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BGH · II ZK 216/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZK 216/55

lo Die nach § 64 VFG, § 15 AFB grundsätzlich bindende Wirkung der Schadensfeststellung im Sachverständigenverfahren wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der von der einen Partei ernannte Sachverständige für sie schon in anderen Fällen Gutachten erstattet hatte und auch im Streitfall seihst bereits im Schadenregulierungsverfahren tätig gewesen war. 5. Pie Frage, ob eine schiedsgutachtliche Schadensfeststellung offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht, ist allein auf Grund der schon bei Abgabe des Gutachtens vorliegenden Erkenntnismittel zu beurteilen. Er hat geltend gemacht, das Sachverständigenverfahren habe an erheblichen Verfahrensmängeln gelitten, weil der von der Beklagten gewählte Gutachter d’Arcy befangen gewesen 8ei und auf seiten der Beklagten noch der Diplomchemiker Dr. Frey als weiterer Sachverständiger ent- scheidend mitgewirkt habe« Ander dem weiche die Schadensfeststellung der Sachverständigen offenbar von der wirklichen Sachlage' erheblich ab und sei daher nach den §§ 15 Abs 1 Satz 3 APB, 64 Abs 1 WS unverbindlich« Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 8.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen« lo) a) Wach den rechtlich fehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts wird die nach § 15 ARB grundsätzlich bindende Wirkung der SchadenBfeststellung vom 29« Oktober 1949 nicht dadurch in Brage gestellt, daß der von der Beklagten ernannte Sachverständige d’Arcy für sie schon in anderen Bällen Gutachten erstattet hatte und auch in diesem Ball bereits im Schadenregulierungsverfahren tätig gewesen war. abzulehnen (RGZ 152, 201 gVfJi OLG Schleswig VersR 1954, 506)« Ein solches Bedürfnis besteht um so weniger, wenn, wie hier, das Gutachten von einer Sachverständigenkommission zu erstatten ist, in die jede Partei einen Mann ihres Vertrauens entsendet« Eine solche Kommission wird ja gerade zu dem Zweck gebildet, zwischen den gegensätzlichen Auffassungen der Parteien einen gerechten Ausgleich zu finden, wobei jede Partei naturgemäfi erwartet, daß der von ihr gewählte Sachverständige ihren eigenen Standpunkt im Rahmen des sachlich Vertretbaren gebührend zur Geltung bringen wird« Kommt es in diesem Palle zu einem einstimmigen Gutachten, so besteht eine gewisse Gewähr dafür, daß es durch eine Befangenheit der Sachverständigen nicht wesentlich beeinflußt ist, weil der Zwang, die beiderseitigen Ansichten aufeinander abzustimmen, willkürliche und sachfremde Ergebnisse weitgehend ausschaltet (RGZ 69, 167)« Ob die Rechtslage anders zu beurteilen ist, wenn ein Schiedsgutachter zu der Partei, die ihn ernannt hat, in einem völligen Abhängigkeits- und Unterordnungsverhält • nis steht (RGZ 69, 167), oder wenn es sich um die Gutachtertätigkeit eines nach § 15 Abs 2 APB gewählten Obmanns handelt (RGZ 45, 350; RG JV 1905 , 90), kann hier dahingestellt bleiben, weil ein solcher Sachverhalt nicht vorliegt« .b) Rieht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei kein Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des § 15 AFB gewesen, wenn der Sachverständige d-Arcy bei der Bewertung der pharmazeutischen Rohprodukte die Sachkenntnis des Zeugen Br« Frey mitver-wertet habe« Ber Schiedsgutachter steht in verfahrene rechtlicher Hinsicht völlig frei (BGHZ 6, 555 /!f407)» Um so weniger ist er gehindert, sich ebenso wie das ordentliche Gericht der Hilfe eines anderen Sachverständigen zu bedienen, wenn seine eigene Sachkunde zur Beurteilung von.Einzelfragen nicht auBreicht (Kisch aaO S. Bie Revision will zwar das Beweisergebnis dahin gewürdigt wissen, daß Br. Frey nicht nur als sachverständiger Beirat, sondern entgegen § 15 Abs 2a AFB als drittes Kommissionsmitglied bei der Schadensfeststellung entscheidend mitgewirkt habe« Damit setzt sie sich aber in Widerspruch zur gegenteiligen Feststellung des Berufungsgerichts, die auch durch die Rüge, das Berufungsgericht habe die Bekundungen des Zeugen Br. Frey außer acht gelassen, nicht erschüttert wird« Nachdem Br. Frey seine ursprüngliche Angabe, er sei entscheidendes Hitglied der Sachverständigenkommission gewesen, bei seiner späteren Vernehmung fallengelas sen hatte, war das Berufungsgericht nicht gehalten, in den Entscheidungsgrttn • dem zur früheren Aussage des Zeugen noch besonders Stellung zu nehmen, zu demal: Bie in den schriftlichen Unterlagen auch keine Bestätigung fand. Bas Gutachten vom 29« Oktober 1949 ist nämlich nur von den beiden Sachverständigen Br.Curtaz und d?Arcy unterzeichnet, die damit allein die Verantwortung Zu den sachlichen Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten vom 29« Oktober 1949 hat das Berufungsgericht festgestellt, es sei nicht erwiesen, daß das Gesamtergebnis dieses Gutaohtens, das wegen des Fehlens objektiver Unterlagen weitgehend auf Ermessensentscheidungen beruhe, offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweiche. a) Bas Berufungsgericht hat zu Basten des Klägers berücksichtigt, daß ein dem Amtsgericht Groß Gerau eingereichter, per 10« April 1949 aufgestellter Status der GmbH, der den Sachverständigen vorlag, nur mit einem Warenbestand von insgesamt 16.910 DM abschloß, Wesentlich war nur die vom Berufungsgericht zutreffend hervorgehobene Tatsache, daß sich der Status auf einen nur rund 5 Wochen vor dem Brand liegenden Zeitpunkt bezog. ständigenkommission außer dem schon erwähnten Status keine sonstigen Unterlagen über Art, Mengen und Werte der vernichteten Waren zur Verfügung gestanden hätten, obwohl der Kläger wiederholt, insbesondere in seiner Berufungsbegründung vom 29« April 1952, vorgetragen hatte, die GmbH habe schon vor der Erstattung des Gutachtens noch weitere Unterlagen beigebracht, die bei der Schadensfeststellung hätten berücksichtigt werden müssen. Bas Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgrttnden die Aussage des Zeugen d5Arcy, wonach ihn der Geschäftsführer MflHHP auf das Zeugnis seiner Angestellten sowie auf "ein paar Bechnungen und Preisangebote* verwiesen habe, wörtlich wiedergegeben und damit auch berücksichtigt. Für die Präge, ob ein solches Gutachten offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht, kommt es vielmehr allein auf sein sachliches Gesamtergebnis an (BGHZ 9» 195 2^987? zu verzeichnen war, dann kann keine Hede davon sein, daß die Schad’ensfeststellung vom 29- Oktober 1949 wegen doppelter Berücksichtigung des Bagerschwundes mit einem Durchschnitt ssatz von 15 ^ offenbar fehlerhaft sei« d) Der Sachverständige Staehle ist in seinem auf Anforderung des Gerichts erstatteten Gutachten zu einem Schadensbetrag gekommen, der um 2*976,16 DM höher liegt als die Schadensfeststellung der Sachverständigenkommission« Dabei hat er aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch solche Posten mit einem Gesamtbetrag von rund 850 DM bewertet, die von der Sachverständigenkommission noch nicht berücksichtigt werden konnten, weil sie von der B■■■PGmbH erst nach der Erstattung des Gutachtens vöm 29« Oktober 1949 geltend gemacht oder belegt worden sind« Wie das Berufimgsgericht zutreffend ausgeführt hat, müssen diese Posten außer Ansatz bleiben, weil die Präge der offenbaren und erheblichen Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens allein auf Grund der bei Abgabe des Gutachtens bereits vorliegenden Erkenntnismittel zu. Demnach verbleibt zwischen dem.Gutachten Staehle und dem der Sachverständigenkommission, das zu Position B 5 mit einem Schadensbetrag von 25*994,25 Dl{ abschließt, nur noch eine Differenz von rund 2.100 DM» Ein solcher Bewertungsunterschied rechtfertigt aber nach der rechtlich nicht angreifbaren und deshalb für das Revisionsgericht bindenden (RG JRPV 1928, 369) Feststellung des Berufungsgerichts noch nicht die Annahme, daß die Schadensfeststellung vom 29« Oktober 1949 offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweiche * Zudem wird die "off enbare’1, doho für jeden fachkundigen und unbefangenen Beurteiler bei gewissenhafter Prüfung offen zutage liegende (BGHZ 9, 195 2J9S7) Unrichtigkeit einer schiedsgutachtlichen Schadensfest Stellung keineswegs schon dadurch bewiesen, daß ein anderer Sachverständiger den Schaden rückschauend höher oder niedriger schätzt (EG JRFV 1940» 61; 1928, 3695 VA* 1904 Nr 71; OIiG Schleswig VersR 1954, 506; G&G Hamm VersR 1951, 258 mit aust«.

Zitierte Normen: § 15 ARB § 1040 ZPO § 319 BGB § 64 WG § 1032 ZPO
BerufungsgerichtSachverständigeGutachtenZeugeGmbHBrKlägerParteiRevision

Volltext der Entscheidung

OlL
Für das Nachschlagewerk 1
Nicht für die Amtliche Sammlung !
Gesetz* WG § 64? AFB § 15
Hechtssatz*
lo Die nach § 64 VFG, § 15 AFB grundsätzlich bindende Wirkung der Schadensfeststellung im Sachverständigenverfahren wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der von der einen Partei ernannte Sachverständige für sie schon in anderen Fällen Gutachten erstattet hatte und auch im Streitfall seihst bereits im Schadenregulierungsverfahren tätig gewesen war.
2. Die Schiedsgutachter sind nicht gehindert, sich im Sachverständigenverfahren der Hilfe eines anderen Sachverständigen zu bedienen, wenn ihre eigene Sachkunde zur Beurteilung von Einzelfragen nicht ausreicht.
5. Pie Frage, ob eine schiedsgutachtliche Schadensfeststellung offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht, ist allein auf Grund der schon bei Abgabe des Gutachtens vorliegenden Erkenntnismittel zu beurteilen.
Aktenzeichens II ZK 216/55
Urteil des BGH vom 51. Januar 1957 - OLG Frank für t/lMain
II ZB 216/55
/ft.
Verkündet
 am 31« Januar 1957 Hoffmeister, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des VolkeB
In dem Rechtsstreit
 des Peter J str» CB
Kläger und Revi s i onskläger, -Prozeöbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
Beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Selowsky, Br. Beibrück, Br. Haidinger,
 Br. Hörr und Br. Haager
 für Recht erkannt *
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Vrankfurt/kain vom 16. Juni 1955 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen«.
Von Rechts wegen
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Tatbestand*
Die Rechtsvorgängerin des Klägers, die am 2. August 1950 in Konkurs gegangene BflB GmbH, die pharmazeutische und kosmetische Erzeugnisse hereteilte, hatte bei der Beklagten eine Feuerversicherung abgeschlossen. Unter anderem waren unter Pos.B 5 des Versicherungsscheins Rohstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse sowie Betriebsstoffe und verwertbare Abfälle bis zu 20.000 DM versichert$ diese Gegenstände waren außerdem gemäß Ssmmelversicherungs-schein mit anderen Sachen bis zur Summe von 50.000 DU vorsorgeversichert. Am 19« Mai 1949 brach im Betrieb ein Brand aus. Da es über die Höhe des von der Beklagten zu erstattenden Schadens zu keiner Einigung kam, wurde gemäß § 15 der Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB) ein Sachverständigenverfahren eingeleitet. Hierfür benannte die Bdi GmbH den vereidigten Sachverständigen Dr* Ourtaz, die Beklagte den vereidigten Sachverständigen d'Arcy, der für Bie schon vorher bei der Schadensregulie-rung tätig geworden war. Die beiden Sachverständigen stellten am 29* Oktober 1949 den Schaden, soweit er auf die hier allein streitige Bos. B 5 des Versicherungsscheins entfiel, auf 25*994,25 DH fest. Diese Schätzung erkannte die BflHBBfcGmbH nicht an. Sie errechnete ihrerseits bezüglich des unter Pos. B 5 auf geführten Warenbestandes einen Brandschaden in Höhe von 42.054,75 DM* Von der sich demnach ergebenden Restforderung in Höhe von 16.060,48 DM hat sie einen Teilbetrag von 8.000 DM an den Kläger abgetreten. Diesen Betrag fordert der Kläger nunmehr von der Beklagten. Er hat geltend gemacht, das Sachverständigenverfahren habe an erheblichen Verfahrensmängeln gelitten, weil der von der Beklagten gewählte Gutachter d’Arcy befangen gewesen 8ei und auf seiten der Beklagten noch der Diplomchemiker Dr. Frey als weiterer Sachverständiger ent-

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scheidend mitgewirkt habe« Ander dem weiche die Schadensfeststellung der Sachverständigen offenbar von der wirklichen Sachlage' erheblich ab und sei daher nach den §§ 15 Abs 1 Satz 3 APB, 64 Abs 1 WS unverbindlich« Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 8.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen«
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~ Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und vorgetragen , das Gutachten vom 29. Oktober 1949 sei das Ergebnis sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung. Die Aufgabe der Sachverständigen Br« Curtaz und dfArcy sei dadurch erschwert gewesen, daß keine hinreichenden Unterlagen über die Mengen und Werte der vernichteten Waren Vorgelegen hätten, abgesehen von einem per 10. April 1949 aufgeetellten Geschäfts status der BflflHBGaftH, aus dem sich aber nur ein Warenbestand im Werte von 16.910 BM ergeben habe«
Br. Brey; sei ohne Widerspruch der Versicherungsnehmerin lediglich als Berater des Gutachters d’Arcy für gewisse Spezialfragen zugezogen worden, habe aber nicht mit entschieden.
Beide Vorinstaneen haben die Klage .abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
*	Ent a cheidunff8gründ e a
lo) a) Wach den rechtlich fehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts wird die nach § 15 ARB grundsätzlich bindende Wirkung der SchadenBfeststellung vom 29« Oktober 1949 nicht dadurch in Brage gestellt, daß der von der Beklagten ernannte Sachverständige d’Arcy für sie schon in anderen Bällen Gutachten erstattet hatte und auch in diesem Ball bereits im Schadenregulierungsverfahren tätig gewesen war. Wenn die Revision demgegenüber auf die Bestimmung des § 1032 ZPO verweist, wonach ein Schiedsrichter

wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann, so übersieht sie den grundlegenden Unterschied zwischen der Hechtsstellung und den Aufgaben eines Schiedsrichters und denen eines nach § 15 AFB bestellten Schiedsgut-achters- Biesen Unterschied hat der Senat bereits in seinem Urteil BGHZ 6, 335 eingehend erläutert« Er liegt darin, daß der Schiedsrichter an Stelle des ordentlichen Gerichts einen Rechtsstreit entscheidet, wogegen der Schieds-gatachter lediglich einzelne Tatbestands element e festzu-stellen hat, also keine richterlichen Funktionen ausübt und daher auch nicht an die unabdingbaren Verfahrensgrund-' Sätze richterlicher Streitentscheidung gebunden ist« Während der Schiedsspruch die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils hat (§ 1040 ZPO) und deshalb vom ordentlichen Ge-' rieht grundsätzlich nicht auf Beine sachliche Richtigkeit, sondern nur auf Verstöße gegen zwingende Verfahrensregeln, gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung nachgeprüft werden kann (§§ 1041 ff ZPO), erschöpft sich umgekehrt die Bedeutung des Schiedsgutachtens in seinem sachlichen Inhalt, und gerade insoweit unterliegt es auch einer allerdings beschränkten. Nachprüfung durch das ordentliche Gericht (§ 319 Abs 1 BGB. § 64 Abs 1 WG). Infolgedessen kommt es für die Frage der Verbindlichkeit eines Schiedsgutachtens allein auf sein sachliches Ergebnis und nicht auf die Art und Weise seines Zustandekommens an, sofern nur die zwingenden Vertragsbestimmungen über die Ernennung der Schiedsgutachter, die Abfassung des Gutachtens usw eingehalten wurden (vgl hierzu auch Kisch, Ber Sehiedsmann im VersRecht S. 4 ff, 131 f).
Biese wesentliche Verschiedenheit zwischen einem Schiedsspruch und einem Schiedsgutachten verbietet es von selbst, die gesetzlichen Bestimmungen über das Schiedsgerichtsverfahren auf den Schiedsgutachtervertrag unmittel-
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"oar oder entsprechend anzuwenden« Das gilt auch für die Vorschrift des § 1032 ZPO (Kisch aaO S« 9* 64 f)« Da die Parteien durch die Möglichkeit«, hei groben sachlichen Mängeln des Schiedsgutachtens eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, hinreichend geschützt sind, liegt in der Regel kein innerer Grund vor, ihnen darüber hinaus noch das Recht zu geben, einen Gutachter wegen Befangenheit . abzulehnen (RGZ 152, 201 gVfJi OLG Schleswig VersR 1954, 506)« Ein solches Bedürfnis besteht um so weniger, wenn, wie hier, das Gutachten von einer Sachverständigenkommission zu erstatten ist, in die jede Partei einen Mann ihres Vertrauens entsendet« Eine solche Kommission wird ja gerade zu dem Zweck gebildet, zwischen den gegensätzlichen Auffassungen der Parteien einen gerechten Ausgleich zu finden, wobei jede Partei naturgemäfi erwartet, daß der von ihr gewählte Sachverständige ihren eigenen Standpunkt im Rahmen des sachlich Vertretbaren gebührend zur Geltung bringen wird« Kommt es in diesem Palle zu einem einstimmigen Gutachten, so besteht eine gewisse Gewähr dafür, daß es durch eine Befangenheit der Sachverständigen nicht wesentlich beeinflußt ist, weil der Zwang, die beiderseitigen Ansichten aufeinander abzustimmen, willkürliche und sachfremde Ergebnisse weitgehend ausschaltet (RGZ 69,
 167)« Ob die Rechtslage anders zu beurteilen ist, wenn ein Schiedsgutachter zu der Partei, die ihn ernannt hat, in einem völligen Abhängigkeits- und Unterordnungsverhält • nis steht (RGZ 69, 167), oder wenn es sich um die Gutachtertätigkeit eines nach § 15 Abs 2 APB gewählten Obmanns handelt (RGZ 45, 350; RG JV 1905 , 90), kann hier dahingestellt bleiben, weil ein solcher Sachverhalt nicht vorliegt«
Allerdings können die Parteien eines Schiedsgut-achterverträges die entsprechende Anwendung des § 1032 ZPO besonders vereinbaren (RGZ 152, 201 /?077)« Aber selbst wenn man die Klausel des § 15 APB in diesem Sinne ergän-
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zend auslegen wollte, könnte sich der Kläger nach Abschluß des Schadenfeststellungsverfahrens auf die angebliche Befangenheit des Sachverständigen d'Arcy nicht mehr berufen, nachdem er sie während des Verfahrens nicht geltend gemacht hat (RG JW 1905» 90; Kisch aaO S. 68).
.b) Rieht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei kein Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des § 15 AFB gewesen, wenn der Sachverständige d-Arcy bei der Bewertung der pharmazeutischen Rohprodukte die Sachkenntnis des Zeugen Br« Frey mitver-wertet habe« Ber Schiedsgutachter steht in verfahrene rechtlicher Hinsicht völlig frei (BGHZ 6, 555 /!f407)» Um so weniger ist er gehindert, sich ebenso wie das ordentliche Gericht der Hilfe eines anderen Sachverständigen zu bedienen, wenn seine eigene Sachkunde zur Beurteilung von.Einzelfragen nicht auBreicht (Kisch aaO S. 87). Bie Revision will zwar das Beweisergebnis dahin gewürdigt wissen, daß Br. Frey nicht nur als sachverständiger Beirat, sondern entgegen § 15 Abs 2a AFB als drittes Kommissionsmitglied bei der Schadensfeststellung entscheidend mitgewirkt habe« Damit setzt sie sich aber in Widerspruch zur gegenteiligen Feststellung des Berufungsgerichts, die auch durch die Rüge, das Berufungsgericht habe die Bekundungen des Zeugen Br. Frey außer acht gelassen, nicht erschüttert wird« Nachdem Br. Frey seine ursprüngliche Angabe, er sei entscheidendes Hitglied der Sachverständigenkommission gewesen, bei seiner späteren Vernehmung fallengelas sen hatte, war das Berufungsgericht nicht gehalten, in den Entscheidungsgrttn • dem zur früheren Aussage des Zeugen noch besonders Stellung zu nehmen, zu demal: Bie in den schriftlichen Unterlagen auch keine Bestätigung fand. Bas Gutachten vom 29« Oktober 1949 ist nämlich nur von den beiden Sachverständigen Br.Curtaz und d?Arcy unterzeichnet, die damit allein die Verantwortung
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für seine Richtigkeit übernommen haben. Bin "Überstimmen” des von der Versicherungsnehmer!n gewählten Gutachters Br. Curtaz war bei der Art des Verfahrens gar nicht möglich, weil es Ihm völlig frei stand, die Vorschläge der anderen beiden Sachverständigen abzulehnen und dadurch die Entscheidung des Obmanns herbeizuführen«
-2.) Zu den sachlichen Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten vom 29« Oktober 1949 hat das Berufungsgericht festgestellt, es sei nicht erwiesen, daß das Gesamtergebnis dieses Gutaohtens, das wegen des Fehlens objektiver Unterlagen weitgehend auf Ermessensentscheidungen beruhe, offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweiche. Hiergegen erhebt die Revision eine Reihe von Verfahrensrügen, mit denen sie jedoch nicht durchdringen kann«
a)	Bas Berufungsgericht hat zu Basten des Klägers berücksichtigt, daß ein dem Amtsgericht Groß Gerau eingereichter, per 10« April 1949 aufgestellter Status der
 GmbH, der den Sachverständigen vorlag, nur mit einem Warenbestand von insgesamt 16.910 DM abschloß,
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worin allerdings nach der Behauptung des Geschäftsführers MfBIBdie ihm gehörigen und ebenfalls verbrannten Waren nicht enthalten waren. Babei hat das Berufungsgericht irrtümlich angenommen, daß dieser Status erst am 8. Juni 1949, also nach dem Brand, angefertigt worden sei« ln Wirklichkeit erscheint das Batum vom 8. Juni 1949 nur in einem Vermerk über die Richtigkeit der bei den Gerichtsakten befindlichen Abschrift. Bi es er Irrtum war aber für die angefochtene Entscheidung ersichtlich nicht erheblich. Wesentlich war nur die vom Berufungsgericht zutreffend hervorgehobene Tatsache, daß sich der Status auf einen nur rund 5 Wochen vor dem Brand liegenden Zeitpunkt bezog.
b)	Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht sei fälschlich davon ausgegangen, daß der Sachver-
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ständigenkommission außer dem schon erwähnten Status keine sonstigen Unterlagen über Art, Mengen und Werte der vernichteten Waren zur Verfügung gestanden hätten, obwohl der Kläger wiederholt, insbesondere in seiner Berufungsbegründung vom 29« April 1952, vorgetragen hatte, die GmbH habe schon vor der Erstattung des Gutachtens noch weitere Unterlagen beigebracht, die bei der Schadensfeststellung hätten berücksichtigt werden müssen. Bas Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgrttnden die Aussage des Zeugen d5Arcy, wonach ihn der Geschäftsführer MflHHP auf das Zeugnis seiner Angestellten sowie auf "ein paar Bechnungen und Preisangebote* verwiesen habe, wörtlich wiedergegeben und damit auch berücksichtigt. Bei den in einer Anlage zur Berufungsbegrttndung auf geführten Belegen handelte es sich aber im wesentlichen um nichts anderes als um solche Bechnungen und Preisangebote. Im übrigen kann der Vorwurf, die Sachverständigen hätten die vorhandenen Erkenntnisquellen nicht ausgeschöpft, entgegen den Ausführungen der Revision für sich allein die Unverbindlichkeit des Schiedsgutachtens nicht begründen. Für die Präge, ob ein solches Gutachten offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht, kommt es vielmehr allein auf sein sachliches Gesamtergebnis an (BGHZ 9» 195 2^987?
 6,..535 Z?427;.BG VA 1935 Kr 2843? 1919 Kr 1103; JRPV 1930, 427? 1929, 237 u.a.m.? Kisch aaO S.131, 138).
c)	Bie Sachverständigenkommission ist bei der Schadensberechnung von einer durch die	GmbH	angefer-
tigten Warenaufstellung äusgegangen, hat aber 15 $ für Bagerschwund .abgesetzt. Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß diese auch vom Gerichtssachverständigen Staehle als angemessen bezeichnete Bewertung keinen Ermessensfehler enthalte. Hier bemängelt die Bevision, das Berufungsgericht habe die Aussagen der Zeugen MflHUund ScBBBunbeachtet gelassen, wonach die B^HHV GmbH bei

der Schätzung der verbrannten Warenmengen stets schon die untere Grenze angenommen habe, so daß die Sachverständigen den Lagers chwund nicht noch ein zweites Hai hätten in Ansatz bringen dürfen. Auch diese Rüge ist nicht stichhaltig. Das Berufungsgericht ist bei seiner Beweiswürdigung den Angaben des von der Versicherungsnehmerin selbst ernannten Gutachters Dr« Curtaz gefolgt, der u.a. bekundet hat, bei der. Restsetzung von 15 *f> Lagerschwund sei auch berücksichtigt worden, daß die	GmbH die Lagerung
 in Schuppen (es* habe sich wohl um ehemalige Wehrmachtbaracken gehandelt) vorgenommen habe und die Ware besonders dem Frost auegesetzt gewesen sei*. Wenn das Berufungsgericht dieser Darstellung den Vorzug gegeben hat vor den im einzelnen nicht nachprüfbaren Aussagen der Zeugen HflBBßund die, wie es ausdrücklich hervorhebt, wegen ihrer rückständigen Lohnforderungen gegen die	GmbH	den
 Sachverständigen nicht als absolut unbefangene Zeugen zu erscheinen brauchten, so hat es sich damit im Rahmen pflichtgemäßen tatricht erlichen Ermessens gehalten, nachdem es allgemein festgestellt hatte, daß diesen Aussagen kein erheblicher Beweiswert beizu demessen sei, brauchte es nicht auch noch auf jede einzelne Angabe der Zeugen besonders einzugehen, insbesondere auch nicht auf die im Gegensatz zur Aussage des Br. Curtaz stehende Bekundung de^ Zeugen	die Waren hätten in einer geheizten Baracke
 gelagert (BGHZ 3, 162 ££l57)* Das Vorbringen der Revision, ein Lagerschwund durch Prost sei nicht eingetreten, stellt sich demnach im 'Ergebnis als ein unbeachtlicher Angriff gegen die tatricht erliche Beweiswürdigung dar. Wenn sich aber nach den rechtlich fehlerfreien Rest Stellungen des. Berufungsgerichts nicht ausschließen läßt, daß bei dem verbrannten Warenbestand der	abgesehen	von	der
 mengenmäßigen Abnahme, infolge der Lagerungsverhältnisse auch ein QualitäteVerlust durch Prost, Verschmutzung usv.
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zu verzeichnen war, dann kann keine Hede davon sein, daß die Schad’ensfeststellung vom 29- Oktober 1949 wegen doppelter Berücksichtigung des Bagerschwundes mit einem Durchschnitt ssatz von 15 ^ offenbar fehlerhaft sei«
d)	Der Sachverständige Staehle ist in seinem auf Anforderung des Gerichts erstatteten Gutachten zu einem Schadensbetrag gekommen, der um 2*976,16 DM höher liegt als die Schadensfeststellung der Sachverständigenkommission« Dabei hat er aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch solche Posten mit einem Gesamtbetrag von rund 850 DM bewertet, die von der Sachverständigenkommission noch nicht berücksichtigt werden konnten, weil sie von der B■■■PGmbH erst nach der Erstattung des Gutachtens vöm 29« Oktober 1949 geltend gemacht oder belegt worden sind«
Wie das Berufimgsgericht zutreffend ausgeführt hat, müssen diese Posten außer Ansatz bleiben, weil die Präge der offenbaren und erheblichen Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens allein auf Grund der bei Abgabe des Gutachtens bereits vorliegenden Erkenntnismittel zu. beurteilen ist (BGZ 96, 57 69, 167$ EG JRPV 1932, 7 = VA 1932 Hr 2367 u.a.m»; staRspr.), Demnach verbleibt zwischen dem.Gutachten Staehle und dem der Sachverständigenkommission, das zu Position B 5 mit einem Schadensbetrag von 25*994,25 Dl{ abschließt, nur noch eine Differenz von rund 2.100 DM» Ein solcher Bewertungsunterschied rechtfertigt aber nach der rechtlich nicht angreifbaren und deshalb für das Revisionsgericht bindenden (RG JRPV 1928, 369) Feststellung des Berufungsgerichts noch nicht die Annahme, daß die Schadensfeststellung vom 29« Oktober 1949 offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweiche * Zudem wird die "off enbare’1, doho für jeden fachkundigen und unbefangenen Beurteiler bei gewissenhafter Prüfung offen zutage liegende (BGHZ 9,
 195 2J9S7) Unrichtigkeit einer schiedsgutachtlichen Schadensfest Stellung keineswegs schon dadurch bewiesen, daß
 ein anderer Sachverständiger den Schaden rückschauend höher oder niedriger schätzt (EG JRFV 1940» 61; 1928, 3695 VA* 1904 Nr 71; OIiG Schleswig VersR 1954, 506; G&G Hamm VersR 1951, 258 mit aust«. Anm. von Dem und Haidinger VersR 1952, 35; Kisch aaO S„ 134 ff).
Die Revision war daher zurückzuweisen« Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr* Selowsky	Dr.	Delbrück	Dr«	Haidinger
 Dr. Nörr
 Dr* Haager