Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: Die von den Klägern aufgeworfene Frage des Verhältnisses von § 84 Abs.3 Satz 2 AktG zu §§117, 127 HGB ist nicht entscheidungserheblich, weil das Landgericht - vom Berufungsgericht gebilligt - in revisionsrechtlich einwandfreier Weise das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S. von § 20 Abs.4 der Gesellschaftssatzung bejaht hat.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 216/04 vom 23. Januar 2006 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. August 2004 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die von den Klägern aufgeworfene Frage des Verhältnisses von § 84 Abs. 3 Satz 2 AktG zu §§117, 127 HGB ist nicht entscheidungserheblich, weil das Landgericht - vom Berufungsgericht gebilligt - in revisionsrechtlich einwandfreier Weise das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S. von § 20 Abs. 4 der Gesellschaftssatzung bejaht hat. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. -3- Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 150.000,00 € Goette Kraemer Münke Strohn Reichart Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 09.10.2003 -15 0 14/03 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 12.08.2004 - 5 U 142/03 -