Juni 1967 Heil, Justiaobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit derJ*ZBBp*i Versicherungs-Gesellschaft, If) vertreten durch den Hauptbevollmächtig-ten für die Bundesrepublik Deutschland» Direktor Br. Alfred Mäflp, FflBW) Am Q^^platz, Beklagte und Revisionsklägerin, Hach I Hr. 1 3HB wird Versicherungsschutz für den Fall gewährt, daß der Versicherungsnehmer wegen eines bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangenen Verstoßes für die Folgen dieses Verstoßes auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird o Die gegen den Kläger erhobenen SchadensersatzansprUche fallen nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Außerdem umfaßt die Versicherung auch die Folgen aller im Zeitraum eines Jahres vor dem Beginn der Versicherung vorgekommenen Verstöße, welche dem Versicherungsnehmer bis zu dem Abschluß des Vertrages nicht bekannt geworden sind. Zu dem Streit der Parteien, ob die gegen den Kläger erhobenen Schadensersatzansprüche, die Gegenstand des anhängigen Haftpflichtprozesses sind, in die Vorsicherungszeit fallen, hat das Berufungsgericht ausgeführtt Der Bauherr verlange Schadensersatz v/egen unzureichenden Schallschutzes mit der Begründung, daß der Kläger seine Verpflichtungen bei der technischen Oberleitung und der örtlichen Bauleitung verletzt habe. Dem könne die Beklagte nicht entgegenhaltcn, daß der mangelhafte Schallschutz auf einem Planungsfehlcr dos Klägers beruhe, für den kein Versicherungsschutz bestehe. 1. Zu den anspruchsbegründenden Voraussetzungen der Gewährung von Versicherungsschutz, die der Versicherungsnehmer nachzuweisen hat, gehört der Eintritt des Versicherungsfalls während des zeitlichen Deckungsbereichs* Versicherungsfall ist hier abweichend von der allgemeinen Haftpflichtversicherung (§§ 1 Hr. 1 und 5 Hr. 1 AHB) nicht das Schadenereignis, sondern die Schadensursache, der in die Versicherungszeit fallende Verstoß des Versicherungsnehmers, für dessen Folgen er auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird* Wie das Schadenereignis ist auch die Schadensursache ein tatsächlicher Vorgang. Hierdurch unterscheidet sich der Nachweis des Versicherungsfalls von dem auch vom Versicherungsnehmer zu erbringenden Nachweis, daß er auf Grund eines Rechtsverhältnisses in Anspruch genommen wird, das unter den gegenständlichen Schutzbereich des Versicherungsvertrages {siehe unter X) fällt. Ob der Anspruch berechtigt ist, kann dahingestellt bleiben, weil der Versicherungsschutz nach § 3 XI Nr. 1 AHB auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche umfaßt und die Frage, ob der Versicherte dem Dritten haftet, in einem Rechtsstreit zwischen diesen Personen, aber nicht zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auszutragen ist. Nach diesen Ausführungen - die Schadensersatz-klage gegen den Kläger ist ebenso begründet worden -und dem eigenen Vorbringen des Klägers, daß die verwendeten Leichtbauwände aus Gips so, wie von ihm geplant, eingebaut worden seien, kam als wahrscheinliche Schadensursache ein Planungsfehler, d.h. ein nicht in die Veraicherungszeit fallender Verstoß in Betracht (vgl. Von der Kausalität dieser Ursache ist das Berufungsgericht nicht überzeugt, weil dem Kläger auch bei der Bauausführung noch weitere, in die Veraicherungszeit fallende Verstöße dadurch unterlaufen sein könnten, daß er das gelieferte Baumaterial nicht auf seine Tauglichkeit geprüft habe. 2* Der Kläger wird auch wegen unzureichenden Schallschutzes zwischen den Toiletten und Schlafräumen in Anspruch genommen* Die Ursache für diesen Mangel ist nach den Angaben des Bauherrn, die mit der Auffassung des von ihm beauftragten Sachverständigen (Professor Dr* Bum übereinstimmen, in dem unzweckmäßigen Einbau der Wasserleitungen und Spüleinrichtungen zu sehen* zwischen benachbarten Räumen durch zu leichte Trennwände einen Verstoß vermuten, der dem Kläger bei der Bauaufsicht unterlaufen sein könnte und damit in die Versicherungszeit fiele (vgl. Da die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichen, um zu entscheiden, ob die Verstöße, die dem Kläger vorgeworfen werden, in den zeitlichen Deckungsbereich fallen, muß die Sache zur erneuten Verhandlung und BntScheidung zurüekverwiesen werden. Nach I Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 BHB hängt die Deckungspflicht des Versicherers bei Verstößen des Versicherungsnehmers, die in die Zeit der Ruckv/ärts-versiöherung fallen, auch noch davon ab, daß diese Verstöße dem Versicherungsnehmer bis zu dem Abschluß des Vertrages nicht bekannt gev/orden sind. Das Berufungsgericht meint dazu: Gegenüber einem Anspruch auf Rechtsschutz könne sißh die Beklagte nicht darauf berufen, daß der Kläger den ihm zur Bast gelegten Verstoß gekannt habe, weil noch offen sei, ob er überhaupt einen Verstoß begangen habe. Bei der Anwendung von I Nr. 3 BHB ist von dem gegen den Versicherungsnehmer erhobenen Vorwurf des Dritten, wie er sich nach dessen tatsächlichen Angaben und dem ergänzenden Vorbringen des Versicherungsnehmers darstellt, auszugehen, ohne Rücksicht darauf, ob die im Haftpflichtprozeß zu prüfenden Ansprüche des Dritten sich als berechtigt erweisen oder nicht. Gegenüber der Behauptung des Versicherungsnehmers, den ihm zur Last gelegten Verstoß bei Abschluß des Versicherungsvertrages nicht gekannt zu haben, kann der Versicherer sich nicht mit IVo Die Revision wiederholt schließlich die Bedenken, welche die Beklagte schon in der Vorinstanz gegen den nach ihrer Ansicht unklaren Urteilstenor des Landgerichts geäußert hatte« Bas Berufungsgericht hat diese Bedenken zurückgewiesen, weil das Landgericht dem Feststellungsantrage des Klägers durch ein Feststellungsurteil entsprochen habe und ein Feststellungsurteil ohnehin nicht vollstreckbar sei« Bas ist insofern unrichtig, als der Klager die Gewährung von Versicherungsschutz, also Leistung, begehrt (Antrag vom 11. Januar 1963) und das Landgericht dem durch ein Leistungsurteil entsprochen hat« Bei seiner erneuten Entscheidung kann das Berufungsgericht dem berechtigten Anliegen der Beklagten an einem klaren Urteilsspruch genügen, weil dann feststeht, welche Verstöße des Klägers in die Versicherungszeit fallen und die Beklagte zur Deckung verpflichten« Auf die Revision der Beklagten ist die Sache daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurUckzuverweisen«
BUNDESGERICHTSHOF
201? 014 IM NAMEN DES VOLKES
U.M Sill/a URTEIL
Verkündet b®
22. Juni 1967 Heil, Justiaobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
derJ*ZBBp*i Versicherungs-Gesellschaft,
If) vertreten durch den Hauptbevollmächtig-ten für die Bundesrepublik Deutschland» Direktor Br. Alfred Mäflp, FflBW) Am Q^^platz,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmäehtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
den Architekten Ludwig Max-Jfl^B-Platz fl|,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Reviaionabeklagten, Rechtsanwalt Freiherr von
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 196? unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, bischer und der Bundesrichter Lieseeke, Dr. Bukow, Br. Schulze und Stimpel
für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 8. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts München vom 10. Juli 1964 aufgehoben 0
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen o
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Der Kläger war als Architekt bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Zur Errichtung einer Kneipp-Kuranstalt in hatte die Gemein-
de - kurz der Bauherr - im März 1959 mit dem Kläger einen Architektenvertrag geschlossen und ihm darin die Ausarbeitung der Pläne, die technische und künstlerische Oberleitung der Bauausführung und die örtliche Bauleitung übertragen. Mit Schreiben vom 2. Mai 1961 machte der Bauherr gegen den Kläger Schadensersatzansprüche geltend, weil der Schallschutz zwischen den einzelnen Stockwerken und zwischen benachbarten Räumen, insbesondere zwi-
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sehen Sehlafräumen und Toiletten, unzureichend sei und zu zahlreichen Beanstandungen geführt habe» Wegen dieser Mängel schwebt beim Landgericht Traunstein (20. 107/64) ein Haftpflichtprozeß, in dem der Bauherr 25 000 DM Schadensersatz vom Kläger verlangt»
Der Kläger begehrt dafür von der Beklagten Versicherungsschutz« Die Beklagte hat das abgelehnt, weil die erhobenen Schadensersatzansprüche auf Planungsfehler zurUckzufUhren seien, die der Kläger vor der Versicherungszeit begangen habe«
Bas Landgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren, und zwar Rechtsschutz in dem anhängigen Haftpflichtprozeß sowie Freistellung mit der Einschränkung, daß der Beklagten Vorbehalten bleibt, nach rechtskräftiger Feststellung eines in den Zeitraum der Rückwärtsversicherung fallenden Verstoßes den Einwand zu erheben, der Kläger habe bei Abschluß des Versicherungsvertrages diesen Verstoß gekannt« Bas Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger in dem anhängigen Haftpflichtprozeß Rechtsschutz zu gewähren« Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung des zuerkannten Rechtachutzanspruches«
Ber Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
Int a ehe idun&sgründ ei
I« Dem Versicherungsverhältnis der Parteien liegen die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflicht-Versicherung (AHB) und die Besonderen Be-
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dingungen für die Haftpflicht-Versicherung von Architekten und Bauingenieuren (BHB)zugrunde. Hach I Hr. 1 3HB wird Versicherungsschutz für den Fall gewährt, daß der Versicherungsnehmer wegen eines bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangenen Verstoßes für die Folgen dieses Verstoßes auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird o
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die gegen den Kläger erhobenen SchadensersatzansprUche fallen nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. LM Hr* 3 zu § 1 AHB * VersR i960, 1074; TU Nr. 12 zu § 4 AHB * VersR 1961, 265) in den gegenständlichen Versicherungsschutzbereich.
II. Zum zeitlichen "TJmfang des Versicherungsschutzes” heißt es in I Hr. 5 BHB:
”Die Versicherung umfaßt die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsvertrages ab bis zu seinem Ablauf vorkommenden Verstöße. Außerdem umfaßt die Versicherung auch die Folgen aller im Zeitraum eines Jahres vor dem Beginn der Versicherung vorgekommenen Verstöße, welche dem Versicherungsnehmer bis zu dem Abschluß des Vertrages nicht bekannt geworden sind.
Als bekannt gilt ein Verstoß auch dann, wenn ein Vorkommnis vom Versicherungsnehmer als objektiv fehlerhaft erkannt oder ihm als objektiv fehlerhaft bezeichnet wer den ist, auch wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben noch angedroht, noch befürchtet worden sind« Es genügt bereits auch nur die Vermutung, in einem bestimmten Falle könne ein Verstoß nicht unmöglich sein.”
Der zeitliche Deckungsbereich erstreckt sich danach Uber
die Dauer des Vertrages der Parteien vom 15« November I960
bis 15« November 1961 hinaus rückwärts bis zu dem 15« November
1959«
Nach dom Berufungsurteil hatte der Kläger die Planung des Bauvorhabens bereits 1958 abgeschlossen, also vor dem Anfangstermin des Versicherungsschutzes. Der Bau ist dann unter der technischen Oberleitung und Örtlichen Bauführung des Klägers von Mitte Hai 1959 bis Mitte Mai I960 ausgeführt worden.
Zu dem Streit der Parteien, ob die gegen den Kläger erhobenen Schadensersatzansprüche, die Gegenstand des anhängigen Haftpflichtprozesses sind, in die Vorsicherungszeit fallen, hat das Berufungsgericht ausgeführtt Der Bauherr verlange Schadensersatz v/egen unzureichenden Schallschutzes mit der Begründung, daß der Kläger seine Verpflichtungen bei der technischen Oberleitung und der örtlichen Bauleitung verletzt habe. Biese Tätigkeit des Klägers falle unstreitig in die Zeit der Hückwärtsversicherung vom 15. November 1959 bis 15. November I960. Dem könne die Beklagte nicht entgegenhaltcn, daß der mangelhafte Schallschutz auf einem Planungsfehlcr dos Klägers beruhe, für den kein Versicherungsschutz bestehe. Al3 Fehlerquelle für die beanstandeten Mängel komme sowohl die Planung als auch die Aufsicht über die Bauausführung in Betracht. Babei ständen die Fehler im Vordergrund, die bei der Ausführung des Baues unterlaufen sein könnten.
Es komme u.a. darauf an, ob der Kläger bei der Abnahme der Baustoffe und der Bauarbeiten die mangelhafte Schalldämmung habe erkennen können und rügen müssen. Hier handele es eich nicht um die fortdauernden Auswirkungen früher begangener und später nicht beseitigter Planungsfehler, sondern um einen neuen selbständigen Verstoß gegen Verpflichtungen, die dem Kläger aus der technischen Oberleitung und örtlichen Bauführung erwachsen seien.
/v V
Diese Ausführungen tragen die angefoehtene Entscheidung nichto
1. Zu den anspruchsbegründenden Voraussetzungen der Gewährung von Versicherungsschutz, die der Versicherungsnehmer nachzuweisen hat, gehört der Eintritt des Versicherungsfalls während des zeitlichen Deckungsbereichs* Versicherungsfall ist hier abweichend von der allgemeinen Haftpflichtversicherung (§§ 1 Hr. 1 und 5 Hr. 1 AHB) nicht das Schadenereignis, sondern die Schadensursache, der in die Versicherungszeit fallende Verstoß des Versicherungsnehmers, für dessen Folgen er auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird* Wie das Schadenereignis ist auch die Schadensursache ein tatsächlicher Vorgang.
Hierdurch unterscheidet sich der Nachweis des Versicherungsfalls von dem auch vom Versicherungsnehmer zu erbringenden Nachweis, daß er auf Grund eines Rechtsverhältnisses in Anspruch genommen wird, das unter den gegenständlichen Schutzbereich des Versicherungsvertrages {siehe unter X) fällt. Dafür genügt, daß der von einem Dritten erhobene Anspruch mit einem unter den Versicherungsschutzbereich fallenden Rechtsverhältnis begründet wird.
Ob der Anspruch berechtigt ist, kann dahingestellt bleiben, weil der Versicherungsschutz nach § 3 XI Nr. 1 AHB auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche umfaßt und die Frage, ob der Versicherte dem Dritten haftet, in einem Rechtsstreit zwischen diesen Personen, aber nicht zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auszutragen ist. Diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. RGZ 148, 282;
159, 17, 19; BGH VersR 1956, 187 m.w.N.5 BGH2 23,
355, 358) gelten aber nicht, wenn es nicht um die Haftung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Dritten, sondern um die Leistungspflicht des Versicherers, d.ho darum geht, ob der Versicherer nach den Versicherungsbedingungen zur Deckung verpflichtet ist (vgl * Kisch, J¥ 1932, 1732, Ansu). Auch unberechtigte Ansprüche sind immer nur insoweit abzuwehren, als sie auf einem während der Versicherungszeit eingetretenen Versicherungsfall beruhen«. Über diesen tatsächlichen Vorgang, der nicht haftungsrechtlich, sondern nur versicherungsrechtlich bedeutsam ist, kann die rechtliche Begründung, die der Dritte seinen gegen den Versicherungsnehmer erhobenen Ansprüchen gibt, nichts aussagen.
Der Eintritt des Versicherungsfalls hängt davon ab, worin der vermeintliche Verstoß liegt, für dessen Folgen der Versicherungsnehmer in Anspruch genommen wird«. Hierfür sind auch die tatsächlichen Behauptungen des Dritten heranzuziehen. Weiter wird die Art der beanstandeten Mängel regelmäßig Rückschlüsse auf die wahr scheinliche Schadensursache und deren Zeitpunkt zulas-sen. Auf dieser Grundlage ist zu entscheiden, ob die dem Kläger zur Last gelegten Verstöße in die Versicherungszeit fallen. Das Berufungsgericht konnte, wie der Revision zuzugeben ist, diese Frage weder offenlasaen noch sich insoweit mit allgemeinen Ausführungen begnügen.
Hier hatte der Bauherr zunächst einen Sachverständigen, Professor Br* Dipl.-Ing. BUflB, mit der Überprüfung des Schallschutzes in der fertiggestellten Kur-
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anstalt beauftragt» Dieser erstattete nach umfangreichen Messungen an Ort und Stelle dem Bauherrn ein Gutachten, in dem er sich über die einzelnen Mängel und ihre wahrscheinliche Ursache äußerte. In einem Schreiben vom 3. Mai 1961 machte der Bauherr dann erstmals seine Schadensersatzansprüche geltend und begründete diese mit dem wiedergegebenen Inhalt des Gutachtens. An erster Stelle wird darin der Schallschutz zwischen benachbarten Bäumen infolge der Verwendung viel zu leichter Trennwände als völlig unzureichend beanstandet. Der Schallschutz bleibt danach schon erheblich hinter den allgemein anerkannten Mindestanforderungen für Wohnraume zurück, ganz abgesehen von den weit höheren Ansprüchen, die an den Schallschutz in Krankenhäusern und Sanatorien gestellt werden.
Nach diesen Ausführungen - die Schadensersatz-klage gegen den Kläger ist ebenso begründet worden -und dem eigenen Vorbringen des Klägers, daß die verwendeten Leichtbauwände aus Gips so, wie von ihm geplant, eingebaut worden seien, kam als wahrscheinliche Schadensursache ein Planungsfehler, d.h. ein nicht in die Veraicherungszeit fallender Verstoß in Betracht (vgl. BGH BB 1956, 739).
Von der Kausalität dieser Ursache ist das Berufungsgericht nicht überzeugt, weil dem Kläger auch bei der Bauausführung noch weitere, in die Veraicherungszeit fallende Verstöße dadurch unterlaufen sein könnten, daß er das gelieferte Baumaterial nicht auf seine Tauglichkeit geprüft habe. Die Möglichkeit, daß ein entstandener Schaden auf mehreren selbständigen Verstößen beruht, ist an sich nicht auszuschließen, muß aber konkret fest-
gestellt v/erderio Heue selbständige Verstöße des Klägers während der Bauausführung können außerdem nur angenommen werden, wenn ihm insoweit entsprechende Verpflichtungen aus der technischen Oberleitung oder der öx’tlichen Bauführung obgelegen haben* Die in dieser Hinsicht am weitesten reichende örtliche Bauaufsicht umfaßt u*a* die Überwachung der Herstellung des Baues in Übereinstimmung mit den Zeichnungen und Angaben des Architekten und die Abnahme der Bauarbeiten und Baustoffe (§ 19 Abs* 4 GOA) * Der örtliche Bauführer hat danach die fehlerfreie Lieferung und Verarbeitung der geplanten Baustoffe zu überprüfen; er hat hingegen nicht die Aufgabe, die Planungsunterlagen erneut auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, z*B* darauf, ob die geplanten Trennwände nach Art und Stärke einen ausreichenden Schallschutz gewährleisten* Das wird deutlich, wenn Planung und Bauleitung nicht demselben, sondern verschiedenen Architekten übertragen sind* Vorhandene Planungsfehler werden daher nicht dadurch, daß sie während der Bauausführung unbemerkt bleiben, zu neuen selbständigen Verstößen, die während der technischen Oberleitung oder örtlichen Bauaufsicht eintreten*
Das alles hat das Berufungsgericht nicht erkannt*
2* Der Kläger wird auch wegen unzureichenden Schallschutzes zwischen den Toiletten und Schlafräumen in Anspruch genommen* Die Ursache für diesen Mangel ist nach den Angaben des Bauherrn, die mit der Auffassung des von ihm beauftragten Sachverständigen (Professor Dr* Bum übereinstimmen, in dem unzweckmäßigen Einbau der Wasserleitungen und Spüleinrichtungen zu sehen*
Das läßt anders als bei dem ungenügenden Schallschutz
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zwischen benachbarten Räumen durch zu leichte Trennwände einen Verstoß vermuten, der dem Kläger bei der Bauaufsicht unterlaufen sein könnte und damit in die Versicherungszeit fiele (vgl. BGH BB 1956, 739)» Hierzu hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen getroffen. Wird der Versicherungsnehmer aber für die Folgen verschiedener Verstöße in Anspruch genommen, so muß für jeden Verstoß festgestellt werden, ob er in die Versicherungszeit fällt oder nicht.
3» Schon wegen der unter 1 und 2 dargelegten Mängel kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichen, um zu entscheiden, ob die Verstöße, die dem Kläger vorgeworfen werden, in den zeitlichen Deckungsbereich fallen, muß die Sache zur erneuten Verhandlung und BntScheidung zurüekverwiesen werden.
III. Nach I Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 BHB hängt die Deckungspflicht des Versicherers bei Verstößen des Versicherungsnehmers, die in die Zeit der Ruckv/ärts-versiöherung fallen, auch noch davon ab, daß diese Verstöße dem Versicherungsnehmer bis zu dem Abschluß des Vertrages nicht bekannt gev/orden sind.
Der Kenntnis steht dabei die Vermutung gleich, in einem bestimmten Falle könne ein Verstoß nicht unmöglich sein (Abs. 2 Satz 2). Das Berufungsgericht meint dazu: Gegenüber einem Anspruch auf Rechtsschutz könne sißh die Beklagte nicht darauf berufen, daß der Kläger den ihm zur Bast gelegten Verstoß gekannt habe, weil noch offen sei, ob er überhaupt einen Verstoß begangen habe. Diese Frage solle erst in dem Haftpflichtprozeß, für den Rechtsschutz zu gewähren sei, entschieden werden.
Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Die Unkenntnis eines in die Zeit der Rüekwärts-versicherung fallenden Verstoßes ist Voraussetzung jeden Anspruchs auf Versicherungsschutz, gleichviel, ob der Versicherungsnehmer Rechtsschutz oder Freistellung begehrt. Diese. Voraussetzung kann ebenso wenig wie der Zeitpunkt des Verstoßes, der Eintritt des Versicherungsfalls, dahingestellt bleiben, weil noch nicht feststeht, ob der Versicherungsnehmer den ihm vorgeworfenen Verstoß tatsächlich begangen hat. Anderenfalls wäre die Folge, daß der Versicherer ungeachtet der zeitlichen und sachlichen Begrenzung des Versicherungsschutzes in I Hr. 3 BHB stets, insbesondere ohne zeitliche Begrenzung, Rechtsschutz zu leisten hätte. Das ist verfehlt. Bei der Anwendung von I Nr. 3 BHB ist von dem gegen den Versicherungsnehmer erhobenen Vorwurf des Dritten, wie er sich nach dessen tatsächlichen Angaben und dem ergänzenden Vorbringen des Versicherungsnehmers darstellt, auszugehen, ohne Rücksicht darauf, ob die im Haftpflichtprozeß zu prüfenden Ansprüche des Dritten sich als berechtigt erweisen oder nicht.
Bei der Prüfung der Nichtkenntnis des Verstoßes ist jedoch zu berücksichtigen, daß an den vom Versicherungsnehmer zu führenden Negativbeweis keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind, zu demal wenn der Versicherungsnehmer bestreitet, den ihm vorgeworfenen Verstoß begangen zu haben. Gegenüber der Behauptung des Versicherungsnehmers, den ihm zur Last gelegten Verstoß bei Abschluß des Versicherungsvertrages nicht gekannt zu haben, kann der Versicherer sich nicht mit
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einem einfachen Bestreiten begnügen, sondern muß substantiiert Umstände darlegen, die für die Kenntnis oder für die Vermutung des Verstoßes sprechen«
Die danach auch insoweit unrichtige Anwendung der Besonderen Bedingungen (I Hr. 3 Abs« 1 Satz 2) bildet einen weiteren Aufhebungsgrund«
IVo Die Revision wiederholt schließlich die Bedenken, welche die Beklagte schon in der Vorinstanz gegen den nach ihrer Ansicht unklaren Urteilstenor des Landgerichts geäußert hatte« Bas Berufungsgericht hat diese Bedenken zurückgewiesen, weil das Landgericht dem Feststellungsantrage des Klägers durch ein Feststellungsurteil entsprochen habe und ein Feststellungsurteil ohnehin nicht vollstreckbar sei« Bas ist insofern unrichtig, als der Klager die Gewährung von Versicherungsschutz, also Leistung, begehrt (Antrag vom 11. Januar 1963) und das Landgericht dem durch ein Leistungsurteil entsprochen hat« Bei seiner erneuten Entscheidung kann das Berufungsgericht dem berechtigten Anliegen der Beklagten an einem klaren Urteilsspruch genügen, weil dann feststeht, welche Verstöße des Klägers in die Versicherungszeit fallen und die Beklagte zur Deckung verpflichten«
V. Auf die Revision der Beklagten ist die Sache daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurUckzuverweisen«
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Die Entscheidung liber die Kosten hängt von dem Ausgang des Rechtsstreits ab und v/ird deshalb dem Berufungsgericht übertragen«
Dr, Fischer Liesecke Dr„ Bukow Dr. Schulze Stimpel