In diesem Pall kann der Versicherer gegen den Sohn eines Gesellschafters, der mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebt und fahrlässig einen Schaden verursacht hat, gern, § 67 Abs. 2 V¥G keinen Rückgriff nehmen. hat der II„ Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mtind-'iliche/yerhahdlung:';Voia.'.9<' März 1964 unter Mitwirkung des ' Senat opräsidonten Br» bischer und . Bio Revision gegen das Urteil des 3» Zivilsenats dos Qbcrlandesgerichts in Hamm/Westf<, vom 23« Oktober 1961 v/ird auf Kosten der . Von Rechts wegen lat be stands Der Vater und ein Onkel des Beklagten sind die Gesellschaf ter der offenen Handelsgesellschaft Gebrüder in Herford. Die Gesellschaft hatte für einen ihr gehörigen Personenkraftwagen bei der Klägerin eine Kasko-Vollversicherung abgeschlossen. Das Fahrzeug stand dem Vater des Beklagten zur ständigen Verwendung für geschäftliche und private Zwecke zur Verfügung. April 1'959 benutzte / der damals 20jährige Beklagte den Wagen mit Zustimmung seines Vaters zu einer Vergnügungsfahrt von Herford nach Minden. Bie vorgenannte Bestimmung, stehe der Klage ; ■ entgegen, weil sein Vater, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe, als (l.Iit-) Vor Sicherungsnehmer und f:Mit-3 Versicherter anzusehen sei. Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, daß nicht der Vater des Beklagten, sondern allein die offene Handelsgesellschaft als solche Versicherungsnehmer und Ver~; sichert er gewesen sei» § 67 Abs. 2 VVÖ-komme dem Beklagten;* .nicht. Dem Klageanspruch liegt die Annahme, zugrunde, der;V$ sicherungsvertrag gewähre nicht dem Vater des;.Beklagten, sog dern ausschließlich der offenen Handelsgesellschaft als sohl eher Versicherungsschutz. als Versicherungsnehmerin gemäß |/-=124 Ahs'o 1 HGB die offene Handelsgesellschaft ahzusehen, da sie den Versicherungsvertrag unter ihrer Birma abgeschlossen hat . § 12 AKB das Eigentümerintcresse an der Erhaltung des versicherten Fahrzeugs (BGHZ 30, 40, 42} 0 Ein derartiges Interej sc ist bei einer Gesamthandsgemeinschaft, die für einen zun gemeinschaftlichen Vermögen gehörigen Kraftwagen eine Kaslco- 2» Die Klägerin wäre aus diesen Gründen -im vorliegen den Fall gehindert gewesen, wegen der von ihr erbrachten Versicherungsleistungen nach § 67 Abs» 1 Satz i VVG gegen den Vater des Beklagten Bückgriff zu nehmen» Sie kann des- § 67 An. 8) vertretene Auffassung, die Familienangehörigen des Gesellschafters einer als solchen versicherten offenen Handelsgesellschaft seien durch ! Die Vorschrift muß somit auch hier eingreifen, weil anderenfalls die Gefahr bestände, daß der von der Klägerin abgegoltene Schaden auf den Vater des?
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungg nein HGB § '124 Abs- 1; VVG § 67 @s. 2 Hat eine' OHG für einen ‘sum Gesellschaftsvermbgen gehörigen;- Kraftwagen eine Kaskoversicherung abgeschlossen, so sind die einzelnen Gesellschafter (Mit-)VerDicherte. In diesem Pall kann der Versicherer gegen den Sohn eines Gesellschafters, der mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebt und fahrlässig einen Schaden verursacht hat, gern, § 67 Abs. 2 V¥G keinen Rückgriff nehmen. ; , BGH, Urb. v« 9 - Mars 1964 - II 2R 216/61 - OLG Hamm VvLG Bielefeld II ZR 216/61 . ■Verkündet . arn 9 o März 1964 Schorm, Just i z angestellter als Urkundsboamter der Geschäftseteile I m ■ N a men d e s V o 1 It e s In dem Rechtsstreit der Sachversicherung AG, KflBl, 0 vertreten durch den Vorstand: Pro Joseph K Arnold und Pranz Straße Klägerin und Revisionsltlägerin, - 'Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br< gegen den kaufmännischen Lehring Karsten M Iweg # Beklagten und ReVisionsbcklagten? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsahv/alt Br« hat der II„ Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mtind-'iliche/yerhahdlung:';Voia.'.9<' März 1964 unter Mitwirkung des ' Senat opräsidonten Br» bischer und . der, Bundesrichter./Bra Morr, Liesecke, Br» Schulze und Bleck für Recht erkannt? Bio Revision gegen das Urteil des 3» Zivilsenats dos Qbcrlandesgerichts in Hamm/Westf<, vom 23« Oktober 1961 v/ird auf Kosten der . Klägerin zurückgewiesen* Von Rechts wegen lat be stands Der Vater und ein Onkel des Beklagten sind die Gesellschaf ter der offenen Handelsgesellschaft Gebrüder in Herford. Die Gesellschaft hatte für einen ihr gehörigen Personenkraftwagen bei der Klägerin eine Kasko-Vollversicherung abgeschlossen. Das Fahrzeug stand dem Vater des Beklagten zur ständigen Verwendung für geschäftliche und private Zwecke zur Verfügung. Am Abend des 25. April 1'959 benutzte / der damals 20jährige Beklagte den Wagen mit Zustimmung seines Vaters zu einer Vergnügungsfahrt von Herford nach Minden. Auf der Rückfahrt erlitt er in den frühen Morgenstunden des 26. April.1959 einen Unfall, bei dem der Wagen schwer be- 1 r schädigt wurde. Die offene -Handelsgesollschaft nahm daraufhin die Klägerin auf Grund des kasko-Versicherungsvertrages in einem Rechtsstreit auf Erstattung der Fahrzeugschäden in Anspruch, Bas Verfahren vyurde durch einen Vergleich beendet, in dem die jetzige Klägerin sich unter Vorbehalt >eihäS;. M den jetzigen Beklagten verpiDichtete, an die offene Handels^ gesellschaft 2 000 BM zu zahlen. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin unter DRinwhiD~Dl^Z'~i ~inrG~din-Drsiattuhg-ihr inzwischen gezahlten Vergleichsstimme. Der Beklagte hält ; diesen Anspruch für unbegründet. Br hat u.'a. vorgetragen* . Ein Rückgriff der Klägerin gegen ihn. sei nach § BT Abs. 2 VVl aucgeschlossen. Bie vorgenannte Bestimmung, stehe der Klage ; ■ entgegen, weil sein Vater, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe, als (l.Iit-) Vor Sicherungsnehmer und f:Mit-3 Versicherter anzusehen sei. ■ •’ 1 Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, daß nicht der Vater des Beklagten, sondern allein die offene Handelsgesellschaft als solche Versicherungsnehmer und Ver~; sichert er gewesen sei» § 67 Abs. 2 VVÖ-komme dem Beklagten;* .nicht. -einer häuslichen Gemeinschaft zwischen) ihm tmd der Gesellschaft keine Hede, sein könne. <$ Das Landgericht hat den Beklagten ..zur Zahlung von -S-^G-^^-nehst—Zinssh—v^rürt^id.tr'däs-;^herlandesgeTicht häT *4 die Klage abgewiesen. Hit der ' vom Berufungsgericht zugelas-;}: senen Revision erstrebt /die Klägerin die Wiederherstellung^ des landgerichtlichen Urteils? der Beklagte Bittet um Zurüc|| Weisung der Hevision. Bnt s chei dungsgründe i ~. i. Dem Klageanspruch liegt die Annahme, zugrunde, der;V$ sicherungsvertrag gewähre nicht dem Vater des;.Beklagten, sog dern ausschließlich der offenen Handelsgesellschaft als sohl eher Versicherungsschutz. Diese Auffassung ist unzutreffend)'; ' Zwar ist als Vertragspartnerin der Klägerin und damit<:. als Versicherungsnehmerin gemäß |/-=124 Ahs'o 1 HGB die offene Handelsgesellschaft ahzusehen, da sie den Versicherungsvertrag unter ihrer Birma abgeschlossen hat . Jedoch kommt jedein der beiden Gesellschafter entgegen der Ansicht der Klag die Rechtsstellung eines (Mit-0Versicherten zu.. V: Gegenstand der Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung ist § 12 AKB das Eigentümerintcresse an der Erhaltung des versicherten Fahrzeugs (BGHZ 30, 40, 42} 0 Ein derartiges Interej sc ist bei einer Gesamthandsgemeinschaft, die für einen zun gemeinschaftlichen Vermögen gehörigen Kraftwagen eine Kaslco- 4 Versicherung abschließt, in der Person jedes GomoTihacha'fts-angehorigen gegeben» Jedem der Teilhaber steht an dem gemeinschaftlichen Kraftfahrzeug ein Eigentumsrecht zu» Dieses unterliegt zv;ar der gesamthänderischen Bindung des Gemeinschafttsvermogens» Es läßt jedoch einen Verlust des Fahrzeugs als eine unrnit t eibar e Be eint rächt igung der dinglichen Hechtsstellung dos einzelnen Teilhabers erscheinen» Da die : einzelnen Geraeinschaftsangehörigen unter diesen Umständen , unbeschadet der Unteilbarkeit , Glcic^rtigkeiteUnd' Gemeinschaftlichkeit des versicherten Interesses (vgl» hierzu BGHZ 24, 378, 383) als dessen (Mit-)Träger angesehen r;orden müssen, genießen sie als (j^t^-lVersichcrth. Versicherungsschutz»; Der Kaskovorsicherer'ist deshalb grundsätzlich gchindört, nach Entschädigung der Gesamthandsgemeinschaft gegen eines ihrer Mitglieder nach § 67 Abs» 1 Satz 1 VVG Hückgriff zu nehmen; henn-als regreßpflichtiger "Dritter11 im Sinne der vorgenannten Bestimmung kommt im Bereich; der. Sachversicherung hur eine Person In Betracht, die v/eder Versicherungsnehmer ^ ' noch Versicherter ist (BGHZ 30, 40, 42)» Die hier dargelegten Grundsätze gelten auch für die Offene Handelsgesellschaft» jVenngleich sich hie offene Handelsgesellschaft in ihrer rechtlichen Stellung nach außen v/eitgehend der juristischen Person nähert (Fischer., Festschrift”!^Hedemann ''T95är '7-5-)!»• nnterscheldet sich däs'"'"' Eigentümerinteresse ihrer Gesellschafter ah der Erhaltung der in ihrem Gesamthand3eigentum stehenden Sachen: nicht .von dem der Beteiligten der anderen Gesamthandsgemeinsch 2» Die Klägerin wäre aus diesen Gründen -im vorliegen den Fall gehindert gewesen, wegen der von ihr erbrachten Versicherungsleistungen nach § 67 Abs» 1 Satz i VVG gegen den Vater des Beklagten Bückgriff zu nehmen» Sie kann des- ■ .. ■ ;. •■■uv; . ...... .. v-i- • .• halb auch gegen doh Beklagten selbst keinen Regreßan-' Spruch erheben. Die von Prölss (WG 14. Auf!. § 67 Anm. 8) vertretene Auffassung, die Familienangehörigen des Gesellschafters einer als solchen versicherten offenen Handelsgesellschaft seien durch ! 67 Äbsv 2 YVG nicht geschützt,' wird1 den Sinn und Zweck dieser Bestimmung nicht gerecht. § 67 Abs. ,? VVG soll verhindern, daß derjenige, dem die .■ Versicherungaleiatung zugute kommen soll, auf dem Umveg "tthef' eiinyxfgegen “die -mit -±hm"zus'gäi menlebenden Familienangehörigen v/irtschaftiieh in Mitlei-, dcnschaft gezegen wird (vgl. die Amtl. Begründung, abge-' druckt bei Gerhard/Hageh, VVG § 67? BGH VersR 1961, 1077,' : 1078).:o Die Vorschrift muß somit auch hier eingreifen, weil anderenfalls die Gefahr bestände, daß der von der Klägerin abgegoltene Schaden auf den Vater des? Beklagten, der afto (Iiit-)Versicherter in den Genuß der Versicherungsleistung der Klägerin gelangt ist und dem gegenüber der Klägerin , . kein Rückgriffsanspruch zusteht, überwälzt würde» 3o Auf die Ausführungen des Berufungsurteils zur Auslegung des. Versicherungsvertrages kommt es hiernach für dio Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Die insoweit erhobenen Revisionsrügen bedürfen deshalb keiner Erürterur Die Revision der Klägerin konnte aus diesen'Gründen keinen Erfolg haben<>: ■ . ■. r■■V::: Die .Kostenentscheidung beruht auf § 97 2P0« Dr« Rischer Dr<> Nörr Liesecke Dr<. Schulde Plec] M