BGB § 242 Bechtssatzs lo) Erdrutschung im Sinne von § 4 Ziff I 5 AHB ist ein Vor-gang, hei dem sich ein Teil der Erdoberfläche aus seinem natürlichen Zusammenhang mit seiner Umgebung löst und in Bewegung übergeht 0 Hierbei ist es unerheblich; ob ein solcher Vorgang durch ein Naturereignis oder durch eine menschliche Tätigkeit verursacht worden ist und ob sich die Einwirkungen, die zu dem Vorgang geführt haben, erst allmählich entwickelt haben oder sofort 2«) Der Versicherer ist gnandsätzlich nicht verpflichtet, von sich aus den Versicherungsnehmer auf die einzelnen AussshluBbestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen hinzuweisen0 Bie Revision gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstraße vom 14® Juli 1955 wird zurückgewiesen«» Bie Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kostenf diese werden den Nebenintervenienten auf erlegt« falls wurde gegen den Kläger wegen Übertretung der Landespolizeiverordnung über die Anlegung und den Betrieb von Steinbrüchen und Gräbereien über Tage vom 2Y«11«1951 (GVB1 Rheinland-Pfalz 193) durch Strafbefehl eine Geldstrafe von 50 DM verhängt« Die Nebenintervenienten haben gegen den Kläger Schadensersatzansprüche erhoben, ein Versäumnisurteil auf Zahlung von rund 12«000 DM gegen ihn erwirkt und.auf Grund dieses Urteils den angeblichen Versicherungsanspruch des Klägers pfänden und sich zur Binziehung überweisen lassen« Die Beklagte hat den Versicherungsschutz verweigert und sich dabei in erster Linie auf § 4.Ziff I 5 ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht-Versicherung (AHB) berufen, wonach sich der Versicherungs- Der Kläger ist.der Auffassung, die Ausschlußklausel "Erdrutschungen" greife hach ihrem Sinn und Zweck nur dann ein, wenn der Einsturz von Felsen und Sandmassen lediglich auf einem Naturereignis, also auf höherer Gewalt, beruhe, nicht aber, wenn der Betriebsinhaber ihn durch einen unvorschriftsmäßigen Abbau verursacht habe« Dieser letztere Fall liege hier vor, und gerade gegen solche beim Graben von Sand drohenden Gefahren habe er sich versichern wollen * Im übrigen sei das Unglück auch nicht durch einen Erdrutsch sondern durch das Herabfallen des Erdüberhahgs infolge einer Sprengung entstanden» Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm für den Schadensfall vom 12» April 1954 Versicherungsschutz zu gewähren» RGZ 171» 45 Haidinger, VersR 1955, 570)® Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht 'ohne Hechtsverstoß zu dem Ergebnis gekommen, daß der Schadensfall vom 12« April 1954 auf eine "Erdrutschung1* im Sinne des § 4 Ziff I 5 AHB zurückzuführen und deshalb vom Versicherungsschutz ausgenommen ist« 1«) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist unter einer "Erdrutschung" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wie auch nach dem Sinn und Zweck der Ausschlußbest immun'g des § 4 Ziff I 5 AHB ein Vorgang zu verstehen, bei dem ein Teil der Erdoberfläche an irgendeiner Stelle den Zusammenhalt mit seiner Umgebung verliert und dadurch aus dem Ruhezustand in die Bewegung übergeht. Der innere Grund für die Ausschlußbestimmungen des § 4 Ziff I 5 AHB liegt ^0r allem darin, daß der Versicherer für solche aus dem gewöhnlichen Rahmen der normalen Haftpflichtversicherung fallende Gefahrenlagen nicht einstehen will, deren Eintritt und Ablauf meist unberechen- bar ist und die auch in den folgen so unübersehbar sind, daß sie von der für normale Verhältnisse äuskalkulierten ausnahmsweise eismal eindeutig auf die eine oder die andere Entstehungsursache hinweist« Denn alle Erörterungen über die tiefere Entstehungsursache von Schäden, die durch einen Erdrutsch unmittelbar ausgelöst sind und deshalb schlechthin außerhalb der vom Versicherer Übernommenen Gefahr liegen, sollen durch § 4 Ziff I 5 AHB im Deckungsver- Hinge der Versicherungsanspruch in diesen Eällen von der Frage der Verursachung oder des Verschuldens ab, so bliebe sein Bestehen vielfach bis zu dem Abschluß des Haftpflichtprozesses zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten im Ungewissen, ja unter Umstanden - z,B« bei ergebnisloser Beweisaufnahme - überhaupt ungeklärt« Der Versicherer,* der sich alsbald nach Eintritt des Schadensfalles darüber klar werden muß, ob er dem Versicherungsnehmer für seine Auseinandersetzungen mit dem Geschädigten Hechtsschutz gewähren will oder nicht, wäre dann in einer sehr schwierigen Lage; denn erst im der Gefahrendeckung in klarer und ein für allemal gültiger Weise Aufschluß geben soll, kann aber nicht der sein, die Einschränkung des Versicherungsschutzes von Tatfragen abhängig zu machen, deren Lösung in erster Linie dem Haftpflichtstreit Vorbehalten bleiben muß und nicht selten nur durch eine langwierige Beweisaufnahme möglich ist« hingewiesen, daß der in § 4 Ziff I 5 AHB unmittelbar im Anschluß an die "Erdrutschungen” aufgeführte Ausschlußfall der vErschütterungen infolge Rammarbeiten" gerade auch solche Schäden betrifft, die auf eine menschliche Tätigkeit zurückgehen» Der Einwand der Revision, dieser Fall hätte keiner besonderen Erwähnung bedurft, wenn Jede Erdbewegung abwärts eine Erdrutschung wäre, geht an der Tatsache vorbei, daß Schäden infolge der durch Rammarheiten hervorgerufenen Erschütterungen nicht unbedingt mit einem Erdrutsch verbunden sein müssen. 2«) Das Berufungsgericht hat auch darin recht, daß es für den Ausschluß des Versicherungsschutzes gleichgültig ist, ob die - vom Schadensereignis selbst scharf zu unterscheidenden - Einwirkungen, die zu einem Erdrutsch geführt haben, sich erst allmählich entwickelt haben oder plötzlich auf getreten sind.» Wenn die Revision meint, allen Ausschlußtatbeständen des § 4 Ziff I 5 AHB sei, wie sich aus ihrem Zusammenhang ergebe, gemeinsam, daß es sich um "Allmählichkeitsschäden" handeln müsse, so übersieht sie, daß diejenige Gruppe von Schadensursachen, bei denen das Merkmal der "allmählichen Einwirkung" für den Deckungs- 3o) Die Ansicht der Revision, bei vernunftgemäßer Auslegung des § 4 Ziff I 5 AHB nüsse auch berücksichtigt werden, daß für Betriebe, die mit Steinen, Sand und Erde arbeiten, der Abschluß einer Haftpflichtversicherung sinn-los sei, wenn jede Erdbewegung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sei, ist ebenfalls nicht stichhaltig» Die Revision übersieht zunächst, daß die Ausschlußbestimmungen des § 4 Ziff I 5 AHB nicht etwa eigens auf Versicherungsverträge mit Sandabbaubetrieben zugeschnitten sind, sondern allgemein gelten, und daß sie, wie schon eingangs er-wähnt, wegen ihres rechtsnormähnlichen Charakters allein nach objektiven Gesichtspunkten und für alle Versicherungsfälle gleich auszulegen sind, die besonderen Verhältnisse und Interessen des einzelnen Versicherungsnehmers also außer Betracht bleiben müssen« Außerdem ist eine Haftpflicht Versicherung trotz des Ausschlusses von Erdrutschschäden auch für einen Betrieb wie den des Klägers keineswegs wertlos» Denn abgesehen davon, daß sie ja nicht auf die mit dem Abbau von Sand verbundenen Gefahren beschränkt ist, bezie- Winnen oder Abfahren von Sand auch Schäden an fremdem Gut entstehen, ohne daß es sich um einen Erdrutsch handelt» Wenn aber der Kläger Sachschäden, die durch Erdrutschungen entstehen, ebenfalls in den Versicherungsschutz mit einbezogen haben wollte, so stand es ihm nach § 4 Ziff I AHB frei, mit der Beklagten gegen Zahlung eines dem erhöhten Risiko entsprechenden Prämienzuschlages eine dahingehende Sondervereinbarung zu treffen» Denn für den Begriff des "Erdrutsches1* ist nicht so sehr die geologische Zusammensetzung der bewegten Materie entscheidend wie vielmehr die Tatsache, daß sich aus irgendwelchen Gründen ein Teil der Erdoberfläche aus rufungs ge rieht den Klageanspruch nicht wenigstens aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den VertragsVerhandlungen für begründet erachtet hat; sie meint, der Vertreter der Beklagten sei mit Rücksicht auf das offenkundige Inter- esse des Klägers an einer Versicherung gegen alle mit dem Sandabbau verbundenen Betriebsgefahren verpflichtet gewesen, den Kläger auf die Einschränkung des Versicherungs-Schutzes bei Erdrutschungen ausdrücklich hinzuweisen» Jedoch hat das Berufungsgericht mit Recht das Bestehen einer solchen Aufklärungspflicht verneint und die unter Berufung auf Bruck (aaO § 149 Anm 5) aufgestellte Behauptung der Hebenintervenienten, der Versicherer müsse nach einer Anweisung der Aufsichtsbehörde bei der Entgegennahme von Versicherungsanträgen auf die Tragweite der Ausschlußbestimmungen ausdrücklich.aufmerksam machen, als unerheblich angesehen» Inwieweit der Versicherer den Versicherungsneh- sondern nach den gesetzlichen Vorschriften und den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts * Eine unbedingte Rechtspflicht des Versicherers, jeden Versicherungsnehmer auf die einzelnen Ausschlußbestimmungen spontan hinzuweisen, ist aber im Gesetz nicht vorgesehen;, sie läßt sich auch nicht aus dem allgemeinen Rechts ge danken des § 242 BGB begründen (Prölss aaO § 43 Anm V A m»WeHachw.)» ihm ausgehändigten VerBicherungsbedinguhgen ohne weiteres ersehen* daß in ihnen Sachschäden durch Erdrutschungen, die zweifelsfrei zu den typischen Gefahren gerade seines Sandgrubenbetriebes gehörten, vom Versicherungsschutz ausdrücklich ausgesehlossen waren, wenn er hierüber nicht eine Sondervereinbarung mit der Beklagten traf«. Er hat selbst nicht behauptet, daß er bei den Vertragsverhandlungen* gegenüber dem Vertreter der Beklagten die irrige .Ansicht geäußert habe, der Versicherungsvertrag schließe alle bei einem Sand abbaubet rieb überhaupt in Betracht kommenden Gefahren ausnahmslos ein» Ben Vertreter trifft daher keih Vorwurf, wenn er nicht auf den Gedanken gekommen ist, der Kläger mache sich etwa unrichtige Vorstellungen über den Umfang des Versicherungsschutzes, und wenn er es' demgemäß unterlassen hat* den Kläger über den Ausschluß von Sachschäden durch Erdrutschungen besonders zu belehren» Bie von der Revision angezogene Rechtsprechung des Senats über die Verpflichtung, bei den Vertragsverhand-.lungen'den Gegner über Umstände aufzuklären, die 2ur Vereitelung des Vertragszwecks geeignet sind und daher für die Entschließung des anderen Teils von wesentlicher Bedeutung sein können (Linde-Möhr» BGB § 276 /f b/ Nr 1), trifft den vorliegenden Pall schon deshalb nicht, weil hier, wie bereits ausgeführt ,flir einen Haftpflicht Versicherungsschutz trotz der Ausschlußbestimmungen noch genügend Raum blieb und daher von einer Vereitelung des Ver—
2379 0r0 Für das Nachschlagewerk » Nicht für die Amtliche Sammlung ! t Gesetz$ AllgoHaftpflicht VersB § 4 Ziff 15? BGB § 242 Bechtssatzs lo) Erdrutschung im Sinne von § 4 Ziff I 5 AHB ist ein Vor-gang, hei dem sich ein Teil der Erdoberfläche aus seinem natürlichen Zusammenhang mit seiner Umgebung löst und in Bewegung übergeht 0 Hierbei ist es unerheblich; ob ein solcher Vorgang durch ein Naturereignis oder durch eine menschliche Tätigkeit verursacht worden ist und ob sich die Einwirkungen, die zu dem Vorgang geführt haben, erst allmählich entwickelt haben oder sofort % aufgetreten sind« 2«) Der Versicherer ist gnandsätzlich nicht verpflichtet, von sich aus den Versicherungsnehmer auf die einzelnen AussshluBbestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen hinzuweisen0 Aktenzeichens II ZH 217/55 Urteil des B6H vom 19. November 1956 •• 10 ZweibrUcken OIrG Neustadt/Weinstraße * * II ZB 217/55 ° t Verkündet am 19e November 1956 Noll» Justizangestellter» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Emil M S 2q) a) der Luise W b) der Inge S c) der Traudel W d) des Wolfgang sämtlich wohnhaft in Klägers und Revisionsklägers, geh Nebenintervenienten und Revisionskläger, -Prozeßbevolimächtigters Rechtsanwalt Prof «Br t gegen ktiengesell- die schaft in S _______ __________ vertreten durch ihren Vorsitzenden Br« Rolf Beklagte und Revisionsbeklagte> -Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br % hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Ganter und der Bundesrichter Br«. Haidinger, Br«, Kuhn, Br« Nörr und Br. Haager für Recht erkannts «r * Bie Revision gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstraße vom 14® Juli 1955 wird zurückgewiesen«» Bie Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kostenf diese werden den Nebenintervenienten auf erlegt« Von Rechts wegen (Tatbestands % Der Kläger betrieb bei der Stampermühle im Landkreis Zweibrücken den Abbau einer Sandgrube« Br hatte bei der Beklagten am 11« März 1954- für diesen Betrieb eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen« Am 12« April 1954 lösten sich in der Sandgrube Sandmassen und Felsblöcke, % stürzten teilweise auf einen zur Sandabfuhr in der Grube bereit stehenden Lastkraftwagen der Nebenintervenienten und beschädigten das Fuhrzeug erheblich« Auf Grund dieses Vor- * falls wurde gegen den Kläger wegen Übertretung der Landespolizeiverordnung über die Anlegung und den Betrieb von Steinbrüchen und Gräbereien über Tage vom 2Y«11«1951 (GVB1 Rheinland-Pfalz 193) durch Strafbefehl eine Geldstrafe von 50 DM verhängt« Die Nebenintervenienten haben gegen den Kläger Schadensersatzansprüche erhoben, ein Versäumnisurteil auf Zahlung von rund 12«000 DM gegen ihn erwirkt und.auf Grund dieses Urteils den angeblichen Versicherungsanspruch des Klägers pfänden und sich zur Binziehung überweisen lassen« Die Beklagte hat den Versicherungsschutz verweigert und sich dabei in erster Linie auf § 4.Ziff I 5 ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht-Versicherung (AHB) berufen, wonach sich der Versicherungs- ♦ schütz, sofern etwas anderes nicht ausdrücklich bestimmt ist, nicht bezieht auf "Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergl«), ferner durch Abwässer, Schwammbildung, Senkungen von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen) durch Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer, sowie aus Flurschaden durch Weidevieh und aus Wildschaden«" 0 Der Kläger ist.der Auffassung, die Ausschlußklausel "Erdrutschungen" greife hach ihrem Sinn und Zweck nur dann ein, wenn der Einsturz von Felsen und Sandmassen lediglich auf einem Naturereignis, also auf höherer Gewalt, beruhe, nicht aber, wenn der Betriebsinhaber ihn durch einen unvorschriftsmäßigen Abbau verursacht habe« Dieser letztere Fall liege hier vor, und gerade gegen solche beim Graben von Sand drohenden Gefahren habe er sich versichern wollen * Im übrigen sei das Unglück auch nicht durch einen Erdrutsch sondern durch das Herabfallen des Erdüberhahgs infolge einer Sprengung entstanden» Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm für den Schadensfall vom 12» April 1954 Versicherungsschutz zu gewähren» * * 4 Die Nebenintervenienten haben sich diesem Antrag angesehlossen» Sie haben geltend gemacht, von einem Erd-rutsch könne keine Hede sein, wenn sich, wie hier, eine überhängende Felswand loslöse und überstürze, nachdem sie durch Untergraben ihren Halt verloren und die Sprengung diesen Zustand noch verschlimmert habe» Im übrigen könne % sich die Beklagte auf die Ausschlußklausel des § 4 Ziff I % 5 AHB auch deswegen nicht berufen, weil sie den Kläger bei % den Vertragsverhandlungen entgegen einer ausdrücklichen # Anweisung des Versicherungsaufsichtsamtes nicht auf sie hingewiesen habe» Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und an * • % ihrem Standpunkt, daß der Versicherungsanspruch durch § 4 Ziff I 5 AHB ausgeschlossen sei, festgehalten» Das Landgericht hat der Klage statt gegeben, das % Oberlandesgericht hat sie abgewiesen» Der Kläger und die Nebenintervenienten haben Revision eingelegt, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstreben« Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen» Sntscheidungsgründe^ % Io Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob der Versicherungsanspruch des Klägers durch § 4 2iff I 5 AHB ausgeschlossen ist« Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ist diese Klausel als Bestandteil einer allgemeinen Vertragsrechtsordnung« der sich die Parteien unterworfen haben, ähnlich einem Gesetz nach objektiven Gesichtspunkten, losgelöst von den individuellen Vorstellungen der Vertragspartner und den zufälligen Umständen des linzelfalles, unter Berücksichtigung ihres Wirt-schaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise auszulegen (BGH VersR 1951, 79? RGZ 171» 45 Haidinger, VersR 1955, 570)® Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht 'ohne Hechtsverstoß zu dem Ergebnis gekommen, daß der Schadensfall vom 12« April 1954 auf eine "Erdrutschung1* im Sinne des § 4 Ziff I 5 AHB zurückzuführen und deshalb vom Versicherungsschutz ausgenommen ist« * 1«) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist unter einer "Erdrutschung" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wie auch nach dem Sinn und Zweck der Ausschlußbest immun'g des § 4 Ziff I 5 AHB ein Vorgang zu verstehen, bei dem ein Teil der Erdoberfläche an irgendeiner Stelle den Zusammenhalt mit seiner Umgebung verliert und dadurch aus dem Ruhezustand in die Bewegung übergeht. (Boettinger VersR 1952, 189? Schmalzl VersR 1955, 46Y? Oberbach, Allg«VersBed«foHaftpflVers I, 222 und Grundlagen der Allg«HaftpflVerso B 5 S 10? Prölss WG 9«> Aufl § 4 AHB Anm 5? OLG Breslau VA 1950, 37) * Ein solcher Vorgang kann sowohl durch Naturereignisse als auch durch eine menschliche Tätigkeit oder beide Ursachen gemeinsam hervorgerufen werden? auch wenn er allein und überwiegend auf menschliches Verschulden zurückzuführen ist, greift die Aus- -5- 0 Schlußklausel des § 4 Ziff I 5 AHB ein (Oberbach AHB I, 220 und Grundlagen B 3 S*10| Bruck WG 7* Aufl § 149 Anm 5 ? Schmalzl aaO m,w0Nachw*) o Der Standpunkt der Revision, # daß diese Klausel nicht jede Erdbewegung als Schadensursache vom Haftpflichtversicherungsschütz ausnehme, sondern nur ein Herabgleiten größerer Erdmassen ohne Zutun von Personen, ist ebenso unrichtig wie die gerade entgegenge- 9 setzte Meinung von Boettinger (VersR .1951’, 94), der Scha- ' * den müsse stets durch eine vom Versicherungsnehmer zu ver-antwortende menschliche Einwirkung entstanden sein, weil bei höherer Gewalt für eine Haftpflicht und damit für den Eintritt des Versicherers ohnehin kein Raum sei und es * 0 daher für -diesen fall eines besonderen Ausschlusses gar nicht bedürfe'» Beide Auffassungen verkeimen den Zweck der % Ausschlußbestimmung wie überhaupt die Eigenart objektiver * Risikobeschränkungen und das Wesen der Haftpflichtversicherung, die nach §§ 149, 150 WG, 3 Ziff II AHB sowohl die % Erfüllung begründeter als auch die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche umfaßt (Oberbach AHB I, 203, 257) •» * % * Der innere Grund für die Ausschlußbestimmungen des § 4 Ziff I 5 AHB liegt ^0r allem darin, daß der Versicherer für solche aus dem gewöhnlichen Rahmen der normalen Haftpflichtversicherung fallende Gefahrenlagen nicht einstehen will, deren Eintritt und Ablauf meist unberechen- ♦ bar ist und die auch in den folgen so unübersehbar sind, daß sie von der für normale Verhältnisse äuskalkulierten * 0 •Versicherungsprämie nicht gedeckt werden (BGH VersR 1951, 79)o Ein weiterer Grund ist der oft sehr schwierige Nachweis des Schadensursprungs und der Verantwortlichkeit (Qberbach Grundlagen B 3 S 10$ Boettinger VersR 1951, 94$ 0 Schmalzl.aaO) o Wenn aus diesen allgemeinen Exwägungen auch Schäden infolge von Erdrutschungen wegen ihrer regelmäßigen Unberechenbarkeit vom Versicherungsschutz generell ausgeschlossen bleiben, dann kann es im einzelnen Streit- fall nicht etwa darauf ankommen, oh der Kausalverlauf tat- * * sächlich nur schwer aufzuklären ist oder oh der Sachverhalt * ausnahmsweise eismal eindeutig auf die eine oder die andere Entstehungsursache hinweist« Denn alle Erörterungen über die tiefere Entstehungsursache von Schäden, die durch einen Erdrutsch unmittelbar ausgelöst sind und deshalb schlechthin außerhalb der vom Versicherer Übernommenen Gefahr liegen, sollen durch § 4 Ziff I 5 AHB im Deckungsver- # hältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer gerade ab geschnitten werden. Hinge der Versicherungsanspruch in diesen Eällen von der Frage der Verursachung oder des Verschuldens ab, so bliebe sein Bestehen vielfach bis zu dem Abschluß des Haftpflichtprozesses zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten im Ungewissen, ja unter Umstanden - z,B« bei ergebnisloser Beweisaufnahme - überhaupt ungeklärt« Der Versicherer,* der sich alsbald nach Eintritt des Schadensfalles darüber klar werden muß, ob er dem Versicherungsnehmer für seine Auseinandersetzungen mit dem Geschädigten Hechtsschutz gewähren will oder nicht, wäre dann in einer sehr schwierigen Lage; denn erst im * Haftpflichtprozeß würde sich möglicherweise einwandfrei heraussteilen, ob der Versicherungsnehmer Hechtsschutz überhaupt beanspruchen konnte (so mit Hecht Schmalzl aaO)« Der Sinn einer Ausschlußbestimmung,» die über die Grenzen * # der Gefahrendeckung in klarer und ein für allemal gültiger Weise Aufschluß geben soll, kann aber nicht der sein, die Einschränkung des Versicherungsschutzes von Tatfragen abhängig zu machen, deren Lösung in erster Linie dem Haftpflichtstreit Vorbehalten bleiben muß und nicht selten nur durch eine langwierige Beweisaufnahme möglich ist« Mit Hecht hat das Berufungsgericht ferner darauf # hingewiesen, daß der in § 4 Ziff I 5 AHB unmittelbar im Anschluß an die "Erdrutschungen” aufgeführte Ausschlußfall der vErschütterungen infolge Rammarbeiten" gerade auch solche Schäden betrifft, die auf eine menschliche Tätigkeit zurückgehen» Der Einwand der Revision, dieser Fall hätte keiner besonderen Erwähnung bedurft, wenn Jede Erdbewegung abwärts eine Erdrutschung wäre, geht an der Tatsache vorbei, daß Schäden infolge der durch Rammarheiten hervorgerufenen Erschütterungen nicht unbedingt mit einem Erdrutsch verbunden sein müssen. s 2«) Das Berufungsgericht hat auch darin recht, daß es für den Ausschluß des Versicherungsschutzes gleichgültig ist, ob die - vom Schadensereignis selbst scharf zu unterscheidenden - Einwirkungen, die zu einem Erdrutsch geführt haben, sich erst allmählich entwickelt haben oder plötzlich auf getreten sind.» Wenn die Revision meint, allen Ausschlußtatbeständen des § 4 Ziff I 5 AHB sei, wie sich aus ihrem Zusammenhang ergebe, gemeinsam, daß es sich um "Allmählichkeitsschäden" handeln müsse, so übersieht sie, daß diejenige Gruppe von Schadensursachen, bei denen das Merkmal der "allmählichen Einwirkung" für den Deckungs- * « * ausschluß wesentlich ist, durch das Wort "ferner11 von den # * übrigen Ausschlußtatbeständen deutlich abgegrenzt ist» Zwar finden sich auch unter den letzteren Tatbeständen solche, denen eine gewisse Dauer der Wirkung schon von Natur aus eigentümlich ist, wie z.B» die Schwammbildungen• Daneben stehen aber Vorgänge, die sowohl auf langsam als auch # auf schnell wirkenden Einflüssen beruhen können» Dazu gehören ZoBo die AbwässerSchäden, aber auch die hier in Frage stehenden Erdrutschungen, für die beiderlei Arten von Entstehungsursachen (z.B» Gesteinsverwitterung oder Unterspülung einerseits, Erdbeben, Unwetter oder auch - wie m hier - eine menschliche Handlung andererseits) in Betracht kommen (Oberbach AHB I, 219, 221 und Grundlagen B’I 3 S 10? Schmalzl aaO/ ebenso im Ergebnis auch Boettinger VersR 1951, ■ 94 und 1952, 189, dessen Ausführungen die Revision offenbar mißverstanden hat)o 3o) Die Ansicht der Revision, bei vernunftgemäßer Auslegung des § 4 Ziff I 5 AHB nüsse auch berücksichtigt werden, daß für Betriebe, die mit Steinen, Sand und Erde arbeiten, der Abschluß einer Haftpflichtversicherung sinn-los sei, wenn jede Erdbewegung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sei, ist ebenfalls nicht stichhaltig» Die Revision übersieht zunächst, daß die Ausschlußbestimmungen % des § 4 Ziff I 5 AHB nicht etwa eigens auf Versicherungsverträge mit Sandabbaubetrieben zugeschnitten sind, sondern allgemein gelten, und daß sie, wie schon eingangs er-wähnt, wegen ihres rechtsnormähnlichen Charakters allein nach objektiven Gesichtspunkten und für alle Versicherungsfälle gleich auszulegen sind, die besonderen Verhältnisse und Interessen des einzelnen Versicherungsnehmers also außer Betracht bleiben müssen« Außerdem ist eine Haftpflicht m Versicherung trotz des Ausschlusses von Erdrutschschäden auch für einen Betrieb wie den des Klägers keineswegs wertlos» Denn abgesehen davon, daß sie ja nicht auf die mit dem Abbau von Sand verbundenen Gefahren beschränkt ist, bezie- % * hen sich die Ausschlüsse des § 4 Ziff I 5 AHB nur auf Sach-und nicht auch auf Personenschäden (vgl auch BGH VersR 1955, 706 zur Tätigkeitsklausel des § 4 Ziff I 6 b a»F« AHB)« Zudem sind durchaus Fälle denkbar, in denen beim Ge- 0 Winnen oder Abfahren von Sand auch Schäden an fremdem Gut entstehen, ohne daß es sich um einen Erdrutsch handelt» Wenn aber der Kläger Sachschäden, die durch Erdrutschungen entstehen, ebenfalls in den Versicherungsschutz mit einbezogen haben wollte, so stand es ihm nach § 4 Ziff I AHB frei, mit der Beklagten gegen Zahlung eines dem erhöhten Risiko entsprechenden Prämienzuschlages eine dahingehende Sondervereinbarung zu treffen» -9- 4o) Die Revision erhebt weiter die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Rebenintervenienten im Schriftsatz vom 2. Juli 1955 nicht gewürdigt, wonach keine Erdrutschung Vorgelegen, sondern eine Steinwand sich überschlagen habe. Aber auch damit kann sie nicht durchdringen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht das Vorbringen der Nebenintervenienten als * verspätet zurückweisen durfte,wie es dies - allerdings in einem anderen Zusammenhang - unter Hinweis auf § 132 Abs 1 ZPO getan hat. Denn auf einem etwaigen Verfahrensmangel würde die angefochtene Entscheidung in keinem Pall beruhen. Selbst wenn nämlich die im Schriftsatz vom 2, Juli 1955 enthaltene Darstellung der Nebenintervenienten, daß eine * durch Untergraben und Sprengungen gelockerte Pelswand infolge des Übergewichts heruntergestürzt sei, richtig wäre, stünde dies der Anwendung des § 4 Ziff I 5 AHB nicht entgegen. Denn für den Begriff des "Erdrutsches1* ist nicht so sehr die geologische Zusammensetzung der bewegten Materie entscheidend wie vielmehr die Tatsache, daß sich aus irgendwelchen Gründen ein Teil der Erdoberfläche aus * seinem natürlichen Zusammenhang mit dem übrigen Erdreich löst und in Bewegung übergeht. Diese Voraussetzung ist hier aber auch nach dem Vortrag der Nebenintervenienten erfüllt. Wenn es auch zweifelhaft sein mag, ob ein Sachverhalt der von ihnen geschilderten Art nach dem Sprachgebrauch des täglichen Bebens ebenfalls als"Erdrutschung" bezeichnet zu werden pflegt, so ist er doch jedenfalls nach dem dargelegten wirtschaftlichen Zweck des § 4 Ziff I 5 AHB mindestens in gleicher Weise wie der Rutsch bloßer Erd- % massen in diese Ausschlußklausel mit einzubeziehen. IIo Die Revision beanstandet schließlich, daß das Be- m rufungs ge rieht den Klageanspruch nicht wenigstens aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den VertragsVerhandlungen für begründet erachtet hat; sie meint, der Vertreter der Beklagten sei mit Rücksicht auf das offenkundige Inter- -10- J esse des Klägers an einer Versicherung gegen alle mit dem Sandabbau verbundenen Betriebsgefahren verpflichtet gewesen, den Kläger auf die Einschränkung des Versicherungs-Schutzes bei Erdrutschungen ausdrücklich hinzuweisen» Jedoch hat das Berufungsgericht mit Recht das Bestehen einer solchen Aufklärungspflicht verneint und die unter Berufung auf Bruck (aaO § 149 Anm 5) aufgestellte Behauptung der Hebenintervenienten, der Versicherer müsse nach einer Anweisung der Aufsichtsbehörde bei der Entgegennahme von Versicherungsanträgen auf die Tragweite der Ausschlußbestimmungen ausdrücklich.aufmerksam machen, als unerheblich angesehen» Inwieweit der Versicherer den Versicherungsneh- mer bei Vertragsabschluß belehren muß, bestimmt sich in % der Tat nicht nach den internen, nur an den Versicherer gerichteten Verwaltungsanweisungen des Aufsichtsamts, die • * 0 keine Gesetzeskraft haben und höchstens mittelbar in Ver- , t bindung mit anderen Tatsachen für die Beurteilung des Ge- aamtverhaltens eines Versicherers bedeutsam sein können, i ' sondern nach den gesetzlichen Vorschriften und den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts * Eine unbedingte Rechtspflicht des Versicherers, jeden Versicherungsnehmer auf die einzelnen Ausschlußbestimmungen spontan hinzuweisen, ist aber im Gesetz nicht vorgesehen;, sie läßt sich auch nicht aus dem allgemeinen Rechts ge danken des § 242 BGB begründen (Prölss aaO § 43 Anm V A m»WeHachw.)» Wer eine Versicherung eingehen will, muß mit dem Bestehen von Risikoausschlüssen rechnen und kann sich über deren Inhalt u?id Umfang durch Einsichtnahme in die Versicherungsbedin- * gungen und, wenn er dann noch Zweifel hat, durch Rückfrage beim Versicherer oder dessen Agenten leicht vergewissern* 0 Allerdings hat der Senat in seiner Entscheidung BGHZ 2, 87 9 ausgeführt, daß ein Versicherungsagent, der erkennen muß, daß sich der Versicherungsnehmer über einen wesentlichen Punkt des Versicherungsvertrages .falsche Vorstellungen macht, verpflichtet ist, diese richtig zu stellen» So lag * der Sachverhalt hier aber nicht» Der Kläger konnte aus den ihm ausgehändigten VerBicherungsbedinguhgen ohne weiteres ersehen* daß in ihnen Sachschäden durch Erdrutschungen, die zweifelsfrei zu den typischen Gefahren gerade seines Sandgrubenbetriebes gehörten, vom Versicherungsschutz ausdrücklich ausgesehlossen waren, wenn er hierüber nicht eine Sondervereinbarung mit der Beklagten traf«. Er hat selbst nicht behauptet, daß er bei den Vertragsverhandlungen* gegenüber dem Vertreter der Beklagten die irrige .Ansicht geäußert habe, der Versicherungsvertrag schließe alle bei einem Sand abbaubet rieb überhaupt in Betracht kommenden Gefahren ausnahmslos ein» Ben Vertreter trifft daher keih Vorwurf, wenn er nicht auf den Gedanken gekommen ist, der Kläger mache sich etwa unrichtige Vorstellungen über den Umfang des Versicherungsschutzes, und wenn er es' demgemäß unterlassen hat* den Kläger über den Ausschluß von Sachschäden durch Erdrutschungen besonders zu belehren» Bie von der Revision angezogene Rechtsprechung des Senats über die Verpflichtung, bei den Vertragsverhand-.lungen'den Gegner über Umstände aufzuklären, die 2ur Vereitelung des Vertragszwecks geeignet sind und daher für die Entschließung des anderen Teils von wesentlicher Bedeutung sein können (Linde-Möhr» BGB § 276 /f b/ Nr 1), trifft den vorliegenden Pall schon deshalb nicht, weil hier, wie bereits ausgeführt ,flir einen Haftpflicht Versicherungsschutz trotz der Ausschlußbestimmungen noch genügend Raum blieb und daher von einer Vereitelung des Ver— s « tragszwecks keine Rede sein kann» m * * Bie Revision war daher zurückzuweisen» Bie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97» 101 ZPO» Ben Nebeninter- % venienten fallen nur die Kosten der Streithilfe zur Last, da das von ihnen eingelegte Rechtsmittel als Rechtsmittel der Hauptpartei anzusehen ist (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18« Aufl § 67 Aim II 5 h, § 101 Anm I)0 Hr* Ganter Pr« Haidinger Pr> Kuhn Pr* Nörr Pr* Haager