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BGH · II ZR 217/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 217/66

Der Haftungsausschluß nach Hr. 16 Satz 2 AGB der Banken greift nicht ein, wenn die Bank einen für den Kunden eingegangenen Betrag auf einem falschen Konto bucht und dadurch dem Kunden, der sich wegen des Ausbleibens einer Anzeige Uber die Zahlung nicht an die Bank gewandt hat, ein Schaden entsteht. Das etwaige Verschulden des Kunden, der sich um den Eingang erwarteter Zahlungen nicht kümmert, kann im Rahmen des § 254 BGB zu einer Minderung der Ersatzpflicht der Bank führen 0 Der XIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8» Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Fischer und der Bundesrichter Dr<> Nörr, liesecke, Dr, Bukov/ und Fleck für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8» Februar 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen» Daß die Klägerin durch eigenes späteres Verhalten den gleichen Schaden später unabhängig von dem Verhalten der Beklagten zu 1 verursacht hätte, erscheine möglich, stehe aber nicht zur Überzeugung des Senats fest. IIo Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten übersehen, daß ihre Haftung nach Br» 16 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken vollständig ausgeschlossen sei» Nach dieser Klausel ist der Kunde verpflichtet, das Ausbleiben zu erwartender Anzeigen, insbesondere über die Ausführung von Aufträgen jeder Art, über Zahlungen und Sendungen, der Bank unverzüglich nach Ablauf der Frist mitzuteilen, innerhalb deren die Benachrichtigung im gewöhnlichen Postlauf hätte zugehen müssen« Andernfalls ist die Bank von jeder Schadenshaftung frei. Diese Freizeichnung scheidet schon deshalb aus, weil der Schaden hier dadurch entstanden ist, daß die Bank einen für den Kunden eingegangenen Betrag falsch verbucht hat» Von dieser Schadenshaftung befreit Nr» 16 Satz 2 AGB der Banken die Beklagte nicht» Die Klausel kann nur dann zu dem vollständigen Wegfall der Ersatzpflicht führen, wenn der Schaden darauf beruht, daß die Bank ihrer Pflicht zur Anzeige, insbesondere über die Ausführung von Aufträgen jeder Art, Uber Zahlungen und Sendungen, nicht nachge-kommen ist» Das raitwirkende Verschulden der Klägerin, das darin liegt, daß sie sich nicht um ihren Kontenstand und den Stand des Entschädigungsverfahrens kümmerte, so daß sie zu IIIc Die Revision möchte den Schaden der Klägerin auch deshalb verneint sehen, weil der von der Beklagten geschaffene Zustand, die Buchung auf einem Konto, über das der Mann verfügen konnte, nach ihrer Aussage im Prozeß den 'Vorstellungen der Klägerin entsprochen habe, die das Bestehen eines Gemeinschaftskontos angenommen haben will* Biese Rüge ist bereits im ersten Revisionsurteil S. XV» Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Wohnungseinrichtung aus der Hausratsentschädigung des Mannes von 15.000 DM beschafft worden ist* Y/ehn der Ehemann später bei seinem Auszug die gesamte Wohnungseinrichtung der Klägerin beließ, so stellt dies keinen auf ihren Schaden anzurechnenden Vorteil dar. Sie hat damit nichts aus ihrer Entschädigung oder als Ersatz für ihren Verlust oder im unmittelbaren Zusammenhang damit erlangt, wie die Revision zu Unrecht meint.

Zitierte Normen: § 254 BGB
vollständigBerufungsgerichtBrKlägerinRevisionBankSchaden

Volltext der Entscheidung

2041 016
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 254 (En/; Allg. Geschäftsbedingungen der Banken Nr« 16
Der Haftungsausschluß nach Hr. 16 Satz 2 AGB der Banken greift nicht ein, wenn die Bank einen für den Kunden eingegangenen Betrag auf einem falschen Konto bucht und dadurch dem Kunden, der sich wegen des Ausbleibens einer Anzeige Uber die Zahlung nicht an die Bank gewandt hat, ein Schaden entsteht.
Das etwaige Verschulden des Kunden, der sich um den Eingang erwarteter Zahlungen nicht kümmert, kann im Rahmen des § 254 BGB zu einer Minderung der Ersatzpflicht der Bank führen 0
BGH, ürt. v. 8. Februar 1968 - II ZR 217/66 - KG Berlin
IG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II_ZR^212/66
URTEIL
Verkündet am
 So Februar 1968 Heil ?
Jus t i zha upt sekre t är als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 lo der Otto	Bank-Kommanditgesellschaft?
gesetzlich vertreten durch den Beklagten zu 2?
2«, des Kaufmanns und Bankiers Otto beide BflHBl, Ki
 Beklagten und Re vis ionskläger
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
Klägerin und Revisionsbeklagte5
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r0
Der XIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8» Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Fischer und der Bundesrichter Dr<> Nörr, liesecke, Dr, Bukov/ und Fleck
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8» Februar 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen»
Von Rechts wegen Tatbestand;
Die Sache befindet sich im zweiten Revisionsrechtszuge Wegen des Sachverhalts wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 27. September 1965 - II ZR 3/64, abgedruckt WM 1965, 1246, Bezug genommen, durch das das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen v/orden ist» Das Berufungsgericht hat die Beklagten nunmehr unter Zurückweisung ihrer Berufung im übrigen verurteilt , an die Klägerin 17.281,30 DM zu zahlen» Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage v/eiter0 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründej
I» Der erkennende Senat hat im Urteil vom 27. September 1965 ausgeführt, falls mit genügender Sicherheit festgestellt v/erden könne, daß das spätere Verhalten der Klägerin unab-
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hängig von der Vertragsverletzung der Beklagten zu 1 zu demselben Schaden, nämlich dem Verbrauch der 57«143 DM durch den Mann? geführt hätte9 sei es mit Lreu und Glauben nicht zu vereinbaren, die Beklagten noch für diesen Schaden haftbar zu machen. Das Berufungsgericht hat dazu dargelegt, eine solche sog. überholende Kausalität sei nicht mit Sicherheit nachzuweisen. Daß die Klägerin durch eigenes späteres Verhalten den gleichen Schaden später unabhängig von dem Verhalten der Beklagten zu 1 verursacht hätte, erscheine möglich, stehe aber nicht zur Überzeugung des Senats fest. Aus dem Sachverhalt ergebe sich allenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit Überholender Kausalität (So 10 uA)o
Die Revision rügt die Verletzung der §§ 287, 565 Abs. 2 2iP0? jedoch zu Unrecht. Das Berufungsgericht hat nämlich? wie seine weiteren Ausführungen ergeben, nach Prüfung des Sachverhalts in Wahrheit die Möglichkeit einer sog. überholenden Kausalität durch Billigung der fehlerhaften Überweisung an ihren Mann oder den Verbrauch des Betrages vollständig ausgeschlossen, indem es feststellt? die Klägerin habe die Summe von etwa 57.000 DM nicht für laufende Unkosten oder nebenher ausgeben? sondern für ihre Altersversorgung verwenden wollen. Dies entspreche der Lebenserfahrung und werde dadurch bestätigt? daß sie entgegen ihren sonstigen Gewohnheiten ausdrücklich die Überweisung auf ein eigenes Konto verlangt habe. Die Beklagten hätten demgegenüber nichts anderes dartun können. Die Klägerin habe auch sofort den Beklagten zu 2 aufgesucht? um zu protestieren? nachdem sie die Unterlagen über die Anweisung des Geldes an ihren Ehemann gefunden hatte. Der Ehemann habe selbst so viel Entschädigung bekommen? daß der gemeinsame Lebensaufwand, wie ihn die Klägerin errei-
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ehen und halten wollte, davon bestritten werden konnte»
Sie habe also dazu die Entschädigungssumme nicht angreifen müssen» bas Berufungsgericht hat hiernach bei richtiger Würdigung seiner Ausführungen ohne Verfahrensverstoß die vollständige Überzeugung erlangt, daß die hypothetische Schadensursache nicht eingetreten wäre» Die Frage, welche Anforderungen an die Feststellung, daß sie eingetreten wäre, zu stellen sind, bedarf keiner Erörterung»
IIo Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten übersehen, daß ihre Haftung nach Br» 16 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken vollständig ausgeschlossen sei» Nach dieser Klausel ist der Kunde verpflichtet, das Ausbleiben zu erwartender Anzeigen, insbesondere über die Ausführung von Aufträgen jeder Art, über Zahlungen und Sendungen, der Bank unverzüglich nach Ablauf der Frist mitzuteilen, innerhalb deren die Benachrichtigung im gewöhnlichen Postlauf hätte zugehen müssen« Andernfalls ist die Bank von jeder Schadenshaftung frei. Diese Freizeichnung scheidet schon deshalb aus, weil der Schaden hier dadurch entstanden ist, daß die Bank einen für den Kunden eingegangenen Betrag falsch verbucht hat» Von dieser Schadenshaftung befreit Nr» 16 Satz 2 AGB der Banken die Beklagte nicht» Die Klausel kann nur dann zu dem vollständigen Wegfall der Ersatzpflicht führen, wenn der Schaden darauf beruht, daß die Bank ihrer Pflicht zur Anzeige, insbesondere über die Ausführung von Aufträgen jeder Art, Uber Zahlungen und Sendungen, nicht nachge-kommen ist»
Das raitwirkende Verschulden der Klägerin, das darin liegt, daß sie sich nicht um ihren Kontenstand und den Stand des Entschädigungsverfahrens kümmerte, so daß sie zu
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spät die falsche Buchung erfuhr, ist mit der Minderung der Ersatzpflicht der Beklagten um die Hälfte angemessen berücksichtigt worden (§ 254 BGB)» Die Revision bringt hiergegen auch nichts vor«
IIIc Die Revision möchte den Schaden der Klägerin auch deshalb verneint sehen, weil der von der Beklagten geschaffene Zustand, die Buchung auf einem Konto, über das der Mann verfügen konnte, nach ihrer Aussage im Prozeß den 'Vorstellungen der Klägerin entsprochen habe, die das Bestehen eines Gemeinschaftskontos angenommen haben will* Biese Rüge ist bereits im ersten Revisionsurteil S. 6 als unbegründet beschieden worden; dieser Begründung ist nichts hinzuzufügen.
XV» Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Wohnungseinrichtung aus der Hausratsentschädigung des Mannes von 15.000 DM beschafft worden ist* Y/ehn der Ehemann später bei seinem Auszug die gesamte Wohnungseinrichtung der Klägerin beließ, so stellt dies keinen auf ihren Schaden anzurechnenden Vorteil dar. Sie hat damit nichts aus ihrer Entschädigung oder als Ersatz für ihren Verlust oder im unmittelbaren Zusammenhang damit erlangt, wie die Revision zu Unrecht meint.
Vo Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet und war daher zurückzuweisen* Die Beklagten haben die
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Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 ZPO zu trageno
 Br. Rischer	Br.	Nörr	Liesecke
 Br. Bukov;
Pieck