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BGH · II ZR 218/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 218/04

Die Beklagten und der Kläger werden, nachdem sie die Revisionen gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 89,4 % und die Beklagten 10,6 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten 14,5 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger 85,5 %.

Kosten27ReichartKlägerHamm

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 218/04
BESCHLUSS
vom 27. Juni 2006 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGHR:____________ja
HWiG § 1
Auf den Widerruf einer Beitrittserklärung zu einem geschlossenen Immobilienfonds sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Danach hat der widerrufende Gesellschafter einen Anspruch gegen den Fonds auf Zahlung des Abfindungsguthabens.
BGH, Beschluss vom 27. Juni 2006 und
 Hinweisbeschluss vom 10. April 2006 - II ZR 218/04 - OLG Hamm
LG Arnsberg
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
 beschlossen:
Die Beklagten und der Kläger werden, nachdem sie die Revisionen gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. August 2004 zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die in dem Revisionsverfahren angefallenen Kosten werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 89,4 % und die Beklagten 10,6 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten 14,5 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger 85,5 %.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Goette
 Kraemer
Strohn
 Caliebe
Reichart
 Vorinstanzen:
LG Arnsberg, Entscheidung vom 12.12.2003 -20 365/03 -OLG Hamm, Entscheidung vom 30.08.2004 - 8 U 15/04 -