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BGH · II ZB 217/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 217/62

a) Ser Versicherer, der durch das Verhalten des Versicherur, nehmers leistungsfrei geworden ist, bleibt leistungsfrei, auch wenn der Versicherungsnehmer später in Konkurs fällt b) Sind Gebäude und bewegliche Sachen in einem Vertrag gegen Brandschäden versichert, so wird der Versicherer durch v/i sentlieh falsche Angaben des Versicherungsnehmers bei der Schadensermittlung von der Entschädigungspflicht für Gebäudeschäden nicht frei, wenn er insoweit nicht getäuscht worden ist und eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen des Versicherers insoweit ausgeschlossen erscheint. Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung im übrigen das Urteil des 1. Oktober 1962 im Kosten-' punkt und insoweit aufgehoben, als ee den Anspruch nee Klägers auf Gebäudeentschädigung abgewiesen hat. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Gebäudeentschädigung von 24.950,75 DM wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Beklagte hat - zugleich für die beteiligten Mityer-, sicherer - gegenüber dem Konkursverwalter und allen ihr bekannten PfIndungsgläubigern und Zessionären des Anspruchs auf die Versieherungsleistung die Zahlung einer EntSchädigung abgelehnt. Sie ist der Ansicht, daß der Versicherungsnehmer seine Auskunfts- und Aufklärungspflicht verletzt und sich bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht habe. Denn durch den Verlust des Versicherungsschutzes solle der Versicherungsnehmer wegen seines unlauteren Verhaltens bestraft werden. Weiter wendet sich der Kläger dagegen, daft die Beklagte es ablehne, eine Entschädigung für das zerstörte Gebäude und das vernichtete Betriebsinventar zu zahlen. Die Beklagte könne daher allenfalls eine Entschädigung für das versicherte Warenlager verweigern, da sich darauf allein die falschen Angaben des Gemeinschuldners bezogen hätten. Zu der umstrittenen Aktivlegitimation des Klägers hat das Berufungsgericht ausgeführt; Der Anspruch auf die Ver-sieherungsleistung sei vor Konkurseröffnung mehrfach abgetreten und gepfändet worden. Denn welcher Ansicht man auch folgt, die maßgeblichen Tatsachen, die hier die Leistungsfreiheit ausgelöst haben, sind vom Versicherungsnehmer mehr als ein halbes Jahr vor Konkurseröffnung vollständig verwirklicht worden und wirken, gleichviel, ob sie eine Einwendung oder eine 5 .i-r- ■'-j später geltend gemachte Einrede begrün- Zu dem Streit der Parteien, ob der Kläger die vor Konkurseröffnung eingetretene Leistungsfreiheit der Beklagten gegen sich gelten lassen muß, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Einwenaungen und Einreden, die einem Anspruch des Geraeinschuldners entgegengesetzt werden können, seien auch gegenüber dem Konkursverwalter zulässig. Denn Satz 2 dieser Bestimmung, der bei beiderseitigem Gesetzes- oder Sittenverstoß dem Leistenden den Bereieherungsanspruch gegen den Leistungsempfänger versage, finde nach der höchstrichterlichen Hecht^ sprechung im Konkurse des Leistenden keine Anwendung. 1. Zu :Reqsht ist das Berufungsgericht von dem das Konkursrecht beherrschenden Grundsatz ausgegangen, daß der Konkursverwalter für die Masse nicht mehr Hechte beanspruchen kann, als dem Gemeinschuldner zustehen. Dieser Grundsatz kann von der Revision nicht als Überbleibsel der überholten Vertreterlehre in Frage gestellt werden, wonach der Konkursverwalter gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners oder der Konkurs-gläubiger sein soll. Vergebens versucht die Revision darzulegen, daß es sich bei den vorgenannten Ausnahmen nur um die geregelten Anwendungsfälle einer umfassenden Hechtsausübungsmacht des Konkursverwalters handele, die immer zu einer objektiven Begrenzung von Hechten gegen den Gemeinschuldner führen müsse, wenn deren Ausübung auf Kosten des Gemeinwohls und des sozialen Zwecks - darunter werden die Interessen der Konkursgläubiger verstanden - vor sich gehe. Ein derartiger Grundsatz ist dem Konkursrecht fremd und kann nicht zur Begründung de für herangezogen werden, daß die Geltendmachung der aus den §§ 13 und 16 AFB folgenden Leistungsfreiheit gegenüber dem Konkursverwalter eine unzulässige Rechts-ausübung darsteile, weil die Straffunktion dieser Bestimmungen gegenüber den Konkursgläubigern des sozialen Zweckes entbehre. Täuschung des Versicherers nach den §§ 13 und 16 AFB treffen, mit einer Vertragsstrafe vergleichen, Vertragsstrafen können aber nach § 62 Er. 2 KO gegen den Konkursverwalter geltend gemacht werden, auch Vertragsstrafen, die nicht neben, sondern anstelle der Vertragserfüllung geschuldet werden (Jaeger/lont, , Konkursordnung 6, Aufl. Schon diese positiv-rechtliche Regelung steht einer Rechtsanalogie entgegen, die nach der Auffassung der Revision, an § BIT Satz 2 BOB anknüpfend, den Inhalt haben soll, daß uer Konkursverwalter allgemein Rechtsfolgen, die wegen eines recht- Daß ein derartiger Grundsatz mit dem geltenden Konkursrecht unvereinbar ist, bedarf keiner näheren Ausführungen# Denn Rechtshandlungen des Gemeinsehuldners vor Konkurseröffnung sind gegenüber der Masse nur dann unwirksam, wenn sie vom Konkursverwalter in den sachlichen und zeitlichen Grenzen der §§ 29 - 32 KO angefOChtcn werden können. Die Voraussetzungen der vorgenannten Bestimmungen , besondere des § 32 KO, sind hier so offensichtlich hiein; gegeben, daß sich das Berufungsgericht insoweit ohne Yerfahrens-verstoß mit einem kurzen Hinweis begnügen durfte. Hierfür kann zwar auch eine Unterlassung in Betracht kommen, aber nur, wenn sie wissentlich und willentlich im Hinblick auf den dadurch herbeigeführten Erfolg vorgenommen wird. Zivilsenats folgt, wonach § 817 Satz 2 BGB im Kon~ kurse des leistenden nicht anzuwenden sei (3GHZ 19» 538 und IM BGB § 817 Nr. 15), müssen die Bemühungen der Revision scheitern, diese Rechtsprechung zu verallgemeinern und auf den vorliegenden, angeblich ähnlichen Fall auszudehnen. Ob für diese Regelung kein Bedürfnis mehr anzuerkennen ist, wenn der Leistende in Konkurs fälit, und ob der Konkursver~ waiter dann mehr Rechte als der Gemeinschuldner hat, brauch hier nicht erörtert zu werden. Hicht anders verhält es sich, wenn nach dem Versicherungsvertragsrecht die Interessen des Versicherers in anderer Weise als durch Schadensersatz oder Vertragsstrafe, nämlich durch teilweise oder volle Leistungsfreiheit, geschützt werden, weil ein solcher Schutz der Rechtsordnung wirksamer erscheint<, Verliert der Versicherungsnehmer deshalb seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung, so ist dieser Rechtsverlust endgültig und wirkt auch gegenüber seinen späteren Konkursgläubigern. 4. Demgegenüber versucht die Revision vergeblich, aus dem Wortlaut des § 16 AF3 eine nur relativ wirkende Leistungsfreiheit des Versicherers herzuleiten, weil dieser danach -abweichend von der Fassung des § 61 VVG - nur "dem Versieh rungsnehmer gegenüber” leistungsfrei sei. nur auf den mit dem Versicherungsnehmer abgeschlossenen Vertrag zu beziehen ist (VA 1929, 131, 141). Diese Klarstellung sollte den mit der Neufassung verfolgten Bestrebungen der Versicherer begegnen, bei einer Mehrheit von Versicherungsverträgen im Schadensfälle eine Entschädigung allgemein ablehnen zu könn n, auch wenn der Versicherungsnehmer nur hinsichtlich der Sachen eines Versicherungsvertrages getäuscht hatte und unter Umständen sogar nur Mitversieherungr.-nehmer der anderen Verträge gewesen war (vgl, KG JRPV 1927, 93; HG VA 1933 Nr. 2602; Gerboth, JRPV 1927, 124; Goudefrcy, Im Sinne der Revision können die Worte "dem Versicherungsnehmer gegenüber" jedenfalls nicht verstanden werden, fern steht schon entgegen, daß § 16 APB als Versicherungsbedingung nur den Inhalt des Versicherungsvertrages und die sich daraus ergebenden Hechte und Pflichten der Vertragsparteien näher .ibestimmt. Aus einem Vertrag kann aber ein daran nicht beteiligter Dritter Hechte nur herleiten, wenn die Vertragsparteien das vereinbart haben. Ein Vertrag zugunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers kommt ernsthaft nicht in Betracht, ganz abgesehen davon, daß die auf solche Weise Versicherten die vom Versicherungsnehmer verschuldete Leistungsfreiheit des Versicherers hinnehmen müßten (vgl. V. auß der Kläger somit die vor Konkurseröffnung^inge-tretene Leistungsfreiheit der Beklagten gegen sich gelten lassen, sc bleibt noch 2u prüfen, ob die Beklagte ganz oder nur teilweise leistungsfrei geworden ist. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Der abgeschlossene Versicherungsvertrag stelle sich nach natürlicher und rechtlicher Betrachtungsweise ai' ein einheitlicher Vertrag dar. Eine Aufteilung in getrennt zu behandelnde Gegenstandsgruppen sei nicht erfolgt, l£s könne deshalb nicht berücksichtigt werden, daß der Kläger nur über die Brandschaden des Warenlagers getäuscht habe. Denn die Werte, über die der Versicherungsnehmer getäuscht habe, seien im Hinblick a:-f den Gesamtscha<Jen nicht als geringfügig anzusehen. bezeichnet» Bei dieser Gestaltung hätte sich das Berufungsgericht, wie der Revision zuzugeben ist, mit der Auffassung des Klägers auseinandersetzen müssen, die Beklagte sei allen-falls für den am Warenlager (Pos. 5) entstandenen Brandschaden leistungsfrei geworden, für die Schäden an den Gebäuden und am Betriebsinventar hingegen verpflichtet geblieben. Hier-bei konnte sich der Kläger für seine Ansicht auf die neuere Rechtsprechung des Reichsgericnts berufen, das in zwei Ent-Scheidungen aus dem Jahre 1936 (RG2 150, 147 und VA 1936 Er. 291? = JW 1936, 2976) auch bei einem einheitlichen Vertrag unter Berücksichtigung der Grundsätze von freu und Glauben eine sich auf einzelne Positionen beschränkende Teilverwirkung anerkannt hatte, Biese Möglichkeit sollte insbesondere gegeben sein, wenn in einem Vertrag die Versicherung" von verschiedenen Gegenständen zusammengefaßt worden sei, die gewöhnlich gesondert versichert zu werden pflegen und deren Versicherung verschiedenen Regeln unterliege. § 17 An. 30; Wussow, Feuerversicherung (1964) AFB § 16 An. 43)* Hier kommt dazu, daß in der Industrie-Feuerversicherung di-' Versicherung aller versicherbaren Werte eines Unternehmens -Gebäude und bewegliche Sachen - in einem Vertrage üblich ist Hierbei darf die Verwirklichung dieses Schutzzweckes nicht dadurch in krage gestellt werden, daß Unehrlichkeit bei der 3chadensermittlung mit keinem üisiko verbunden ist. Der Schutzzweck der §§ 13 und 16 AFB bestimmt aber auch die Grenzen, die der vollen Leistungsfreiheit insoweit gesetzt sind, als eine Gefährdung von schutzwürdigen Versichererinteressen ausgeschlossen erscheint. Denn auch insoweit ist der Versicherer bei der Schadensermittlung regelmäßig auf die gewissenhaften und wahrheitsgemäßen -in-* gaben des Versicherungsnehmers angewiesen und der Gefahr ausgesetzt, getäuscht und geschädigt zu werden.. Über den Summenausgleich kann sich daher eine Täuschung, auch wenn diese sich auf die versicherten Gegenstände der einen Position beschränkt, auf die andere Position auswir-ken. ist der «ersicherer andere als sonst nur ausnahmsweise auf die Angaben des Versicherungsnehmers angewiesen. Für ein Gebäude, das zur Zeit des Schadensfa_ies, wie hier, mit Hypotheken belastet ist, kann der Versicherungsnehmer deshalb nach § 97 VVG in Verbindung mit § 17 Abs.3 Satz 1 AFB die Zahlung der -artSchädigung erst verlangen, wenn ihre Verwendung zur Wiederherstellung gesichert ist. Erhält aber der Versicherungsnehmer die Entschädigung für das versicherte Gebäude nicht zu seiner freien Verfügung, so entfällt damit bei belasteten Grundstücken jeder Anseiz zu einem Täuschungsversuch. Die Feuerversicherung von Gebäuden unterliegt daher weitgehend besonderen rechtlich u Regeln» auch wenn die Gebäude als Teil eines Industrieunternehmens mit anderen Werten usammen in einem einheitlichen Vertrag versichert werden. Sind schutzwürdige Versichererihteressen danach bei der Ermittlung von Gebäudeschäden in der Regel nicht gefährdet, weder durch Verletzung der Aufklärungspflicht noch durch betrügerisches Verhalten des Versicherungsnehmers, so ist es mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Gefährdung tatsächlich droht, gerechtfertigt, die bei anderen Positionen eingetx-e-tene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht auf die Gebäu-deschäden zu erstrecken. In diesem Umfang muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht, das nur über den Grund des Anspruchs erkannt hat, zurückverwiesen werden. Denn die Parteien streiten noch d rüber, ob die Fabrikhalle wieder aufgebaut worden ist und nach § 5 Abs. 1 der Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller Anlagen eine Entschädigung in Höhe des Neu- oder nur des Zeitwertes zu leisten ist, der Kläger also 24.950,7b DM oder nur 22.602,75 DM zu beanspruchen hat. Eine solche Möglichkeit kann unter besonderen Umständen nach freu und Glauben in Betracht kommen, wie der Senat in BGHZ 40, 387 näher dargelegt hat, muß hier aber schon an dem Ausmaß der versuchten Täuschung scheitern.

Zitierte Normen: § 817 BGB § 63 KO § 817 BGB § 6 VVG § 1128 BGB § 97 VVG § 91 ZPO
VersichererVersicherungsnehmerGebäudeAFBKonkursverwalterAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	3a
Amtliche Sammlung: 3a
/
2059 024
KO § 6; BGS § 817 Satz 2; AVB t\ Peuervers.
(AFB) § 13 Abs. 1 Suchst, c, Abs. 2,§ 16
a) Ser Versicherer, der durch das Verhalten des Versicherur, nehmers leistungsfrei geworden ist, bleibt leistungsfrei, auch wenn der Versicherungsnehmer später in Konkurs fällt
b) Sind Gebäude und bewegliche Sachen in einem Vertrag gegen Brandschäden versichert, so wird der Versicherer durch v/i sentlieh falsche Angaben des Versicherungsnehmers bei der Schadensermittlung von der Entschädigungspflicht für Gebäudeschäden nicht frei, wenn er insoweit nicht getäuscht worden ist und eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen des Versicherers insoweit ausgeschlossen erscheint.
BGH, ürt. v. 6. Mai 1965 - II ZB 217/62
OLG Karlsruhe LG Mannheim
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 217/62
URTEIL
in deai Rechtsstreit
 Verkündet am
6. Mai 1965 Sehorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des , Treuhänders Hans R	HHBBBPstr. 4|^-
als Konkursverwalter über das Vermögen des Kaufmanns Erich Inhaber der Firma SflB Gummiwerk E.	&	Co.,
S|
Klägers und Kevisionsklägers,
- Prozebbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die
►gesellschaft,
 vertreten durch ihren Vorstand, Generaldirektor Emil
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Kuhn liesecke, Br. Bukow und Fleck
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung im übrigen das Urteil des 1. Zivilsenats des Qberlan-desgericats Karlsruhe vom 3. Oktober 1962 im Kosten-' punkt und insoweit aufgehoben, als ee den Anspruch nee Klägers auf Gebäudeentschädigung abgewiesen hat.
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung im übrigen das Grundurteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Mannheim vom 8. Dezember I960 dahin abgeändert:
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Gebäudeentschädigung von 24.950,75 DM wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat 4/5 der Kosten dos Rechtsstreits zu tragen.
Zur Entscheidung über die Höhe des dem Grunde nach zuerkannten Anspruchs des Klägers und über die .restlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszuges wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
//
Tatbestand;
Die Firma	Gummiwerk	Co.,	Alleinin-
haber Erich B0HV* betrieb die Herstellung von Schaumgummi und Gummierzeugnissen für die Schuhindustrie. Die Firma hatte ihre Gebäude und beweglichen Sachen durch eine "Sammelverr-sicherung'* vom 23. März 1956 bei einem Versichererkonsortium unter Führung der Beklagten gegen Brandschäden mit einer Versicherungssumme von rd. 4,5 Millionen DM versichert.
Am Sonntag, dem 22. September 1957, brach im Betrieb des Unternehmens aus ungeklärter Ursache ein Feuer aus. Eine Fabrikhalle mit den darin befindlichen Maschinen, Rohstoffen und ?/aren brannte aus. Hierdurch entstanden Schäden am Warenlager in Höhe von 279,867 DM sowie an den Gebäuden, einschließlich der Abbruch- und Aufräumungskosten, und am Be-triebsinventar (Maschinen), berechnet nach dem Neuwert (nach dem Zeitwert), in Hohe von 99*803 DM (91.211 DM) und 138.223DM (113.814 DM).
Bei den Feststellungen zur Schadenshöhe machten der Betriebsinhaber	und	sein Betriebsleiter Br^J^gegen-
über der Eegulierungskommission der Versicherer und den mit der Schadensfeststellung beauftragten Sachverständigen wiederholt falsche Angaben über Art, Menge und Wert der angeblich durch den Brand vernichteten Waren. Der Betriebsleiter BrdP, den	zu	den Verhandlungen mit der Regulierungskommis-
sion und den Sachverständigen bevollmächtigt hatte, verfälschte außerdem die Eintragungen in den geführten Produktionskontrollen.' Br JJP wurde deshalb wegen versuchten Betruges und Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe von 4 Monaten, wegen versuchten Betruges zu einer Gefängnisstrafe
 von 6 Monaten verurteilt.
4 -
Am 3. Juni 1956 wurde Uber das Vermögen des Alleinin-iiabers der Firma	das	Konkursverfahren	eröffnet. Der .
Kläger wurde zuin Konkursverwalter bestellt.
Die Beklagte hat - zugleich für die beteiligten Mityer-, sicherer - gegenüber dem Konkursverwalter und allen ihr bekannten PfIndungsgläubigern und Zessionären des Anspruchs auf die Versieherungsleistung die Zahlung einer EntSchädigung abgelehnt. Sie ist der Ansicht, daß der Versicherungsnehmer seine Auskunfts- und Aufklärungspflicht verletzt und sich bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht habe. Nach den §§ 13 und f6 der Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen (AFB) sei deshalb der Versicherungsschutz verwirkt.
Der Kläger verlangt von der Beklagten eine nach dem Neuwert der versicherten Gegenstände berechnete Gesamtentschädigung von 517.693 JM und hat davon einen Teilbetrag von 129.473,25 DM eingeklagt. Das entspricht der 25 $igen Beteiligung der Beklagten am Versichererkonsortium. Der Kläger macht geltend, die Beklagte könne sich auf ihre eingetretene Leistungsfreiheit nicht berufen. Denn durch den Verlust des Versicherungsschutzes solle der Versicherungsnehmer wegen seines unlauteren Verhaltens bestraft werden. Dieser Zweck könne jedoch gegenüber dem Konkursverwalter, der keinen Verstoß gegenüber dem Versicherer begangen habe, nicht verwirklicht werden. Es sei deshalb aie gleiche Rechtslage wie bei § 617 Batz 2 BGB gegeben, der auch gegenüber dom Konkursverwalter nicht anwendbar sei.
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Weiter wendet sich der Kläger dagegen, daft die Beklagte es ablehne, eine Entschädigung für das zerstörte Gebäude und das vernichtete Betriebsinventar zu zahlen. Bei der abgeschlossenen Sammelversicherung handele es sich, so meint der Kläger, um drei verschiedene Versicherungsverträge, die nur aus Zweckmäßigkeitsgründen in einer Urkunde zusammenge-faftt worden seien. Die Beklagte könne daher allenfalls eine Entschädigung für das versicherte Warenlager verweigern, da sich darauf allein die falschen Angaben des Gemeinschuldners bezogen hätten.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Klage . abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.	Zu der umstrittenen Aktivlegitimation des Klägers hat das Berufungsgericht ausgeführt; Der Anspruch auf die Ver-sieherungsleistung sei vor Konkurseröffnung mehrfach abgetreten und gepfändet worden. Der Kläger habe alle in Betracht kommenden Gläubiger gebeten, die Abtretungen und Pfändungen zugunsten der Masse freizugeben. Diesem Wunsch hätten die Gläubiger entsprochen* Rach § 843 ZPO genüge es, wenn einzelne Gläubiger innerhalb der ihnen gesetzten Klagefrist
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nur gegenüber dem Kläger, nicht aber gegenüber der Beklagten, der Drittschuldnerin, auf ihr Pfändungsrecht verzichtet hätten. Es habe hier auch keiner förmlichen Zustellung der Verzichtserklärung bedurft. Eine einfache Erklärung sei als ausreichend anzusehen. Soweit einzelne Gläubiger die
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Forderung zur Durchführung des Prozesses an den Klager abgetreten hätten, sei dessen Klagebefugnis aus Prozeßstandschuft gegeben. Die Ermächtigung zur Prozeßführung liege wegen der vom Konkursverwalter erstrebten Erhöhung der Konkursquote in Interesse der Gläubiger.
Hach diesen rechtsfehlerfreien Ausführungen kann die Aktivlegitimation des Klägers, zu demindest im Umfang des eingeklagten Teilbetrages, nicht in Frage gestellt werden.
II.	Die Passivlegitimation der Beklagten beruht auf Hr. 2b der vereinbarten Zusatzbedingungen für Fabriken und gewerbliche Anlagen. Bei einer Beteiligung mehrerer Versicherer sind danach Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den führenden Versicherer, hier gegen die Beklagte, gerichtlich goltenu zu machen.
III.	Hach de*r bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts
 hat der Versicherungsnehmer	zusammen	mit	seinem	Vertreter, dem Betriebsleiter	wiederholt	seine	Auskunft?-
und Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt und über die Schadenshöhe arglistig zu täuschen versucht* Dieses Verhalten hat nach § 13 1 e, II und § 16 AFB - beide Bestimmungen sind nebeneinander anwendbar (BG VA 1928 Nr. 1898; JRPV 1934, 37B; vL. auch Proiss, VersB i9^4, 422) — die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge. Hierbei kann dahinstehen, ob die Leistung freiheit d^s Versicherers in dem einen oder anderen Falle ein? rechtsvernichtende Einwendung darstellt (so HG Jä 1932, 2538; Prölss. Off recht! V 1933, 287.; VVG 14* Aufl. § 6 Anm. 9? Schmidt, Die Obliegenheiten (1953) 265, 271) oder den Vor1.*,' o* rer nur berechtigt, seine Leistung zu verweigern (so KG «TKIV 1940, 100; Bruck/;.!ö!ler, VVG 8* Aufl. § 6 Anm. 44, Ehren zweig»
 
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Deutsches (österreichisches) Versicherungsvertragsrecht (195?) 174 Fußn. 8; Vussow, Informationen zu dem Versicherungsund Haftpflichtrecht 1953, 9 ff; Stiefel/.Vussow, AKB 5. Aufl § 2 Anm. 15). Denn welcher Ansicht man auch folgt, die maßgeblichen Tatsachen, die hier die Leistungsfreiheit ausgelöst haben, sind vom Versicherungsnehmer mehr als ein halbes Jahr vor Konkurseröffnung vollständig verwirklicht worden und wirken, gleichviel, ob sie eine Einwendung oder eine 5	.i-r-	■'-j später geltend gemachte Einrede begrün-
den, auf den Eintritt des Versicherungsfalls zurück (BGH IM, AK3 $ 7 Hr. ö unter II, 3).
IV.	Zu dem Streit der Parteien, ob der Kläger die vor Konkurseröffnung eingetretene Leistungsfreiheit der Beklagten gegen sich gelten lassen muß, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Einwenaungen und Einreden, die einem Anspruch des Geraeinschuldners entgegengesetzt werden können, seien auch gegenüber dem Konkursverwalter zulässig. Das ergebe sich nicht aus einer etwaigen Hechtsnachfolge des Konkursverwalters, sondern daraus, daß aer Konkursverwalter das Vermögen des Gemeinschuldners nur in dem bei Konkurseröffnung vorhandenen rechtlichen Bestand iihernehme. Von dieser Jtegel gelte eine Ausnahme für § 817 BGB. Denn Satz 2 dieser Bestimmung, der bei beiderseitigem Gesetzes- oder Sittenverstoß dem Leistenden den Bereieherungsanspruch gegen den Leistungsempfänger versage, finde nach der höchstrichterlichen Hecht^ sprechung im Konkurse des Leistenden keine Anwendung.
Diese Ausnahmeregelung könne jedoch auf die hier eingetr.-tene Verwirkung des Versicherungsanspruchs nicht ausgedehnt werden. Denn beide Vorgänge seien in tatsächlicher una re.-. * lieber Hinsicht nicht miteinander zu vergleichen. § 817 * Gr< gelte ausschließlich für das Bereicherungsrecht, Hier gehe
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es hingegen um Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag, weiter-fehle es schon an einer Leistung, die dem Vermögen des Gemein-Schuldners durch dessen rechtlich mißbilligte« Handeln entzogen worden sei. Der Betrugsversuch des Gerneinechuldnern könne einer Leistung im Sinne des § BIT Satz 2 BIB nicht gleichgestellt werden. Ein beiderseitiger Gesetzes- oder Sittenverstoß sei ebenfalls nicht gegeben. Denn hier habe sich nur L.r Versicherungsnehmer unredlich verhalten. Allein die Sanktion für ein derartiges Verhalten könne nicht dazu führen, nach Inhalt und Zweck wesensverschiedene Vorgänge rechtlich gleien zu behandeln. Weder für eine Gesetzes- noch für eine Hechtsanalogie sei eine Grundlage vorhanden.
Die Hechtsauffassung des Berufungsgerichts wird von der Revision in mehrfacher Hinsicht bekämpft. Ihre Angriffe können jedoch keinen Erfolg haben.
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1. Zu :Reqsht ist das Berufungsgericht von dem das Konkursrecht beherrschenden Grundsatz ausgegangen, daß der Konkursverwalter für die Masse nicht mehr Hechte beanspruchen kann, als dem Gemeinschuldner zustehen. Dieser Grundsatz kann von der Revision nicht als Überbleibsel der überholten Vertreterlehre in Frage gestellt werden, wonach der Konkursverwalter gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners oder der Konkurs-gläubiger sein soll. Hach der-höchstrichterlichen Rechtsprechung, die im Konkursverwalter seit langem ein selbständig nandeIndes amtliches Organ zur Durchführung des Konkurses sieht, setzen Klagansprüche des Konkursverwalters notv/enaig voraus, daß sie in dem Rechtskreise, zu dessen Wahrung urn; Verwirklichung der Konkursverwalter berufen ist, eine Grundlage finden (RGZ 99, 161, 166). Der Konkursverwalter ist
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grundsätzlich an die Hechtslage gebunden, die bei Eröffnung des Verfahrens besteht (3GHZ 24, 15, 16; Mentzel/Kuhn, Konkursordnung 7. Aufl. § 6 An#» 42 m.w.N.). Hieran ändert sich auch nichts durch die §§ 17 ff, 29 ff und 127 KO, die dem Konkursverwalter Hechte einräumen, die dem Gemeinschuldner nicht zustehen. Denn insoweit handelt es sich um gesetzliche Ausnahmeregelungen. Nicht anders verhält es sich mit den von aer Revision angezogenen Bestimmungen, dem § 17i Abs. 2 HGB und den §§ 56 Abs. 2 und 64 Abs. 5 Satz 4 AktG. Vergebens versucht die Revision darzulegen, daß es sich bei den vorgenannten Ausnahmen nur um die geregelten Anwendungsfälle einer umfassenden Hechtsausübungsmacht des Konkursverwalters handele, die immer zu einer objektiven Begrenzung von Hechten gegen den Gemeinschuldner führen müsse, wenn deren Ausübung auf Kosten des Gemeinwohls und des sozialen Zwecks - darunter werden die Interessen der Konkursgläubiger verstanden - vor sich gehe.
Ein derartiger Grundsatz ist dem Konkursrecht fremd und kann nicht zur Begründung de für herangezogen werden, daß die Geltendmachung der aus den §§ 13 und 16 AFB folgenden Leistungsfreiheit gegenüber dem Konkursverwalter eine unzulässige Rechts-ausübung darsteile, weil die Straffunktion dieser Bestimmungen gegenüber den Konkursgläubigern des sozialen Zweckes entbehre.
Der Irrtum, ein arglistig handelnder Versicherungsnehmer solle aus sozialen Gründen bestraft werden, verleitet die Revision dazu, ihre Ansicht in § 63 Nr. 3 KO bestätigt zu sehen. Eine öffentliche Geldstrafe, die im Konkursverfahren nicht geltend gemacht werden kann, steht aber überhaupt nicht in Frage. Hingegen lassen sich die Rechtsfolgen und deren wirtschaftliche Auswirkungen, die den Versicherungsnehmer bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung oder arglistiger
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Täuschung des Versicherers nach den §§ 13 und 16 AFB treffen, mit einer Vertragsstrafe vergleichen, Vertragsstrafen können aber nach § 62 Er. 2 KO gegen den Konkursverwalter geltend gemacht werden, auch Vertragsstrafen, die nicht neben, sondern anstelle der Vertragserfüllung geschuldet werden (Jaeger/lont,
 , Konkursordnung 6, Aufl. I § 62 Anm, 2; Mentzel/Kuhn aaO § 62 Anm. 3; ßöhle/Stamschräder, Konkursordnung 7. Aufl. § 62 Aura. $)m
Schon diese positiv-rechtliche Regelung steht einer
 Rechtsanalogie entgegen, die nach der Auffassung der Revision,
 an § BIT Satz 2 BOB anknüpfend, den Inhalt haben soll, daß uer
 Konkursverwalter allgemein Rechtsfolgen, die wegen eines recht-
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lieh mißbilligten Verhaltens des Gemeinsehuldners eingetreten seien,* nicht gegen sich gelten zu lassen brauche, wenn sie zu einer Belastung oder Verringerung des Schuldnervermdgens, zu einem geringeren Vermögensbestand vor Konkurseröffnung geführt hätten. Der Konkursverwalter müßte danach alle Böigen arglistigen Handelns des Gemeinsehuldners, mag es auch bis zu 30 Jahren vor Konkurseröffnung liegen, rückgängig machen können, gleichviel, ob der Gegner deshalb seinerzeit angefoehten, vertragliche oder außervertragliche Schadenersatzansprüche erworben hat oder, wie hier, leistungsfrei geworden ist. Daß ein derartiger Grundsatz mit dem geltenden Konkursrecht unvereinbar ist, bedarf keiner näheren Ausführungen# Denn Rechtshandlungen des Gemeinsehuldners vor Konkurseröffnung sind gegenüber der Masse nur dann unwirksam, wenn sie vom Konkursverwalter in den sachlichen und zeitlichen Grenzen der §§ 29 - 32 KO angefOChtcn werden können.
2. Die Voraussetzungen der vorgenannten Bestimmungen , besondere des § 32 KO, sind hier so offensichtlich hiein; gegeben, daß sich das Berufungsgericht insoweit ohne Yerfahrens-verstoß mit einem kurzen Hinweis begnügen durfte. In einer
 arglistigen Täuschung bei der Schadenserraittlung kann entgegen der Auffassung der Revision keine durch bewußtes Unterlassen vorgenommene unentgeltliche Verfügung Uber den entstandenen Versicherungsanspruch gesehen werden. Denn es fehlt bereits an einer anfechtbaren Rechtshandlung. Hierfür kann zwar auch eine Unterlassung in Betracht kommen, aber nur, wenn sie wissentlich und willentlich im Hinblick auf den dadurch herbeigeführten Erfolg vorgenommen wird. Hiervon kann aber keine Rede sein, wenn der Versicherungsnehmer vorhandene Unterlagen zurückhält, unrichtige Auskünf te erteilt, falsche Schadensaufstellungen vorlegt und dadurch gegen seinen Willen den Versicherungsschutz verliert.	*
5. Selbst wenn man der Rechtsprechung des IV. und VII. Zivilsenats folgt, wonach § 817 Satz 2 BGB im Kon~ kurse des leistenden nicht anzuwenden sei (3GHZ 19» 538 und IM BGB § 817 Nr. 15), müssen die Bemühungen der Revision scheitern, diese Rechtsprechung zu verallgemeinern und auf den vorliegenden, angeblich ähnlichen Fall auszudehnen. §817 Batz 2 BGB, der für alle Bereicherungsansprüche gilt, versagt den Rechtsschutz für einen Anspruch, der aus einem gesetz- oder sittenwidrig n Rechtsgeschäft abgeleitet wird. Mit einem solchen Makel behaftete Rechtsgeschäfte sollen nicht vor die staatlichen Gerichte gebracht werden (vgl. zu dieser ständigen höehstrichteriichen Rechtsprechung: RGZ 99 161, 167; 151, 70, 72; BGHZ 19, 558; 56, 395» 399 m.w.N.). Ob für diese Regelung kein Bedürfnis mehr anzuerkennen ist, wenn der Leistende in Konkurs fälit, und ob der Konkursver~ waiter dann mehr Rechte als der Gemeinschuldner hat, brauch hier nicht erörtert zu werden. Denn die Frage ist für den anhängigen Rechtsstreit insofern ohne Bedeutung, als über
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den Ausnahmecharakter des eng auszulegenden § Bl7 Satz 2	-13
Einigkeit besteht. 3o hat der Bundesgerichtshof, darin der. Reichsgericht folgend, es wiederholt abgelehnt, in § 817 Satz 2 BGB einen allgemeinen Rechtsgedanken zu^sehen und eine entsprechende Anwendung auf Rechtsverhältnisse außerhalb des Sereicherungsrechts in Betracht zu ziehen (vgl.
 BGHZ 41, 341, 349 m.w.N.).
Die Bestimmung des | 817 Satz 2 BGB kann hier jedenfalls weder unmittelbar noch entsprechend angewendet werden. Es fehlt dafür ebenso an einer Leistung aus verwerflicher Gesinnung wie an einem Biß r e i cherun&s anspruch, aber auch an allen anderen Voraussetzungen. Denn dem § 817 Satz 2 3GB liegt ein anderer Rechtsgedanke als dem versicherungsrechtlichen .Anspruchsverluat zugrunde. Rieht das schutzwürdige Interesse des Leistungsempfängers, sondern allein das mißbilligte Verhalten des Leistenden bestimmt die Regelung des §.5 817 Satz 2 GB.
Hingegen beruht der versienerungsr echt liehe Verlust d:;i':*u daß der Versicherer in jedem Versicherungsvertrag ein mehr oder minder groiSes subjektives Risiko übernimmt. Eintritt und Umfang seiner neistungspflicht sind in hohem Maße von dem Verhalten des Versicherungsnehmers abhängig. Hiergegen muß er angemessen geschützt werden, wenn das übernommene Risiko tragbar und zu demutbar bleiben soll. Dem dienen die gesetzlichen Vorschriften über die Herbeiführung des tfer-sichorungsfalls, über die Gefahrenhöhung, die Schadenabwen-dungß- und -minderungspflicht des Versicherungsnehmers sowie die ergänzenden Versicherungsbedingungen, die dem Versicherungsnehmer weitere vor oder nach Eintritt des Versi\Cheiung.s-falls zu erfüllende Obliegenheiten (§§ 32, 34 VvG) mit der durch § 6 VVG sanktionierten Leistungsfreiheit Qcs Versicherers aulerleger. Auch nach Eintritt des Versicherungsfalls
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bleibt der Versicherer, insbesondere der Feuerversicherei’, für die Feststellung des entstandenen Schadens auf die Unterstützung des Versicherungsnehmers angewiesen. Die Schadensermittlung hängt oft allein von den schwer nachprüfbaren Angaben des Versicherungsnehmers ab. Hur unter der Voraussetzung, daß dieser seine Obliegenheiten erfüllt und sich redlich verhält, verpflichtet sich der Versicherer, Versicherungsschutz zu gewähren. Verletzt der Versicherungsnehmer schuldhaft seine Obliegenheiten oder versucht er sogar zu betrügen, so gefährdet oder verletzt er dadurch schutzwerte Interessen des Versicherers. Hach allgemeinem Vertragsrecht wäre in einem solchen Falle Schadensersatz zu leisten oder die vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen, und niemand würde daran denken, den Schuldner von seiner »Verpflichtung freizustellen, wenn er später in Konkurs fällt.
Hicht anders verhält es sich, wenn nach dem Versicherungsvertragsrecht die Interessen des Versicherers in anderer Weise als durch Schadensersatz oder Vertragsstrafe, nämlich durch teilweise oder volle Leistungsfreiheit, geschützt werden, weil ein solcher Schutz der Rechtsordnung wirksamer erscheint<, Verliert der Versicherungsnehmer deshalb seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung, so ist dieser Rechtsverlust endgültig und wirkt auch gegenüber seinen späteren Konkursgläubigern. 4
4. Demgegenüber versucht die Revision vergeblich, aus dem Wortlaut des § 16 AF3 eine nur relativ wirkende Leistungsfreiheit des Versicherers herzuleiten, weil dieser danach -abweichend von der Fassung des § 61 VVG - nur "dem Versieh rungsnehmer gegenüber” leistungsfrei sei. Die Worte ”dem < a-sicherungsnehmer gegenüber” gehen auf die Heufassung der All im Jahre 1929 zurück und sind damals auf Verlangen des Reicht,-aufsichtsamtes aufgenommen worden, um klarzustellen, daß die vorgesehene Befreiung von jeder Entschädigungspflicht
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nur auf den mit dem Versicherungsnehmer abgeschlossenen Vertrag zu beziehen ist (VA 1929, 131, 141). Diese Klarstellung sollte den mit der Neufassung verfolgten Bestrebungen der Versicherer begegnen, bei einer Mehrheit von Versicherungsverträgen im Schadensfälle eine Entschädigung allgemein ablehnen zu könn n, auch wenn der Versicherungsnehmer nur hinsichtlich der Sachen eines Versicherungsvertrages getäuscht hatte und unter Umständen sogar nur Mitversieherungr.-nehmer der anderen Verträge gewesen war (vgl, KG JRPV 1927, 93; HG VA 1933 Nr. 2602; Gerboth, JRPV 1927, 124; Goudefrcy,
JHIV 1933, 2dl; Büchner, üffrechtiV 1934‘, 153).
Im Sinne der Revision können die Worte "dem Versicherungsnehmer gegenüber" jedenfalls nicht verstanden werden, fern steht schon entgegen, daß § 16 APB als Versicherungsbedingung nur den Inhalt des Versicherungsvertrages und die sich daraus ergebenden Hechte und Pflichten der Vertragsparteien näher .ibestimmt. Aus einem Vertrag kann aber ein daran nicht beteiligter Dritter Hechte nur herleiten, wenn die Vertragsparteien das vereinbart haben. Ein Vertrag zugunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers kommt ernsthaft nicht in Betracht, ganz abgesehen davon, daß die auf solche Weise Versicherten die vom Versicherungsnehmer verschuldete Leistungsfreiheit des Versicherers hinnehmen müßten (vgl. RG2 161, 23; BGBZ 26, 282, 287).
V. auß der Kläger somit die vor Konkurseröffnung^inge-tretene Leistungsfreiheit der Beklagten gegen sich gelten lassen, sc bleibt noch 2u prüfen, ob die Beklagte ganz oder nur teilweise leistungsfrei geworden ist. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Der abgeschlossene Versicherungsvertrag stelle sich nach natürlicher und rechtlicher Betrachtungsweise ai' ein einheitlicher Vertrag dar. Wie bei Industrieunternehmen üblich, sei der gesamte Betrieb, alle
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beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte, soweit sie versicherbar seien, als Einheit versichert worden. Eine Aufteilung in getrennt zu behandelnde Gegenstandsgruppen sei nicht erfolgt, l£s könne deshalb nicht berücksichtigt werden, daß der Kläger nur über die Brandschaden des Warenlagers getäuscht habe. Eie volle Leistungsfreiheit der Beklagten sei auch aus Billigkeitsgründen nicht zu beschranken. Denn die Werte, über die der Versicherungsnehmer getäuscht habe, seien im Hinblick a:-f den Gesamtscha<Jen nicht als geringfügig anzusehen.
1.	Zutreffend hat das Berufungsgericht einen einheitlichen Versicherungsvertrag angenommen, durch den das gesamte Unternehmen mit allen versicherbaren ’Werten versichert worden ist. Die im Versicherungsschein verwendete Bezeichnung ”Sammelversicherung” weist lediglich auf die hier vorhandene Mehrheit, von Versicherern hin (vgl. Meyer/Blanck,
 ABC der Feuerversicherungs-Praxis 2. Aufl. S. 135 zu dem Sam-melv»rsicherungsschein), 2
2.	Bedenken begegnet jedoch die Feststellung des Berufungsgerichts, der Versicherungsvertrag enthalte keine Aufteilung in getrennt zu behandelnde Gegenstandsgruppen.
Denn nach dem Versicherungsschein sind die versicherten Gegenstände in drei Gruppen unterteilt, und zwar Ä:Gebäude,
B: Bewegliche Sachen und C: Ergänzungen (Vorsorgeversicherung für Wertsteigex'ung, Aufräumungs-, Abbruchs- und Feuer-löschkop-ten). In der zweiten Gruppe - Bewegliche Sachen -werden außerdem an hier interessierenden Positionen noch unterschieden: 2. Technische und kaufmännische Betriebsein-richtung und 5. Rohstoffe, unfertige und fertige Erzeugnis*-*'> Betriebsstoffe, verwertbare Abfälle - hier als Warenlager
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bezeichnet» Bei dieser Gestaltung hätte sich das Berufungsgericht, wie der Revision zuzugeben ist, mit der Auffassung des Klägers auseinandersetzen müssen, die Beklagte sei allen-falls für den am Warenlager (Pos. 5) entstandenen Brandschaden leistungsfrei geworden, für die Schäden an den Gebäuden und am Betriebsinventar hingegen verpflichtet geblieben. Hier-bei konnte sich der Kläger für seine Ansicht auf die neuere Rechtsprechung des Reichsgericnts berufen, das in zwei Ent-Scheidungen aus dem Jahre 1936 (RG2 150, 147 und VA 1936 Er. 291? = JW 1936, 2976) auch bei einem einheitlichen Vertrag unter Berücksichtigung der Grundsätze von freu und Glauben eine sich auf einzelne Positionen beschränkende Teilverwirkung anerkannt hatte, Biese Möglichkeit sollte insbesondere gegeben sein, wenn in einem Vertrag die Versicherung" von verschiedenen Gegenständen zusammengefaßt worden sei, die gewöhnlich gesondert versichert zu werden pflegen und deren Versicherung verschiedenen Regeln unterliege.
Ob diese Rechtsprechung eine sichere Abgrenzung aller Palle gestattet, in denen eine Teilverwirkung nach Positionen in Betrachc zu ziehen ist, erscheint zweifelhaft. Eine gewisse Rechtsunsicherheit ist jedenfalls nicht auszuschlies-sen, wenn letzthin die jeweiligen Umstände des Binzelfalles entscheiden sollen. Insofern ist die Kritik verständlich, die die erwähnten Entscheidungen im Schrifttum gefunden haben
(vgl. Preise JW 1936, 29615 VVG AFB § 16 Anm. 5; Raiser,
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Kommentar Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen 2. Aufl.
§ 17 Anm. 30; Wussow, Feuerversicherung (1964) AFB § 16 Anm. 43)* Hier kommt dazu, daß in der Industrie-Feuerversicherung di-' Versicherung aller versicherbaren Werte eines Unternehmens -Gebäude und bewegliche Sachen - in einem Vertrage üblich ist
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und deshalb nicht zwischen Gegenständen unterschieden werden kann, die gewöhnlich getrennt in mehreren Verträgen versichert werden.
hie l'rage nach einer Beschränkung der Lcistungsfreiheii des Versicherers ist aus den einschlägigen Versicherungsbe-dingungen zu entscheiden. Nach dem Sinn- und Zweckgehalt, der gleichermaßen dein § 13 und dem § 16 AFB ungeachtet ihi'er Unterschiede zugrunde liegt, sollen berechtigte versichorcrin-teressen gegen unredliches Verhalten des Versicherungsnehmers geschützt werden. Hierbei darf die Verwirklichung dieses Schutzzweckes nicht dadurch in krage gestellt werden, daß Unehrlichkeit bei der 3chadensermittlung mit keinem üisiko verbunden ist. Versucht ein Versicherungsnehmer überhaupt zu täuschen, so muß der Versicherer befürchten, auch über andere Werte getäuscht worden zu sein. Um den Versicherer dagegen wirksam zu schützen, soll er von jeder Entschädigungspflicht mei sein. Der Schutzzweck der §§ 13 und 16 AFB bestimmt aber auch die Grenzen, die der vollen Leistungsfreiheit insoweit gesetzt sind, als eine Gefährdung von schutzwürdigen Versichererinteressen ausgeschlossen erscheint.
Unter diesen Gesichtspunkten ist die ICntSchädigungs-pflicht der Beklagten für das Betriebsinventar und für die Gebäude unterschiedlich zu beurteilen. Die Leistun^sfrei-heit der Beklagten muß sich, wenn der mit der AnspruchsVerwirkung verfolgte Schutzzweck erreicht werden soll, auch auf die Schäden an der Betriebseinrichtung erstrecken. Denn auch insoweit ist der Versicherer bei der Schadensermittlung regelmäßig auf die gewissenhaften und wahrheitsgemäßen -in-* gaben des Versicherungsnehmers angewiesen und der Gefahr ausgesetzt, getäuscht und geschädigt zu werden.. Hinzu kommt,
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daß Betriebseinrichtung und Warenlager in der gemeinsamen Gruppe der beweglichen Sachen zwar eigene Positionen mit besonderen Versicherungssummen bilden, zwischen ihnen aber der in der Industrie-Feuerversicherung übliche Summenausgleich (Kompensation) stattfindet. Das bedeutet, daß über-schießende Versicherungssummen der einen Position im Palle der Unterversicherung auf die andere Position übergehen.
Über den Summenausgleich kann sich daher eine Täuschung, auch wenn diese sich auf die versicherten Gegenstände der einen Position beschränkt, auf die andere Position auswir-ken. Entsprechendes gilt für die Verletzung der Aufklärungs-pflicht (§ 13 AFB).
kndeTB verhält es sich mit den versicherten Gebäuden, die im Versicherungsvertrag eine eigene Gruppe bilden. Hier gibt es einen Summenausgleich nur innerhalb dieser Gruppe, nämlich zwischen den einzelnen Grundstücken, nicht hingegen mit anderen Positionen, insbesondere nicht mit beweglichen Sachen. Entscheidend ist aber, daß eine Täuschung des Versicherers über den an einem Gebäude entstandenen Brandschaden im Einzelfall zwar nicht ausgeschlossen, aber doch höchst selten ist. Denn als "Gebäude” ist nur das reine Bauwerk versichert. Heizungsund Beleuchtungseinrichtungen sowie die Gas- und Wasserversorgungsanlagen sind in der Gruppe der beweglichen Sachen als Betriebseini’ichtung (Pos. 2) versichert (Gruppenerläuterung zur Feuerversicherung von Fabri-
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ken und gewerblichen Anlagen). Art, Größe und Zustand ctes Bauwerks vor dem Scnadensfall sind dem Versicherer aber aus dem Versicherungsantrag genau bekannt. Die darin enthaltenen Angaben ergänzt der Agent regelmäßig noch durch einen Besichtigungsbericht mit Lageplan, um das Risiko richtig beurteilen zu können. Für die Ermittlung der Brandschäden eines Gebäudes
 
ist der «ersicherer andere als sonst nur ausnahmsweise auf die Angaben des Versicherungsnehmers angewiesen. Denn die Schäden können fast immer ohne Schwierigkeiten durch einen Bausachverständigen an der Brandstätte festgestellt werden. Größere Schäden, als tatsächlich entstanden sind, kann der Versicherungsnehmer nur durch nachträglich vorgenommene Zer Störungen, wie durch Einreisen von Mauern, Vortäuschen, las kommt kaum vor und ist dann leicht erkennbar. In der Regel hat der Versicherungsnehmer bei Gebäudeschäden gar keine Möglichkeit, den Sachverhalt zu verschleiern. - So ist es nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten (S. 3 der Berufungsbegründung) auch hier gewesezi. - Das weiß auch der 7er Sicherungsnehmer und unternimmt keinen von vornherein aussichtslos erscheinenden Täuschungsversuch*
Hinzu kommt als weitere Besonderheit der Gebäudeversicherung die Wiederherstellungsklauael zugunsten der Real-*-gläubiger. Diese haben an der Versicherungsforderung, auf die sich ihr Recht erstreckt ($ 1127 Abs. 1 BGB), gemäß § 1128 Abs. 3 BGB die Rechte eines Fcrderungspfanaglliubi-gern. Für ein Gebäude, das zur Zeit des Schadensfa_ies, wie hier, mit Hypotheken belastet ist, kann der Versicherungsnehmer deshalb nach § 97 VVG in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Satz 1 AFB die Zahlung der -artSchädigung erst verlangen, wenn ihre Verwendung zur Wiederherstellung gesichert ist. Erhält aber der Versicherungsnehmer die Entschädigung für das versicherte Gebäude nicht zu seiner freien Verfügung, so entfällt damit bei belasteten Grundstücken jeder Anseiz zu einem Täuschungsversuch. Die Feuerversicherung von Gebäuden unterliegt daher weitgehend besonderen rechtlich u Regeln» auch wenn die Gebäude als Teil eines Industrieunternehmens mit anderen Werten usammen in einem einheitlichen Vertrag versichert werden.
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Sind schutzwürdige Versichererihteressen danach bei der Ermittlung von Gebäudeschäden in der Regel nicht gefährdet, weder durch Verletzung der Aufklärungspflicht noch durch betrügerisches Verhalten des Versicherungsnehmers, so ist es mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Gefährdung tatsächlich droht, gerechtfertigt, die bei anderen Positionen eingetx-e-tene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht auf die Gebäu-deschäden zu erstrecken. Die Voraussetzungen einer solchen Beschränkung sind hier gegeben. Die Beklagte ist deshalb zur Zahlung einer Entschädigung für die zerstörte Fabrikhalle verpflichtet geblieben. In diesem Umfang muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht, das nur über den Grund des Anspruchs erkannt hat, zurückverwiesen werden. Denn die Parteien streiten noch d rüber, ob die Fabrikhalle wieder aufgebaut worden ist und nach § 5 Abs. 1 der Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller Anlagen eine Entschädigung in Höhe des Neu- oder nur des Zeitwertes zu leisten ist, der Kläger also 24.950,7b DM oder nur 22.602,75 DM zu beanspruchen hat.
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht dagegen eine allgemeine Beschränkung der Leistungsfreiheit der Beklagten aus
 Billigkeitsgründen abgelehnt. Eine solche Möglichkeit kann unter besonderen Umständen nach freu und Glauben in Betracht
 kommen, wie der Senat in BGHZ 40, 387 näher dargelegt hat, muß hier aber schon an dem Ausmaß der versuchten Täuschung
 scheitern. Denn der Versicherungsnehmer hat, wie das Beru-
fungsgericht ohne Verfahrensverstoß festgestellt hat, auf Grund unrichtiger Schadensaufstellungen und verfälschter Un-
terlagen einen Brandschaden des Warenlagers vorgetäuseht, der um mehr als 100.000 DM über dem tatsächlich festgestell-
ten Verlust gelegen hat. Für ein entschuldbares Handeln "aus
 einem gewissen Beweisnotstand3 * * * * * * * 11, wie die Revision meint, fehlt
 jeder Anhalt.
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Bis auf den dem Grunde nach zuerkannten Anspruch auf die Gebäudeentsehädigung verbleibt es daher bei der Abweisung der Klage. Die hiergegen gerichtete Revision ist unbegründet und zurückzuweisen.
VI. Im Umfang der detzt schon feststehenden Klageabweisunr trägt der Kläger nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits. Die weiteren Kosten hängen davon ab, in welcher Hohe. der Kläger eine GebäudeentSchädigung zu beanspruchen hat. Diese Entscheidung, auch über die restlichen Kosten des Berufungsund des Revisionsverfahrens, hat das Landgericht zu treffen.
Dr. Fischer
 Dr. Kuhn	Liesecke
 Dr. Bukow
 Fleck