Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlahdesgerichts in Frankfurt/M» vom 24o Juli 1962 aufgehoben» Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 5* Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen» Der Kläger macht als Zessionär Ansprüche aus einem Pensionsvertrag geltend, den der Zedent, der am 6» Mai 1905 geborene Rechtsanwalt Dr» im Jahre 1943 mit der Beklagten in seiner damaligen Eigenschaft als Vorstandsmitglied abgeschlossen hat» Dr» Sammet war am 1, März 1934 als Justitiar bei der Beklagten, einer mit englischem Aktienkapital arbeitenden Aktiengesellschaft, eingetreten, hatte am 2, Juni 1934 Prokura erhalten und war am 1, November 1937 zu dem Vorstandsmitglied bestellt worden» Während des Krieges, als die Beklagte unter Vermögensverwaltung stand, war er stellvertretender Betriebsführer und Rüstungsbeauftragter der Beklagten» Ihm unterstand u»a» der Y/erkschutz» Die Ansprüche sollen erlöschen, wenn Dr. kündigt, ohne daß die Beklagte hierzu einen wichtigen Grund gegeben hat, oder wenn die Firma aus einem von ihm verschuldeten wichtigen Grund kündigto Bei Kündigung aus anderen Gründen sollen die Ansprüche für den späteren Pensionsfall in der Höhe erhalten bleiben, wie sie bis zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses entstanden waren. Ihm unterstand auch der Werkschutzleiter A^HB, der nach dem Krieg durch Spruchkammerbescheid wegen seiner Gewalttätigkeiten gegen Fremdarbeiter aud die Dauer von 5 Jahren in ein Arbeitslager eingewiesen worden ist. Der Kläger hat vorgetragen, ein Grund für die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages mit Dr. Sfli habe nicht Vorgelegen. Auf die Revision des Klägers ist dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden (Ürt. Io In seinem ersten Revisionsurteil vom 13» November 1961 hatte der Senat auogeführt, in der Weisung der amerikanischen Militärregierung, Pro SfllB ^u entlassen, habe ein wichtiger Grund für die am 24» August 1943 ausgesprochene fristlose Kündigung gelegen» Dieser Grund müsse jedoch nach dem Pensionsvertrag verschuldet sein, um Versorgungsansprüche auszuschließen. 3o Nach einem Fliegeralarm forderte Br* der als impulsiv, cholerisch und leicht aufbrausend geschildert wird, einen deutschen Vorarbeiter auf, einen älteren ausländischen Arbeiter, der etwas langsam aus dem Bunker wieder zur Arbeit ging, "in den Hintern zu treten"* Die Aufforderung wurde nicht befolgt* Auch hier läßt das Berufungsgericht Entschuldigungsgründe nicht gelten* 4» Im übrigen unterstellt das Berufungsgericht ausdrücklich den gesamten Sachvortrag des Klägers, soweit er der Entlastung des Zedenten dient, als richtig* Dazu gehören u*a» noch folgende Behauptungen; Dr* SflBi habe einmal einen Wachmann wegen Mißhandlung eines ausländischen Arbeiters bestraft und es abgelehnt, die Strafe wieder auf-zuheben* Er habe sich um die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Betreuung der ausländischen Arbeitskräfte sehr bemüht* Nach dem 2usammenbruch habe sich der Obmann der französischen Kriegsgefangenen für die gute Behandlung bedankt* Im Sommer oder Herbst 1944 habe Dr* SflU) den Aufbau eines weiteren Arbeitslagers mit Erfolg verzögern lassen, um nicht 700 jüdische Zwangsarbeiterinnen aufnehmen zu müssen* Nach der Befreiung der ausländischen Arbeiter habe er noch etwa einen Monat lang unbehelligt seine Tätigkeit fortsetzen können* Im Spruchkammerverfahren hätten sich Ausländer für ihn eingesetzt* Während des Krieges sei er dem Plan einer zwangsweisen Verschmelzung 2» Die Annahme des Berufungsgerichts, Dr» 8BHI habe schuldhaft seine Aufsichtspflicht verletzt und schon deshalb den Vorwurf verdient, an den Ausschreitungen gegen ausländische Arbeiter mitschuldig zu sein, erscheint nach dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht ausreichend begründet» Das Berufungsgericht sieht das Verschulden Dr. SflHPs für den Fall, daß er von den Übergriffen AflUf^s nichts gewußt hat, in der Hauptsache darin, daß er es unterlassen habe, unerwartete und unauffällige Kontrollen durchzuführen oder durch Personen seines Vertrauens durchführen zu lassen«, Zutreffend verweist die Revision demgegenüber auf den insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien, Ir, Sfl|B|habe sehr oft, wenn nicht täglich, das Premdarbeiterlager aufgesucht (Schriftsatz der Beklagten vom 13» April 1959 So 5, des Klägers vom 27o April 1959 So 13)o Außerdem unterstellt das Berufungsgericht, daß im Lager Ausschreitungen nicht vorgekoramen sindo Sine verschuldete Pflichtv/idrigkeit Dr, SSBVs könnte daher höchstens darin gesehen werden, daß er es unterlassen hat, das Dienstzimmer AflHHfc6 oder das Feuerwehrhaus in die Kontrollgänge einzubeziehen« Dazu hätte aber näher daz-gelegt werden müssen, daß und aus welchen Gründen Dr0 Anlaß zu so ausgedehnten Überv/achungs- maßnahmen gehabt habe* Das Berufungsgericht meint zwar, Dr, SBHBIhabe Grund genug gehabt, A^HHB zu mißtrauen, und verweist zur Begründung auf den Vortrag des Klägers, der Vorstand der Beklagten habe das eigenwillige und unbotmäßige Verhalten AflHHHRs, eines alten Parteimitglieds, mißbilligt und vergeblich seine Versetzung versucht» Allein die Tatsache, daß <AfliHH^in seiner mit Sonderbefugnissen ausgestatteten Stellung als Verkluft-schutzleiter dem Vorstand Schwierigkeiten bereitete - nur hierauf bezog sich jener Vortrag des Klägers begründete noch nicht ohne weiteres den Verdacht, AtKKEKD auch dazu, Fremdarbeiter zu mißhandeln, und bedürfe deshalb besonderer Überwachung« Zudem müßte festgestellt sein, daß mit hinreichender Y/ahrscheinlichkeit bei überraschenden Kontrollen entweder die in zehn nachgewiesenen Fällen von Agtmm verübten Gewalttätigkeiten entdeckt und weitere Prügeleien verhindert worden wären, oder daß durch diese Kontrollen gewarnt, trotz seiner selbstherrlichen und widerspenstigen Haltung solche Übergriffe künftig unterlassen hätte» Ohne solche näheren Feststellungen können die Ausschreitungen Dr» SflHIB nicht als eigenes Verschulden angerechnet werden, zu demal die Betreuung der ausländischen Arbeiter, für die unmittelbar der Personalabteilungsleiter zuständig war, nur einen Teil der Dr* SflH^als Vorstandsmitglied übertragenen Aufgaben bildete» 4, Allgemein krankt das angefochtene Urteil nach den zutreffenden Ausführungen der Revision daran, daß es eine umfassende Würdigung aller für die Entscheidung bedeutsamen Umstände dieses Falles vermissen läßto Die Frage, ob Ur» SÜ^^hseine Pflichten schuldhaft so schwer verletzt hat, daß die Entziehung der Pension berechtigt erscheint, läßt sich nur dann richtig beurteilen, wenn man das. Ein vollständiges, zeitgerechtes und lebensnahes Bild konnte das Berufungsgericht aber nicht gewinnen, wenn es die gegen UrB SflHP erhobenen Vorwürfe nur zu dem feil prüfte und als zutreffend erachtete und andererseits alle zur Entlastung Br, S|HBs aufgestellten Behauptungen des Klägers einfach als wahr unterstellte,
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 216/62 URTEIL Verkündet am
17o Mal 1965 Heil, Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Verlegers Willy
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte
Rechtsanwälte Professor Br, und Dr.
gegen
die D
G^PP-Comp *, Aktiengesellschaft, tr»®P, gesetzlich vertreten durch
Wo
ihren Vorstand Ernest Po H|__
Ho Ao MCo iflHB, Ernst K0, Willy Kl
Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Freiherr von
-2-
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17» Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Fischer und der Bundesrichter Dr» Hörr, Dr» Bukow, Ir, Schulze und Fleck
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlahdesgerichts in Frankfurt/M» vom 24o Juli 1962 aufgehoben» Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 5* Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen»
- Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht als Zessionär Ansprüche aus einem Pensionsvertrag geltend, den der Zedent, der am 6» Mai 1905 geborene Rechtsanwalt Dr» im Jahre 1943 mit der
Beklagten in seiner damaligen Eigenschaft als Vorstandsmitglied abgeschlossen hat» Dr» Sammet war am 1, März 1934 als Justitiar bei der Beklagten, einer mit englischem Aktienkapital arbeitenden Aktiengesellschaft, eingetreten, hatte am 2, Juni 1934 Prokura erhalten und war am 1, November 1937 zu dem Vorstandsmitglied bestellt worden» Während des Krieges, als die Beklagte unter Vermögensverwaltung stand, war er stellvertretender Betriebsführer und Rüstungsbeauftragter der Beklagten» Ihm unterstand u»a» der Y/erkschutz»
Nach dem Pensionsvertrag, den die Beklagte am 6»/l0» Mai 1943 mit Ir» Sflü^ünd anderen Vorstandsmitgliedern und leitenden Angestellten abgeschlossen hat, erhält
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Dr. SSII^P ein von der Dauer seiner Beschäftigung abhängiges Ruhegehalt, wenn er das 65p Lebensjahr erreicht oder vorher berufsunfähig wird« Ferner besteht ein Anspruch auf V/itv/en- und Y/aisenrente. Die Ansprüche sollen erlöschen, wenn Dr. kündigt, ohne daß die Beklagte
hierzu einen wichtigen Grund gegeben hat, oder wenn die Firma aus einem von ihm verschuldeten wichtigen Grund kündigto Bei Kündigung aus anderen Gründen sollen die Ansprüche für den späteren Pensionsfall in der Höhe erhalten bleiben, wie sie bis zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses entstanden waren.
Die Beklagte beschäftigte während des Krieges 2.500 bis 3.000 ausländische Arbeiter und Arbeiterinnen, die sie in einem Lager hinter ihren Betriebsstätten untergebracht hatte. Als Vorstandsmitglied war Dr. SflHHV unmittelbarer Vorgesetzter des Leiters der Personalabteilung für inund ausländische Arbeitskräfte. Ihm unterstand auch der Werkschutzleiter A^HB, der nach dem Krieg durch Spruchkammerbescheid wegen seiner Gewalttätigkeiten gegen Fremdarbeiter aud die Dauer von 5 Jahren in ein Arbeitslager eingewiesen worden ist.
Nach dem Zusammenbruch übersandte der Mitarbeiter-stab der Beklagten am 27» Juni 1945 an den damaligen Verwalter der Beklagten, BrflB jun., eine Liste von Betriebsangehörigen mit dem Bemerken, deren Verbleib in der Firma werde - "teilweise wegen Haziaktivität, teilweise wegen Mißhandlung ausländischer Arbeiter" - für die Gefolgschaft als untragbar angesehen. Darunter befand sich auch Dr. dem vorgeworfen wurde, er sei für die
Gewalttätigkeiten gegen ausländische Arbeiter verantwortlich. Daraufhin wies die amerikanische Militärregierung den Verwalter der Beklagten am 18. August 1945 an«,
-4-
ji,
Dr. sppHund andere Angestellte im Hinblick auf ihre untragbare Vergangenheit ("in view of there unsatisfactory personal history”) zu entlassen. Die Beklagte entließ hierauf mit Schreiben vom 24. August 1945- Dr. SpHB fristlos mit dem Hinweis, damit seien auch seine Hechte aus dem Pensionsvertrag erloschen.
Der Kläger hat vorgetragen, ein Grund für die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages mit Dr. Sfli habe nicht Vorgelegen. Dr. SpHPhabe Gewalttätigkeiten gegen Fremdarbeiter weder angeordnet noch geduldet,. Die dahingehenden Vorwürfe seien nur aus persönlicher Gehässigkeit erhoben und bereits im Spruchkammerverfahren widerlegt worden. Dr. SflP habe sich sehr um eine angemessene Unterbringung und Verpflegung der ausländischen Arbeitskräfte bemüht, ihnen Theaterbesuche und andere Vergünstigungen ermöglicht und in einem Fall einen Wachmann wegen Mißhandlung eines Ausländers bestraft. Von den Ausschreitungen APBP-habe er nichts gewußt und nichts wissen können. Auch müsse berücksichtigt werden, daß er sich vor allem im Kriege erhebliche Verdienste um das Unternehmen erworben habe.
Hachdem die Beklagte es abgelehnt hatte, eine im Pensionsvertrag vorgesehene Bescheinigung über die Huhe-geldansprüche Dr. Sppppzu erteilen, hat der Kläger auf Zahlung eines an ihn abgetretenen pfändungsfreien Teilbetrages dieser Ansprüche Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.400 DM in monatlichen Baten - wie folgt - zu zahlen: 1
Die monatlichen Raten betragen
a) 1.025 DM, abzüglich des jeweils pfändungs-freien Betrages, wenn der Zedent Dr. Sp^^p
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berufsunfähig wird oder das 65* Lebensjahr vollendet,
b) 615 DM, abzüglich des pfändungsfreien Betrages, wenn der Zedent Dr, SMBBIvor der völligen Tilgung des Betrages von 6„400 DM versterben sollte und ihn seine .Ehefrau Annemarie SflHH überlebt«
2o Die erste Monatsrate wird füllig an dem Monatsersten, der der Berufsunfähigkeit oder Vollendung des 65^jgDensjahres oder dem Tode des Zedenten
3« Die folgenden Monatsraten werden an den jeweils folgenden Monatsersten fällig und sind so lange zu zahlen, bis der Gesamtbetrag von 6«400 DM erreicht ist«
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Sie hat behauptet, Dr« sei von den Tätlichkeiten gegen aus-
ländische Arbeiter unterrichtet gewesen, aber nicht dagegen eingeschritten. Er selbst habe Prügelstrafen angeordnet und sich nachher erkundigt, ob sie auch durchgeführt worden seien, infolge dieser und anderer dienstlicher Verfehlungen sei Dr. SfljHPfür den Betrieb untragbar gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, der Pensionsvertrag sei nichtig. Auf die Revision des Klägers ist dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden (Ürt. d. Senats vom 13. November 1961 - II ZR 210/59).
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers erneut zurückgev/iesen. ?3it der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe.:
Io In seinem ersten Revisionsurteil vom 13» November 1961 hatte der Senat auogeführt, in der Weisung der amerikanischen Militärregierung, Pro SfllB ^u entlassen, habe ein wichtiger Grund für die am 24» August 1943 ausgesprochene fristlose Kündigung gelegen» Dieser Grund müsse jedoch nach dem Pensionsvertrag verschuldet sein, um Versorgungsansprüche auszuschließen. Demzufolge hat sich das Berufungsgericht auf die Prüfung beschränkt, ob Dr. SflBp den im Sntlassungsersuchen der Militärregierung liegenden wichtigen Kündigungsgrund verschuldet habe» Bs hat diese Präge auf Grund folgender Peststellungen bejaht:
ä. lo Während des Krieges sind bei der Beklagten beschäftigte Premdarbeiter und -arbeiterinnen, namentlich russischer Herkunft, geprügelt worden, vor allem bei naeh-gewiesenen Diebstählen, aber auch, um ’’der Wahrheit etwas nachzuhelfen". Zehn Pälle solcher schweren Mißhandlungen wurden dem Werkschutzleiter AflHV im Spruchkammerverfahren nachgewiesen. Das Berufungsgericht unterstellt als wahr, daß diese Ausschreitungen sich nicht im Lager, sondern im Dienstzimmer ASHHHI oder in einem Peuerwehrhaus abgespielt hätten, und daß Dre SjHHPvon ihnen nichts gewußt habe. Gleichwohl meint es, Dr. ßflH^sei auf Grund seiner damaligen Dienststellung letzthin für diese Vorfälle verantwortlich. Br habe grob pflichtwidrig und schuldhaft seine Aufsichtspflicht verletzt, indem er es unterlassen habe, durch wiederholte, überraschende und unauffällige Kontrollen die Behandlung der Ausländer zu überwachen und auf diese Weise Übergriffen vorzubeugen.
2. Als Dr. SflH^keinmal gemeldet wurde, eine Russin habe erneut Leinen gestohlen, erklärte er, man solle ihr ”25 auf den blanken Hintern geben". Diese An-
Ordnung wurde nicht befolgt, weil sich kein Wachmann dazu bereit fand» Ob die Äußerung, wie der Kläger unter Beweis gestellt hatte, überhaupt nicht ernst gemeint gewesen sei, läßt das Berufungsgericht offen* In jedem Falle erblickt es darin eine unentschuldbare Entgleisung, die zudem geeignet gewesen sei, Untergebene zur eigenmächtigen Mißhandlung ausländischer Arbeiter anzureizen*
3o Nach einem Fliegeralarm forderte Br* der als impulsiv, cholerisch und leicht aufbrausend geschildert wird, einen deutschen Vorarbeiter auf, einen älteren ausländischen Arbeiter, der etwas langsam aus dem Bunker wieder zur Arbeit ging, "in den Hintern zu treten"* Die Aufforderung wurde nicht befolgt* Auch hier läßt das Berufungsgericht Entschuldigungsgründe nicht gelten*
4» Im übrigen unterstellt das Berufungsgericht ausdrücklich den gesamten Sachvortrag des Klägers, soweit er der Entlastung des Zedenten dient, als richtig* Dazu gehören u*a» noch folgende Behauptungen; Dr* SflBi habe einmal einen Wachmann wegen Mißhandlung eines ausländischen Arbeiters bestraft und es abgelehnt, die Strafe wieder auf-zuheben* Er habe sich um die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Betreuung der ausländischen Arbeitskräfte sehr bemüht* Nach dem 2usammenbruch habe sich der Obmann der französischen Kriegsgefangenen für die gute Behandlung bedankt* Im Sommer oder Herbst 1944 habe Dr* SflU) den Aufbau eines weiteren Arbeitslagers mit Erfolg verzögern lassen, um nicht 700 jüdische Zwangsarbeiterinnen aufnehmen zu müssen* Nach der Befreiung der ausländischen Arbeiter habe er noch etwa einen Monat lang unbehelligt seine Tätigkeit fortsetzen können* Im Spruchkammerverfahren hätten sich Ausländer für ihn eingesetzt* Während des Krieges sei er dem Plan einer zwangsweisen Verschmelzung
L/b
der Beklagten mit den PJH^-Gummiv/erken in ® HMflH^sowie späteren Sprengungsbefehlen mit Erfolg entgegengetreteno Das Berufungsgericht ist der Auffassung, alle diese Umstände könnten die festgestellten Verfehlungen oder Versäumnisse Dr» weder wider-
legen noch entschuldigen»
II» Die Revision meint, die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigten nicht den gegen Dr, erhobenen Schuldvorwurf; das Berufungsgericht habe wesent-liehe Umstände nicht berücksichtigt oder rechtlich fehlerhaft gewürdigt» Die Rüge ist im Ergebnis begründet»
: -1» Allerdings kann der Revision nicht darin gefolgt werden, daß ein wichtiger Grund für die Kündigung des Anstellungsverhaltnisses nicht Vorgelegen habe» Nach der Rechtsprechung des Senats gab eine Entlassungsanordnung der Militärregierung, die eine V/eiterbeschuftigung des Betroffenen hinderte, stets einen wichtigen Grund zur Kündigung ab (BGHZ 12, 337, 339; 8, 348, 363)» An dieser Auffassung ist grundsätzlich festzuhalten; von ihr ist das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen» Das enthob das Berufungsgericht freilich nicht der Prüfung, ob bei Würdigung aller Umstände ein feststellbares Verschulden Dr» in einem angemessenen Verhältnis zu der schwe-
ren Rechtsfolge des Pensionsverlustes stehe»
2» Die Annahme des Berufungsgerichts, Dr» 8BHI habe schuldhaft seine Aufsichtspflicht verletzt und schon deshalb den Vorwurf verdient, an den Ausschreitungen gegen ausländische Arbeiter mitschuldig zu sein, erscheint nach dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht ausreichend begründet» Das Berufungsgericht sieht das Verschulden Dr. SflHPs für den Fall, daß er von den Übergriffen
-9
AflUf^s nichts gewußt hat, in der Hauptsache darin, daß er es unterlassen habe, unerwartete und unauffällige Kontrollen durchzuführen oder durch Personen seines Vertrauens durchführen zu lassen«, Zutreffend verweist die Revision demgegenüber auf den insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien, Ir, Sfl|B|habe sehr oft, wenn nicht täglich, das Premdarbeiterlager aufgesucht (Schriftsatz der Beklagten vom 13» April 1959 So 5, des Klägers vom 27o April 1959 So 13)o Außerdem unterstellt das Berufungsgericht, daß im Lager Ausschreitungen nicht vorgekoramen sindo Sine verschuldete Pflichtv/idrigkeit Dr, SSBVs könnte daher höchstens darin gesehen werden, daß er es unterlassen hat, das Dienstzimmer AflHHfc6 oder das Feuerwehrhaus in die Kontrollgänge einzubeziehen« Dazu hätte aber näher daz-gelegt werden müssen, daß und aus welchen Gründen Dr0 Anlaß zu so ausgedehnten Überv/achungs-
maßnahmen gehabt habe* Das Berufungsgericht meint zwar,
Dr, SBHBIhabe Grund genug gehabt, A^HHB zu mißtrauen, und verweist zur Begründung auf den Vortrag des Klägers, der Vorstand der Beklagten habe das eigenwillige und unbotmäßige Verhalten AflHHHRs, eines alten Parteimitglieds, mißbilligt und vergeblich seine Versetzung versucht» Allein die Tatsache, daß <AfliHH^in seiner mit Sonderbefugnissen ausgestatteten Stellung als Verkluft-schutzleiter dem Vorstand Schwierigkeiten bereitete - nur hierauf bezog sich jener Vortrag des Klägers begründete noch nicht ohne weiteres den Verdacht, AtKKEKD auch
dazu, Fremdarbeiter zu mißhandeln, und bedürfe deshalb besonderer Überwachung« Zudem müßte festgestellt sein, daß mit hinreichender Y/ahrscheinlichkeit bei überraschenden Kontrollen entweder die in zehn nachgewiesenen Fällen von Agtmm verübten Gewalttätigkeiten entdeckt und weitere Prügeleien verhindert worden wären, oder daß
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durch diese Kontrollen gewarnt, trotz seiner selbstherrlichen und widerspenstigen Haltung solche Übergriffe künftig unterlassen hätte» Ohne solche näheren Feststellungen können die Ausschreitungen Dr» SflHIB nicht als eigenes Verschulden angerechnet werden, zu demal die Betreuung der ausländischen Arbeiter, für die unmittelbar der Personalabteilungsleiter zuständig war, nur einen Teil der Dr* SflH^als Vorstandsmitglied übertragenen Aufgaben bildete»
3« Was die Dr» persönlich zur Last gelegten
beiden Einzelfälle betrifft, so ist für die Revisionsin^-stanz von dem Vortrag des Klägers auszugehen, die betreffenden Äußerungen seien nicht ernst gemeint gewesen» Es bleibt also nur der Vorwurf, Dr» SflHP habe sich auch bei Berücksichtigung der Zeitumstände und der Schwierigkeit der Aufgabe, Disziplinlosigkeiten der aus ihren Heimatländern verschleppten Arbeiter entgegenzuuirken, zugleich aber auch unter Abwehr anders gerichteter Bestrebungen für eine menschenwürdige Behandlung dieser Arbeiter zu sorgen, erheblich im Ton vergriffen* Das Berufungsgericht sieht zwar darüber hinaus einen Zusammenhang zwischen den groben Äußerungen Dr, SflBBs und den festgestellten Tätlichkei-ten gegen Fremdarbeiter darin, daß die Äußerungen Unter-gebene zu solchen Ausschreitungen ermutigt hätten» Damit setzt es sich aber in Widerspruch zu dem als richtig unterstellten Vortrag des Klägers» ./enn Dr» erkennbar
nicht im Ernst gesprochen hat, und wenn er überdies als ein Mann bekannt war, der sich um gute Arbeitsbedingungen für die Fremdarbeiter bemühte und, wie die Bestrafung eines Wachmanns deutlich zeigte, Tätlichkeiten gegen sie nicht duldete, so können AflHB oder andere Betriebsangehörige jene Äußerungen schlechterdings nicht als Anreiz zu Mißhandlungen aufgefaßt haben»
4, Allgemein krankt das angefochtene Urteil nach den zutreffenden Ausführungen der Revision daran, daß es eine umfassende Würdigung aller für die Entscheidung bedeutsamen Umstände dieses Falles vermissen läßto Die Frage, ob Ur» SÜ^^hseine Pflichten schuldhaft so schwer verletzt hat, daß die Entziehung der Pension berechtigt erscheint, läßt sich nur dann richtig beurteilen, wenn man das. gesamte Verhalten Br, einschließlich
seiner behaupteten Verdienste, im Zusammenhang sieht und dabei namentlich auch die Kriegsverhältnisse, die durch sie bedingten mannigfachen Schwierigkeiten und die verschiedenen Einflüsse, mit denen damals gerechnet werden mußte, mit berücksichtigt. Ein vollständiges, zeitgerechtes und lebensnahes Bild konnte das Berufungsgericht aber nicht gewinnen, wenn es die gegen UrB SflHP erhobenen Vorwürfe nur zu dem feil prüfte und als zutreffend erachtete und andererseits alle zur Entlastung Br, S|HBs aufgestellten Behauptungen des Klägers einfach als wahr unterstellte,
III, Uer bisher festgestellte Sachverhalt trägt mithin nicht die angefochtene Entseheidung, Uie Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen.
Die KostenentScheidung hängt vom endgültigen Ausgang des Hechtsstreits ab und bleibt daher ebenfalls dem Berufungsgericht überlassene
Dr« Bischer Dr« Nörr Dr» Bukow
Dr„ Schulze
Bleck