April 193A durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage - TI ZR 213/93 die ..Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Nachverfahren hat die Beklagte ihre Behauptung weiterverfolgt, die Ausstellerin habe den Wechsel im Rückgriffswege bei der Klägerin eingelöst, weshalb der Klägerin keine Wechselansprüche mehr zustünden. Im Nachverfahren hat sich das Berufungsgericht mit der Behauptung der Beklagten, die Ausstellerin habe den Wechsel im Rückgriffswege eingelöst, nicht mehr weiter befaßt, weil jedenfalls die gegenüber der Kaufpreisforderung erklärte Aufrechnung nicht durchgreife. Mit dieser Begründung läßt sich das Berufungsurteil schon deshalb nicht haltr weil die Klägerin nicht behauptet hatte, Inhaberin auch der Kaufpreisforderung der Ausstellerin geworden zu sein, sondern nur Wechselansprüche geltend macht. Darum mul auch das im Nachverfahren ergangene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das gegebenenfalls zu prüfen haben wird, inwieweit für das Rechtsverhältnis der Klägerin zur Ausstellerin italienisches Recht eingreift.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 216/B3 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 2. April 19P/-: Heneo, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Schuh-Fabrikations-GmbH C( durch ihren Geschäftsführer Albert Bi^HBK Straße S, Pi gesetzlich vertreten Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. MBH» - und gegen Firma Ca^i di Ri^HB^ di gesetzlich vertreten durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsrates Adv. Filippo GflBBP, Via PoBHIB 9? PiBBBBP/ltalien, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der TI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 193A durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 20. Juli 1933 - 1. U 169/32 -aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwi e s en. Von Rechts wegen Tatbestand: Durch Vorbehaltsurteil hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, 100.000 DM Wechselsumme nebst Zinsen und Kosten an die Klägerin zu zahlen, und ihr die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren Vorbehalten. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage - TI ZR 213/93 die ..Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Darauf wird wegen der Einzelheiten des Sachund Streitstandes Bezug genommen. 3 Im Nachverfahren hat die Beklagte ihre Behauptung weiterverfolgt, die Ausstellerin habe den Wechsel im Rückgriffswege bei der Klägerin eingelöst, weshalb der Klägerin keine Wechselansprüche mehr zustünden. Hilfsweise hat die Beklagte mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet, die sie gegen die Ausstellerin zu haben behauptet. Das Landgericht hat sein Wechselurteil! für vorbehaltlos erklärt. Das Oberlandesgericht hat auch die gegen dieses i Urteil eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, i verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Im Nachverfahren hat sich das Berufungsgericht mit der Behauptung der Beklagten, die Ausstellerin habe den Wechsel im Rückgriffswege eingelöst, nicht mehr weiter befaßt, weil jedenfalls die gegenüber der Kaufpreisforderung erklärte Aufrechnung nicht durchgreife. Mit dieser Begründung läßt sich das Berufungsurteil schon deshalb nicht haltr weil die Klägerin nicht behauptet hatte, Inhaberin auch der Kaufpreisforderung der Ausstellerin geworden zu sein, sondern nur Wechselansprüche geltend macht. Es kann bisher aber auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Klägerin wenigstens diese Wechselansprüche zustehen. Wie der Senat in dem Urteil II ZR "PI5/83 dargelegt hat, hatte die Beklagte bereits im Wechselprozeß in | zulässiger Weise Beweis für ihre Behauptung angetreten, die Ausstellerin habe den Wechsel im Rückgriffswege eingelöst. Im Nachverfahren hat sie dafür überdies Zeugenbeweis angeboten. Diese Beweise müssen erhoben werden. Darum mul auch das im Nachverfahren ergangene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das gegebenenfalls zu prüfen haben wird, inwieweit für das Rechtsverhältnis der Klägerin zur Ausstellerin italienisches Recht eingreift. Stimpel Dr. Schulze Dr. Kellermann Die Richter am Bundesgerichtshof Bundschuh und Brandes können urlaubshalber nicht unterschreiben. Stimpel