Zweck des Zusammenschlusses und des Yerbandsvertrages wr.r die Anpassung der gesamten Produktion aller Mitglieder an die Aufnahmefähigkeit des Marktes: die Mitglieder hatten sich während der Dauer des Vertrages, die bis zu dem 31» Dezember 3936 festgelegt war, und sich, falls nicht ein Mitglied kündigte, verlängern sollte, jedes Verkaufs oder Angebots der Verbandserzeugnisse an Dritte zu enthalten: die Beklagte war eins der Organe des Verbandes (Geschäftsstelle) und führte die ihr durch den Verbandsvertrag zugeuiesenen Cesch-lfte gegenüber den Abnehmern im eigenen Hamen, aber für Rechnung der Mitglieder, die an dem Absatz durch festgelegte Quoten beteiligt waren: die Mitglieder waren be-rccMxi^t, ihre Absatzantoile dauernd oder vorübergehend auf andere Mitglieder zu übertragen oder zu verkaufen; auch bei Verkauf der gesamten Absatzquote sollte die Mitgliedschaft des verkaufenden Verkes bestehen bleiben. Die Überlassung sei für die Dauer des Verbandsverr träges vorgeno-uen worden: dieser Vertrag habe bis 1947 bestanden, erst 1947 sei die Beklagte durch Beschluß ihrer Gesellschafter aufgelöst worden und damit in liquidation getreten. Die. Klägerin hat diese Veraltung für die Jahre 1942 bis 1945 eingeklagt* und verlangt Zahlung des sich danach ergebenden retrages, umgestellt im Verhältnis 10 * 1. Anordnung zur Marktregelung auf den Gebiete der Verarbeitung von Pluß-eisemvalzdraht zu Drähten, Drahtstiften und Springfedern vom 20o August 1941) die Zeteiligungsanteile am Inlands-» Das Berufungsgericht hat den tatsächlichen Streit unentschieden gelassen und die Klage aus Hechtsgründen für unbegründet gehalten* Ls neint, mit dem 31- Dezember 1941 sei der Vertrag hinfällig geworden. Die Klägerin habe durch Überlassung ihrer Absatzquote auf eine Zuteilung von Inlandsaufträgen verzichtet* Der Heichswirt-schuftsministor habe die satzungsmässig festgestellten Anteile au lulandeubouts mit Wirkung zu dem 31* Dezember 1941 aufgehoben. Seit diesen Zeitpunkt habe die Mitgliedschaft beim Dr'ahtverband reine Absatzbeteiligung mehr zuu Gegenstände gehabt, Cie die Klägerin der Beklagten hätte überlassen können* Die Maßnahmen des Reichswirtschalts-ministers (Verlüngei-ung deo Verbandsvertrages und Aufhebung der Absatzquote) fänden ihre Rechtsgrundlage im Zwangskartellgesetz und hätten der tatsächlichen Entwicklung Rechnung getragen. • Demzufolge habe sich der Reichswirtschaftsmi-nister durch Mrlaß von 20*9*41 damit einverstanden erklärt* dsJ diejenigen Mitglieder, die ihre Absatzquote verpachtet gehabt hätten, den Verbandsvertrag kündigten und sich auf diese Reise von ihren lindungen frei machten. Das folge aus den Grundsätzen des Pachtrechts, welche auf da3 Ver-tragsvö-’fcältnis der Parteien anzuwenden seien* Auch bei Annahme eines Kaufs ergäbe sich nichts anderes, denn die jährliche Vergütung für die Überlassung der Absatzquote sei den Umständen nach nicht auf unbegrenzte Zeit zuge-sugt worden, sondern nur für die Dauer der der Eeklagten übertragenen Rechtsstellung, die spätestens mit dem 31 * Dezember 1941 ihr Mnde gefunden habe* Anordnung zur Marktregelung auf den Ccbiete der Verarbeitung von Flußeisenwalzdraht zu Drähten, Drahtstiften und Springfedern vom 20.8*41 mit Wirkung vom 31# Dezember 1941 aufgehoben worden sind. Die Gerichte können nicht r.achprlifen, ob eine auf Grund dieses Gesetzes getroffene Maßnahme zun Zwecke der Marktregelung notwendig oder das hierzu geeignete Mittel war (KG JT7 1937, 3235)o Die Aufhebung der Absatzbeteiligungen bedeutete den, nicht die Beendigung ihrer Mitgliedschaft beim itfHHHIfc; der RcicliLV/irt^.inicter stellte durch Zrlaß von 20.9*41 - II III 10784/41 - diesen Mitgliedern des b vielmehr frei, den Verbendevertrag zu kündigen, und ging damit davon aus, daß auch dio Mitgliedschaft derer, die sich ihrer Absatsbctoiligung entüußert hatten, von der Aufhebung der Absatzquoten und ihrer Ir-setsung durch Verarbeitung:: mengen nicht berührt worden sei. Zs kann darum nicht gesagt werden, die Klägerin habe Uber die Aufhebung der Beteiligungsquote auch ihre ...itgliedSchaft im iflHV und damit auch ihre Rechte aus dem Cuotenüberlassungsvertrage mit der Beklagten verloren. Der Reichswirtscliaftsministcr hatte durch Zrlaß vom 51*10.1940 - II in 12549/40 - angeordnet, daß die sich aus quoteniberlassungsvertrügen mit der Beklagten ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder bis zu dem. Höhe der Absatzquoten die Höhe der nach der -Anordnung E 4 der Keichsstelle für Eisen und Stahl festgelegten Verarbeitungsmenge bestimmt habe« Bedeutete aber die Anordnung des «Fortbestehens” nicht bloß die Verlängerung sonst auslaufender Quotenüberlassungsvertrage, befaßte sie sich vielaehr mit dem Fortbestand aller gleichviel wann endenden Quotenüberlassungsverträge und wurde sie in Gegensatzzu anderen Erlassen nicht aufrecht erhalten, sondern mit Tirkunf vom 1. geschlossenen ^uotenverküufe aus der Sphäre der auf Grund des Zwangskartellgesetzes zulässiger T/eise getroffenen Maßnahmen entlassen würden und daß sich der Reichswirtschaf tsmin ist er an dem privatrechtlichen Fortbestand der Quot enlib erlas sungs vertrage uninteressiert zeige, sondern nur den, daß diese Vertrüge schlechthin fUr gegenstandslos erklärt wurden* Bern steht nicht entgegen, daß der zuständige Bearbeiter in Reichsv/irtcchaftsninioteriun. Der Erlaß von 17.12.1£41 steht im Zusammenhang mit der Aufhebung der Absatzquoten; auch er ist auf das Zwangskartellgesetz gestützt und findet darin seine Rechtfertigung. £c ist dann unerheblich, daß sich die auf Ciund der /Anordnung Z 4 der Zeichsstclle fllr risen und Stahl festgelegten Verarbeitungczengen nach der Hüne der Harktbeteiligung in der feit von 1.
IJ_FH 218/51 Verkünd et am 28. Hai 1952 Ilirth, Justizengestellter als Urkundsbecater der Geschäftsstelle. 2368 078 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Birua H.\7. in I tr. O, Klägerin, Berufungs- und Revisionsklägerin, -Prozeßbevolluächtigtert Rechtsanwalt Br gegen die G.m.b.IT. in Liquidation, vertreten durch ihren Liquidator, Direktor in ferner Beklagte, Terufungs- und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevoll-üchtigter* Rechtsanwalt Br. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 21. Kai 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Haidinger, Br.' Xuhn, Artl und Br. ileyer für Recht erkannts Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil de3 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf von 9* Juli 1951 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2i Tatbestands w mm mm w» iw«MM Am 30. September 1930 traten bestimmte Pirmen, unter denen sich die Klägerin befand, zu einer Gesellschaft bürgerlichen Dochts unter der Bezeichnung zusammen und schlossen mit der Beklagten, der El d^-Gmbn, einen Verbandsvertrag. Zweck des Zusammenschlusses und des Yerbandsvertrages wr.r die Anpassung der gesamten Produktion aller Mitglieder an die Aufnahmefähigkeit des Marktes: die Mitglieder hatten sich während der Dauer des Vertrages, die bis zu dem 31» Dezember 3936 festgelegt war, und sich, falls nicht ein Mitglied kündigte, verlängern sollte, jedes Verkaufs oder Angebots der Verbandserzeugnisse an Dritte zu enthalten: die Beklagte war eins der Organe des Verbandes (Geschäftsstelle) und führte die ihr durch den Verbandsvertrag zugeuiesenen Cesch-lfte gegenüber den Abnehmern im eigenen Hamen, aber für Rechnung der Mitglieder, die an dem Absatz durch festgelegte Quoten beteiligt waren: die Mitglieder waren be-rccMxi^t, ihre Absatzantoile dauernd oder vorübergehend auf andere Mitglieder zu übertragen oder zu verkaufen; auch bei Verkauf der gesamten Absatzquote sollte die Mitgliedschaft des verkaufenden Verkes bestehen bleiben. Im Jahre 1931 übertrug die Klägerin ihren Anteil am Inlandcabsatz in Höhe von jährlich 731 t der Beklagten. Als Gegenleistung ‘wurde eine jährliche Vergütung von 10 RII je Tonne und Jahr vereinbart. Die 'Klägerin sieht die Übertragung der Absatzquote als Kauf an und behauptet? Die Überlassung sei für die Dauer des Verbandsverr träges vorgeno-uen worden: dieser Vertrag habe bis 1947 bestanden, erst 1947 sei die Beklagte durch Beschluß ihrer Gesellschafter aufgelöst worden und damit in liquidation getreten. Die Beklagte hat das vereinbarte über- !t‘ lassungsentgelt bis sun 31. Dezember 1941 bezahlt. Die. Klägerin hat diese Veraltung für die Jahre 1942 bis 1945 eingeklagt* und verlangt Zahlung des sich danach ergebenden retrages, umgestellt im Verhältnis 10 * 1. Die Eeklagte sieht die Überlassung der Absatzquote als Pacht an. Sie behauptet* Die Quote sei nur für die Zeit von 1. Januar 1931 bis 31.12.1935 übertragen worden: dai3 sie die Vergütung Uber die vereinbarte Zeitdauer hinaus bezahlt habe, liege daran, daß der ~leichsv/irtschaftc-ministcr auf Crund des Gesetzes Uber die Errichtung von Zwangskarteilen von 15.7.33 (üGLl I, 488) eingegriffen habe: er habe einerseits die Geltung des Verbandsvertrages mehrfach, zuletzt bis zun 31. Dezember 1943? verlängert und andererseits (Art 2 b der 11. Anordnung zur Marktregelung auf den Gebiete der Verarbeitung von Pluß-eisemvalzdraht zu Drähten, Drahtstiften und Springfedern vom 20o August 1941) die Zeteiligungsanteile am Inlands-» absatz uit ’Jirfcung vom 31. Dezember 1941 aufgehoben und angeordnet, daß an die Stelle der Absatzquoten die im Quotenbogen der Mirtschaftsgruppe MerkstOffverfeinerung und verwandte Industriezweige auf Grund der Anordnung E 4 der neichsstelle für Eisen und Stahl festgelegten Verarbeitungsnengen träten: im übrigen habe der Reichswirt schaftsmini st er die ijflHHflHft-GmbH, wenn nicht schon zu dem 1. April 1943? so doch jedenfalls zu dem 31- Dezember 1943 aufgelöst? seitdem befinde sie sich in Liquidation. Sie ist der ..nsicht, daß ihre Pflicht zur Zahlung der Vergütung mit den 31. Dezember 1941? jedenfalls aber mit dem 1. April oder 31. Dezember 1943 entfallen sei. Die IClügerin hält die Aufhebung der Absatzquoten für unerheblich, da eich die an die Stelle der Absatz- It Quoten getretenen Versrbeitungsuengen nach der Rohstoffzuteilung und diese wiederum nach den verbandsvertraglich begrenzten Absatz und zwar der Zeit von 1. Juli 1935 bis 30* Juni 1936 gerichtet habe.* Das Landgericht hu.t die Klage abgewiesen* Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Kit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Antrag auf Zahlung von 2*924 DU weiter, wüh* rend die Beklagte un Zurückweisung der Revision bittet* 3ntscheidungsgründe % Das Berufungsgericht hat den tatsächlichen Streit unentschieden gelassen und die Klage aus Hechtsgründen für unbegründet gehalten* Ls neint, mit dem 31- Dezember 1941 sei der Vertrag hinfällig geworden. Die Klägerin habe durch Überlassung ihrer Absatzquote auf eine Zuteilung von Inlandsaufträgen verzichtet* Der Heichswirt-schuftsministor habe die satzungsmässig festgestellten Anteile au lulandeubouts mit Wirkung zu dem 31* Dezember 1941 aufgehoben. Seit diesen Zeitpunkt habe die Mitgliedschaft beim Dr'ahtverband reine Absatzbeteiligung mehr zuu Gegenstände gehabt, Cie die Klägerin der Beklagten hätte überlassen können* Die Maßnahmen des Reichswirtschalts-ministers (Verlüngei-ung deo Verbandsvertrages und Aufhebung der Absatzquote) fänden ihre Rechtsgrundlage im Zwangskartellgesetz und hätten der tatsächlichen Entwicklung Rechnung getragen. Mährend es bei Abschluß des Verbandsvertrages darum gegangen sei, die Produktion der Mitglieder nach der beschränkten Aufnahmefähigkeit des Marktes zu begrenzen, habe es sich in Saufe der Zeit darum gehandelt, die Produktion der Rohstofflage anzu- I •I I* It - 5 1 pas «sen. • Demzufolge habe sich der Reichswirtschaftsmi-nister durch Mrlaß von 20*9*41 damit einverstanden erklärt* dsJ diejenigen Mitglieder, die ihre Absatzquote verpachtet gehabt hätten, den Verbandsvertrag kündigten und sich auf diese Reise von ihren lindungen frei machten. Der Parteivertrag sei spätestens mit der Aufhebung der Absatzquote gegenstandslos geworden. Damit sei auch der Anspruch auf die Gegenleistung entfallen. Das folge aus den Grundsätzen des Pachtrechts, welche auf da3 Ver-tragsvö-’fcältnis der Parteien anzuwenden seien* Auch bei Annahme eines Kaufs ergäbe sich nichts anderes, denn die jährliche Vergütung für die Überlassung der Absatzquote sei den Umständen nach nicht auf unbegrenzte Zeit zuge-sugt worden, sondern nur für die Dauer der der Eeklagten übertragenen Rechtsstellung, die spätestens mit dem 31 * Dezember 1941 ihr Mnde gefunden habe* Die Klage stützt sich auf den Quotenüberlassungs-verirag. Gegenstand dieses Vertrages war die leteiligung der Klägerin am Inlandsabsatz. Zs unterliegt keinem Zweifel , da.3 die in § 9 dec ZflHHHBBsvertrages festgelegten Ieteiligungen(Absatzquoten) durch Art 2 b der 11. Anordnung zur Marktregelung auf den Ccbiete der Verarbeitung von Flußeisenwalzdraht zu Drähten, Drahtstiften und Springfedern vom 20.8*41 mit Wirkung vom 31# Dezember 1941 aufgehoben worden sind. Eei dieser Maßnahme handelt es sich Ui.: einen staatlichen Zwangseingriff, der auf das Zwangskartellgesetz von 15« 7. 33 gestützt ist und hierin seine rechtliche Grundlage findet. Die Gerichte können nicht r.achprlifen, ob eine auf Grund dieses Gesetzes getroffene Maßnahme zun Zwecke der Marktregelung notwendig oder das hierzu geeignete Mittel war (KG JT7 1937, 3235)o Die Aufhebung der Absatzbeteiligungen bedeutete «iMM J i auch für diejenigen Mitglieder, die ihre Absatzanteile einen anderen überlascon hatten, ohne gcr.üß § 11 Abs 3> 4 dec Terbandsvertrages aus auscuscliei- den, nicht die Beendigung ihrer Mitgliedschaft beim itfHHHIfc; der RcicliLV/irt^.inicter stellte durch Zrlaß von 20.9*41 - II III 10784/41 - diesen Mitgliedern des b vielmehr frei, den Verbendevertrag zu kündigen, und ging damit davon aus, daß auch dio Mitgliedschaft derer, die sich ihrer Absatsbctoiligung entüußert hatten, von der Aufhebung der Absatzquoten und ihrer Ir-setsung durch Verarbeitung:: mengen nicht berührt worden sei. Zs ist nicht behaujtet, daß die Klägerin eine Kündigung ausgesprochen habe. Zs kann darum nicht gesagt werden, die Klägerin habe Uber die Aufhebung der Beteiligungsquote auch ihre ...itgliedSchaft im iflHV und damit auch ihre Rechte aus dem Cuotenüberlassungsvertrage mit der Beklagten verloren. Biese liechte sind jedoch auf andere 'weise beseitigt worden. Der Reichswirtscliaftsministcr hatte durch Zrlaß vom 51*10.1940 - II in 12549/40 - angeordnet, daß die sich aus quoteniberlassungsvertrügen mit der Beklagten ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder bis zu dem. 31* Harz 1941, später verlängert bis zun 31. Dezember 1941,- fortbestehen sollten. Dieser Zrlaß wurde durch Zrlaß von 17* 12.41 - II ZU 16457/41 - mit Ziykung vom 1. Januar 1942 für gegenstandslos erklärt. Der Zrlaß von 31*10.40 betraf nicht bloß diejenigen Quotenüberlassungsvertrlige, die ohne Verlängerung nicht bis zun 31* Dezember 1941 fortbeötanden haben würden, sondern alle Quotenüberlassungsvertrüge. Hiervon ist auch die Zlägerin ausgegangen und hat lediglich den Standpunkt vertreten, die Quotenübertragung habe auch nach Znde 1941 nicht ihre Bedeutung verloren, da die Höhe der Absatzquoten die Höhe der nach der -Anordnung E 4 der Keichsstelle für Eisen und Stahl festgelegten Verarbeitungsmenge bestimmt habe« Bedeutete aber die Anordnung des «Fortbestehens” nicht bloß die Verlängerung sonst auslaufender Quotenüberlassungsvertrage, befaßte sie sich vielaehr mit dem Fortbestand aller gleichviel wann endenden Quotenüberlassungsverträge und wurde sie in Gegensatzzu anderen Erlassen nicht aufrecht erhalten, sondern mit Tirkunf vom 1. Januar 1942 ausdrücklich für gegenstandslos erklärt (so der Erlaß von 17«12. 41), so kann dies nicht den Sinn gehabt haben, daß die « 4 geschlossenen ^uotenverküufe aus der Sphäre der auf Grund des Zwangskartellgesetzes zulässiger T/eise getroffenen Maßnahmen entlassen würden und daß sich der Reichswirtschaf tsmin ist er an dem privatrechtlichen Fortbestand der Quot enlib erlas sungs vertrage uninteressiert zeige, sondern nur den, daß diese Vertrüge schlechthin fUr gegenstandslos erklärt wurden* Bern steht nicht entgegen, daß der zuständige Bearbeiter in Reichsv/irtcchaftsninioteriun. llini-sterialrat beauskunftet hat, er habe den Quoten- verkäufern uiheimgesteilt, etwaige privatrechtliche Ansprüche gegenüber den Quotenpüchtern oder -Käufern geltend zu machen, falls sie welche aus der ‘Überlassung der Quoten zu haben glaubten. Denn die Auskunft besagt zugleich, daß das Reichswirtschaftsministerium mit der Aufhebung der Absatzquoten zugleich die «Ausschaltung” der ‘Quotenverkäufer bezw. -Verpächter beabsichtigt und es gegenüber den mehreren Vorstellungen der Betroffenen abgelehnt habe, diesen Standpunkt und die erlassenen Anordnungen zu ändern. Der Erlaß von 17.12.1£41 steht im Zusammenhang mit der Aufhebung der Absatzquoten; auch er ist auf das Zwangskartellgesetz gestützt und findet darin seine Rechtfertigung. Rieses Gesetz läßt auch die. zwangsweise I es eit inline Cer Rechte aus Quotenitberlas-ßung3vcrtrl'gcn zu. £c ist dann unerheblich, daß sich die auf Ciund der /Anordnung Z 4 der Zeichsstclle fllr risen und Stahl festgelegten Verarbeitungczengen nach der Hüne der Harktbeteiligung in der feit von 1. Juli 1935 bis 50. Juni 1956 richteten. lag in der zwangsweisen leseitigung der Rechte aus den übcrlaseungsvertrCgcn eine wirtschaftliche lenachteiligung der r.uotenverhi.ufer oder -VerpUchter, so kann dies das Gericht nicht ändern. ♦ • 7/egen der Irlasee von 51* 10.40 und 17.12.41 entfallen auch Schadensersatz- und Zereicherungsansprücheo Die Revision war daher wit der Kostenfolge des 5 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Canter Dr. Haidinger Dr. Kuhn Artl Dr. Ueyer i • i