* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 216/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 216/65

Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9.» Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Kuhn und der Bundesrichter Dr. Nörr, Br. Schulze, Stimpel und Dr0 Schubath. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts - Schifffahrtsobergerichts - Karlsruhe vom 23 * Juli 1965 aufgehoben. Nach Bergung des Brockens, der in zwei Stücke zerfiel, ergab sich auf Grund von Farbspuren an dem Spundbohlenrest, daß das Motorschiff auf den Betonbrocken aufgelaufen war» Die Klägerin hat dem Schiffseigner den Unfallschaden ersetzt» Nunmehr fordert sie von der Beklagten auf Grund gesetzlichen und vertraglichen Forderungsübergangs Ersatz des Unfallschadens» Bie Höhe dieses Schadens beziffert sie mit insgesamt 41 »275»48 DM, v/ovon sie zuletzt einen Teilbetrag von 15»500,- IM geltend gemacht hat» Sie behauptet, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt» I» Eie Klägerin hat behauptet: Bei den Bauarbeiten für die Schleuse Lauffen habe die Beklagte eine Spundwand errichtete Hierbei sei der Betonbrocken, auf dem später MS "Irmgard11 gerakt habe, in die Kanalsohle gebracht und nach Abschluß der Bauarbeiten dort belassen wordene Eas habe die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 24» November 1960 zugestandene Eas Geständnis habe sie auch nicht wirksam widerrufen, da sie die Unwahrheit des Geständnisses nicht bewiesen habe» Eieser Ansicht hat sich das Berufungsgericht an-geschlossen0 Eie Revision greift diese Ausführungen mit zahlreichen Rügen an0 Ob die Ansicht des Berufungsgerichts einer rechtlichen Nachprüfung standhält, bedarf keiner Erörterung, da die Frage des Geständnisses und seines Widerrufs nicht entscheidungserheblich ist; denn das Urteil kann schon deshalb nicht aufrechterhalten werden, v/eil es die Sorgfaltspflicht der Beklagten überspannt» Die Beklagte hat behauptet, wenn die bauausführende Birma VMM® Betonsockel eingebracht haben sollte, so seien diese auf dem darunterliegenden Bels fest vergossen worden0 Das Berufungsgericht zieht die Behauptung, Betonsockel seien auf dem Bels vergossen worden, nicht in Zweifel, ist aber offensichtlich der Meinung, das sei nicht ordnungsgemäß geschehen; denn es wirft der Beklagten vor, sie habe es unterlassen, sich zu vergewissern, daß das Vergießen ordnungsgemäß geschehen seio Der Vorwurf ist nicht berechtigt0 Wenn die Beklagte die Birma VMMH) mit der Errichtung der Spundwand und damit auch mit ihrer AbStützung betraut hat (Arbeiten, die unstreitig zu den Nebenieistungen gehören), so braucht sie nicht die gewissenhafte Durchführung jeder einzelnen Arbeitsleistung nachzuprüfen„ Rückschauend betrachtet ist allerdings klar geworden, daß es im Jahre 1949 beim Bau des Kanals angezeigt gewesen wäre, die ordnungsgemäße Ausführung gerade dieser Arbeit zu prüfen, daß es darüber hinaus richtiger gewesen wäre, den Betonsockel vor Inbetriebnahme des Kanals wieder zu entfernen» Vom damaligen Standpunkt aus kann aber der Beklagten kein Vorvmrf daraus gemacht werden, daß sie nicht alle unter ganz besonderen Ausnahmefällon möglichen Eventualitäten in Erwägung gezogen hat» Der Sockel v/ar von einer 50 cm Kiesschicht bedeckt; diese Behauptung der Beklagten unterstellt das Berufungsgericht als richtig; sie ist jedenfalls nicht widerlegt» Es überspitzt aber wiederum die Sorgfaltspflicht der Beklagten, wenn es meint, die Beklagte habe in regelmäßigen Zeitabständen überprüfen müssen, ob die läge dos Sockels unverändert sei und dieser noch mit einer als Ankergrund vorgesehenen Kiesschicht von 0,5 m Stärke

GrundmBerufungsgerichtSockelKanalsohleBrockenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ä
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 216/65	URTEIL
Verkündet am
9o Mai 1968
Kaufmann,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundes-minister für Verkehr, dieser vertreten durch die V/acGerund Schiffahrtsdirektion S0IM	Bl
■istro
 Beklagten und Revisionsklügerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Drt
 gegen
ihren Vorstand, M
esellschaft, vertreten durch Al
 Klägerin und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
2
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9.» Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Kuhn und der Bundesrichter Dr. Nörr, Br. Schulze, Stimpel und Dr0 Schubath.
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts - Schifffahrtsobergerichts - Karlsruhe vom 23 * Juli 1965 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schiffahrtsgerichts Mannheim vom 5» März 1964 wird zurückgewiesen,
 Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt»
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin ist Versicherer des 939 t großen MS "Irmgard". Dieses fuhr am 6» Februar I960 mit einer Ladung von 783 t Kohle (Tiefgang 2,21 m) auf dem Neckar zu Berg» Im Vorkanal der Schleuse Lauffen rakte das MS mit dem Vorschiff und wurde erheblich beschädigt.
Die Fahrwasser-Solltiefe (Normalstau) beträgt an der Unfallstelle 2,50 m (§ 4 - Ne - BSohSO II. Teil).
Die Beklagte ließ alsbald nach dem Unfall die Kanalsohle im Bereich der Unfallstelle nach Hindernissen
 
absucheno Hierbei wurde u»a» festgestellt:
Bei Ne-km 124,295 lug etwa 15 m vom rechten Wasseranschnitt entfernt ein Betonbocken von der Größe 2,0 x 2,0 x 0,9 m, der einen abgeschnittenen Spundbohlenrest von 0,9 m länge enthielt» Die oberste Stelle des Brockens befand sich 2,35 m unter Normalstau .
Nach Bergung des Brockens, der in zwei Stücke zerfiel, ergab sich auf Grund von Farbspuren an dem Spundbohlenrest, daß das Motorschiff auf den Betonbrocken aufgelaufen war»
Die Klägerin hat dem Schiffseigner den Unfallschaden ersetzt» Nunmehr fordert sie von der Beklagten auf Grund gesetzlichen und vertraglichen Forderungsübergangs Ersatz des Unfallschadens» Bie Höhe dieses Schadens beziffert sie mit insgesamt 41 »275»48 DM, v/ovon sie zuletzt einen Teilbetrag von 15»500,- IM geltend gemacht hat» Sie behauptet, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt»
Bern ist die Beklagte entgegengetreten»
Bas Schiffahrtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Schiffahrtsobergericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt»
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter» Bie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision»
 
/
Ent a cheidung sgründe: t
I» Eie Klägerin hat behauptet: Bei den Bauarbeiten für die Schleuse Lauffen habe die Beklagte eine Spundwand errichtete Hierbei sei der Betonbrocken, auf dem später MS "Irmgard11 gerakt habe, in die Kanalsohle gebracht und nach Abschluß der Bauarbeiten dort belassen wordene Eas habe die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 24» November 1960 zugestandene Eas Geständnis habe sie auch nicht wirksam widerrufen, da sie die Unwahrheit des Geständnisses nicht bewiesen habe» Eieser Ansicht hat sich das Berufungsgericht an-geschlossen0
Eie Revision greift diese Ausführungen mit zahlreichen Rügen an0 Ob die Ansicht des Berufungsgerichts einer rechtlichen Nachprüfung standhält, bedarf keiner Erörterung, da die Frage des Geständnisses und seines Widerrufs nicht entscheidungserheblich ist; denn das Urteil kann schon deshalb nicht aufrechterhalten werden, v/eil es die Sorgfaltspflicht der Beklagten überspannt»
IIo Eas Berufungsgericht stellt fest {wobei es teilweise den nicht widerlegten Behauptungen der Beklagten folgt): Eie vorzuhaltende Fahrwassertiefe (Normalstau) betrage 2,50 m„ Tatsächlich liege die Sohle 2,80 m unter Normalstauo Eer Betonbrocken, der von einer Sprieße (Stütze) der Spundwand herrühre, habe mit seiner Oberkante zunächst 3,30 m unter Normalstau gelegen und sei mit einer 0,50 m starken Kiesschicht bedeckt gewesen»
Als der Brocken beim Absuchen gefunden v/urde, befand sich nach dem Tatbestand des angefochtenen Ur-
 
teils die Oberkante des Brockens 2,35 m unter Hormalstau. Der Brocken muß sich demnach um 0,95 m aufgerichtet haben» Wie es zu diesem Aufrichten gekommen ist, wird im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich festgestellt» Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch zu schließen, daß das Berufungsgericht der Ansicht ist, der Brocken sei durch Ankermanöver eines Fahrzeugs aus seiner ursprünglichen I-age gebracht worden» Dagegen wird im angefochtenen Urteil nicht angenommen, daß sich der Brocken durch Kolkbildung in dieser sehr erheblichen Höhe aufgerichtet haben könnte» Dine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wird darin gesehen, daß die Beklagte den Brocken in der Kanalsohle belassen habe, obwohl sie gewußt habe, daß er durch mechanische Einwirkung seitens der Schiffahrt zu einem Schiffahrtshindernis aufgerichtet werden könne» Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß die Beseitigung des Sockels aus bautechnischen Gründen (wegen Kolkbildung) untunlich gev/esen sei; wenn dem tatsächlich so gewesen sei, so hätten die Sprieße auf andere Weise ohne Einbringung von Betonsockeln, im Boden befestigt werden müssen» Die Beklagte werde auch nicht durch das im Bereich der Unfallstelle bestehende Ankerverbot entlastet, da nicht auszuschließen sei, daß das Verbot übertreten werde oder ein Schiff im Hotfall Anker setze oder Drähte auf der Kanalsohle schleifen lasse« Ebensowenig werde die Beklagte dadurch entschuldigt, daß sie im Bereich der Unfallstelle regelmäßig oder bei Vorliegen eines besonderen Anlasses Abstreifungen durchgeführt habe«
III» Berücksichtigt man alle Umstände des Falles, so führt dies zu dem Ergebnis, daß das Schiffahrtsobergericht die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten Überspannt hat»
Die Beklagte hat behauptet, wenn die bauausführende Birma VMM® Betonsockel eingebracht haben sollte, so seien diese auf dem darunterliegenden Bels fest vergossen worden0 Das Berufungsgericht zieht die Behauptung, Betonsockel seien auf dem Bels vergossen worden, nicht in Zweifel, ist aber offensichtlich der Meinung, das sei nicht ordnungsgemäß geschehen; denn es wirft der Beklagten vor, sie habe es unterlassen, sich zu vergewissern, daß das Vergießen ordnungsgemäß geschehen seio Der Vorwurf ist nicht berechtigt0 Wenn die Beklagte die Birma VMMH) mit der Errichtung der Spundwand und damit auch mit ihrer AbStützung betraut hat (Arbeiten, die unstreitig zu den Nebenieistungen gehören), so braucht sie nicht die gewissenhafte Durchführung jeder einzelnen Arbeitsleistung nachzuprüfen„ Rückschauend betrachtet ist allerdings klar geworden, daß es im Jahre 1949 beim Bau des Kanals angezeigt gewesen wäre, die ordnungsgemäße Ausführung gerade dieser Arbeit zu prüfen, daß es darüber hinaus richtiger gewesen wäre, den Betonsockel vor Inbetriebnahme des Kanals wieder zu entfernen» Vom damaligen Standpunkt aus kann aber der Beklagten kein Vorvmrf daraus gemacht werden, daß sie nicht alle unter ganz besonderen Ausnahmefällon möglichen Eventualitäten in Erwägung gezogen hat» Der Sockel v/ar von einer 50 cm Kiesschicht bedeckt; diese Behauptung der Beklagten unterstellt das Berufungsgericht als richtig; sie ist jedenfalls nicht widerlegt» Es überspitzt aber wiederum die Sorgfaltspflicht der Beklagten, wenn es meint, die Beklagte habe in regelmäßigen Zeitabständen überprüfen müssen, ob die läge dos Sockels unverändert sei und dieser noch mit einer als Ankergrund vorgesehenen Kiesschicht von 0,5 m Stärke
 
bedeckt sei» Da das Ankern an dieser Stelle verboten war, kann der Beklagten nicht eine besondere Sorgfalts pflicht zur Prüfung des Ankergrundes etwa deshalb auferlegt v/erden, weil es vorkommt, daß verbotswidrig geankert wird oder auch eine ganz ausnahmsweise Überschreitung des Ankerverbots nach § 5 BSchSO möglich ist, worauf die Revisionserwiderung hinweist» Wie wenig die Beklagte damit rechnen mußte, daß der mit dem Pelsen verbundene, mit 50 cm Kies bedeckte Betonsockel eine Gefahr für die Schiffahrt darstellen konnte, zeigt schon der tatsächliche Zeitablauf von 10 Jahren, in dem die Schiffahrt durch den Sockel in keiner Weise behindert wurde» Dabei haben allein im letzten Monat vor dem Unfall 98 Schiffe, die tiefer abgeladen waren als MS 11 Irmgard", die Unfallstelle passierte Die Beklagte genügt in der Regel, sofern nicht mit dem Auftreten bestimmter Schiffahrtshindernisse zu rechnen ist, ihrer Sorgfaltspflicht, wenn sie durch regelmäßiges Absuchen mit Peilrahmen oder durch Echolotpeilungen die Einhaltung der Solltiefe gewährleistet» Das ist hier unstreitig geschehen» Treten plötzliche Hindernisse auf, mit denen nicht zu rechnen ist, so gehört ein dadurch entstandener Schaden regelmäßig zu den Gefahren der Schiffahrt, gegen die sich die Schiffseigner versichern können und auch regelnd— ßig versichern» Diese Risiken können der Beklagten nicht angelastet werden (vgl» hierzu auch das Urteil des BGH VersR 1967, 468 = ZfB 1967, 264),
 
Hiernach war das Urteil des Schiffahrtsgerichts wiederherzustelleno
 Br. Kuhn	Br»	Nörr	Br.	Schulze
 Stimpel
Dr* Schuba th.