BGH · II ZH 217/55 vom 19.11.1956
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BGB § 242 Bechtssatzs lo) Erdrutschung im Sinne von § 4 Ziff I 5 AHB ist ein Vor-gang, hei dem sich ein Teil der Erdoberfläche aus seinem natürlichen Zusammenhang mit seiner Umgebung löst und in Bewegung übergeht 0 Hierbei ist es unerheblich; ob ein solcher Vorgang durch ein Naturereignis oder durch eine menschliche Tätigkeit verursacht worden ist und ob sich die Einwirkungen, die zu dem Vorgang geführt haben, erst allmählich entwickelt haben oder sofort 2«) Der Versicherer ist gnandsätzlich nicht verpflichtet, von sich aus den Versicherungsnehmer auf die einzelnen AussshluBbestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen hinzuweisen0 Bie Revision gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstraße vom 14® Juli 1955 wird zurückgewiesen«» Bie Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kostenf diese werden den Nebenintervenienten auf erlegt« falls wurde gegen den Kläger wegen Übertretung der Landespolizeiverordnung über die Anlegung und den Betrieb von Steinbrüchen und Gräbereien über Tage vom 2Y«11«1951 (GVB1 Rheinland-Pfalz 193) durch Strafbefehl eine Geldstrafe von 50 DM verhängt« Die Nebenintervenienten haben gegen den Kläger Schadensersatzansprüche erhoben, ein Versäumnisurteil auf Zahlung von rund 12«000 DM gegen ihn erwirkt und.auf Grund dieses Urteils den angeblichen Versicherungsanspruch des Klägers pfänden und sich zur Binziehung überweisen lassen« Die Beklagte hat den Versicherungsschutz verweigert und sich dabei in erster Linie auf § 4.Ziff I 5 ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht-Versicherung (AHB) berufen, wonach sich der Versicherungs- Der Kläger ist.der Auffassung, die Ausschlußklausel "Erdrutschungen" greife hach ihrem Sinn und Zweck nur dann ein, wenn der Einsturz von Felsen und Sandmassen lediglich auf einem Naturereignis, also auf höherer Gewalt, beruhe, nicht aber, wenn der Betriebsinhaber ihn durch einen unvorschriftsmäßigen Abbau verursacht habe« Dieser letztere Fall liege hier vor, und gerade gegen solche beim Graben von Sand drohenden Gefahren habe er sich versichern wollen * Im übrigen sei das Unglück auch nicht durch einen Erdrutsch sondern durch das Herabfallen des Erdüberhahgs infolge einer Sprengung entstanden» Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm für den Schadensfall vom 12» April 1954 Versicherungsschutz zu gewähren» RGZ 171» 45 Haidinger, VersR 1955, 570)® Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht 'ohne Hechtsverstoß zu dem Ergebnis gekommen, daß der Schadensfall vom 12« April 1954 auf eine "Erdrutschung1* im Sinne des § 4 Ziff I 5 AHB zurückzuführen und deshalb vom Versicherungsschutz ausgenommen ist« 1«) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist unter einer "Erdrutschung" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wie auch nach dem Sinn und Zweck der Ausschlußbest immun'g des § 4 Ziff I 5 AHB ein Vorgang zu verstehen, bei dem ein Teil der Erdoberfläche an irgendeiner Stelle den Zusammenhalt mit seiner Umgebung verliert und dadurch aus dem Ruhezustand in die Bewegung übergeht. Der innere Grund für die Ausschlußbestimmungen des § 4 Ziff I 5 AHB liegt ^0r allem darin, daß der Versicherer für solche aus dem gewöhnlichen Rahmen der normalen Haftpflichtversicherung fallende Gefahrenlagen nicht einstehen will, deren Eintritt und Ablauf meist unberechen- bar ist und die auch in den folgen so unübersehbar sind, daß sie von der für normale Verhältnisse äuskalkulierten ausnahmsweise eismal eindeutig auf die eine oder die andere Entstehungsursache hinweist« Denn alle Erörterungen über die tiefere Entstehungsursache von Schäden, die durch einen Erdrutsch unmittelbar ausgelöst sind und deshalb schlechthin außerhalb der vom Versicherer Übernommenen Gefahr liegen, sollen durch § 4 Ziff I 5 AHB im Deckungsver- Hinge der Versicherungsanspruch in diesen Eällen von der Frage der Verursachung oder des Verschuldens ab, so bliebe sein Bestehen vielfach bis zu dem Abschluß des Haftpflichtprozesses zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten im Ungewissen, ja unter Umstanden - z,B« bei ergebnisloser Beweisaufnahme - überhaupt ungeklärt« Der Versicherer,* der sich alsbald nach Eintritt des Schadensfalles darüber klar werden muß, ob er dem Versicherungsnehmer für seine Auseinandersetzungen mit dem Geschädigten Hechtsschutz gewähren will oder nicht, wäre dann in einer sehr schwierigen Lage; denn erst im der Gefahrendeckung in klarer und ein für allemal gültiger Weise Aufschluß geben soll, kann aber nicht der sein, die Einschränkung des Versicherungsschutzes von Tatfragen abhängig zu machen, deren Lösung in erster Linie dem Haftpflichtstreit Vorbehalten bleiben muß und nicht selten nur durch eine langwierige Beweisaufnahme möglich ist« hingewiesen, daß der in § 4 Ziff I 5 AHB unmittelbar im Anschluß an die "Erdrutschungen” aufgeführte Ausschlußfall der vErschütterungen infolge Rammarbeiten" gerade auch solche Schäden betrifft, die auf eine menschliche Tätigkeit zurückgehen» Der Einwand der Revision, dieser Fall hätte keiner besonderen Erwähnung bedurft, wenn Jede Erdbewegung abwärts eine Erdrutschung wäre, geht an der Tatsache vorbei, daß Schäden infolge der durch Rammarheiten hervorgerufenen Erschütterungen nicht unbedingt mit einem Erdrutsch verbunden sein müssen. 2«) Das Berufungsgericht hat auch darin recht, daß es für den Ausschluß des Versicherungsschutzes gleichgültig ist, ob die - vom Schadensereignis selbst scharf zu unterscheidenden - Einwirkungen, die zu einem Erdrutsch geführt haben, sich erst allmählich entwickelt haben oder plötzlich auf getreten sind.» Wenn die Revision meint, allen Ausschlußtatbeständen des § 4 Ziff I 5 AHB sei, wie sich aus ihrem Zusammenhang ergebe, gemeinsam, daß es sich um "Allmählichkeitsschäden" handeln müsse, so übersieht sie, daß diejenige Gruppe von Schadensursachen, bei denen das Merkmal der "allmählichen Einwirkung" für den Deckungs- 3o) Die Ansicht der Revision, bei vernunftgemäßer Auslegung des § 4 Ziff I 5 AHB nüsse auch berücksichtigt werden, daß für Betriebe, die mit Steinen, Sand und Erde arbeiten, der Abschluß einer Haftpflichtversicherung sinn-los sei, wenn jede Erdbewegung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sei, ist ebenfalls nicht stichhaltig» Die Revision übersieht zunächst, daß die Ausschlußbestimmungen des § 4 Ziff I 5 AHB nicht etwa eigens auf Versicherungsverträge mit Sandabbaubetrieben zugeschnitten sind, sondern allgemein gelten, und daß sie, wie schon eingangs er-wähnt, wegen ihres rechtsnormähnlichen Charakters allein nach objektiven Gesichtspunkten und für alle Versicherungsfälle gleich auszulegen sind, die besonderen Verhältnisse und Interessen des einzelnen Versicherungsnehmers also außer Betracht bleiben müssen« Außerdem ist eine Haftpflicht Versicherung trotz des Ausschlusses von Erdrutschschäden auch für einen Betrieb wie den des Klägers keineswegs wertlos» Denn abgesehen davon, daß sie ja nicht auf die mit dem Abbau von Sand verbundenen Gefahren beschränkt ist, bezie- Winnen oder Abfahren von Sand auch Schäden an fremdem Gut entstehen, ohne daß es sich um einen Erdrutsch handelt» Wenn aber der Kläger Sachschäden, die durch Erdrutschungen entstehen, ebenfalls in den Versicherungsschutz mit einbezogen haben wollte, so stand es ihm nach § 4 Ziff I AHB frei, mit der Beklagten gegen Zahlung eines dem erhöhten Risiko entsprechenden Prämienzuschlages eine dahingehende Sondervereinbarung zu treffen» Denn für den Begriff des "Erdrutsches1* ist nicht so sehr die geologische Zusammensetzung der bewegten Materie entscheidend wie vielmehr die Tatsache, daß sich aus irgendwelchen Gründen ein Teil der Erdoberfläche aus rufungs ge rieht den Klageanspruch nicht wenigstens aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den VertragsVerhandlungen für begründet erachtet hat; sie meint, der Vertreter der Beklagten sei mit Rücksicht auf das offenkundige Inter- esse des Klägers an einer Versicherung gegen alle mit dem Sandabbau verbundenen Betriebsgefahren verpflichtet gewesen, den Kläger auf die Einschränkung des Versicherungs-Schutzes bei Erdrutschungen ausdrücklich hinzuweisen» Jedoch hat das Berufungsgericht mit Recht das Bestehen einer solchen Aufklärungspflicht verneint und die unter Berufung auf Bruck (aaO § 149 Anm 5) aufgestellte Behauptung der Hebenintervenienten, der Versicherer müsse nach einer Anweisung der Aufsichtsbehörde bei der Entgegennahme von Versicherungsanträgen auf die Tragweite der Ausschlußbestimmungen ausdrücklich.aufmerksam machen, als unerheblich angesehen» Inwieweit der Versicherer den Versicherungsneh- sondern nach den gesetzlichen Vorschriften und den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts * Eine unbedingte Rechtspflicht des Versicherers, jeden Versicherungsnehmer auf die einzelnen Ausschlußbestimmungen spontan hinzuweisen, ist aber im Gesetz nicht vorgesehen;, sie läßt sich auch nicht aus dem allgemeinen Rechts ge danken des § 242 BGB begründen (Prölss aaO § 43 Anm V A m»WeHachw.)» ihm ausgehändigten VerBicherungsbedinguhgen ohne weiteres ersehen* daß in ihnen Sachschäden durch Erdrutschungen, die zweifelsfrei zu den typischen Gefahren gerade seines Sandgrubenbetriebes gehörten, vom Versicherungsschutz ausdrücklich ausgesehlossen waren, wenn er hierüber nicht eine Sondervereinbarung mit der Beklagten traf«. Er hat selbst nicht behauptet, daß er bei den Vertragsverhandlungen* gegenüber dem Vertreter der Beklagten die irrige .Ansicht geäußert habe, der Versicherungsvertrag schließe alle bei einem Sand abbaubet rieb überhaupt in Betracht kommenden Gefahren ausnahmslos ein» Ben Vertreter trifft daher keih Vorwurf, wenn er nicht auf den Gedanken gekommen ist, der Kläger mache sich etwa unrichtige Vorstellungen über den Umfang des Versicherungsschutzes, und wenn er es' demgemäß unterlassen hat* den Kläger über den Ausschluß von Sachschäden durch Erdrutschungen besonders zu belehren» Bie von der Revision angezogene Rechtsprechung des Senats über die Verpflichtung, bei den Vertragsverhand-.lungen'den Gegner über Umstände aufzuklären, die 2ur Vereitelung des Vertragszwecks geeignet sind und daher für die Entschließung des anderen Teils von wesentlicher Bedeutung sein können (Linde-Möhr» BGB § 276 /f b/ Nr 1), trifft den vorliegenden Pall schon deshalb nicht, weil hier, wie bereits ausgeführt ,flir einen Haftpflicht Versicherungsschutz trotz der Ausschlußbestimmungen noch genügend Raum blieb und daher von einer Vereitelung des Ver—