den landgerichtlichen Beschluß mit der Begründung auf, die Eintragung der Vergesellschaft als OHG sei dann unzulässig gewesen, wenn die Gesellschafter niemals eine OHG hätten errichten wollen und mit ihrer Anmeldung zu dem Handelsregister lediglich den Zweck verfolgt hätten, die irrtümlich für eine OHG gehaltene Gründergesellschaft wieder abzuwickclno Nach einer Beweisaufnahme wurde alsdann am 2o August 1961 die Eintragung gemäß § 142 PGG von Amts wegen gelöschte Der Kläger macht mit seiner Klage auf Zahlung von 20 000 DM mit 4 # Zinsen seit Klagezustellung das beklagte Land als Dienstherrn des Hechtspflegers unter dem Gesichtspunkt der Amtspflie htVerletzung für einen Teil des Schadens haftbar, den er infolge der unrichtigen Rechtsbelehrung und der darauf beruhenden Register-cintragung erlitten habe« Die einzelnen Schadensposten hat er in nachstehender Reihenfolge geltend gemacht und, wie folgt, erläuterti Io Wegen seiner Beanspruchung als Liquidator seien ihm 9 750 DM Verdienst entgangene Seine Tätigkeit sei durch die falsche Rechtsauskunft bedingt und im Ergebnis nutzlos gewesen, weil später nochmals von jedem einzelnen Gesellschafter eine Abwicklung gemäß § 11 AbSo 2 GmbHG habe durchgeführt werden müssen* zwischen dem Kläger und seinen Mitgesellschaftern sei zunächst eine ÖHG entstanden, die, nachdem sie vorzeitig wieder aufgelöst worden sei, als solche zu dem Zweck der Abwicklung und anschließenden Löschung in das Handelsregister eingetragen werden müsse, unrichtige Lie werdende GmbH unter-* steht als ein Rechtsgebilde eigener Art einem Sonderrecht, das den gesetzlichen und vertraglichen Gründungsvorschriften und dem Recht der eingetragenen GmbH, soweit es nicht die Eintragung voraussetzt, zu entnehmen ist {BGHZ 21, 242, 246; 45,, 358, 347; BAG JTW 1963 , 680) „ Einer der Bälle, in denen die gegründete, aber nicht eingetragene GmbH die Voraussetzungen für die Entstehung einer offenen Handelsgesellschaft erfüllt fvglo dazu BGHZ 22, 240; BGH WM 1965, 246; Kuhn, WM 1956 Sonderbeilage 5 So 15 ff).-, 1 o liauidationsauf wand Den .Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen hält das Berufungsgericht für unbegründet;, weil die Vergesellschaft ohnehin hätte liquidiert werden müssen und darum die Aufwendungen auch dann entstanden wären, wenn der Rechtspfleger keine unrichtige Auskunft erteilt hätte und folglich die Eintragung der Vorgesellschaft als OHG unterblieben wäre <, Hiergegen ist im Ergebnis nichts einzuwenden, soweit der Kläger seine Aufwendungen für die eigene liquidationstätig-keit geltend macht0 a) Ob dem Kläger durch die unrichtige Auskunft des Rechtspflegers ein Schaden entstanden ist, beurteilt sich danach, wie die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtspflegers verlaufen wären fBGH V/M 1966, 229, 23300 Hätte der Kläger nicht infolge jener Auskunft sich und die Mitgründer der GmbH irrtümlich als Gesellschafter einer OHG betrachtet, so wäre er gleichwohl nicht der Notwendigkeit enthoben gewesen, die schon geschäftlich tätig gewordene Gründergesellschaft nach ihrer Auflösung ordnungsgemäß abzuwickeln l’vgl'o BGHZ 13, 320, 323 f; BGH IM GmbHG § 11 Nr, 12) o Alsdann hätten er und die anderen Gründer gleichfalls für alle zu dem Zwecke der liquidation eingegangenen Verbindlichkeiten zu haften« Das folgt, wenn die Gründer-gesellschaft von den Gesellschaftern gemeinschaftlich abgewickelt worden wäre, unmittelbar aus den §§ 427» 451 BGB und, wenn der Kläger von seinen Mitgesellschaftern zu dem alleinigen liquidator berufen worden wäre, aus diesen Vorschriften in Verbindung mit § 164 BGBo Dagegen ist § 11 Abs* 2 GmbHG unanwendbar. da er ein Handeln ”im Namen der Gesellschaft”, doh«, der noch einzutragenden GmbH, voraussetzt« Rechtlich blieb es gleich, ob der Kläger und seine Mitgesell-schafter aus § 128 HGB oder aus den §§ 427, 431 hafteten, Und in tatsächlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht ohne Hechtsverstoß angenommen, daß die aufgelöste Gründergesellschaft unter der falschen Vorstellung, es sei das Recht der OHG anzuwenden, nicht anders liquidiert worden ist, als dies der Pall gewesen wäre, wenn die Rechtslage richtig erkannt worden wäre* Die Revision meint allerdings, das Berufungsgericht habe bei dieser Feststellung das Vorbringen nicht beachtet, der Kläger wäre ohne die falsche Auskunft des Rechtspflegers nicht durch Gesellschafterbeschluß zu dem Abwickler bestellt und als solcher allein tätig geworden Aber diese hypothetische Überlegung hätte untermauert werden müssen«, Gleichviel, ob eine OHG oder eine Gründergesellschaft abzuwickeln war, konnten die Gesellschafter die Vornahme der Liquidation einem von ihnen übertragen fvglo § 146 Abs, 1 HGBjo Wenn die Gesellschafter diesen Weg gewählt haben, so ist nicht dargetan* inwiefern der Rechtspfleger auch hierfür verantwortlich gemacht werden könnte, Zu Unrecht möchte die Revision in diesem Funkt die Beweislast und damit auch die Barlegungslast dem beklagten Land auf bürden«, Wer behauptet, infolge einer Amtspflichtverletzung geschädigt zu sein, muß alle anspruchsbegründenden Tatsachen vortragen und beweisen; dazu gehört grundsätzlich Ohne die unrichtige Rechtsauskunft und den darauf beruhenden Antrag wäre die bereits aufgelöste Gründergesellschaft nicht als OHG in das Handelsregister eingetragen worden* Sofern dann der Antrag auf Bestellung eines liquidators überhaupt noch gestellt worden wäre, hätte das Amtsgericht bei richtiger Beurteilung, auf die es für die trage der Ursächlichkeit ankommt (BGH WM 1966, 1248» 1963, 60, 63) , diesen Antrag ablehnen müssen, weil für ihn keine gesetzliche Grundlage bestandQ insbesondere dem Gläubigerinteresse dient und darum durch zwingende Vorschriften geregelt ist« Sie ist infolgedessen ebenso wie § 66 Abs0 1 GmbHG {BGH LM GmbHG § 11 Nr« 12} unanwendbar , v/enn eine Gründer-gesellschaft noch vor der Eintragung der GmbH wieder aufgelöst v/irdo Die Auffassung von Ganßmüller (GmoBRdsch 1963, 101), in diesem Pall liege schon eine Körperschaft vor, trifft nicht zu0 Richtig ist allerdings der Gedanke des Bundesarbeitsgerichts {HJIJ 1963s 680), daß sich der Rechtscharakter der werdenden GmbH infolge der Auflösung nicht ändert« Aber hier geht es darum, wer dieses Rechtsgebilde zu liquidieren hat, und hierfür liegt der Gedanke des § 730 BGB näher als der des § 66 GmbHG« Bas Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob den Gründer-Gesellschaftern Unkosten in Höhe der an gezahlten Vergütung auch dann entstanden wären, v/enn die gerichtliche Bestellung eines Abwicklers unterblieben wäre, und inwieweit der Kläger sich daran hätte beteiligen müssen« Bas hängt wiederum davon ab, wie sich die Dinge entwickelt hätten, v/enn die Gesellschafter nicht durch die Auskunft des Rechtspflegers irregeführt worden v/ären, insbesondere, ob der Kläger dann auch weiterhin als von den Gesellschaftern berufener liquidator tätig geworden wäre* oder ob die Gesellschafter schließlich gemeinsam oder mit Hilfe eines von ihnen bestellten Britten abgewickelt hätten« Dazu ist bisher nichts festgestellto Bas Berufungsurteil kann daher in diesem Punkt nicht bestehenbleiben« Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, der vom Kläger behauptete Schaden beruhe nicht auf der falschen Auskunft des Hechtspflegers und der anschließenden Eintragung der bereits aufgelösten Gründer-Gesellschaft als OHG, sondern in Wahrheit auf dem Handeln einer schon vor ihrer Gründung nicht ausreichend liquiden Gesellschaft* Schon das vom Kläger eingebrachte Unternehmen sei vielfach verschuldet gewesen* Auch als Liquidator habe der Kläger Geschäfte getätigt, die er nach seinem eigenen Vortrag nicht mehr habe erfüllen können* Liese Umstände allein und nicht die falsche Eintragung seien die Ursache dafür, daß die Verraögensverhältnisse des Klagers unübersichtlich und zahlreiche Straf- und Vollstreckungsverfahren gegen ihn anhängig gewesen seieno Mithin sei es auch keine Folge der Amtspflichtverletzung, wenn der Kläger aus diesen Gründen seine Stellung bei der Firma Ki^^ verloren und seine Einstellung bei der Bundeswehr nicht erreicht haben sollteo Gegen diese tatsächliche Würdigung ist rechtlich nichts einzuwendeno Mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt und angebotene Beweise nicht erhoben, verkennt die Revision die freiere Stellung, die das Berufungsgericht bei den hier zu treffenden Schadenfeststellungen hatte* Hierbei ist davon auszugehen, daß die Amtspfliehtver-letzung des Rechtspflegers den Kläger und seine Mitgesellschafter insofern nachteilig betroffen hat, als sie durch sie zur Stellung eines unsachgemäßen Eintragungsantrags veranlaßt worden sind« Die Präge, welche Schäden dem Kläger hieraus im einzelnen erv/aehsen sind, hatte das Berufungsgericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände ohne Bindung an die Beweis-antrage der Parteien nach freier Überzeugung zu entscheiden fBGHZ 4, 192, 196; 7, 287, 295; BGH WM 1963, 60, 63)o Hierbei konnte es auch zu dem Ergebnis kommen, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung und dem Schaden sei zu verneinen (vglo BGH WM I960, 1150; VersR 1968, 385)« Baß der Tatrichter das ihm hiermit eingeräumte Ermessen überschritten habe, ist nicht ersichtlich0 In der lat leuchtet auch bei Berücksichtigung der Darlegungen des Klägers im Schriftsatz vom 280 Januar 1966 nicht ohne weiteres ein, wie gerade die fehlerhafte Eintragung der aufgelösten Gründergeseil-schaft als OHG dazu geführt haben könnte, daß 12 Gläubiger den Kläger wegen Betrugs oder Unterschlagung anzcigteno Diese Eücke in seinem Sachvortrag konnte der Kläger nicht schon dadurch ausfüllen, daß er sich einfach auf eine Anzahl von Ermittlungsakten oder auf die Akten eines Rechtsstreits bezog, in dem sich Wendlandt erfolgreich gegen die Ansprüche eines Gläubigers mit dem Vorbringen verteidigt haben soll* er sei nicht uHandelnder” gewesen« Das Berufungsgericht durfte auch aus den vom Kläger selbst vorgelegten Urkunden in freier Würdigung Schlüsse ziehen, die für auch unabhängig von der unrichtigen Rechtsbelehrung und Eintragung seien die Vermögensverhältnisse des Klägers undurchsichtig und die finanzielle Grundlage der von ihm mitgegründeten Gesellschaft unzureichend gewesen, und darum wären die geltend gemachten Berufsschäden ohnehin einge-treten0 Tatsächlich sind die vom Kläger beigebrachten Vollstreckungstitel, soweit sie nicht unstreitig auf seine Tätigkeit als Liquidator zurückgehen, zu dem großen Teil schon vor dem Tag der unrichtigen Eintragung £ 12o Juni 1959) ergangen, lauten aber gleichwohl insoweit überwiegend auf die frühere Firma des Klägers, & COo, ohne den Zusatz ^GmäH110 Demge- zu einem Teil auf sein persönliches Handeln für die Gesellschaft zurückzuführen sind (Schriftsätze vom 28o Januar 1966 So 22 und vom 13o April 1966 So 2)0 Her Vorv/urf der Revision, das Berufungsgericht habe seine Peststellungen ohne genügende tatsächliche Grundlage getroffen, ist daher auch insoweit unbegründet o 3 o Befriedigung von Gläubigern aus Bestellungen des Gesellschafters Has Berufungsgericht meint, der Kläger habe ohnehin für alle namens der Gesellschaft abgeschlossenen Geschäfte nach § 11 Abs» 2 GmbHG gehaftet, weil er in die Geschäftseröffnung eingewilligt habe o Hierbei ist es von der seinerzeit auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (HM GmbHG § 11 Nr» 6) vertretenen Auffassung ausgegangen, der Gründer einer GmbH hafte für die vor deren Eintragung vorgenommenen Geschäfte als ’’Handelnder" gemäß § 11 Abs* 2 GmbHG auch dann persönlich, wenn er lediglich der Geschäft eröffnung vorher allgemein zugestimmt habeo In seinem nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenenUrteil BGB25 47, 25 ist der erkennende Senat dieser Auffassung nicht gefolgto Er hat vielmehr entschieden, daß das bloße Einverständnis mitder Eröffnung des Geschäftsbetriebs nicht ausreicht, um die Haftung aus § 11 Abs« 2 GmbHG zu begründeno Andererseits erfordert diese Bestimmung kein unmittelbares Handeln in eigener Person (BGHZ 47, 25, Armu 22)o Eine aktive Einflußnahme auf die konkrete Geschäftstätigkeit kann genügen0 Iri dieser Hinsicht könnte hier von Bedeutung sein, daß der Kläger seihst das von der Gründergesellschaft betriebene Unternehmen eingebracht hat, und inwieweit er selber namens der Gesellschaft geschäftlich tätig gewesen ist, um dieses werbende Unternehmen zu erhalten und in die künftige GmbH überzuleiten» Nach Lage der Hinge kommt in Betracht, daß er neben einem oder beiden Mitgesellschaftern auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachungen laufend wie ein Geschäftsführer in Erscheinung getreten ist und hierbei auch den Abschluß konkreter Geschäfte wesentlich mitbestimmt hato Sollte es sich so verhalten, dann hätte der Kläger auf Grund dieser tätigen Zusammenarbeit die Mitverantwortung für alle in dem vereinbarten Rahmen abgeschlossenen Geschäfte übernommene In einem solchen Fall kann die Haftung nach § 11 Abs« 2 GmbHG nicht jeweils von dem mehr oder minder zufälligen Umstand abhängen, welcher von den mehreren Geschäftsführern gerade bei dem einzelnen Geschäft unmittelbar handelnd nach außen aufgetreten ist» Has wird besonders deutlich, wenn man an den fall denkt, daß eine von den Ge sc häf t sführ ern gemeinsam angestellt e Hilfskraft im Rahmen ihrer Vertretungsmacht nach § 54 HGB ein Geschäft abgeschlossen hat; dann kann es für die Haftung nach § 11 Ahs 0 2 GmbHG nicht darauf ankommen, welcher von den Geschäftsführern - und ob überhaupt einer von ihnen - den Angestellten gerade zu diesem Geschäft eigens ermächtigt hatteo Vielmehr sind dann grundsätzlich alle Gründer- Geschäftsführer infolge ihres fortwährenden aktiven Zusammenwirkens als Handelnde im Sinne von § 11 Abs» 2 GmbHG anzusehen» Nur eine solche Lösung wird zugleich den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs und den Belangen sowohl der Gläubiger als auch der beteiligten Gründer-Gesellschafter gerecht» Hiernach hätte der Kläger auch für die auf Bestellungen des Gesellschafters Maase zurückgehenden Verbindlichkeiten nach § 11 Abs» 2 GmbHG persönlich aufkommen müssen und könnte daher nicht mit Erfolg geltend machen«, er habe diese Verbindlichkeiten nur beglichen, weil er sieh im Vertrauen auf die Auskunft des Rechtspflegers irrtümlich als persönlich haftbar angesehen habe»
Nachschlagewerks ja BGHZs ja
GmbHG §§ 11, 66 Aba, 2
a) Bine gegründete, aber nicht eingetragene GmbH, die ein als Sacheinlage eingebrachtes vollkaufmännisches Handelsgeschäft fortführt, ist keine OHG, solange die Eintragung noch betrieben wirdo
b) YJer ein von der werdenden GmbH übernommenes Handelsgeschäft in tätigem Zusammenwirken mit einem oder mehreren anderen Gründer-Gesellschaftern fortführt, haftet grundsätzlich für alle in diesem Rahmen vor Eintragung der GmbH abgeschlossenen Geschäfte ohne Rücksicht darauf , welcher von den mehreren Geschäftsführern gerade bei dem einzelnen Geschäft unmittelbar handelnd nach außen aufgetreten ist*
c) Wird die GmbH vor der Eintragung wieder aufgelöst, so haften die Gründer-Gesellschafter gesamtschuldnerisch für alle Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Abwicklung durch sie oder einen von ihnen bestellten Abwickler begründet werden <>
dj Pur eine vor der Eintragung aufgelöste GmbH kann das Gericht keinen liquidator bestellen«,
BGH, Ürt, Vp 24«, Oktober 1968 - II ZR 216/66 - 03» Hamm
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XX ZR 216/66
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
24« Oktober 1968 Heil,
Jus t izhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Kaufmanns Horst Dietrich Lstroflfeo
Klägers und Revisionsklägers 3
- Prozeßbevollmächtigters Reehtsanv/alt Dr<> h«
gegen
das land H o r d r h e i n V e s t f a 1 e n ? vertreten durch den Justizminister, dieser vertreten durch den Generals taatsanv/alt in HflB?
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevolluiächtigter; Rechtsanv/alt DrQ|
- 2
f
Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24« Oktober 1968 unter Mitwirkung de3 Senatspräsidenten Dr0 Kuhn und der Bundesrichter Br, Nörr, Dr0 SchulzeP pleck und Stimpel
für Recht erkannt t
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Haram vom 22 o April 1966 im Kostenpunkt und insoweit auf-gehoben3 als die Klage wegen eines Betrages von 7 928,56 DM mit Zinsen abgewiesen worden ist« In diesem Umfang wird die Sache zur. anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwie sen«
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen*
Die Kosten des Rechtsstreits fallen zu 3/5 dem Kläger zur Bast* Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht Vorbehalten«
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der Kläger verlangt vom beklagten Band Ersatz des Schadens, der ihm infolge unrichtiger Auskunft eines Rechtspflegers entstanden sei«
Der Kläger vertrieb früher zunächst mit seiner Ehefrau und später allein unter der Firma HSBK& Co« Elektrogeräte« Durch notariellen Vertrag vom 19oJuni 1958 gründete er zusammen mit Heinz und
Bruno MBB eine GmbH unter der Firma Co«
GmbH, in die er sein Handelsgeschäft einbrachte« Die Gesellschaft nahm alsbald den Geschäftsbetrieb auf« Während die Einzelfirma im Handelsregister gelöscht wurde, unterblieb die beanti'agte Eintragung der GmbH, weil die Gesellschafter, die sich inzwischen entzweit hatten, die hierfür notwendigen Unterlagen nicht bei-brachten« Durch Beschluß vom 80 April 1959 lösten die Gosellrchafter die GmbH auf« Hierauf bat der Kläger den Rechtspfleger beim Regxstergerieht um Auskunft, was zur Abwicklung der Vorgesellschaft zu tun sei«
Br erhielt zur Antwort, die Vorgesellschaft sei rechtlich eine OHG und müsse daher, um abgewickelt zu werden, als solche zunächst in das Handelsregister eingetragen und dann alsbald wieder gelöscht werden« Daraufhin meldeten die Gesellschafter die "Offene Handelegesellschaft Co«" zu dem Handelsregister mit dem Bemerken an, die seit dem 19o Juni .1958 bestehende Gesellschaft sei aufgelöst und der Kläger sei zu dem Abwickler bestellt« Dementsprechend erfolgte am 12« Juni 1959 die Eintragung«
Hachdem der Kläger unter dem 19« Februar I960 sein Amt als liquidator niedergelegt hatte, bestellte das Amtsgericht durch Beschluß von 30« August I960 den Buchhalter I^BIsum Abwickler« Inzwischen hatte WflHBB beantragt, die Eintragung der OHG als unzulässig zu löschen« Während Amts- und Bandgericht den Antrag zurückwiesen, hob das Oberlandesgericht auf weitere Beschwerde
den landgerichtlichen Beschluß mit der Begründung auf, die Eintragung der Vergesellschaft als OHG sei dann unzulässig gewesen, wenn die Gesellschafter niemals eine OHG hätten errichten wollen und mit ihrer Anmeldung zu dem Handelsregister lediglich den Zweck verfolgt hätten, die irrtümlich für eine OHG gehaltene Gründergesellschaft wieder abzuwickclno Nach einer Beweisaufnahme wurde alsdann am 2o August 1961 die Eintragung gemäß § 142 PGG von Amts wegen gelöschte
Der Kläger macht mit seiner Klage auf Zahlung von 20 000 DM mit 4 # Zinsen seit Klagezustellung das beklagte Land als Dienstherrn des Hechtspflegers unter dem Gesichtspunkt der Amtspflie htVerletzung für einen Teil des Schadens haftbar, den er infolge der unrichtigen Rechtsbelehrung und der darauf beruhenden Register-cintragung erlitten habe« Die einzelnen Schadensposten hat er in nachstehender Reihenfolge geltend gemacht und, wie folgt, erläuterti
Io Wegen seiner Beanspruchung als Liquidator seien ihm 9 750 DM Verdienst entgangene Seine Tätigkeit sei durch die falsche Rechtsauskunft bedingt und im Ergebnis nutzlos gewesen, weil später nochmals von jedem einzelnen Gesellschafter eine Abwicklung gemäß § 11 AbSo 2 GmbHG habe durchgeführt werden müssen*
2o Die nutzlose Abwicklung habe ihm des weiteren Unkosten in Höhe von 5 602,25 DM verursacht, für die er sonst keinen Ersatz erlangen könneo
3 p An den ebenfalls überflüssigerweise eingesetzten Liquidator Xfl^habe er aus eigener Tasche eine Vergütung von 1 400 DM gezahlto
4o Y/egen der unklaren Haftungsverhältnisse, und v/eil er sein Amt als Abv/ickler niedergelegt habe, hätten 12 Gläubiger Strafanzeige gegen ihn erstatteto Die Verfahren seien zwar eingestellt v/orden, jedoch habe er 1 129,25 DM Anv/altskosten tragen müsseno
5 p ln demselben Zusammenhang habe er 450 DM Reisekosten gehabte
6o Infolge der gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahren und einer Reihe von Vo 11atreckungsmaßnahmen, insbesondere seiner 15maligen Ladung zu dem Offenbarungs-eid, habe er zu dem 31» Juli I960 seine damalige Stellung verloren o Hierdurch habe er 7 300 DM eingebüßt <,
7 p In neun Fällen habe er infolge der irrigen Annahme, er hafte als Gesellschafter einer OHG, Gläubiger v/egen solcher Forderungen befriedigen müssen, die namens der GmbH begründet gehabt habe0 Dieser Schaden belaufe sich auf 4 794,19 DM«
So Als Abv/ickler habe er im Rahmen seiner Aufgabe neue Geschäfte abgeschlossen und dafür als vermeintlich persönlich haftender Gesellschafter 1 346,02 DM an die Gläubiger bezahlen müssen3 Diese Geschäfte wären unterblieben, v/enn er nicht irrtümlich eine OHG angenommen hätte und nicht als Liquidator eingesetzt worden wäre *
9o Zur Erfüllung der wirklichen oder vermeintlichem Verpflichtungen, die infolge der falschen Beratung und Eintragung auf ihn eingestürmt seien, sowie zu dem Ausgleich des Verdienstausfalls während seiner Liquidationstätig-
keit habe er Darlehen auf nehmen müssen und hierfür his zu dem 30=. Juni 1964 5 895,45 DM und 2 160,85 DM Zinsen auf gewandt,
10o Seine geplante Wiederverwendung als Berufsoffizier bei der Bundesv/ehr sei an der Unklarheit über seine Vermögensverhältnisse gescheitert, die durch seine fälschliche Eintragung als Gesellschafter einer OHG entstanden seio Infolgedessen seien ihm Pensionsansprüche im Werte von mindestens 25 000 DM entgangene
1t« Die gegen ihn eingeleiteten Er^ittlungs- und Vollstreckungsverfahren hätten sein geschäftliches Ansehen und seine' Kreditv/ürdigkeit empfindlich beeinträchtigte Als Entschädigung hierfür sei ein Schmerzensgeld von 3 000 bis 5 000 DM angemessene .
Das beklagte Band hat mit seinem Antrag auf Klag-abweisung bestritten, daß diese angeblichen Schäden durch die Auskunft des Hechtspflegers verursacht worden seien, und daß der Kläger für sie nicht auf andere Weise Ersatz zu'erlangen vermöge« Vorsorglich hat es sich auf ein MitverschuldCn des Klägers und auf Verjährung berufen „ - -1*'■ ■
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen,
Mit der Revision, die das beklagte Band zurückzuweisen bittet, verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Io Nach, der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts hat der Rechtspfleger heim Registergericht gegenüber dem Kläger eine Amtspflicht im Sinne von § 839 Abs« 1 BGB schuldhaft verletzt«
Io Wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats dargelegt hat* war die Auskunft des Rechtspflegers? zwischen dem Kläger und seinen Mitgesellschaftern sei zunächst eine ÖHG entstanden, die, nachdem sie vorzeitig wieder aufgelöst worden sei, als solche zu dem Zweck der Abwicklung und anschließenden Löschung in das Handelsregister eingetragen werden müsse, unrichtige Lie werdende GmbH unter-* steht als ein Rechtsgebilde eigener Art einem Sonderrecht, das den gesetzlichen und vertraglichen Gründungsvorschriften und dem Recht der eingetragenen GmbH, soweit es nicht die Eintragung voraussetzt, zu entnehmen ist {BGHZ 21, 242, 246; 45,, 358, 347; BAG JTW 1963 , 680) „ Einer der Bälle, in denen die gegründete, aber nicht eingetragene GmbH die Voraussetzungen für die Entstehung einer offenen Handelsgesellschaft erfüllt fvglo dazu BGHZ 22, 240; BGH WM 1965, 246; Kuhn, WM 1956 Sonderbeilage 5 So 15 ff).-, lag nicht vor« Die gegründete GmbH war allerdings bereits werbend tätig gewordeno Sie setzte aber ein als Sacheinlage eingebr^chtes Handelsgeschäft fort, und ihre Gründer haben bis zu dem Auflösungsbeschluß die Eintragung der gegründeten Gesellschaft betrieben« Indem der Rechtspfleger ohne ausreichende Prüfung der Rechtslage dem Kläger und seinen Mitgesellschaftern eine falsche Auskunft erteilt und
sie hierdurch dazu bewogen hat,, einen der wirklichen Sachund Rechtslage widersprechenden Bintragungs-antrag zu stellen, hat .er gegen seine Amtspflicht verstoßen, Auskünfte an das rechtsuchende Publikum richtig zu geben {BGHZ 14, 349, 521; BGH IM BGB § 839 (Ga) Nr* 9 nioV/J9)o
2q Dieser Verstoß v/ar fahrlässige Der Rechtspfleger hätte erkennen können und müssen, daß die ihm unterbreitete Rechtsfrage schwierig war und die dem Kläger erteilte Antwort schon damals keineswegs einer gefestigten Rechtsmeinung entsprach,, Ir hätte deshalb von einer solchen positiven Auskunft absehen oder, wenn er einen bestimmten Bescheid für notwendig hielt, die Sache nach § 5 Mt* 2 RechtspfIG dem Richter vorlegen müsseno Äußerte er statt dessen in einer immerhin zwo ifeihaften und dabei für die Betroffenen wichtigen Frage selbständig eine bestimmte Eechtsansicht, ohne sich hierbei hinreichend auf Rechtsprechung und Schrifttum stützen zu können, so ließ er die Sorgfalt außer acht, die für ihn als Rechtspfleger den Umständen nach geboten war«
IIp Jedoch hat das Berufungsgericht eine Haftung des Staates gemäß § 33? Abs* 1 BGB, Art0 34 GG mit der Begründung verne int, keiner der vom Kläger geltend gemachten Schäden sei auf das fehlerhafte Verhalten des Rechtspflegers zurückzuführen0
1 o liauidationsauf wand
Den .Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen hält das Berufungsgericht für unbegründet;, weil die Vergesellschaft ohnehin hätte liquidiert werden müssen und darum die Aufwendungen auch dann entstanden wären, wenn der Rechtspfleger keine unrichtige Auskunft erteilt hätte und folglich die Eintragung der Vorgesellschaft als OHG unterblieben wäre <, Hiergegen ist im Ergebnis nichts einzuwenden, soweit der Kläger seine Aufwendungen für die eigene liquidationstätig-keit geltend macht0
a) Ob dem Kläger durch die unrichtige Auskunft des Rechtspflegers ein Schaden entstanden ist, beurteilt sich danach, wie die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtspflegers verlaufen wären fBGH V/M 1966, 229, 23300 Hätte der Kläger nicht infolge jener Auskunft sich und die Mitgründer der GmbH irrtümlich als Gesellschafter einer OHG betrachtet, so wäre er gleichwohl nicht der Notwendigkeit enthoben gewesen, die schon geschäftlich tätig gewordene Gründergesellschaft nach ihrer Auflösung ordnungsgemäß abzuwickeln l’vgl'o BGHZ 13, 320, 323 f; BGH IM GmbHG § 11 Nr, 12) o Alsdann hätten er und die anderen Gründer gleichfalls für alle zu dem Zwecke der liquidation eingegangenen Verbindlichkeiten zu haften« Das folgt, wenn die Gründer-gesellschaft von den Gesellschaftern gemeinschaftlich abgewickelt worden wäre, unmittelbar aus den §§ 427» 451 BGB und, wenn der Kläger von seinen Mitgesellschaftern zu dem alleinigen liquidator berufen worden wäre, aus diesen Vorschriften in Verbindung mit § 164 BGBo Dagegen ist § 11 Abs* 2 GmbHG unanwendbar.
da er ein Handeln ”im Namen der Gesellschaft”, doh«, der noch einzutragenden GmbH, voraussetzt« Rechtlich blieb es gleich, ob der Kläger und seine Mitgesell-schafter aus § 128 HGB oder aus den §§ 427, 431 hafteten, Und in tatsächlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht ohne Hechtsverstoß angenommen, daß die aufgelöste Gründergesellschaft unter der falschen Vorstellung, es sei das Recht der OHG anzuwenden, nicht anders liquidiert worden ist, als dies der Pall gewesen wäre, wenn die Rechtslage richtig erkannt worden wäre*
Die Revision meint allerdings, das Berufungsgericht habe bei dieser Feststellung das Vorbringen nicht beachtet, der Kläger wäre ohne die falsche Auskunft des Rechtspflegers nicht durch Gesellschafterbeschluß zu dem Abwickler bestellt und als solcher allein tätig geworden Aber diese hypothetische Überlegung hätte untermauert werden müssen«, Gleichviel, ob eine OHG oder eine Gründergesellschaft abzuwickeln war, konnten die Gesellschafter die Vornahme der Liquidation einem von ihnen übertragen fvglo § 146 Abs, 1 HGBjo Wenn die Gesellschafter diesen Weg gewählt haben, so ist nicht dargetan* inwiefern der Rechtspfleger auch hierfür verantwortlich gemacht werden könnte, Zu Unrecht möchte die Revision in diesem Funkt die Beweislast und damit auch die Barlegungslast dem beklagten Land auf bürden«, Wer behauptet, infolge einer Amtspflichtverletzung geschädigt zu sein, muß alle anspruchsbegründenden Tatsachen vortragen und beweisen; dazu gehört grundsätzlich
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auch der Nachweis, daß die geltend gemachten Vermögensnachteile durch die Amtspflichtverletzung verursacht sind9 also bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten nicht eingetroten wären (BGH WM 1960* 1150) * Der Vortrag des Klägers über seine liquidationstätig-keit läßt aber nicht einmal die ernste Möglichkeit einer solchen Verursachung erkennen*
Daher ist die Klage zu dem Verdienstausfall und zu den Kosten für Bürounterhaltung , Reisen und Verhandlungen mit Gläubigern unbegründete
b) Dagegen rügt die Revision mit Recht , daß das Berufungsgericht auch wegen der Vergütung von 1 400 DM3 die der Kläger an den gerichtlich bestellten liquidator l(^pgezahlt haben will, einen ursächlichen Zusammenhang mit der Amtspflichtverletzung verneint hat. Ohne die unrichtige Rechtsauskunft und den darauf beruhenden Antrag wäre die bereits aufgelöste Gründergesellschaft nicht als OHG in das Handelsregister eingetragen worden* Sofern dann der Antrag auf Bestellung eines liquidators überhaupt noch gestellt worden wäre, hätte das Amtsgericht bei richtiger Beurteilung, auf die es für die trage der Ursächlichkeit ankommt (BGH WM 1966, 1248» 1963, 60, 63) , diesen Antrag ablehnen müssen, weil für ihn keine gesetzliche Grundlage bestandQ
Die Bestimmung des § 66 Abs« 2 GmbHG ist auf die Verhältnisse bei einer bereits eingetragenen GmbH, also einer juristischen Derson, zugeschnitten, bei der die Abwicklung auch öffentlichen Belangen und
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insbesondere dem Gläubigerinteresse dient und darum durch zwingende Vorschriften geregelt ist« Sie ist infolgedessen ebenso wie § 66 Abs0 1 GmbHG {BGH LM GmbHG § 11 Nr« 12} unanwendbar , v/enn eine Gründer-gesellschaft noch vor der Eintragung der GmbH wieder aufgelöst v/irdo Die Auffassung von Ganßmüller (GmoBRdsch 1963, 101), in diesem Pall liege schon eine Körperschaft vor, trifft nicht zu0 Richtig ist allerdings der Gedanke des Bundesarbeitsgerichts {HJIJ 1963s 680), daß sich der Rechtscharakter der werdenden GmbH infolge der Auflösung nicht ändert« Aber hier geht es darum, wer dieses Rechtsgebilde zu liquidieren hat, und hierfür liegt der Gedanke des § 730 BGB näher als der des § 66 GmbHG«
Bas Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob den Gründer-Gesellschaftern Unkosten in Höhe der an gezahlten Vergütung auch dann entstanden
wären, v/enn die gerichtliche Bestellung eines Abwicklers unterblieben wäre, und inwieweit der Kläger sich daran hätte beteiligen müssen« Bas hängt wiederum davon ab, wie sich die Dinge entwickelt hätten, v/enn die Gesellschafter nicht durch die Auskunft des Rechtspflegers irregeführt worden v/ären, insbesondere, ob der Kläger dann auch weiterhin als von den Gesellschaftern berufener liquidator tätig geworden wäre* oder ob die Gesellschafter schließlich gemeinsam oder mit Hilfe eines von ihnen bestellten Britten abgewickelt hätten« Dazu ist bisher nichts festgestellto Bas Berufungsurteil kann daher in diesem Punkt nicht bestehenbleiben«
2 a Vermöggnsnacliteile^ infolge von Ermittlungs-
Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, der vom Kläger behauptete Schaden beruhe nicht auf der falschen Auskunft des Hechtspflegers und der anschließenden Eintragung der bereits aufgelösten Gründer-Gesellschaft als OHG, sondern in Wahrheit auf dem Handeln einer schon vor ihrer Gründung nicht ausreichend liquiden Gesellschaft* Schon das vom Kläger eingebrachte Unternehmen sei vielfach verschuldet gewesen* Auch als Liquidator habe der Kläger Geschäfte getätigt, die er nach seinem eigenen Vortrag nicht mehr habe erfüllen können* Liese Umstände allein und nicht die falsche Eintragung seien die Ursache dafür, daß die Verraögensverhältnisse des Klagers unübersichtlich und zahlreiche Straf- und Vollstreckungsverfahren gegen ihn anhängig gewesen seieno Mithin sei es auch keine Folge der Amtspflichtverletzung, wenn der Kläger aus diesen Gründen seine Stellung bei der Firma Ki^^ verloren und seine Einstellung bei der Bundeswehr nicht erreicht haben sollteo
Gegen diese tatsächliche Würdigung ist rechtlich nichts einzuwendeno Mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt und angebotene Beweise nicht erhoben, verkennt die Revision die freiere Stellung, die das Berufungsgericht bei den hier zu treffenden Schadenfeststellungen hatte*
Hierbei ist davon auszugehen, daß die Amtspfliehtver-letzung des Rechtspflegers den Kläger und seine Mitgesellschafter insofern nachteilig betroffen hat, als sie durch sie zur Stellung eines unsachgemäßen Eintragungsantrags veranlaßt worden sind« Die Präge, welche Schäden dem Kläger hieraus im einzelnen erv/aehsen sind, hatte das Berufungsgericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände ohne Bindung an die Beweis-antrage der Parteien nach freier Überzeugung zu entscheiden fBGHZ 4, 192, 196; 7, 287, 295; BGH WM 1963, 60, 63)o Hierbei konnte es auch zu dem Ergebnis kommen, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung und dem Schaden sei zu verneinen (vglo BGH WM I960, 1150; VersR 1968, 385)« Baß der Tatrichter das ihm hiermit eingeräumte Ermessen überschritten habe, ist nicht ersichtlich0
In der lat leuchtet auch bei Berücksichtigung der Darlegungen des Klägers im Schriftsatz vom 280 Januar 1966 nicht ohne weiteres ein, wie gerade die fehlerhafte Eintragung der aufgelösten Gründergeseil-schaft als OHG dazu geführt haben könnte, daß 12 Gläubiger den Kläger wegen Betrugs oder Unterschlagung anzcigteno Diese Eücke in seinem Sachvortrag konnte der Kläger nicht schon dadurch ausfüllen, daß er sich einfach auf eine Anzahl von Ermittlungsakten oder auf die Akten eines Rechtsstreits bezog, in dem sich Wendlandt erfolgreich gegen die Ansprüche eines Gläubigers mit dem Vorbringen verteidigt haben soll* er sei nicht uHandelnder” gewesen« Das Berufungsgericht durfte auch aus den vom Kläger selbst vorgelegten Urkunden in freier Würdigung Schlüsse ziehen, die für
den Kläger ungünstig waren (RGZ 1039 95, 96)«'
Hierin liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs* Im übrigen handelt es sich bei der von der Revision beanstandeten Folgerung des Berufungsgerichts, "auch" die Einstellung des einen Ermittlungsverfahrens wegen Geringfügigkeit zeige, daß der Kläger an den Strafanzeigen nicht völlig schuldlos gewesen sei, nur um eine zusätzliche Erwägung0
Ebensowenig ist es zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aus dem Vortrag des Klägers und den von ihm eingereichten Prozeßunterlagen die Überzeugung gewonnen hat? auch unabhängig von der unrichtigen Rechtsbelehrung und Eintragung seien die Vermögensverhältnisse des Klägers undurchsichtig und die finanzielle Grundlage der von ihm mitgegründeten Gesellschaft unzureichend gewesen, und darum wären die geltend gemachten Berufsschäden ohnehin einge-treten0 Tatsächlich sind die vom Kläger beigebrachten Vollstreckungstitel, soweit sie nicht unstreitig auf seine Tätigkeit als Liquidator zurückgehen, zu dem großen Teil schon vor dem Tag der unrichtigen Eintragung £ 12o Juni 1959) ergangen, lauten aber gleichwohl insoweit überwiegend auf die frühere Firma des Klägers, & COo, ohne den Zusatz ^GmäH110 Demge-
mäß stammen auch die ihnen zugrunde liegenden Rechnungen aus der Zeit vor dem 12« Juni 1959, eine von ihnen (Anl* IX 2) sogar vor dem 19o Juni 1958, dem Tag, an dem die Gesellschaft durch notariellen Vertrag gegründet wurde« Der Kläger hat auch eingeräumt, daß einige Titel von vornherein gegen ihn selbst gerichtet waren, und daß die Vollstreckungsmaßnahmen
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zu einem Teil auf sein persönliches Handeln für die Gesellschaft zurückzuführen sind (Schriftsätze vom 28o Januar 1966 So 22 und vom 13o April 1966 So 2)0 Her Vorv/urf der Revision, das Berufungsgericht habe seine Peststellungen ohne genügende tatsächliche Grundlage getroffen, ist daher auch insoweit unbegründet o
3 o Befriedigung von Gläubigern aus Bestellungen des Gesellschafters
Has Berufungsgericht meint, der Kläger habe ohnehin für alle namens der Gesellschaft abgeschlossenen Geschäfte nach § 11 Abs» 2 GmbHG gehaftet, weil er in die Geschäftseröffnung eingewilligt habe o Hierbei ist es von der seinerzeit auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (HM GmbHG § 11 Nr» 6) vertretenen Auffassung ausgegangen, der Gründer einer GmbH hafte für die vor deren Eintragung vorgenommenen Geschäfte als ’’Handelnder" gemäß § 11 Abs* 2 GmbHG auch dann persönlich, wenn er lediglich der Geschäft eröffnung vorher allgemein zugestimmt habeo In seinem nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenenUrteil BGB25 47, 25 ist der erkennende Senat dieser Auffassung nicht gefolgto Er hat vielmehr entschieden, daß das bloße Einverständnis mitder Eröffnung des Geschäftsbetriebs nicht ausreicht, um die Haftung aus § 11 Abs« 2 GmbHG zu begründeno
Andererseits erfordert diese Bestimmung kein unmittelbares Handeln in eigener Person (BGHZ 47, 25,
28; vglö auch Pischer, GroßKomm AktG 2C Aufl« § 54
Armu 22)o Eine aktive Einflußnahme auf die konkrete Geschäftstätigkeit kann genügen0 Iri dieser Hinsicht könnte hier von Bedeutung sein, daß der Kläger seihst das von der Gründergesellschaft betriebene Unternehmen eingebracht hat, und inwieweit er selber namens der Gesellschaft geschäftlich tätig gewesen ist, um dieses werbende Unternehmen zu erhalten und in die künftige GmbH überzuleiten» Nach Lage der Hinge kommt in Betracht, daß er neben einem oder beiden Mitgesellschaftern auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachungen laufend wie ein Geschäftsführer in Erscheinung getreten ist und hierbei auch den Abschluß konkreter Geschäfte wesentlich mitbestimmt hato Sollte es sich so verhalten, dann hätte der Kläger auf Grund dieser tätigen Zusammenarbeit die Mitverantwortung für alle in dem vereinbarten Rahmen abgeschlossenen Geschäfte übernommene
In einem solchen Fall kann die Haftung nach § 11 Abs« 2 GmbHG nicht jeweils von dem mehr oder minder zufälligen Umstand abhängen, welcher von den mehreren Geschäftsführern gerade bei dem einzelnen Geschäft unmittelbar handelnd nach außen aufgetreten ist» Has wird besonders deutlich, wenn man an den fall denkt, daß eine von den Ge sc häf t sführ ern gemeinsam angestellt e Hilfskraft im Rahmen ihrer Vertretungsmacht nach § 54 HGB ein Geschäft abgeschlossen hat; dann kann es für die Haftung nach § 11 Ahs 0 2 GmbHG nicht darauf ankommen, welcher von den Geschäftsführern - und ob überhaupt einer von ihnen - den Angestellten gerade zu diesem Geschäft eigens ermächtigt hatteo Vielmehr sind dann grundsätzlich alle Gründer-
Geschäftsführer infolge ihres fortwährenden aktiven Zusammenwirkens als Handelnde im Sinne von § 11 Abs» 2 GmbHG anzusehen» Nur eine solche Lösung wird zugleich den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs und den Belangen sowohl der Gläubiger als auch der beteiligten Gründer-Gesellschafter gerecht» Hiernach hätte der Kläger auch für die auf Bestellungen des Gesellschafters Maase zurückgehenden Verbindlichkeiten nach § 11 Abs» 2 GmbHG persönlich aufkommen müssen und könnte daher nicht mit Erfolg geltend machen«, er habe diese Verbindlichkeiten nur beglichen, weil er sieh im Vertrauen auf die Auskunft des Rechtspflegers irrtümlich als persönlich haftbar angesehen habe»
Ob die Sache so liegt, läßt sich nicht abschließend beurteilen, weil bisher weder der Gesellschaftsvertrag vorgetragen noch Näheres darüber festgestellt ist, auf Grund welcher sonstigen Absprachen und in welcher Weise der Kläger und seine Mitgesellschafter im einzelnen für die entstehende GmbH geschäftlich tätig geworden sind» Wegen des Betrages von 4 794? 19 HM, den der Kläger zur Tilgung von Geschäfts-schulden aus Bestellungen Mfl^s auf gewandt haben will, bedarf es daher einer weiteren Sachaufklärung»
4 o Haftung^für_Geschaftsabschlüsae_alswLiquidatpr
Anders liegt es wieder bei den Geschäften, die der Kläger als Liquidator neu abgeschlossen hat» Wie oben zu 1 a) dargelegt, haftete der Kläger für die hieraus erwachsenen Schulden in jedem Ball» Das klag-
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. abweisende Urteil ist daher in diesem Punkt nicht zu beanstanden»
59 Parlehnszinsen
Der Anspruch auf Ersatz von Darlehnszinsen könnte insoweit begründet sein, als der Kläger die Darlehen zur Deckung solcher Aufwendungen aufgenommen hat, die ihm ohne die unrichtige Rechtsbelehrung nicht entstanden wären» Hach den vorstehenden Ausführungen kommen hierfür nur die an Lehr gezahlte Vergütung vor. 1 400 DM und die Inanspruchnahme aus Bestellungen Maases mit 4 794?19 DM in Betracht» Hierauf entfallen von der Gesamtforderung des Klägers (Schriftsatz vom 28» Januar 1966 So 38 ff) 7 i> von (1 400 + 4 794,19 »}.
6 194,19 DM für die Zeit vom Io Juli 1.960 bis 30» Juni 1964 - 1 734,37 DM» Insoweit hängt die Entscheidung ebenfalls noch von weiteren Peststellungen ab»
Dagegen betreffen die vom Kläger darüber hinaus geltend gemachten Darieh'nszinsen solche Aufwendungen, bei denen ein ursächlicher Zusammenhang mit der Amtspflichtverletzung nicht feststellbar ist» Insov/eit ist daher die Revision zurückzuweisen»
6 o Schmerzensgeld
Der Schmerzensgeldanspruch des Klägers scheitert schon an der rechtlich fehlerfreien PestStellung des Berufungsgerichts, die Einbuße an geschäftlichem Ansehen, auf die der Kläger diesen Anspruch gestützt hat, sei nicht eine Polge der falschen Auskunft, sondern
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davon, daß die GmbH ihre Geschäftstätigkeit auf einer von vornherein ungesicherten Grundlage begonnen habe«. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob der Vortrag des Klägers im Hinblick auf die §§ 847, 255 BGB überhaupt geeignet ist, eine Schmerzensgeldforderung rechtlich zu begründen«
III« Demnach hat das Berufungsurteil v/egen eines Teilbetrags der Klageforderung in Höhe von (1 400 +
4 794,19 + 1 734,37 *) 7 928,56 DM keinen Bestände Insoweit ist die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, v/ährend es im übrigen bei der Abweisung der Klage bleibt«,
Br«Kuhn Dr«Nörr Dr , Schulze Fleck Stimpel