Die Kosten des Rechtsstreits hat der Senat dem Kläger (Erinnerungsführer) zu 3/5 auferlegt; im übrigen hat er die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht übertragen. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits hat es dem Kläger zu 9/10 und dem Beklagten zu 1/10 auferlegt. Aufgrund dieser Kostenentscheidung hat der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofs die von dem Kläger zu tragenden Gerichtskosten für die Revisionsinstanz unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 20.000 DM auf 9/10 der sich auf insgesamt 915 DM belaufenden Gerichtsgebühren (= 823»50 DM) angesetzt. Nachdem dieses dem Kläger 9/10 der gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat, steht rechtskräftig fest, daß der Kläger weitere 3/10, insgesamt also 9/10, der Oerichtskosten für die Revisionsinstanz zu tragen hat.
BUNDESGERICHTSHOF / II ZR 216/66 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Horst Dietrich Istraße Klägers und Revisionsklägers, gegen das Land Nordrhe in-Westfalen , vertreten durch den Justizminister, dieser vertreten durch den Generalstaatsanwalt in HaA, Beklagten und Revisionsbeklagten Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 12. Juli 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Fleck, Liesecke, Dr. Schulze, Stimpel und Dr. Kellermann beschlossen: Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 2. März 1971 wird zurückgewiesen. Gründe *♦ * Dujrctf Urteil vom 24. Oktober 1968 - II ZR 216/66 -hat der erkennende Senat das Urteil des Oberlandesgerichts Hhmm vom 22. April 1966, welches die auf Zahlung von 20.000 DM Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen hatte, im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Betrages von 7.928,56 DM abgewiesen worden war; er hat die Sache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückverwiesen und im übrigen die Revision zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Senat dem Kläger (Erinnerungsführer) zu 3/5 auferlegt; im übrigen hat er die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht übertragen. Im erneuten Berufungsverfahren, in welchem der Kläger die Klage auf Zahlung von weiteren 7.440 DM erweitert hat, hat das Oberlandesgericht mit Urteil vom 4# Juni 1970 den Beklagten zur Zahlung von 1,792 DM verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits hat es dem Kläger zu 9/10 und dem Beklagten zu 1/10 auferlegt. Aufgrund dieser Kostenentscheidung hat der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofs die von dem Kläger zu tragenden Gerichtskosten für die Revisionsinstanz unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 20.000 DM auf 9/10 der sich auf insgesamt 915 DM belaufenden Gerichtsgebühren (= 823»50 DM) angesetzt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Erinnerung, welcher der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat. Der Kläger ist der Auffassung, daß er nach der Kostenentscheidung im Revisionsurteil nur 3/5 der Revisionskosten zu tragen habe. Die nach § 4 GKG zulässige Erinnerung hat keinen Erfolg. In dem Revisionsurteil 1st nur Uber den Teil der Kosten entschieden, die den rechtskräftig abgewiesenen Teil der Klag%0orderung betrafen, weil derzeit bereits feststand, daß der Kläger mindestens schon zu 3/5 unterlegen war. Wegen der Übrigen Kosten, zu denen auch die restlichen 2/3 der Revisionskosten gehören, deren Verteilung auf die Streitparteien von dem Ergebnis der Entscheidung Uber den zurUckverwiesenen Teilbetrag abhängig war, ist die Entscheidung dem Berufungsgericht Vorbehalten worden. Nachdem dieses dem Kläger 9/10 der gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat, steht rechtskräftig fest, daß der Kläger weitere 3/10, insgesamt also 9/10, der Oerichtskosten für die Revisionsinstanz zu tragen hat. Heck Stimpel Lieseoke Br. Schulze Br. Kellermann