurde- verurteilt; seine
Berufung hatte keinen Erfolg,.
ln der Sache selbst machte der Beklagte geltend, das am 26. September 1951 Vereinbarte habe erst mit sclirifflicker Fixierung wirksam werden sollen und hierzu sei es mangels seiner Unterschrift nicht gekommen. Jedenfalls entbehre dieses Abkommen der durch § 15 Abs 4 Grub HG vorgeschriebenen *'ortn .
Der Kläger hat dein die' Einrede der Arglist entgegengesetzt und seinen Antrag dem angepaßt, daß er einen Teilbetrag der Klageforderung abgetreten hat und daß ein
weiterer Teilbetrag gepfändet: wurde., fußerd ein hat er /nb.--lung derjenigen Kosten (, 1 „ 7 4 2 } 89 DM) begehrt, die ihn :n;: Prozeß gegen V{fll| erwachsen und von diesen nicht bo n.;-treiben seien..
bas Landgericht hat der Klage mit einer Zinsaus-imniüe ata irtgogobenEs ine int, ara 26, September 19:5i- sei es zu einer mündlichen Einigung gekommen, der geschlossene Vertrag habe der torn: des § in Abs 4 GbnbHG- bedurft, mauigs.r EirihrO turg dieser form'sei er nach § 126 1GB nichtig, gegenüber der Berufung auf den Eormmangel greife aber die ArglAs telnrede durch,
nährend der Berufungsinstanz hat teilweise
Zahlung geleistet. Der Kläger hat daher seinen .Antrag auf 6 .-.323 DM ermäßigt, Im Hinblick auf gegen ihn ausgebrannte Pfändungen bat er im einzelnen angegeben, wie dieser Betrag aulgeteilt werden soll. Das Oberlandesgerich! har die Klage abgewiesen.
Mit: der Revision macht der Kläger in erster Lini e geltend daß die Berufung unzulässig sei, weil die Be.ru-fungsbegründungsschrift nicht unterschrieben ist, hilfsweise verfolgt er den in der Berufungsinstanz gestellten. Antrag weiter. Der Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten,
Bntscheidungsgründe c
Die Revision ist unbegründet,
1, ) Mit Hecht hat: das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Berufung bejaht. Das Reichsgericht hat mehrfach. den Standpunkt vertreten (RGZ 11962s JW 1950;
29555 1934, 420? 1933, 2237), daß die beglaubigte Ab-
sohriit der Berufungsbegründung die Urschrift dann ersetzt, wenn der Beglaubigungsvernerk von dem. Prozei3bevollinäehtig-ton des Berufungsklägers handsehrif 11 ich vollzogen ist.. Biese Auffassung ist auch der Standpunkt der Literatur otein-Jonas-Schönke ZPO § 129 I; BauniBach-Lauterbach Z k'5 e 1.2 9 .(Bern 1 B)... Ihr ist beizutreten, Auch dar VI, Zivilsenat hat diese Rechtsprechung gebilligt (IM Kr 1A zu 1 919 ZPO}• Uie Revision sieht eine Besonderheit des vorliegender; Palles darin, daß die zur Zustellung an den Kläger eingereichte beglaubigte Abschrift unrichtig war, weit sie eine unterschriebene Berufungsbegründung bescheinigte , obwohl die Unterschrift fohlte, und weil der Kläger demzufolge nicht die Möglichkeit gehabt habe. die Oranungsmäßigkeit des Rechtsmittels nsohzuprüfen. Die Zulässigkeit des Recht smitteljä hängt jedoch nicht von der Y/ahrhaf 1 igko.it oder Richtigkeit des Beglaubigungsvermerkß sondern davon ab, ob die unter dem Beg 1 aubigungsvermerk stehende Unterschrift den Inhalt der ReohtsmitteiBegründung deckt und das ist mit clen angeführten Entscheidungen zu bejahen, weil die unter den Beglaubigung«vermerk gesetzte Unterschrift über den unmittelbaren Zweck der Beglaubigung hinausgeht und erkennen läßt. daß die Rechtsmittelbegrändung von dem Unterzeichneten Beglaubigung«-■ vermerk gedeckt wird. Das Gesetz verlangt nicht, daß die Zulässigkeit des Rechtsmittels aus dem Beglaubigungsvermerk erkannt werden kann,, Unerheblich ist auch,, daß die beglaubigte Abschrift der BegrUndungsschrift zur Zustellung verwendet wurde und nicht bei den Gerichtsakten blieb.. Denn nach § 519 ZPO, genügt zur Wahrung der Beru-fungsbegründungsfrist die feinreichung des Begründ ungs--schrifxsatzes (EG JW 1938: 2237),
2,.) Das Berufungsgericht stellt fest, daß dM Einigung vom 26, September 1951 von schriftlicher Fixierung
unabhängig war Es meint aber, daß der geschlossene Vertrag der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurft habe und mangels Einhaltung dieser form nach § 113 LOB nichtig sei.. Ein hechsei im Mitgliederbestände vor Eintragung der GmbH sei. eine Änderung des Gnsellscbräfts-verrragcs und bedürfe der Form des § 2 GmbHG, Eine Änderung des Geselbscnaftevertrages sei jedoch nicht beabsichtrgt genesen Der Kläger habe noch an der Entstehung der GmbH durch Rücknahme seines Widerspruchs rnitwirken sollen. Im ivrhiutelrcnkt der Vereinbarung habe die Verpflichtung zur Ibertr&gung eines GmbH-Geschäftsantei1s gestanden, Ihr Inhalt könne daher nur die| Verpflichtung zur Abtretung einen künftigen GeschäftsanteiIs gewesen sein. Eine solche Verpflichtung sei rechtlich, zulässig, bedürfe jedoch der form ties 3 1p aus 4. GrrtbEG,
Das ist rechtlich zutreffend. Die Abtretung künftiger Geschäftsanteile ist zulässig, da es an einer dem 3 34 Abs 4 8a tz 1 AktG entsprechenden Bestimmung fehlt, lie wirkt aber erst mit tier Eintragung der Gesellschaft und bedarf darum der Form des § 15 Abs 3 GbnbKG Üu&r 74,
357v ochilling in Hachenburg GmbHG § 15 Anm 41, 2p;
Feine in Ehrenbergs Handb Bd III 3 S 206; Bauuibach-IIueck GmbllG § 13 Anm 1 B;; Scholz GmbHG § 15 Anm 28, 30; Vogel GinblüG in § 17 Anm 5?, OLG Frankfurt 1JJ7G 1948, 429}.. Erst recht bestehen gegen die schuldrechtliche Verpflichtung zur .Abtretung künftiger(Geschäftsanteile keine Bedenken Für sie ist die Form des § 15 Abs 4 GmbHG einzuhalter
Die Revision maicirb geltendbei. richtiger Auslegung des Abkommens vom 26. September 1951 sei der Klüger aus der G-rünäergesellschaf t, die eine bürger 1 ich-reeh■ b-liehe Gesellschaft sei., ausgeschieden, hierdurch sei sein Anteil am Ge sei 1h cliaf t sv er mögen den beiden anderen Gesellschaftern angewachsen. (§ 738 BGB), einer rechtsguscriäft-
liciien Handlung zur Übertragung seiner Rechte an der Hründergesej.lschaft habe es nicht bedurft; ,
Die Revision bewegt sich damit auf dem ihr nicht zugängliches! tatsächlichen Gebiet,, fas Berufungsgerieilt hat angenommen, daß der Gründungs- und der Beitrittsvertrag nicht durch die vom Kläger erklärte Anfechtung vernichtet worden sind,-. Davon sind auch die Parteien auege-gangen. Entgegen der Ansicht der Revision kommen daher die Grundsätze über die faktische Gesellschaft (BGHZ- Iß: 320) nicht in Betracht ., Nach Inhalt und Sinn des Vertrages vom 26. September 1951 sollte der Kläger die Stellung eines Gründers nicht verlieren, Das konnte nur auf dem hege der Abtretung des künftigen Anteils und nich'd in der leise geschehen, daß er aus der GrUnderorganisari oh ausschied* Die Ansicht der Revision ist auch unrieh iig,, Zwischen der Gründung und der Eintragung einor GmbH besteht keine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft. Die im V/erden begriffene GmbH ist vielmehr eine Organisation -ule einen Sonderrecht unterstellt.. das aus den im GmbH-Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag gegebenen Gründungs-Vorschriften und. dem Recht der rechtsfähigen GmbHr soweit es nicht die Eintragung voraussetzt, bestellt,- Der Senat hat das bereits in seinem Urteil vom 23^4,56 -• II. ZR 116 -'55 (BGHZ 20> 281) für die in der Entstehung be-
griffene Genossenschaft angenommen, Wollte der Kläger aus der GrünGsrorgani sa tionj aus sc hei. den, so mußte dazu der Gesellschaftsvertrag geändert und damit die form des § 2 GmbBG eingehalten werden,- Eine Änderung des Ge-seilSchaft^Vertrages ist für den Pall angenommen worden; düß während des Gründungsstadiums ein Gesellschafter aus scheidet und ein Dritter an seine Stelle tritt (KGJ 51 150} Peine in Ehrenbergs Handb Bd III 3» 2O'T■; Schild.ing in Hachenburg GmbHG § 15 Anm 23; § 2 Anm II; § 11 Anm 8;
Scholz GmbliG § 2 Antn 14jjl7; § 15 Anm 30 j Baunibach-IIueck GmbHG § 2 Anm. 3 B) , Das ist auch dann nicht anders» wenn einer von mehreren Gründern aus scheiden will*, Denn dann muh enrwoaer das Stammkapital herabgesetzt. oder die Szznz"-einläge der Mitgründer erfüllt, also ein Gegenstand des Gesell.sehaftaverirages(§ 3 Abs 1 lim 3? 4 GmbHG) , geändert werden Hier kommt noch hinzu, daß sich der Beklagte und Voss Vorbehalten hatten, einen Dritten in die Gesellschaft aufZunahmen und ihrerseits nicht in die Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Gründungsvertrage einzutreten. Diese Vereinbarung steht dem. entgegen, daß der Kläger in der von der Revision angenommenen Weise aus der Gründerorganisation bribe ausscheiden sollen*
3. ) Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Bowel sa ufnalime fest., üaßj sich Rechtsanwalt Br., Segeiken darüber im klaren gewesen sei., daß der Vertrag vom 26. September 1931 der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung nach § 13 Abs 4 GmbHG bedurfte, und daß Rechtsanwalt Br, als der Vertreter des Beklagten, keine
Zweifel an der Gültigkeit dieses Vertrages harte, Hs meint, der Klüger müsse sich nach 3 166 BGB die Kenntnis seines Anwalts zurechnen lassen und sei daher so zu behandeln, als habe er gewußt, daß aus dem. Vertrage keine Erfüllung von ihm verlangt werden könne. Deshalb sei das Verhalten des Beklagten,, der bis in den Prozeß hinein die Ungültigkeit des Vertrages nicht erkannt habe, nicht derart, daß ihm die Berufung auf den Formmangel versagt werden müßte
Das ist richtig* Rechtsanwalt Br, hat
es bewußt auf sich genommen, einen formungil.ltigen Vertrag zu schließen, der-nur durch Nachholung der vorgeschriebenen. Beurkundung oder durch Abtretung des Geschäftsanteils wi 13 .Abs 4 Satz 2 GmbHG) wirksam werden konnte. Zur Hach-ho.Lung der Form und zur Heilung des Forrnmangels gehörte die Mitwirkung des Beklagten, Die Nachholung der Beurkun-
dung ist von ihm. nicht verlangt worden. Die vom Kläger vor-genoir.rn.ene Abtretung des Geschäftsantei 1 s hat er nicht angenommen.. En 'cgegen der Ansicht der Revision triil die Reifung des IMrmmangels nicht schon durch die einseitige Abtretungeerklärung., sondern, wie g 15 Abs 4 Satz 2 G-mbHG- ganz klar ergibt., erst durch einen nach Maßgabe des § -i-5 Abs 5 G-rabHG- geschlossenen Abtretungsvertrag ein- Do es nach § 166 BGB so anzusehen ist, als habe cxor Kläger gewußt. daß ihm. dif Vereinbarung vorn. 26., September 1951. keinerlei Rechte gab und ihn nicht zur Abtretung seines Geschäftsanteils verpflichtete, und da feststellt, daß der Beklagte dnese Abtretung in der Annahme forderte,/ hierauf ein Recht zu haben, vermag auch der Umstand, daß der Kläger die Abtretungserklärung überhaupt oder auf Verlangen des Beklagten vernahm,, die Arglisteinrede nicht zu begründen..
Das Berufungsgericht hat daher die Klage zu Recht abgev: lesen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO,
Dr, oelov/sky Dr Kaidinger Dr.Kuhn Arid Br*Haager
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