Rechtssatz: Wird ein Handelsvertreteahrerhältnis mit der Maßgabe gekündigt» daß die Kündigung nicht gelten soll,, nenn eich de? Handelsvertreter «ährend eines bestimmten* Zeitraums der Kündigungsfrist mit einer ihm angetragenen, sofort wirkenden Verschlechterung des bestehenden Vertrages einverstanden erklärt, so gilt Schweigen nicht als Zustimmung« Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Bandgerichts in Augsburg vom 26. Juni 1951 für das ganze Bundesgebiet als selbständiger Handelsvertreter mit der Vertretung der Beklagten und der Leistung des Vertriebes der von ihr hergestellten Waren betraut. 1953 getroffenen Vereinbarung, daß ihm die Beklagte vertraglich zugesagt habe, die in § 3 des Vertrages vom 28, Juni 1951 vereinbarte Provision bis zur Auflösung des Vertragsverhältnisses zu zahlen* Er verlangte zunächst Rechnungslegung Uber die Umsätze der Beklagten und außerdem den sich hieraus für ihn an Umsatzprovision ergebenden Betrag» Bas Bandgericht wies die Klage ab» Es wertet das Schweigen des Klägers auf die Erklärungen vom 31» Dezember 1952 als Zustimmung, und meint, in dem auf die J&todiguhg vom 25. Schriftwechsel und bei der Vereinbarung vom 6» August 1953 sei die Beklagte davon ausgegangen, daß sie nicht nach der alten Provisionsabrede, sondern nach der von D^fP am 31. Juni 1953 nicht vereinbart worden, daß die Beklagte Provision nach Blaßgabe der ursprünglichen Abrede zu zahlen habe. Aber das Angebot sei nicht aus der Welt zu schaffen und habe den Kläger mit Hücksicht auf das bestehende Vertragsverhältnis und die zu dem 31. 1. Es kann dahingestellt bleiben, wie der nach der Kündigung vom 25* Juni 1953 geführte Schriftwechsel und die Vereinbarung vom 6. Denn den Vorinstanzen kann nicht darin gefolgt werden, daß die im Vertrag vom 28. Das gilt erst recht gegenüber einem Angebot, durch den ein bestehender Vertrag zu dem Nachteil des Empfängers der Offerte abgeändert -werden soll. Gewiß kann der Umstand, daß Kaufleute bereits in einem vertraglichen Verhältnis stehen, den Empfänger rechtserheblicher Erklärungen nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zur Rückäußerung verpflichten, wenn seinem Schweigen.nicht die Bedeutung der Zustimmung gegeben werden soll (OGHZ 2, 356? Aber das Berufungsgericht hat nicht Recht, daß hier ein dem Urteil des Senats vom 4.4.51 (BGHZ 1, 353^.vergleichbarer Pall gegeben sei. Dort war dem Verkäufer einer Sache vertraglich die Änderung des vereinbarten Preises Vorbehalten; mit dem Verlangen nach Preisänderung übte der Verkäufer- also ein für ihn vorgesehenes Vertragsrecht aus. Hier wurde im Zusammenhang mit der Kündigung eines Vertragsverhältnisses dessen Änderung nicht bloß von dem Zeitpunkt ab, für den die Kündigung zulässig war, sondern schon für den auf die Kündigung folgenden Tag ' angestrebt? das Recht der Kündigung wurde also zur Erlangung eines Vorteils ausgenutzt, den die vertraglich zulässige Kündigung nicht gab. Die Um'satzprovision des Klägers sollte zudem nicht herabgesetzt, sondern von einer Voraussetzung abhängig gemacht werden, deren Eintritt mindestens unsicher war und die, wie die Verhältnisse gezeigt haben, jedenfalls im Jahre 1953 nicht eingetreten ist. Änderung war nicht verbunden, daß das Vertragsverhältnis wieder, wie bei seinem Beginn, für eine bestimmte Zeit unkündbar sein sollte; ganz im Gegenteil wurde dem März 1953 ausgesprochene Kündigung hing von einer Potestativbedingung ab, da sie nicht gelten sollte, wenn sich der Kläger bis zu dem 15* Januar 1953 einverstanden erklärte. Alle diese •Umstände zusammengenommen rechtfertigen nicht die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger nach Treu und Glauben und mit Bücksicht.auf die Verkehrssitte verpflichtet gewesen sei,, der ihm von heute auf morgen angesonnenen Verschlechterung seines Vertrages zu widersprechen, wenn er ihr nicht zustimmen wollte. Jfe Inhalts aufgefaßt werden kann* Nach der gegebenen Sachlage fehlt es an beidem, da der Kläger mit Rücksicht auf die der Kündigung beigefügte Potestativbedingung davon ausgehen konnte, daß die vereinbarte Kündigungsfrist nicht eingehalten sei.
Für das Fachschlagewerk!
Hicht für die 'Amtliche Sammlung!
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Gesetz: HGB $ 346
Rechtssatz: Wird ein Handelsvertreteahrerhältnis mit der Maßgabe gekündigt» daß die Kündigung nicht gelten soll,, nenn eich de? Handelsvertreter «ährend eines bestimmten* Zeitraums der Kündigungsfrist mit einer ihm angetragenen, sofort wirkenden Verschlechterung des bestehenden Vertrages einverstanden erklärt, so gilt Schweigen nicht als Zustimmung«
Aktenzeichen: II ZR 216/54 Urteil des BGS vom 24« Oktober 1955
LG Augsbur*
OLG littnchen (Augsburg)
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II 2R 216/54
Verkündet am 24. Oktober 1955 Jodas, Just.Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Alfred Str. ei.
Klägers, Berufungen und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
die Firma Hans A^JP-W^J^-Str. 0,
Beklagte, Berufungen und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20« Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Kuhn, Artl und Br. Unkelmanh
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 25* Juli 1954 an Verkündungsstatt zugestellte Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München mit dem Sitz in Augsburg aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Bandgerichts in Augsburg vom 26. März 1954 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3*594,40 BM nebst 5 $> Zinsen seit dem 1. November 1954 zu zahlen»
Bie Kosten des Rechtsstreit werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
A3
Tatbestand:
Per Kläger wurde durch Vertrag vom 28. Juni 1951 für das ganze Bundesgebiet als selbständiger Handelsvertreter mit der Vertretung der Beklagten und der Leistung des Vertriebes der von ihr hergestellten Waren betraut.
§ 3 des Vertrages gewährte ihm eine feste Vergütung von monatlich 1 400 LU und bei einem Jahresumsatz der Lederwarenabteilung der Beklagten bis zu 4 Millionen DM 0,25# Umsatzpravision und von dem darüber hinausgehenden Umsatz 0,5 #♦ Der Kläger hatte seine Beisekosten und sonstigen Auslagen einschließlich derjenigen für das von ihm zu stallende Kraftfahrzeug selbst zu tragen (§ 4). Per Vertrag war bis zu dem 1. Juli 1952 festgeschlossen und unterlag im übrigen der Kündigung mit Frist von 5 Monaten (§6).
Am 31. Dezember 1952 erklärte der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten,Hans P^B^dem Kläger,er ea.taJ.te ab 1. Januar 1953 nur noch eine Provision von 0,75 #o und diese auch nur unter der Voraussetzung, daß ein Gewinn von 4 # der Verkaufsumsätze erzielt werde. Dem Kläger wurde auf seine Bitte bis zu dem 15. Januar 1953 Frist zur Stellungnahme gegeben. Br erklärte sich jedoch nicht.
Mit Schreiben vom 25. Juni 1953 kündigte die Beklagte dem Kläger das Agenturverhäitnis zu dem 30. September v 1953, ,
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Per Kläger ist der Ansicht, daß die von se~
wünschte Vertragsänderung nicht zustande gekommen sei.
Br entnimmt dem Schriftwechsel, der sich an die Kündigung {
vom 25. Juni 1953 angeschlossen hat, und einer am 6. August .
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1953 getroffenen Vereinbarung, daß ihm die Beklagte vertraglich zugesagt habe, die in § 3 des Vertrages vom 28, Juni 1951 vereinbarte Provision bis zur Auflösung des Vertragsverhältnisses zu zahlen* Er verlangte zunächst Rechnungslegung Uber die Umsätze der Beklagten und außerdem den sich hieraus für ihn an Umsatzprovision ergebenden Betrag»
Bas Bandgericht wies die Klage ab» Es wertet das Schweigen des Klägers auf die Erklärungen vom 31» Dezember 1952 als Zustimmung, und meint, in dem auf die J&todiguhg vom 25. Juni 1953 folgenden. Schriftwechsel und bei der Vereinbarung vom 6» August 1953 sei die Beklagte davon ausgegangen, daß sie nicht nach der alten Provisionsabrede, sondern nach der von D^fP am 31. Dezember 1952 vorgeschlagenen abzurechnen habe» Darum sei nach der Kündigung vom 25. Juni 1953 nicht vereinbart worden, daß die Beklagte Provision nach Blaßgabe der ursprünglichen Abrede zu zahlen habe. Da die Beklagte im Jahre 1953 keinen Gewinn erzielt habe, der die Voraussetzungen der abgeänderten Provisionsabrede erfülle, sei die Klage unbegründet.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger Zahlung von 3 594,40 DM verlangt.
Seine Berufung hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht stellt fest, DHIphabe dem Kläger am 31. Dezember 1952 erklärt, die Kündigungsfrist wäre eingehalten, wenn der Kläger der ab V. Januar 1953 vorgesehenen Neuregelung der Provision nicht zustimme. In dieser Erklärung sieht es eine Kündigung des Vertrages für den 31. März 1953, verbunden mit dem Angebot eines neuen Vertrages. Dieses Angebot habe der Kläger durch Schweigen
und dadurch angenommen, daß er seine Tätigkeit über den 31. März 1953 hinaus fortgesetzt habe. Die Art des Angebots und die Umstände, unter denen es gemacht worden sei, seien zwar fUr ein Unternehmen von der Bedeutung der Beklagten ungewöhnlich und befremdlich; eine schriftliche Abmachung wäre richtiger gewesen. Aber das Angebot sei nicht aus der Welt zu schaffen und habe den Kläger mit Hücksicht auf das bestehende Vertragsverhältnis und die zu dem 31. März 195? vorsorglich ausgesprochene Kündigung verpflichtet, sich darauf zu erklären. Da er nicht widersprochen habe, müsse sein Schweigen als Zustimmung zu der vorgeschlagenen Vertragsänderung auf gef aßt werden. Nach der Kündigung vom 25. Juni 1953 sei eine anderweitige Einigung.^Uber die Provision nicht zustande gekommen.
Mit der vom Berufungsgericht zugela'ssenen Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Entsoheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1. Es kann dahingestellt bleiben, wie der nach der Kündigung vom 25* Juni 1953 geführte Schriftwechsel und die Vereinbarung vom 6. August 1953 aufzufassen sind.
Denn den Vorinstanzen kann nicht darin gefolgt werden, daß die im Vertrag vom 28. Juni 1951 getroffene Provisionsabrede geändert worden seit
Auch im Handelsverkehr gilt Schweigen keineswegs immer als Genehmigung. Im Schweigen kann Zustimmung nur dann erblickt werden, wenn besondere Umstände gegeben sind, die im redlichen Handelsverkehr nach Treu und
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erlauben keine andere Deutung als die der Zustimmung zulassen (BGH NJW 1952, 64? Urteil vom 9.2.51 - V ZR 1/50 -). Das gilt erst recht gegenüber einem Angebot, durch den ein bestehender Vertrag zu dem Nachteil des Empfängers der Offerte abgeändert -werden soll. Solche Umstände liegen hier nicht vor. Gewiß kann der Umstand, daß Kaufleute bereits in einem vertraglichen Verhältnis stehen, den Empfänger rechtserheblicher Erklärungen nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zur Rückäußerung verpflichten, wenn seinem Schweigen.nicht die Bedeutung der Zustimmung gegeben werden soll (OGHZ 2, 356? BGHZ 1, 354? >GH JZ 1951, 783). Aber das Berufungsgericht hat nicht Recht, daß hier ein dem Urteil des Senats vom 4.4.51 (BGHZ 1, 353^.vergleichbarer Pall gegeben sei. Dort war dem Verkäufer einer Sache vertraglich die Änderung des vereinbarten Preises Vorbehalten; mit dem Verlangen nach Preisänderung übte der Verkäufer- also ein für ihn vorgesehenes Vertragsrecht aus. Hier wurde im Zusammenhang mit der Kündigung eines Vertragsverhältnisses dessen Änderung nicht bloß von dem Zeitpunkt ab, für den die Kündigung zulässig war, sondern schon für den auf die Kündigung folgenden Tag ' angestrebt? das Recht der Kündigung wurde also zur Erlangung eines Vorteils ausgenutzt, den die vertraglich zulässige Kündigung nicht gab. strebte nicht eine
erst nach Ablauf der Kündigungsfrist eintretende Veränderung der Vertragsbedingungen, sondern deren sofortige Änderung an. Die Um'satzprovision des Klägers sollte zudem nicht herabgesetzt, sondern von einer Voraussetzung abhängig gemacht werden, deren Eintritt mindestens unsicher war und die, wie die Verhältnisse gezeigt haben, jedenfalls im Jahre 1953 nicht eingetreten ist. Mit dieser . Änderung war nicht verbunden, daß das Vertragsverhältnis wieder, wie bei seinem Beginn, für eine bestimmte Zeit unkündbar sein sollte; ganz im Gegenteil wurde dem
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Kläger bereits ein halbes Jahr nach der ihm von heute auf morgen angesonnenen Vertrageänderung gekündigt. Nach dem tatsächlichen Geschehensablauf wurde also vom Kläger verlangt, daß er statt'eines Vertragsendes am 31. März 1953 die Vertragsauflösung für den 3Q. September 1953 hinnehmen und dafür die Streichung seiner Umsatzprovision in Kauf nehmen sollte. Die zu dem 31. März 1953 ausgesprochene Kündigung hing von einer Potestativbedingung ab, da sie nicht gelten sollte, wenn sich der Kläger bis zu dem 15* Januar 1953 einverstanden erklärte. 33s kann dahingestellt bleiben, ob eine derartige Kündigung überhaupt wirksam ist. Denn es kommt nur darauf'an, ob das Vertragsverhältnis der Parteien mit Wirkung ab. 1. Januar 1953 geändert worden ist oder nicht. Hierfür ist aber die Tatsache verwertbar, daß der Kläger vor Beginn der für den 31. März laufenden dreimonatigen Kündigungsfrist noch keine Gewißheit über die Auflösung des Vertragsverhältnisses hatte und damit der Schutzzweck der vereinbarten Kündigungsfrist nicht erreicht wurde. Alle diese •Umstände zusammengenommen rechtfertigen nicht die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger nach Treu und Glauben und mit Bücksicht.auf die Verkehrssitte verpflichtet gewesen sei,, der ihm von heute auf morgen angesonnenen Verschlechterung seines Vertrages zu widersprechen, wenn er ihr nicht zustimmen wollte. Durch Schweigen ist daher eine Änderung des Vertrages vom 28. Juni 1951 nicht zustande gekommen.
2. Die Portsetzung des VertragsVerhältnisses Über den 31. Märe 1953 hinaus kann nur unter dem Gesichtspunkt schlüssigen Verhaltens beachtlich Bein. Dazu, daß ein bestimmtes Verhalten als Erklärung gewertet werden kann, ist ein unzweideutiges Verhalten und außerdem, wenn*nicht gar der Wille, so doch mindestens das Bewußtsein erforderlich, daß das Verhalten als eine Erklärung bestimmten
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Inhalts aufgefaßt werden kann* Nach der gegebenen Sachlage fehlt es an beidem, da der Kläger mit Rücksicht auf die der Kündigung beigefügte Potestativbedingung davon ausgehen konnte, daß die vereinbarte Kündigungsfrist nicht eingehalten sei.
Die Klage durfte daher nicht abgewiesen werden*
Dementsprechend waren die Vorderurteile zu ändern*
Die KoetenentScheidung beruht auf § 91 ZPO.
Canter Dr. Haidinger Dr. Kuhn Artl Dr. Winkelmarm