die Zahlung könne nur zu Lasten einer bestimmten - im Interzonenhandelsverkehr erforderlichen - Bezugsge-nehmigung auf ein Unterkonto der Deutschen Notenbank bei der Deutschen Bundesbank. Der Beklagte ist Inhaber eines Handelsgeschäfts« das seine Hauptniederlassung in Westberlin hato Er stand mit dem Kläger« einem volkseigenen Handelsunternehmen in Ost-Berlin,; in Geschäftsverbindung0; Er führte Erzeugnisse der Grobgarnindustrie ein5 nachdem ihm hierfür jeweils die en-forderlichen Bezugsgenehmigungen erteilt worden waren<> Zur Sicherung der Kaufpreisansprüche gab' er dem Klager im Jahre 1956 zahlreiche Wechselakzepte<, für die ihm die Berliner Zentralbank am 18« Juni 1956 die devisenrechtliche Genehmigung mit folgenden Auflagen erteilt hatte % . ,ca; Für die den Wechseln zugrundeliegenden Geschäfte : müssen auf Ihren Hamen lautende Bezugsgenehmigungen , der Abteilung Wirtschaft des~Herrn Senatorrfür Wirtschaft und Kredit? c) Die Wechselsummen dürfen nur über Ihre Abwicklungsbank auf das in den .Bezugsgenehmigungen vorgesehene Unterkonto.der Deutschen Notenbank"bei der Bank deutscher Länder in Frankfurt/Main zu Gunsten des Gläubigers der Kaufpreisforderimgen gezahlt werden«. die Wechsel seien nichtig; er hat mit.Schadensersatzansprüchen aufgerechnet und Zurückbehaltungsrechte geltend gemacht0 Das Landgericht hat den Beklagten durch Wechselvorbehaltsurteil verurteilt? auf das Verrechnungskonto der Deutschen Notenbank bei, der Bank deutscher Länder in Erankfurt/Main zugunsten des Klägers 163o397?27 DM nebst Zinsen und 684?50 DM W'echselunkosieh Zug um Zug gegen Herausgabe der im einzelnen aufgeführten Wechsel zu zahlen; wegen des restlichen Betrages hat das Landgericht die Klage abgewiesen? sondern von dessen nicht ver-' tretungsberechtigten Angestellten angenommen worden seien0 Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die: Klage abgewiesen0 Mit der Revision verfolgt der Kläger Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung der Berufung 0 Der* Beklagte bittet um Zurückweisung*der Revision Abwicklungsbank ein und händigt ihr die Bezugsgenehmigung aus?die für die Einfuhr von Waren, aus dem Währungsgebiet DM-Ost in das Bundesgebiet einschließlich Berlin (West) erforderlich iste Die Abwicklungsbank überweist den eingezahlten Betrag.'der'Deutschen Bundesbank^ bei;, der ein Verrechnungskonto für die \ Deutsche Notenbank errichtet ist0 Die Deutsche Bundesbank schreibt den. bank errichtet« Diesem Konto schreibt die Deutsche Notenbank in Verrechnungseinheiten den Betrag gut, der ihr von einem Schuldner des Währungsgebietes.DM-Ost zu diesem Zwecke überwiesen ist« Eine Verrechnungseinheit DM-Ost ist gleich einer Verrechnungseinheit DM-West« In den oben angeführten Vorschriften ist die Begebung von Wechseln nicht ausdrücklich erwähnte Der vorgesehene Verrechnungsweg gilt „aber für alle Zahlungen, die im Zusammenhang mit:’ dem Verbringen: von Waren in das Bundesgebiet einschließlich Berlin (West.) Berufungsgericht ist der Auffassung, dierjer vorgeschriebene Zahlungsweg verhindere .die/Begebung wirksamer Wechsel« Die Zahlungsanweisung des Ausstellers an den Bezogenen könne zwar noch unbedingt erfolgt sein, wenn der Wechsel ■■ erst nach seiner Aus Stellung mit d em Venne rk Zahlung ’: -nur zu lasten der Bezugsgenehmigung' ««« " versehen worden sei« Keinesfalls könne aber die’ Annahme des Wechsels., sei sind vom Beklagten auch.unbedingt angenommen worden ''"(Arte 26 Ab So -.1 WG) o Der auf der Buckseite des Wechsels stehende Vermerk*, daß die Zahlung nur zu Lasten einer '.'be-, stimmten Bezugsgenehmigung gehe* ist weder Inhalt der Anweisung noch Inhalt derAnnahmeo Sie ist von der Unterschrift der, Parteien nicht gedeckt und berührt deren Erklä--rimgen nicht0 Der Vermerk stellt vielmehr nichts anderes dar als einen Hinweis;auf den Zahlungsweg * der kraft Gesetzes vorgeschrieben ist* um die DM-Wechselverbindlichkeit des Beklagten zugunsten-des"Gläubigers zu erfüllen* der seinen Sitz im Währungsgebiet DM-Ost.hat» das;Berufungsgericht meint * durch den Hin-’ weis, auf' die Bezugsgenehmigung ihres abstrakten Charakters entkleidet 1 Der Hinweis bedeutet* daß die Bezugsgenehmigung (Zahlungsgenehmigung) bei der Überweisung des Wechselbetrages der Abwicklungsbank ausgehändigt' werden muß :und durch die Gutschrift aufdem Verrechnungskonto der Deutschen Notenbank bei der Deutscher. Die Abstraktheit der W'echselverpfDichtung wird durch den Hinweis auf diesen Verrechnungsweg nicht berührte Schließlich kann auch nicht der-Auffassung des Beru- ^ fungsgerichts zug.estimmt werden, im Interzonenhandel körnten Jedenfalls nur Rektawechsel begeben w'erden* da die Zahlüngsgenehmigung jeweils nur zugunsten eines bestimmten Berechtigten erteilt werde und dies eine Indossierung der Wechsel ausschließeo Es'kann dahingestellt bleiben* wie die Rechtslage wäre? kraft Gesetzes stets unübertragbar wäre» Denn die Kaufpreisforderung ist nicht schlechthin unübertragbare 1 Die Überweisung auf das Konto der Deutschen Notenbank kann zwar nur zugunsten der Person erfolgen? daß die Überweisung der Deutschen Bundesbank auf das Konto der Deutschen Notenbank zugunsten eines/ bestimmten späteren Wechselindossatars erfolgte Es bestehen daher keine Bedenken:gegen die Begebung von Order-wechselrio: Hierbei kann offen bleiben? Durch den Vermerk auf der Rückseite des Wechsels sind somit die'Wechselverpflichtungen des Beklagten gegenüber dem Kläger nicht unwirksam geworden» Derartige Vermerke "Zahlbar im Wege des Verrechnungsverkehrs mit cot (Land, dem gegenüber die Verpflichtung ■ entstanden ist}'" 0 Der Gegenwert dieser Wechsel konnte nachdem Ausland nur durch Einzahlung bei der örtlich zuständigen Reichsbankanstalt zur Weiterleitung an die-deutsche Ver-röchnungskasse überwiesen werden (vgl, Flad-Berghold-Fabricius Das neue Devisenrecht, 1939, Band II, D 70 ff)». daß die Parteien Interzonenhandelsgeschäfte abgeschlossen hätten und Zahlungen im Rahmen des Interzonenhandelsverkehrs vom Schuldner des Währungsgebietes DM-West nur in DM-West erbracht werden könnten« Diese Ausführungen sind zutreffend« Auch die Abrechnung zwischen'der Deutschen Bundesbank.und der Deutschen Notenbank in Verrechnungseinheiten hat nicht etwa zur Folge? daß die Verbindlichkeiten des Beklagten nicht auf DM-West lauten« Die Abrechnung in Verrechnungseinheiten ist lediglich eine technische Abwickelungsmaß--nahme? der Auflage versehen worden, daß für die den Wechseln zugrundeliegenden Geschäfte Bezugsgenehmigungen der Abteilung Wirtschaft des Senators für Wirtschaft und Kredit, Berlin-Schöneberg, erteilt seio Zwei Wechseln lägen aber Bezugsbescheinigungen des Amtes für Wirtschaft des Senators der Breien und Hansestadt Hamburg zugrunde0 Dies habe zur Folge, daß jedenfalls diese beiden Wechsel unwirksam seien0 Die Revision greift diese Ausführungen an0 Sie meint» die devisenrechtliche Genehmigung der Berliner ZentralD^nk müsse so ausgelegt werden, daß es genüge, wenn die Bezugs genehmigung von der obersten Wirtscnaftsbehörde eines Lance der Bundesrepublik ausgestellt seio Es kann dahingestellt bleiben, ob diesen Ausführungen zu folgen ist; denn die Berliner Zentralbank hat aie ae/x ^ senrechtliche Genehmigung unbedingt erteilt und nur mn, Anlagen versehene Die Gültigkeit der Genehmigung ist also ^ grundsätzlich unabhängig davon, ob den Auflagen ii^.-hce_ Das Berufungsgericht müsse jedenfalls msoweit ist der Auffassung, die Klage abgewiesen werden, als ihr die nicht zu Protest gegangenen (19) Sichtwechsel zugrunde lägen,,.'Diese Wechsel-seien noch nicht fällige Die Fälligkeit, trete durch Vorlegung ein: (Art0 38 WG). Der Kläger:habe die Wechsel zwar dem Beklagten während des Rechtsstreits vorgelegt; er,häfte sie aber dem Domiziliaten, der Berliner Bank« vorlegen müssen (Art„ 4 WG)» Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, der Vermerk auf den Wechseln "Zahlbar in Berlin W 30, T tstr, Berliner Bank AG« Kto„ .Nr„ ' " bezeichne keinen Domizi- 1441; vglc auch BGH WM 1950, 1332)» Mit Recht führt die Revision aber aus, der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß die 'Wechsel bisher nicht dem Domiziliaten vorgelegt worden seien,, Der Beklagte hat stets erklärt, die Wechsel würden nicht eingelöst-, und er hat sich bereits in der ersten Instanz auf ein Schreiben vom 17 <> April 1957 bezogen , in dem er dem Kläger geschrieben hatte, er habe die Berliner Bank angewiesen, die Wechsel nicht einzulöseno! b Bei dieser Sachlage verstößt es gegen Treu und Glauben, •wenn, der Beklagte geltend macht, die.Wechsel seien nicht3 fällig, da sie der Berliner Bank nicht zur.Zahlung verge-31eg:tb; wordenes eien;^ dieser Bedingungen die Zurückhaltung oder : Aufrechnung,wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Käufers; .ausschließec Gleichwohl hat das Beruf ungsgericht ■.die; Ansicht vertreten, dem Beklagten stehe ein Zurückbehaltungs-recht wegen einer anderen Forderung zu0 Der Kläger habe i früher Geschäfte mit dem Beklagten wegen eines ihnen jeweils gegeneinander zustehenden Betrages von 218»841,32. Der Kläger«» der seine Lieferverpflichtungen erfüllt«habe, könne die Verlängerung der Zahlungsgenehmigungen im Zwangsvollstreckungsverfahren erwirken (vgl.«, die Erklärungen des Berliner Senators für Wirtschaft und Kredit vom IS» Oktober 1957)» Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen«, Devisenrechtliche Bestimmungen hindern nicht die Verurteilung des Beklagten, da die'Annahme und Aushändigung der Wechsel devisenrechtlich genehmigt worden ist (vgl«. Nr«, 70/54 vom 22« Juni 1954 , Bundesanzeiger Nr«, 118)o Das Berufungsgericht hat aber'die Auffassung vertreten, der Kläger hätte) die Bezugsgenehmigungen jedenfalls im Rechtsstreit vorlegen müssen, da die Beklagte .vorgetragen habe ?
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; ja V/G Arte 1 Ir» 2, Arte 26 Der Vermerk auf der Rückseite eines Wechsels? die Zahlung könne nur zu Lasten einer bestimmten - im Interzonenhandelsverkehr erforderlichen - Bezugsge-nehmigung auf ein Unterkonto der Deutschen Notenbank bei der Deutschen Bundesbank. erfolgen.? macht den Wechsel nicht unwirksam0 • .KG Berlin BGH Urte Vc 13. Juli 1959 - II ZR 216/57 - LG Berlin Verkündet am 13 o Juli 1959 Pfauzy Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volk' es In dem Rechtsstreit des Handelsunternehmens Pf I i- und A I B -? B straße ? vertreten durch Direktor W; R; ? ebenda. Klägers und Revisionsklägers? Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Dr«, .. gegen den Kaufmann Drc W Ba , Inhaber der Pirma Pr., W B; , B' ? B Straße . ■ Beklagten und Revisionsbeklagt •-. Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt hat der IIZivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 130 Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Nastelski und der Bundesrichter Dr« Haidinger, Dr0 Kuhn, Piesecke und Dr0 Reinicke ( für Recht erkannte Auf die Revision des Klägers wird das Urreil des 10o Zivilsenates des Kammergerichts in Benin vom 20 November 1957 aufgehoben« Pie Berufung des Beklagten gegen das Voroehaxxsurteil der 8c Perienkammer für Handelssachen des Landgerichts in Berlin vom 280 August 1957 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung und der Revision werden dem Beklagten auf erlegt«, Von Rechts wegen Tatbestand % Der Beklagte ist Inhaber eines Handelsgeschäfts« das seine Hauptniederlassung in Westberlin hato Er stand mit dem Kläger« einem volkseigenen Handelsunternehmen in Ost-Berlin,; in Geschäftsverbindung0; Er führte Erzeugnisse der Grobgarnindustrie ein5 nachdem ihm hierfür jeweils die en-forderlichen Bezugsgenehmigungen erteilt worden waren<> Zur Sicherung der Kaufpreisansprüche gab' er dem Klager im Jahre 1956 zahlreiche Wechselakzepte<, für die ihm die Berliner Zentralbank am 18« Juni 1956 die devisenrechtliche Genehmigung mit folgenden Auflagen erteilt hatte % . ,ca; Für die den Wechseln zugrundeliegenden Geschäfte : müssen auf Ihren Hamen lautende Bezugsgenehmigungen , der Abteilung Wirtschaft des~Herrn Senatorrfür Wirtschaft und Kredit? Berlin-Schöneberg,. Martin-Luther-Str« 61/66erteilt sein« Die Sicherung der Kauf- ■ preisverbindlichkeiten durch die Wechsel muß,in den der vorgenannten Wirtschaftsbehörde vorgelegten Verträgen vereinbart sein«. , b) DieWechsel dürfen lediglich zur Sicherheit gegeben ■ ■ werden« ' c) Die Wechselsummen dürfen nur über Ihre Abwicklungsbank auf das in den .Bezugsgenehmigungen vorgesehene Unterkonto.der Deutschen Notenbank"bei der Bank deutscher Länder in Frankfurt/Main zu Gunsten des Gläubigers der Kaufpreisforderimgen gezahlt werden«. ' Ein entsprechender Vermerk ist von Ihrer Abwicklungsbank auf der Rückseite der. Wechsel anzubringeno . d) Am Anfang eines jeden Monats ist uns von Ihnen eine., detaillierte Aufstellung der von Ihnen hergegebenen Akzepte einzureicheno . ' Fehlanzeige ist * erforderlich«” Die Wechsel tragen auf der Rückseite folgenden Vermerks Sicherheitswechsel 1 ' Zählung nur zu Lasten der B.ZG ‘«. o (folgen Nummern und Daten bestimmter Bezugsgenehmigungen) «o« auf das Unterkonto 2 der Deutschen Notenbank bei der Bank deutscher Länder« 29 dieser Wechsel bilden den Gegenstand der Klage» Die Wechsel sind von dem Kläger an eigene Order ausgestellte Sechs Wechsel sind nach:Fälligkeit mangels Zahlung zu Pro- . test gegangene; Die übrigen 23 Wechsel enthalten keine Verfallszeit« Der Kläger verlangt im Wechselverfahren vom Beklagten Zahlung der Wechselsummen von 'insgesamt 177o347?27 DI 'nebst Zinsen und .734?77 DM Wechselunkosten<> Der Beklagte hat um Klageabweisung: gebeten., Er ist der Ansicht ? die Wechsel seien nichtig; er hat mit.Schadensersatzansprüchen aufgerechnet und Zurückbehaltungsrechte geltend gemacht0 Das Landgericht hat den Beklagten durch Wechselvorbehaltsurteil verurteilt? auf das Verrechnungskonto der Deutschen Notenbank bei, der Bank deutscher Länder in Erankfurt/Main zugunsten des Klägers 163o397?27 DM nebst Zinsen und 684?50 DM W'echselunkosieh Zug um Zug gegen Herausgabe der im einzelnen aufgeführten Wechsel zu zahlen; wegen des restlichen Betrages hat das Landgericht die Klage abgewiesen? weil vier Wechsel nicht vom.Beklagten? sondern von dessen nicht ver-' tretungsberechtigten Angestellten angenommen worden seien0 Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die: Klage abgewiesen0 Mit der Revision verfolgt der Kläger Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung der Berufung 0 Der* Beklagte bittet um Zurückweisung*der Revision -1 - . Entscheidungsgründeg Das Berufungsgericht ist der Ansicht? im Rahmen des interzonalen Handelsverkehrs sei eine Wechselbegebung unzulässig; sie sei1 mit der Abwicklung des Zahlungsverkehrs? wie sie für derartige Geschäfte vorgeschrieben sei? nicht vereinbare Die Revision greift diese Ausführungen mit Erfolg an0 ;/ .Die gesetzlichen Bestimmungen über den Interzonenhandel sind vor allem in folgenden Vorschriften'enthalten? In dem Abkommen über den Handel zwischen den Währungsgebieten der Deutschen Mark (DM-West) und den Währungsgebieten der Deutschen Notenbank (DM-Ost) - Berliner Abkommen -(Bundesanzeiger Nr0 186 vom 260 September 1951)? der Verordnung der Bundesregierung über den Warenverkehr mit den Währungsgebieten der Deutschen Mark der Deutschen Notenbank (DM-Ost) - Interzonenhandelsverordnung - vom.l80 Juli 1951 (Bundesgesetzbio I So 463) nebst den hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen (vglo Joerges/Kühne? Devisenwirtschaftliche Gesetze und sonstige Vorschriften devisenrechtlichen Inhalts s> Band III > Interzonenhandel.) und der Bankenvereinbarung vom 20» September 1951 (Bundesanzeiger Nr/o 186) o Nach diesen Bestimmungen vollzieht sich die Abrechnung von genehmigten Warenlieferungen Ost/West und West/Ost wie folgt? ' Der Schuldner des Währungsgebietes DM-WTest zahlt seine/ Verbindlichkeit in DM-West bei :seiner. Abwicklungsbank ein und händigt ihr die Bezugsgenehmigung aus?die für die Einfuhr von Waren, aus dem Währungsgebiet DM-Ost in das Bundesgebiet einschließlich Berlin (West) erforderlich iste Die Abwicklungsbank überweist den eingezahlten Betrag.'der'Deutschen Bundesbank^ bei;, der ein Verrechnungskonto für die \ Deutsche Notenbank errichtet ist0 Die Deutsche Bundesbank schreibt den. eingegangenen Betrag diesem Verrechnungskonto in Verrechnungseinheiten gute Die Gutschrift erfolgt zugunsten der Person* die in der Zahlungsgenehmigung bezeichnet ist|. die Zahlungsgenehmigung .ist ein Teil der Bezugsgenehmigung (vglo Blo 3 des zur Zeit der V/echselbegebung verwendeten Formulars)° Bei der Deutschen Notenbank ist dementsprechend ein Verrechnungskonto für die Deutsche Bundes- bank errichtet« Diesem Konto schreibt die Deutsche Notenbank in Verrechnungseinheiten den Betrag gut, der ihr von einem Schuldner des Währungsgebietes.DM-Ost zu diesem Zwecke überwiesen ist« Eine Verrechnungseinheit DM-Ost ist gleich einer Verrechnungseinheit DM-West« In den oben angeführten Vorschriften ist die Begebung von Wechseln nicht ausdrücklich erwähnte Der vorgesehene Verrechnungsweg gilt „aber für alle Zahlungen, die im Zusammenhang mit:’ dem Verbringen: von Waren in das Bundesgebiet einschließlich Berlin (West.) und aus dem Bundesgebiet einschließlich Berlin! (West) stehen (vgl0; § 16 der 1« Inter-zonenhandels-DVO vom 22« September1951 und jeweils § 9 der 2o und 3« Interzonenhandels-DVO - Neufassung:- vom ; : 22« August/l7oDezember 1958)■« Er gilt also auch für die vom Kläger ausgestellten und vom Beklagten angenommenen Wechsel« : V; Berufungsgericht ist der Auffassung, dierjer vorgeschriebene Zahlungsweg verhindere .die/Begebung wirksamer Wechsel« Die Zahlungsanweisung des Ausstellers an den Bezogenen könne zwar noch unbedingt erfolgt sein, wenn der Wechsel ■■ erst nach seiner Aus Stellung mit d em Venne rk Zahlung ’: -nur zu lasten der Bezugsgenehmigung' ««« " versehen worden sei« Keinesfalls könne aber die’ Annahme des Wechsels., die:: ;nur mit (einer entsprechenden Aufläge von: der Devisenbehörde -genehmigt werden könne, unbedingt erfolgen;. sie sei auch im vorliegenden Pall nicht.. unbedingt erfolgt, wie der.der ! Auflage entsprechende Vermerk auf der Rückseite des Wech- ^ sels zeige« Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht augestimmt werden» Die eingeklagten Wechsel enthalten-die unbedingte Anweisung des Klägers ari den Beklagten* eine bestimmte Geldsumme zu zahlen (Arto 1 Nrl 2 WG) = Die- Wech- . sei sind vom Beklagten auch.unbedingt angenommen worden ''"(Arte 26 Ab So -.1 WG) o Der auf der Buckseite des Wechsels stehende Vermerk*, daß die Zahlung nur zu Lasten einer '.'be-, stimmten Bezugsgenehmigung gehe* ist weder Inhalt der Anweisung noch Inhalt derAnnahmeo Sie ist von der Unterschrift der, Parteien nicht gedeckt und berührt deren Erklä--rimgen nicht0 Der Vermerk stellt vielmehr nichts anderes dar als einen Hinweis;auf den Zahlungsweg * der kraft Gesetzes vorgeschrieben ist* um die DM-Wechselverbindlichkeit des Beklagten zugunsten-des"Gläubigers zu erfüllen* der seinen Sitz im Währungsgebiet DM-Ost.hat» /i.Die Wechselverpflichtungen des Beklagten sind auch nicht etwa* wie. das;Berufungsgericht meint * durch den Hin-’ weis, auf' die Bezugsgenehmigung ihres abstrakten Charakters entkleidet 1 Der Hinweis bedeutet* daß die Bezugsgenehmigung (Zahlungsgenehmigung) bei der Überweisung des Wechselbetrages der Abwicklungsbank ausgehändigt' werden muß :und durch die Gutschrift aufdem Verrechnungskonto der Deutschen Notenbank bei der Deutscher. Bundesbank verbraucht wird«. Die Abstraktheit der W'echselverpfDichtung wird durch den Hinweis auf diesen Verrechnungsweg nicht berührte Schließlich kann auch nicht der-Auffassung des Beru- ^ fungsgerichts zug.estimmt werden, im Interzonenhandel körnten Jedenfalls nur Rektawechsel begeben w'erden* da die Zahlüngsgenehmigung jeweils nur zugunsten eines bestimmten Berechtigten erteilt werde und dies eine Indossierung der Wechsel ausschließeo Es'kann dahingestellt bleiben* wie die Rechtslage wäre? wenn die Kaufpreisforderung;, zugunsten deren Gläubiger die Wechselforderung nur gezahlt werden darf? kraft Gesetzes stets unübertragbar wäre» Denn die Kaufpreisforderung ist nicht schlechthin unübertragbare 1 Die Überweisung auf das Konto der Deutschen Notenbank kann zwar nur zugunsten der Person erfolgen? die in der Zahlungsgenehmigung als Zahlungsempfänger bezeichnet worden is t (§ 4 AbGe 2 der 20 Interzonenhandels-Durchführungsverordnung in - der zur Zeit der Wechselbegebung geltenden Passung vom lo Oktober 1951; vgle auch Mitteilung der Bank deutscher Länder vorn 21» Dezember 1956 Nr» 4001/56 in der Passung der Mitteilungen der Deutschen Bundesbank vom 28» Septem-, : ber 1957 Nr0 4003/57 und vom23» Dezember 1957 Nr» 4004/57? abgedruckt in Joerges/Kühne aaO Bd» 3 Interzonenhandel S» 6? 9 ff? I 4)0 In der Zahlungsgenehmigung braucht aber nicht stets der Verkäufer als Zahlungsempfänger bezeichnet zu sein (Oswald Jahn? Handbuch des:Interzonenverkehrs 1956? S. 14)» Es ist auch nicht ausgeschlossen? daß der Aussteller der Zahlungsgenehmigung später einen anderen Zahlungsempfänger in ihr einsetzt als ursprünglich in ihr vorgesehen war» Es ist also, möglich?: daß die Überweisung der Deutschen Bundesbank auf das Konto der Deutschen Notenbank zugunsten eines/ bestimmten späteren Wechselindossatars erfolgte Es bestehen daher keine Bedenken:gegen die Begebung von Order-wechselrio: Hierbei kann offen bleiben? welche Rechtsstellung ein Indossatar hat? der nicht in der Zahlungsgenehmigung bezeichnet ist; denn der Kläger macht seine Rechte als Aussteller und Remittent geltend? und er ist'in der Zahlungsgenehmigung als Zahlungsempfänger bezeichnet» Durch den Vermerk auf der Rückseite des Wechsels sind somit die'Wechselverpflichtungen des Beklagten gegenüber dem Kläger nicht unwirksam geworden» Derartige Vermerke 8 sind auch bei der Begebung von Wechseln zwischen Inländern und Ausländern weitgehend'üblich gewesen, seitdem zwischen den Ländern devisenrechtliche Schranken errichtet worden sind» Der Gesetzgeber war stets bestrebt, die Vorteile, die die Begebung von"Wechseln bietet, dem Handelsverkehr zwischen Ländern auch dann zu erhalten, wenn zwischen ihnen devisenrechtliche Schranken bestehen (vgl» BStBl 1934, 1017)* Demgemäß ist in den Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung vom 22o Dezember 1938 (Reichsgesetzbio I S0 1851), die ihre Vorläufer in den Richtlinien vom 23o Juni 1932 (Reichsgesetzbio I So 317) und vom 4o Februar 1935 (Reichs-(gesetzblo I SD 119) gehabt haben, der Fall vorgesehen, daß Wechsel den Vermerk enthalten? "Zahlbar im Wege des Verrechnungsverkehrs mit cot (Land, dem gegenüber die Verpflichtung ■ entstanden ist}'" 0 Der Gegenwert dieser Wechsel konnte nachdem Ausland nur durch Einzahlung bei der örtlich zuständigen Reichsbankanstalt zur Weiterleitung an die-deutsche Ver-röchnungskasse überwiesen werden (vgl, Flad-Berghold-Fabricius Das neue Devisenrecht, 1939, Band II, D 70 ff)». .*■ • Derartige Vermerke sind auch in. späteren Bestimmungen vorgesehen« Hach den Erläuterungen zur Anlage 1 der Mittel- ' langen der Bank deutscher Länder Nr0 7006/55 in der Fassung der Mitteilung Br« 7057/56 vom 13= September 1956 (Bundesanzeiger Hr» 182) müssen z,B. österreichische Akzepte und Exporttratten mit-dem Vermerk versehen sein "Zahlbar im deutsch-österreichischen Clearing".« Schweizerische Abschnitte müssen entweder den- Vermerk tragen "Zahlbar nur über ein Konto C im Rahmen des Zahlungsabkommens Schweiz - Bundesrepublik Deutschland" oder mit dem Hinweis versehen sein "Zahlbar außerhalb des gebundenen deutsch-schweizerischen Zahlungs- i abkommens". Durch diese Regelung wird die Gültigkeit der Wechselverpflichtungen nicht beeinträchtigt« . ,11« . Der Beklagte hat geltend gemacht? die Wechsel? die lediglich auf Deutsche Mark lauteten? seien jedenfalls deshalb unwirksam? weil sich aus ihnen nicht ergebe? ob DM-West oder DM-Ost geschuldet werde« Demgegenüber hat das Berufungsgericht ausgeführt? die Wechselverpflichtungen des Beklagten seien? auch wenn dies nicht in den Wechseln ausdrücklich hervorgehoben worden sei? auf DM-West gerichtet« In den Wechseln sei als Domiziliat die Berliner Bank? Berlin W 30? angegeben« Zahlungsort sei also Westberlin« Daraus folge? daß DM-West geschuldet werde (Art« 41 WG)« Dies ergebe sich im übrigen auch aus der Tatsache? daß die Parteien Interzonenhandelsgeschäfte abgeschlossen hätten und Zahlungen im Rahmen des Interzonenhandelsverkehrs vom Schuldner des Währungsgebietes DM-West nur in DM-West erbracht werden könnten« Diese Ausführungen sind zutreffend« Auch die Abrechnung zwischen'der Deutschen Bundesbank.und der Deutschen Notenbank in Verrechnungseinheiten hat nicht etwa zur Folge? daß die Verbindlichkeiten des Beklagten nicht auf DM-West lauten« Die Abrechnung in Verrechnungseinheiten ist lediglich eine technische Abwickelungsmaß--nahme? die erforderlich ist? weil es an einer beiderseits anerkannten Kursrelation zwischen DM-West und DM-Ost fehlt (Oswald Jahn? Handbuch des Interzonenzahlungsverkehrs? 1956 S. 12)« ' III. : Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt? die devisenrechtliche Genehmigung der Berliner Zentralbank sei mit - 10 der Auflage versehen worden, daß für die den Wechseln zugrundeliegenden Geschäfte Bezugsgenehmigungen der Abteilung Wirtschaft des Senators für Wirtschaft und Kredit, Berlin-Schöneberg, erteilt seio Zwei Wechseln lägen aber Bezugsbescheinigungen des Amtes für Wirtschaft des Senators der Breien und Hansestadt Hamburg zugrunde0 Dies habe zur Folge, daß jedenfalls diese beiden Wechsel unwirksam seien0 Die Revision greift diese Ausführungen an0 Sie meint» die devisenrechtliche Genehmigung der Berliner ZentralD^nk müsse so ausgelegt werden, daß es genüge, wenn die Bezugs genehmigung von der obersten Wirtscnaftsbehörde eines Lance der Bundesrepublik ausgestellt seio Es kann dahingestellt bleiben, ob diesen Ausführungen zu folgen ist; denn die Berliner Zentralbank hat aie ae/x ^ senrechtliche Genehmigung unbedingt erteilt und nur mn, Anlagen versehene Die Gültigkeit der Genehmigung ist also ^ grundsätzlich unabhängig davon, ob den Auflagen ii^.-hce_ men wird (Forsthoff;. Lehrbuch des Verwaltungsrechts, i, Allgemeiner Beil? 6» Auflö 1956 So u91)° Dxe Ber^-in^r^ Zentralbank hat auch nicht etwa irrtümlich mio dem A^wdo. ^ ’’Auflagen» Bedingungen gemeinte Eine der Auflagen oesten, SoBc darin, daß der Beklagte am Anfang eines jenen monads eine Aufstellung seiner Akzepte einreicht„ Von der Einrei- chung dieser Aufstellung kann die Gültigkeit der devisen-fechtliehen Genehmigung nicht abhängig gemacht worden sei* IV Das Berufungsgericht müsse jedenfalls msoweit ist der Auffassung, die Klage abgewiesen werden, als ihr die nicht zu Protest gegangenen (19) Sichtwechsel zugrunde lägen,,.'Diese Wechsel-seien noch nicht fällige Die Fälligkeit, trete durch Vorlegung ein: (Art0 38 WG). Der Kläger:habe die Wechsel zwar dem Beklagten während des Rechtsstreits vorgelegt; er,häfte sie aber dem Domiziliaten, der Berliner Bank« vorlegen müssen (Art„ 4 WG)» Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, der Vermerk auf den Wechseln "Zahlbar in Berlin W 30, T tstr, Berliner Bank AG« Kto„ .Nr„ ' " bezeichne keinen Domizi- iiaben, da das angeführte Konto das Konto des Beklagten seio Dieser Ansicht der Revision kann nicht zugestimmt . werden,,! Die Angabe des Kontos enthält nur eine Deckungsanweisung für den Domiziliaten, schließt aber nicht dessen Eigenschaft als Domiziliat aus (KG WM 1956? 1439 ff. 1441; vglc auch BGH WM 1950, 1332)» Mit Recht führt die Revision aber aus, der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß die 'Wechsel bisher nicht dem Domiziliaten vorgelegt worden seien,, Der Beklagte hat stets erklärt, die Wechsel würden nicht eingelöst-, und er hat sich bereits in der ersten Instanz auf ein Schreiben vom 17 <> April 1957 bezogen , in dem er dem Kläger geschrieben hatte, er habe die Berliner Bank angewiesen, die Wechsel nicht einzulöseno! b Bei dieser Sachlage verstößt es gegen Treu und Glauben, •wenn, der Beklagte geltend macht, die.Wechsel seien nicht3 fällig, da sie der Berliner Bank nicht zur.Zahlung verge-31eg:tb; wordenes eien;^ bK; - V- 3ijbrv: Der Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen den Antrag auf Abweisung der .Klage . vor: allem darauf gestützt;,; daß er ; mit einer Schadensersatzforderung aufgerechnet habe? die dadurch entstanden seit daß der Kläger seinen Lieferungsver-pflichtungen für das Jahr 1957 nicht nachgekommen seit Las Berufungsgericht hat ater mit Recht ausgeführt;, der Kläger könne mit einer derartigen - etwa Bestehenden -- Forderung nicht aufrechnen, da den Verträgen der Parteien die allge- ' meinen Lieferbedingungen des Klägers zugrundegelegen habton und § 11 AbSo 2. dieser Bedingungen die Zurückhaltung oder : Aufrechnung,wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Käufers; .ausschließec Gleichwohl hat das Beruf ungsgericht ■.die; Ansicht vertreten, dem Beklagten stehe ein Zurückbehaltungs-recht wegen einer anderen Forderung zu0 Der Kläger habe i früher Geschäfte mit dem Beklagten wegen eines ihnen jeweils gegeneinander zustehenden Betrages von 218»841,32. DM im Verrechnungswege.abgewickelt0 .Dies verstoße gegen den;interzonalen Verrechnungsverkehr ; der Beklagte könne also verlangen, daß der Kläger diesen Betrag zu seinen Gunsten auf das Konto der Deutschen Bundesbank bei der Deutschen; Notenbank einzahle,;während er verpflichtet sei, den entsprechenden .Betrag auf das Konto der Deutschen Notenbank bei der Deutschen Bundesbank zugunsten des Klägers einzuzahleno Ein ,, Recht des:Beklagten, die Erfüllung der eingeklagten:Verbind-tlichkeiteribbisjzur:Einzahlung des Betrages von 2180841, 52 DM ■durch den Kläger; zurückzuhalten,; ist jedoch ebenfalls durch.; § 11 AbSo 2 der allgemeinen Lieferbedingungen des Klägers,, bausgeschlosseno Tm übrigen verstieße die Geltendmachung des .Zurückbehaltungsrechts,; wie die Revision zutreffend darge-iegt .hat, auch; gegen Treu und; Glauben, da der Beklagte seinerseits die Zahlung von 218,841?32 DM zugunsten des Klägers nicht erbracht und nicht angeboten hato 13 - VI, Das Berufungsgericht hat ausgeführt., es 'sei für den ■ Erlaß des Urteils unerheblich, ob;die mit den Bezugsgenehmigungen verbundenen Zahlungsgenehmigungen inzwischen abgelaufen seien«. Der Kläger«» der seine Lieferverpflichtungen erfüllt«habe, könne die Verlängerung der Zahlungsgenehmigungen im Zwangsvollstreckungsverfahren erwirken (vgl.«, die Erklärungen des Berliner Senators für Wirtschaft und Kredit vom IS» Oktober 1957)» Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen«, Devisenrechtliche Bestimmungen hindern nicht die Verurteilung des Beklagten, da die'Annahme und Aushändigung der Wechsel devisenrechtlich genehmigt worden ist (vgl«. Allgemeine Genehmigung der Bank der deutschen Länder. Nr«, 70/54 vom 22« Juni 1954 , Bundesanzeiger Nr«, 118)o Das Berufungsgericht hat aber'die Auffassung vertreten, der Kläger hätte) die Bezugsgenehmigungen jedenfalls im Rechtsstreit vorlegen müssen, da die Beklagte .vorgetragen habe ? den geltendgemachten Wechselforderungen lägen teilweise Geschäfte zugrunde, auf-die sich die auf den Wechseln vermerkten Bezugsgenehmigungen nicht bezogen«. Der Beklagte hat diese Behauptung jedoch, worauf die Revision mit Recht hinweist , nicht substantiiert«. Im übrigen hat die Vorlage und die Aushändigung der, Bezugsgenehmigungen; erst im Zwangsvollstreckungsverfahren zu erfolgen«, VII, 1 Nach alledem mußte das Berufungsurteil aufgehoben und Bie Berufung; des Beklagten gegen das landgerichtliche • Ur.teil zurückgewiesen werden«, Die Entscheidung üher die Kosten "beruht auf § 97 ZPO«, Drohastelski DrcHa.idinger Dr„Kuhn . Liesecke DroEeinicke